1 Einführung Tierschutz

  1. Was ist Tierschutz?
    • Ethischer Anliegen, vom Menschen begründet-> ob und wie viel Tiere geschützt werden, ist von der Gesellschaft bestimmt.
    • Was Tiere zu ihren Schutz brauchen ist biologisch-> vom Tier her zu begründen, durch Erkenntnisse (objektivität)
    • Tierhaltung führt zur Einschränkung des Verhalten -> Tierschutz schützt das einzelne Wesen, nicht die Art (Artenschutz). 
    • Wildtiere und Heimtiere werden unterschieden
    •  „Tiergerechtheit“ ist immer eine auf das Recht bezogene Bewertung der Haltung und Nutzung von Tieren.

    Image Upload 2
  2. Was wird durch die gesetzliche Grundlagen vom Tierschutz  in der Schweiz geregelt und wofür?
    • BV Art. 80 Tierschutz
    • 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
    • 2 Er regelt insbesondere:
    • a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
    • b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
    • c. die Verwendung von Tieren;
    • d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
    • e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
    • f. das Töten von Tieren.

    • BV Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich
    • 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
    • 2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
  3. Was besagt  Artikel 1, 1.Kapitel: Allgemeines der Tierschutzgesetzes (TSchG) ?
    • Art. 1. Zweck => Ethischer Tierschutz
    • Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
    • - Leben der Tiere ist nicht geschützt, es braucht keinen besonderen Grund um Tiere zu töten
    • - Art.1 ist geltendes Recht, beschreibt aber lediglich den Zweck des Gesetzes. Keine unmittelbaren Verhaltenspflichten ableitbar. TSchG ist Rahmengesetz.
    • - Bekenntnis des Gesetzgebers zum ethischen Tierschutz
    • (Vgl. Deutschland, §1 Grundsatz: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.)
  4. Was besagt  Artikel 2, 1.Kapitel: Allgemeines der Tierschutzgesetzes (TSchG) ?
    • Art. 2. Geltungsbereich (Tier)
    • Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
    • ➔ TSchV: Wirbeltiere, Kopffüsser (Cephalopoda), Panzerkrebse (Reptantia)
  5. Was besagt  Artikel 3, 1.Kapitel: Allgemeines der Tierschutzgesetzes (TSchG) ?
    • Art. 3. Begriffe
    • a. Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung des Tieres liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. -> Güterabwägung
    • Schmerzen usw. müssen durch überwiegende gesellschaftliche Interessen gerechtfertigt werden können -> dürfen also theoretisch vorkommen
    • b. Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
    • 1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
    • 2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
    • 3. sie klinisch gesund sind,
    • 4. und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden.
  6. Was besagt  Artikel 4, 1.Kapitel: Allgemeines der Tierschutzgesetzes (TSchG) ?
    • Art. 4. Grundsätze => Güterabwägung
    • 1. Wer mit Tieren umgeht, hat:
    • a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
    • b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
    • 2. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
  7. Zweck des Gesetzes: Würde und Wohlergehen
    • Eigenwert der Tiere wird betont. Tiere werden um ihrer selbst willen geschützt; ausser vor Beeinträchtigungen des Wohlergehens auch vor Erniedrigung, Instrumentalisierung und Eingriffen in Erscheinung und Funktionen geschützt.
    • Tierschutz auf der Grundlage pathozentrischer Tierethik

    • Tier: Das TSchG schützt nur empfindungsfähige Tiere (Wirbeltiere, empfindungsfähige Wirbellose) und nur das lebende Tier. Der Schutz gilt dem Einzelwesen (Individuum). Gegensatz: Artenschutz, Naturschutz.
    • Würde: Schwieriger Begriff. Setzt Güterabwägung voraus. Belastungen, die nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden können.
    • Belastung ≠ Beeinträchtigung des Wohlergehens; beinhaltet auch Erniedrigung, Instrumentalisierung und Eingriffe in Erscheinungsbild und Funktion.

    Wohlergehen: Zustand körperlicher und psychischer Harmonie des Tieres in sich und mit der Umwelt (≠Gesundheit und Freisein von Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst). Setzt ungestörte, artgemäße, bedürfnis- und verhaltensgerechte Lebensvorgänge voraus.

