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Arten von Bundeskompetenzen
- Ausdrückliche Bundeskompetenzen: Explizite Zuweisung der Aufgaben (nicht Grundrechte; nicht Staatszielbestimmungen)
- Stillschweigende Bundeskompetenzen: Kraft Sachzusammenhang die notwendigen Handlungsbefungnissen oder kraft förderativen Staatsaufbaus
- Nicht Bundeskompetenz als Gewohnheitsrecht
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Rechtswirkung der Aufgabenzuweisung
- Konkurrierende Kompetenz (nachträglich derogatorisch): Regelfall, gegenstehendes kantonales Recht tritt mit Inkrafttreten des Bundesrecht ausser Kraft
- Ausschliessliche Kompetenz (ursprünglich derogatorisch): kantonales Recht tritt mit Begründung der Kompetenz ausser Kraft --> Ist Sache des Bundes
- Parallele Kompetenz: Sonderfall, Kompetenzen unabhängig nebeneinander
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Intensität der Aufgabenerfüllung
- Umfassende Kompetenz: Regelfall, Ermächtigung alles zu regeln
- Grundsatzgesetzgebung: Gesamtheitliche Harmonisierung, dabei muss den Kantonen ein substanzieller Reglungsspielraum bestehen bleiben
- Fragmentarische Kompetenz: Abhängig von Bezugsgrösse, ist sachlich eng begrenzt
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Prüfschema Kompetenzenorndung
- (I) Besteht ein Normkonflikt:
- (II) Besteht auch ein Kompetenzkonflikt?
- 1. Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?
- 2. Besteht im fraglichen Bereich eine Bundeskompetenz?
- 3. Welchen Umfang bzw. Intensität hat die Bundeskompetenz? (Aus Verfassung)
- Umfassend, (könnte der Bund alles regeln?)
- Grundsatzgesetzgebung
- Fragmentarisch
- 4. Welches Verhältnis besteht zwischen der Bundeskompetenz und der kantonalen Kompetenz (Wirkung der Bundeskompetenzen)?
- konkurrierende Kompetenz (nachträglich derogatorisch)
- ausschliessliche Kompetenz (ursprünglich derogatorisch)
- parallele Kompetenz
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Norm- und Kompetenzkonflikte
- Normkonflikt: Der Sachverhalt wird vom Kanton sowie vom Bund unterschiedlich geregelt
- Kompetenzkonflikt: Unvereinbarkeit der Zuständigkeiten; Bund oder Kanton überschreitet seine Zuständigkeit
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Regel im Konfliktfall:
- Bundesrecht bricht kantonales Recht
- Vorrangstellung des Bundesrechts
- --> Art. 49 BV als Lösungsgrundlage
- Das kantonale Recht darf nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen oder dessen Zweck beeinträchtigen
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