-
Skrupellsoigkeit (Mord 112)
- aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Ansichten. --> muss aus der Tat selber ersichtlich sein
- Insb. bei verwerfliche Art und Weise der Ausführung
- Insb. bei verwerflichem Zweck oder Beweggrund
- Bsp. Rache, Mordlust, sex. Befriedigung, Habgier, Egoismus etc.
- Bsp. Tötung unbeteiligter Dritt, Einsatz von Gift, Heimtücke, ausserordentliche Grausamekeit
-
Notschlag Gemutsbewegung und seelische Belastung (113)
- Handeln im Affekt:
- stehnisch (Wut, Zorn); Astehnisch (Angst, Verwirrung, Furcht)
- Heftig (sehr stark)
- entschuldbar (Jeder Dritte hätte in der gleichen Situation auch so gehandelt)
- seelische Belastung:chronischer Zustand der Belastung
- entschuldbar
- Täter nicht dafür verantwortlich
- --> langanhaltender psychsicher Druck
--> Jeweils unmittelbar vor der Tat bestehend
-
plichtwidrige Unvorsicht
diese liegt nach BGer vor, „wenn der Täter zum ZP der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat
- unerlaubte Risiko
- Sorgfaltspflicht
- Voraussehbarkeit nach Adäquanzmasstab (z.G und z.L des Täters)
- Vermeidbarkeit (Vermeidealternative)
-
ernsthaftes und eindringliches Verlagen (114)
- Ernstlich: Todeswunsch muss auf Initiative des Opers entstammen. Kein Irrtum, Zwang oder depressive Stimmung --> Urteilsfähigkeit!
- Eindringlich: Wiederholt, gewisse Intensität und Insistenz.
Abgrenzung zur Selbstötung: Unmittelbare Verfügung über das Leben liegt beim Täter bzw. beim Opfer.
-
Selbstötung zusätzliche Kriterien
- Tatmacht: Tatherrschaft muss beim Täter sein
- Eigenverantwortliche Selbsttötung: Handlung in Kenntnis der vollen Tragweite des Verhaltens und zurechnungfsfähig ist (volle Urteilsfähigkeit)
Liegt das nicht vor bsp. verminderte Urteilsfähigkeit, dann mittelbare Täterschaft zu 111 oder 112.
selbstsüchtige Beweggrunde = egoistische materielle oder immatrielle Motive
-
Lebensgefährliche Verletzung (122; schwere KV)
eine solche liegt vor, wenn die Handlungsweise des Täters eine unmittelbare Lebensgefahr begründet. Nach BGer liegt eine unmittelbare Gefahr, wenn die Todesmöglichkeit zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird.
Mitbeachtung bei Ansteckungen: psyhcische Belastung und neg. Auswirkungen der Therapie
-
Verstümmelung des Körpers, eines wichtigen Organs oder Gliedes (122)
- Wichtige Organe oder Glied: obj. (Knie, Hände, Füsse, lebenswichtige Organe, Sinnes- und Geschlechtsorgane) oder subj. wichtig für die Person --> Funktion massgebend
- Verstümmelung: Verstümmelung: Beeinträchtigung des Organs/Gliedes in seiner Gestalt oder dessen Abtrennung vom Körper
- Unbrauchbarmachen: erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Organs oder Gliedes in seiner Grundfunktion. Muss dauerhaft und schwer sein.
-
Gebrechlich machen (122)
dauernde Kranksein und andere dauernde Beeinträchtigungen der Gesundheit wie Drogensucht.
-
Verursachung bleibender Nachteile an Gesicht (123) + andere schwere KV oder Gesundheitsschädigung
- Bleibende Nachteile: dauernde und irreversible Schädigungen der Gesundheit inkl. Geisteskrankheit
- Arge und bleibende Entstellung des Gesichts: wenn diese nach Abschluss des Heilungsprozesses fortbesteht. --> Auffällig und dauerhaft!
- andere schwere KV oder Gesundheitsschädigung: gesetzlichen Fallgruppen gleichstehen. Mögliche massgebende Kriterien sind Dauer des Krankenlagers u. Schwere des Schmerzens.