    • Belastungen («Würdeverletzungen»):
    • - Beeinträchtigtes Wohlergehen → pathozentrisch (Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst, etc.)
    • - Erniedrigung                                  ¬
    • - Tiefgreifende Eingriffe                      | -> nicht pathozentrisch    - Übermäßige Instrumentalisierung     _

    Würde umfasst Wohlergehen, aber nicht nur!
  8. Zweck des Gesetzes: Güterabwägung
    • ...in bestmöglicher Weise..., soweit es der Verwendungszweck zulässt..., nicht ungerechtfertigt...
    • Güterabwägung rechtfertigt tatbestandsmäßiges Verhalten. Rechtswidrigkeit ist im Einzelfall durch Güterabwägung zu prüfen.

    • Kriterien
    • Zweckeignung
    • - Ist die Massnahme geeignet, um den angestrebten Zweck zu erreichen?
    • Erforderlichkeit
    • - Ist die Massnahme erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen?
    • Angemessenheit
    • - Ist die Massnahme für den angestrebten Zweck angemessen?

    • Wichtigste Beispiele:
    • - Tierhaltung (Nutztiere, Zootiere, Zirkustiere, Heimtiere)
    • - Tierversuche
    • - Zootechnische Eingriffe (Enthornen, Kastrieren, Coupieren, etc.)
    • - Jagd und Fischerei
  9. Zweck des Gesetzes: Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst
    • - Belastungen.
    • - Schmerzen, Leiden und Angst betreffen das Wohlbefinden.
    • - Schäden betreffen die Unversehrtheit.

    • Schmerzen: Unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung, die mit akuter oder potentieller Gewebeschädigung einhergeht.
    • Voraussetzung: Schmerzfähigkeit (abh. vom Stand der Wissenschaft).
    • Schmerzen sind nicht direkt messbar. Diagnose mittels Indikatoren (Symptome) über Analogieschluss.

    • Leiden (inkl. Angst): Die Leiden (nicht das Leiden) sind alle (außer Schmerzen) erheblichen (Intensität, Dauer) Beeinträchtigungen des Wohlbefindens (z.B. Angst, Furcht, Stress).
    • Voraussetzung: Leidensfähigkeit (abh. vom Stand der Wissenschaft). Leiden sind nicht direkt messbar. Diagnose mittels Indikatoren über Analogieschluss. Wirbeltiere gelten generell als leidensfähig.

    Schäden: Anhaltende Beeinträchtigung der körperlichen oder funktionellen Unversehrtheit. Diagnose über beobachtbare Abweichungen von der Norm (Indikatoren: Morphologie, Physiologie, Verhalten).
  10. Die 4 Ebenen der Bewertung, um Tierschutzgesetze zu entwickeln
    • 1. Experimentelle Ebene: Mit naturwissenschaftlichen Methoden erhobene Befunde
    • 2. Fachspezifische Ebene: Interpretation der Befunde in Bezug auf Grundannahmen, Theorien und Modellen, sowie andere Befunde aus Biologie, Veterinärmedizin etc.
    • 3. Ethisch-moralische Ebene: Beurteilung der Schlussfolgerung in Bezug auf Grundsätze und allgemeine Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung
    • 4. Gesellschaftlich-politische Ebene: Bewertung der ethisch-moralischen Beurteilung in Bezug auf die gesellschaftspolitische Realität

    • Bsp.: Legehennenhaltung
    • 1 Batteriekäfige: Verhaltensrestriktion, Federpicken, Kannibalismus
    • Präferenztests: Motivation für Staubbaden, geschütztes Legenest, erhöhte Sitzstangen, Platz, Einstreu, Flügel-Bein-Strecken, Flügelschlagen
    • 2 Deprivaton essentieller Verhaltensweisen Verhaltensstörungen
    • 3 Allgemeine gesetzliche Bestimmungen: nicht tiergerecht aber: Verordnungskonform
    • 4 Revision Tierschutzverordnung -> Verbot Batteriekäfighaltung
    • Mehr Platz, Einstreubereich, Legenest, erhöhte Sitzstange
Author
LiaS
ID
358342
Card Set
1 Einführung Tierschutz
Description
Updated