-
Gesundheitsschädigung (123; einfache KV)
- Schädigung = Verletzung der körperlichen/psychischen Integrität eines Gesunden, Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung und Verzögern ihrer Heilung
- Körperschädigung = Schädigung des Körpers ohne Verletzung der Gesundheit Bsp. Kahlscheren der Gesundheit
-
Qualifizierung: Gefährlicher Gegenstand
Jeder Gegenstand der so beschaffen ist, dass er wie als Waffe verwendet werden kann und ähnliche Schädigung wie durch die Verwendung einer Waffe hervorrufen kann
-
Qualifizierung: Waffe
Gegenstand der seiner Bestimmung nach zum Angriff oder Verteidigung eingesetzt wird und dessen Bestimmung es ist gefährliche Verletzungen zu erzeugen
-
Qualifizierung: Gift
Schädigung der Gesundheit durch chemische Einwirkung auf den Körper
-
Qualifzierung: Wehrlos
Als wehrlos gilt, wer mind. unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung mit eigener Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen.
-
Tätlichkeit: Keine Schädigung der Gesundheit oder des Körpers.
geringfügiger Angriff auf körperliche Integrität ohne Schädigung, jedoch mit Überschreitung des allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Masses. Angriff von einigem Gewicht, aber ohne Schmerzen.
-
127: Hilfos, Gefahr
- Hilflos: Ausserstande sich selbst zu helfen
- Gefahr: konkrete Lebensgefahr oder schwere unmittelbare Gesundheitsgefahr
-
127: Aussetzung bzw. im Stich lassen zusätzliche Elemente
- Hyp. Kausalität
- Tatmacht
- Interessenesabwägung (nur bei im Stich lassen)
-
128 Unterlassung der Nothilfe: unmittelbare Lebensgefahr + Skrupellsoigkeit
- Leben muss akut und unmittelbar gefährdet sein, d.h. alsbaldiges Einschreiten erfordern
- BGer: Wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht
Skrupellos bzgl. Tatmotive, Tatmittel, konkrete Tatsituation, besondere Hemmeungs- und Rücksichtslosigkeit bzw. handeln ohne vernüftigen/legitimen Grund
-
Raufhandel + Beteiligung (133)
- Raufhandel: tätliche und wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mind. 3 Personen.
- Beteiligung: Austeilen von Schlägen sei es zum Angriff oder zur Abwehr (Ausnahme: passive Abwehr oder Scheidung der Streitenden);
-
Angriff (134)
- einseitige, gewaltsame tätliche Einwirkung durch mind. 2 Personen auf den Körper mind. 1. Menschen, der sich passiv verhält oder sich allenfalls zu schützen versucht.
- Bei Gegenwehr mit Schlägen liegt direkt ein Raufhandel vor
-
Vermögensschaden (BGer und Lehre)
- BGer: Eine Schädigung ist gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespielten Sachlage stehen müssten
- Lehre: Obj. Wert (Marktwert massgebend)
- Eine Gefährdung des Vermögens reicht als Schädigung, wenn das Vermögen so gefährdet wird, dass es an wirtschaftlichem Wert verliert. --> erhebliche Gefährdung verlangt!
-
Fremde bewegliche Sache
- «Eine Sache ist ein körperlicher, von anderen abgegrenzter Gegenstand, der tatsächlicher und rechtlicher Beherrschung zugänglich ist.
- Beweglich: diejenigen Gegenstände, die mit der Erdoberfläche nicht verbunden sind und deren Standort ohne Beschädigung ihrer Substanz jederzeit beliebig verändert werden kann
- Fremd: Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht
-
Vermögensbegriff
- Wirtscahftlicher: Summe aller geldwerter Güter
- Juristisch-wirtschaftlicher: Vermögen als Summe geldwerter Güter, die auch zivilrechtlich geschützt sind.
-
Bereicherungsabsicht
- Vermögensvorteil im Sinne einer wirtschaftliche Besserstellung --> Direkter Vorsatz
- Keinen Anspruch darauf (unrechtmässig) --> Eventualvorsatz
Fehlt wenn der Täter das Geld jederzeit ersetzen kann und will!
-
Aneignung
- Subj. Wille der dauerenden Enteignung
- Subj. Will der vorübergehendne Zueignung (Wille zur Verwendung der Sache zu eigenen Gunsten
- Obj. Verfügung über die Sache oder den Sachwert, wie dies von Rechts wegen nur der Eigentümer tun dürfte
--> Vereinigungstheorie: Täter muss sich Substanz einverleiben
-
Gewahrsam
- Wille zur Sachherrschaft gemäss den tatsächlichen Möglichkeiten
- Herrschaftsmöglichkeit: Wissen um den Ort der Sache und die Möglichkeit unmittelbar und ungehindert auf die Sache einzuwirken
- --> Regeln des sozialen Lebens: Mehr als reiner Besitz!
- Gelockerter Gewahrsam; wenn das Opfer noch weiss oder feststellen könnte wo sich die Sache befindet
- an öff. Orten: gelockerter Gewahrsam solange Einwirkung möglich gilt auch bei deponierten Sachen
- Nicht möglich im Herrschaftsbereich Dritter
-
Mitgewahrsam
- Gleichgeordnet: Ehe, Gesellschaftsverhältnisse = Vertrauensbruch im Vordergrund
- Untergeordnet: Arbeitsverhältnis = Gewahrsamsbruch
-
Gewerbsmässigkeit
- Zwei Delikte
- Intention weiterer genügt
- Vorstrafen werden berücksichtigt
- Deliktsbetrag muss im vergleich zu den sonstigen Einkünften so hoch sein, dass die strafbare Tätigkeit wie ein Beruf ausgeübt wird, wobei nebenberufliche Ausübung genügt.
-
Bandenmässigkeit
- zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent (Man sagt nichts, aber äussert den Willen implizit) geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken
- Abgrenzung Mittäterschaft:
- Organsiation; Intensität (fest verbundenes stabiles Team)
- Wille auf Mehrzahl von Delikte
-
Anvertraute Sache
- Sache mit der Verpflichtung diese in bestimmter Weise und im Interesse eines anderen zu verwenden.
- BGer: Es genügt wenn der Anvertraute allein darüber verfügen kann
-
Anvertrauter Vermögenswert
- Objekte, die wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören. (Kann auch eine Sache sein, mit einer Rückgabepflicht)
- faktische Verfügungsbefugnis genügt --> Alleinige Verfügungsmacht
- Werterhaltungspflicht notwendig
- Faktisches Vertrauensverhältnis genügt
-
Wegnahme
Bruch fremdem Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhaber
-
Nötigungshandlung (140)
- Gegen Person in faktischer Schutzposition (Gewahrsamsinhaber, Gewahrsamshüter oder Dritte die Nothilfe üben)
- Ziel: Ermöglichung oder Erleicherung der Wegnahme --> Gewahrsamsaufgabe gegen den Willen aufgrund der Nötigungshandlung
-
Gewalt (140)
Bedrohung (140)
- unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers
- in Aussicht stellen eines Schadens (obj. Masstab). Muss ernstlich und vom Willen des Täters abhängig erscheinen
-
Lebensgefahr Raub (140)
konkrete, nahe Gefahr des Todes (muss nicht unmittelbar sein)
-
Berechtiger (141)
Entzug (141)
- Berechtigter: Dingliches Recht oder Besitz (nur oblig. Recht, ohne bereits Besitzer zu sein genügt nicht)
- Entzug: Gewahrsamsbruch durch Wegnahme oder Vorenthalten (Verunmöglichung der Wiederelangung oder mind. erheblicher Erschwerung oder Verzögerung).
-
Unrechtmässige Verwendung (141bis)
- Vereitelung des Rückforderungsanspruchs durch Verschleierung, Ausgabe, über den Eingang leugnet.
- Untätigkeit oder Weigerung der Herausgabe genügen nicht
-
Beschädigen (144)
Zerstören (144)
Unrauchbarmachen (144)
- Jede Zustandsveränderung gegen den Willen des Berechtigten die nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann
- vollständige Beschädigung, Vernichtung der Substanz oder Aufhebung der Funktionsfähigkeit --> Kann nicht rückgängig gemacht werdenBeeinträchtigen oder Aufheben der Funktionsfähigkeit der Sache sofern nicht durch Var. 1 und 2 erfasst
-
öff. Zusammenrottung (144)
Zusammenrottung (=vereinte Macht, die von einer für die Friedensordnung bedrohender Grundstimmung getragen ist).
-
Arglist (146)
- Gewisse Raffiness oder Durchtriebenheit notwendig (Opfermitverantwortung)
- Lügengebäude: aufeinander abgestimmte Lügen, wobei beim aufliegen einer nicht alles zusammenfällt
- Machenschaft: Inszienierung, Verwendung von gefälschten Urkunden, planmässig, systematisch
- Qualifizierte einfache Lüge: Überprüfbarkeit nicht Zumutbar, Abhaltung von Überprüfbarkeit oder Überprüfung unüblich Bsp. aufgrund von Vertrauen
-
Tatsache (146)
Irrtum (146)
Disposition (146)
Stoffgleichheit (146)
- Obj. Bestimmbares (äussere oder innere Tatsachen); über zukünfitges nicht möglich wenn nicht 100% sicher
- Fehlvorstellung über Wirklichkeit
- Getäuschter muss tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über Vermögen haben oder nach der Lagertheorie = im Lager einer der Parteien stehen --> Verantwortlich für Vermögen des Opfers
- Täter muss sich unmittelbar aus dem Schaden des Opfers bereichern
- Täuschung = Erklärung der Unwahrheit mittels geistigen Kontaktes über eine Tatsache
-
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile (156)
Vermögensdisposition (156)
- In Ziff. 1 nur Gewalt an Sachen und Androhung von Ehre, Sachen etc.
- In Ziff. 3 Anwendung oder Androhung von Gewalt bzw. Nachteile gegen die körperliche Integrität
- ernstlich: Wenn auch eine ruhige besonnen Person gefügig gemacht werden würde --> obj.
- Wahlfreiheit des Opfers ob es den Nachteil hinnimmt oder über das Vermögen disponiert! --> Motivationszusammenhang
-
Täter = Geschäftsführer (158 Ziff. 1)
Pflichtverletzung (158 Ziff. 1 )
- Schutzgarant für Vermögensinteressen Selbstständige Verantwortlichkeit für das verwaltete Vermögen
- Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht (muss Ausfluss der Funktion als Geschäftsführer sein bzw. typischer und wesentlicher Inhalt sein)
- Vermögenskomplex muss von einigem Gewicht sein
- Fremdnützigkeit der Verwaltung
-
Täter (158 Ziff. 2)
Missbrauch (158 Ziff. 2 )
- Täter = Ermächtigt zur Vertretung bzw. Benutzung des fremden Vermögens oder er masst sich diese Vertretungsbefugnis an
- Missbrauch = Überschreiten der innenrechtlichen Vertretungsbefugnis --> Handeln gegen übernomme Pflichten und Interessen
-
Sache (160)
Verheimlichung (160)
Vorsatz bzgl. Vortat (160)
- Durch rechtswidrige Vortat erlangt, von einem anderen; nur am Orginalobjekt, nicht am Surrogat!
- Erschwerung oder Verhinderung der Auffindung de Sache (Tätigwerden erforderlich) --> Muss abstrakt geeignet sein!
- Veräusserungshilfe: Nach BGer Erfolg erforderlich; nach Ackermann nicht.
- Es genügt wenn der Täter eine laienhafte Vorstellung hat, die den Verdacht nahelegen, dass aus einer strafbaren Vortat stammt
-
Üble Nachrede (173)
Beschuldigen/ Verdächtigen
Tatmittel
- Eigene Überzeugung kundtun
- Tatmittel: potenziell ehrverletzende Tatsache oder gemischtes Werturteil die von Dritten zur Kenntnis genommen werden kann
-
Tatsachenbehauptung (173 ff.)
Ausdruck der eigenen Missachtung oder Nichtachtung einer Person aufgrund erkennbarer Gründe bzw. Tatsachen
-
Werturteil (173 ff.)
Ausdruck eigener Missachtung oder Nichtachtung, ohne dass objektive Gründe dafür erkennbar sind
-
unmittelbar Anlass gegeben (177)
Handlung oder Äusserung in einem Erregungszustand (keine Zeit zur Überlegung).
-
Schwere Drohung (180)
Schrecken und Angst (180)
- In Aussicht stellen eines empfindlichen Übels dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint
- schwer nach obj. Masstab (Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als schwer empfinden würde)
- heftige Erschütterung des Gemüts
- beklemmendes Gefühl bedroht zu sein
-
Eindringen
Verweilen (186)
- Eindringen: Mit mind. einem Körperteil im Raum sein
- Verweilen: Aktives verbleiben im geschützten Raum
-
sexuelle Handlung
- Eindeutiger Sexualbezug notwendig: äusseres Erscheinungsbild relevant obj. Betrachtungsweise
- Rechtsgut Erheblichkeit: Mit Blick auf das Rechtsgut erheblich!
-
Beischalf + ähnliche Handlung
- Vereinigung der primären Geschlechtsteile
- Kontakt mit dem Körper der anderen Person, dass die Vereinigung an Innigkeit dem Beischlaf gleicht.
-
Vornahme
Verleitung
Einbezug
- Körperlicher Konkat zw. Opfer und Täter
- kein körperlicher Kontakt, aber sex. Handlung muss sinnlich und unmittelbar wahrgenommen werden
- Einbezug als Zuschauer und zum Sexualobjekt gemacht. Unmittelbare und sinnliche Wahrnehmung.
-
psychischer Druck
- Tatsituative Zwangssituation: Soziale Verhältnisse (Strukturelle Gewalt), Vortaten welche zu Furcht bzw. Angst führen bzw. dazu, dass für das Opfer Widerstand als zwecklos erscheint. --> Die sex. Handlung wird eigtl. abgelehnt aber der Widerstand wird überwunden!
- Täter aktualisiert diese im Tatzeitpunkt
-
Pornographie
- Weiche Pornographie (Ziff. 1 und 2): Vulgäre, krass primitive, auf Sexualität reduzierte Darstellungen, die Menschen zum blossen Sexualobjekt degradieren. Darstellungen, die sich primär auf den Genitalbereich konzentrieren.
- Harte Pornographie (Ziff. 3 und 3bis): Darstellungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, menschlichen Ausscheidungen (Ziff. 3) oder mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben.
-
Urkundebegriff
- Pepertuierungsfunktion: hinreichend beständig; Lesbares System von zeichen; Muss Mensch zurechenbar sein bzw. vom Mensch verursacht sein.
- bzw. Beweiszeichen, wenn symbolische Darstellung die nur mit Bezugsobjekt verstanden werden kann und eine hinreichend feste Verbindung hat!
- Beweisfunktion: Zum Beweis geeignet (obj. nach Gesetz oder Verkehrsübung) und zum Beweis bestimmt (subj.) über eine rechtliche Tatsache
- Erklärungsfunktion: Eine an einen Dritten gerichtet menschliche Erklärung (unmittelbar, oder durch Dateneigengabe oder Programmierung) (nicht wenn Maschine selbstständig eine Aufzeichnung bewirkt)
- Garantiefunktion: Aussteller muss erkennbar sein.
-
Urkundbegriff short
- Perpetuierungsfunktion
- fest verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die an Dritte gerichtet ist ≠ Augenscheinsobjekte (Probleme: DVA), Entwürfe, Notizen
- Beweisfunktion
- Beweiseigung à Gesetz/ Verkehrsübung
- Beweisbestimmung à Gesetz/ Urkundensinn à Absichts-/ Zufallsurkunde
- Tatsachen von rechtlicher Bedeutung (inkl. Indizien und Hilfstatsachen) à Kreis möglicher rechtliche erheblicher Tatsachen ist nahezu unbegrenzt
- Garantiefunktion
- Erkennbarkeit eines Austellers (Name/Urkundeninhalt/Verwendung)
-
Ausweisschriften
Bescheinigung
- Nachweis der Identität dienen, Bewilligung oder besondere Rechtsverhältnisse bestätigen --> Bestätigungen über persönlich erbrachte Leistungen
- Bezug zu Eigenschaften, Fähigkeiten oder Verhaltensweisen der Person. --> Erleichtern das Fortkommen
-
Gebrauchmachen
Zugänglich machen mit der Möglichkeit auf Kenntnisnahme.
-
Beschädigung
Vernichten (254)
Entwenden
Beiseiteschaffen
- Beschädigen: So beeinträchtigen, dass die Urkunde nicht mehr zum Beweis taugt,
- Vernichten: Aufhebung der körperlichen Existenz der Urkunde
- Entwenden: Wegnahme der Urkunde, so dass der Berechtigte sie als Beweismittel nicht mehr verwenden kann.
- Beiseiteschaffen: Jede andere Form der Entwendung, dass nicht Wegnahme ist. Bsp. Verstecken in den Räumen des Opfers
-
Computerurkunde
- codierte Computerdaten die sich in lesbare Form umwandeln lassen
- Für die hinreichende Bestätigkeit ist eine Zustangssicherung verlangt. Mind. Sicherung gegen unbeachsichtiges Löschen oder verändern.
-
Beschuldigen
Beschuldigen mittels jeglicher Kommunikationsform, so konkret, dass Anfangsverdacht der Behörde ausgelöst wird.
-
entziehen (305)
«entziehen» = Erschweren der Strafverfolgung, also mind. für geräumige Zeit muss der Entzug erfolgen. Gewährung von Obhut, Veränderung tatsächlicher Art (Spurenmanipulation, falsche Aussage, unzulässige Verteidigungshandlungen, Zeugen zu Falschaussagen veranlassen etc.)
-
Falsche Aussage
Sache (306)
- Falsche Aussage: Wenn sie mit dem SV auf den sie sich bezieht nicht übereinstimmt (erst vollendet, wenn Beweisverfahren geschlossen ist)
- Zur Sache: Bezug auf den Prozessgegenstand
- Beweisaussage!
-
Entziehung (305bis)
Geeignet zur Vereitelung der Einziehung (Sachliche, persönliche, örtliche, zeitliche Distanz) --> Würde ein durchschnittlicher StA das Vermögen finden?
-
Gemeingefahr
Feuersbrunst
Gefährdung für Leib und Leben
- Gefahr für eine Vielzahl von Rechtsgüter
- Feuer in einem solchen Ausmass, dass es nicht mehr selber gelöscht werden kann
- Person muss Representant der Allgemeinheit sein, also zufällig ausgewählt --> nahe Gefahr, grosse Wahrscheinlichkeit für Verletzung von Leib und Leben verlangt!
-
Sprengstoffe
Explosion
- Zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht
- Freisetzen von Druckenergie, die eine zerstörende Wirkung nach aussen entwickelt.
-
Giftgas
Giftgas = Gasförmiger Stoff der in seiner konkret verwendeten Menge geeignet ist, eine Leib und Leben gefährdende Vergiftung hervorzurufen
-
Gefährliche Krankheit
Verbreiten
- Gefährlich ist eine Krankheit bei Todesgefahr oder schwere Schädigung der Gesundheit
- Gefährlichkeit wird nicht angenommen, wenn gute bis sehr gute Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
- Freisetzen oder auf eine Person übertragen (Str. ob Repräsentant sein muss). Einwilligung nicht möglich!
-
Gemeine Gesinnung
Hass, Rache, terroristischen Motive
-
Hindern
- Erschweren, erhebliche Verzögerung oder Verhinderung der Amtshandlung
- durch jede geeignete Handlung!
|
|