Europarecht

  1. Begründung der vertikalen unmittelbaren Wirkung von Richtlinien
    • Erkennbarkeit der Verbindlichkeit?
    • Sanktion des Unterlassens des Mitgliedstaates
    • Schutz der Rechte Einzelner
    • Effektivität des Unionsrechts / Einheitlichkeit des Unionsrechts
    • Loyalitätsprinzip
  2. Horizontale Wirkung von Richtlinien?
    • Nein, nicht, wenn der rechtliche Nachteil direkt beim Privaten eintritt!
    • Aber Staatshaftungsanspruch!
  3. Prüfschema unmittelbare Wirkung
    • Grundsätzliche Möglichkeit der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien:
    • Problem des Umsetzungsauftrages --> Argumente des EuGHs (5)
    • Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie:
    • inhaltlich hinreichend bestimmt (Auslegungsfähigkeit genügt)
    • unbedingt (kein weiterer Rechtsetzungsauftrag und Frist abgelaufen)
    • 3. Rechtsfolgen?
    • Unmittelbare Rechte des Einzelnen, sofern nicht direkter rechtlicher Nachteil eines anderen Privaten
    • Keine unmittelbaren Pflichten des Einzelnen begründbar (Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit etc.) --> Falls möglich richtlinienkonforme Auslegung des nat. Rechts
    • Unmittelbare Wirkung auch gegenüber Privaten, wenn es allg. Grundsätze des Primärrechts betrifft!
    • Falls keine unmittelbare Anwendbarkeit, dann Schadenersatz
  4. Bei allen Klagen jeweils:
    • 1. Zuständigkeit EuGH
    • 2. Klagegegenstand/ Vorlagegenstand
    • 3. Passivlegitimation
    • 4. Aktivlegitimation (Auführungen zu Klage-/Vorlageberechtigung und Klage-/Vorlagebefugnis bzw. Vorlagepflicht
    • 5. evtl. besonders
  5. Vertragsverletzungsklagen Vorverfahren
    • Mahnschreiben der Kommission an den MSt., Art. 258 Abs. 1 AEUV [Mahn-schreiben der Kommission an den MSt., Art. 259 Abs. 3 AEUV]
    • Besteht Verletzung fort: Mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommis-sion, Art. 258 Abs. 1 AEUV [Art. 259 Abs. 3 AEUV]
    • Ablauf einer von der Kommission gesetzten Frist ohne Abhilfe, Art. 258 Abs. 2 AEUV [Keine Stellungnahme der Kommission innerhalb von 3 Monaten, Art. 259 Abs. 4 AEUV]
  6. Nichtigkeitsklage Klagebefugnis von nat. und jur. Personen (VSS)
    • Müssen grundsätzlich unmittelbar und individuell betroffen sein:
    • • Unmittelbar: ohne weiteren Zwischenakt der Verwaltung
    • Individuelle Betroffenheit:
    • o Adressat eines Beschlusses oder
    • o der angegriffene Beschluss/Verordnung berührt den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreise aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisiert ihn daher auf ähnliche Weise wie den Adressaten.
    • Ausnahmsweise nur individuell betroffen: bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter, Art. 263 Abs. 4, 2. HS AEUV, d.h. Rechtsetzung durch die Kommission nach Art. 290 und 291 AEUV
  7. Vorlageverfahren: Ausnahme der Vorlagepflicht
    • acte éclairé (1): gleiche Frage bereits entschieden worden
    • acte éclairé (2): nicht vollkommen identische Frage, aber gesicherte Rechtsprechung vorhanden (wenn er sehr ähnlich ist)
    • acte clair: EU-Recht ist Offenkundig
  8. Präklusion bein Vorlageverfahren
    Keine Rechtschutzinteresse zum Vorlageverfahren, wenn Nichtigkeitsklage möglich bzw. deren Klagebefugnis offensichtlich war, die Frist zur Geltendmachung aber verpasst wurde! (str.)
  9. Art. 34 AEUV
    • (I.) Kein Sekundärrecht
    • (II.) Verstoss gegen Art. 34 AEUV? (1.) Unmittelbare Wirkung des Primärrechts.
    • Norm muss hinreichend bestimmt sein oder ausgelegt werden können. (Art. 34: Rechtsfolge ist klar "verboten"; megenmässige Beschränkung ist klar, gleiche Wirkung kann ausgelegt werden mit Art. 28 AEUV
    • Norm muss unbedingt sein: Art. 34 ist unbedingt (kein Rechtsetzungsauftrag)
  10. Art. 34 AEUV Schutzbereich
    • Ware: = Körperlicher Gegenstand mit dem Handelsgeschäfte getätigt werden können
    • Unionsware: = Ware die in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt wurde
    • Grenzüberschreitender Sachverhalt Obersatz (Anhaltspunkt für Zwischenstaatlichkeit)
    • Gewährleistungsgehalt: Beschränkungsverbot (Nur Obersatz)
    • Formel: Ein Eingriff in den Binnnenmarkt liegt vor, wenn faktisch oder rechtlich, direkt oder indirekt, aktuell oder zukünftig der freie Warenverkehr behindert wird.
    • Keck-Ausnahme (Obersatz): Sofern In- und Ausländer rechtlich und faktisch gleichbehandelt werden und der Marktzugang nicht betroffen  ist, so sind reine Verkaufsmodalitäten (das Produkt selber wird nicht verändert) vom Schutzbereich ausgenommen.
  11. Art. 34 AEUV Eingriff
    • Liegt ein hoheitliche Massnahme vor?
    • der EU oder eines Mitgliedsstaates (Handeln oder Unterlassen)
    • Subsumtion der Grenzüberschreitung
    • Subsumtion des Beschränkungsverbotes
    • --> Jede Beschränkung reicht aus, sobald die Ware in iregeneiner Weise teurer wird! Bsp. Nachweis der Herkunft ist schwerer zu erbringen.
    • Es sind nicht nur blosse Verkausmodalitäten betroffen (Subsumtion)
  12. Art. 34 AEUV Rechtfertigung
    • Ausdrückliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 immer zulässig! oder:
    • Cassis-Formel: zwingende Gründe des Allgemeinwohls (inkl. EU- Grundrechte). Formel: «zwingende
    • Gründe des Allgemeinwohls nicht wirtschaftlicher Art können mittelbare Diskriminierungen (bloss faktisch diskriminierende oder beschränkende) und Beschränkungen ebenfalls rechtfertigen"
    • Verhältnismässigkeit und Kohärenz (bei Erforderlichkeit)
    • Zudem milderes Mittel bei Erforderlichkeit: Auf die Etikette schreiben, statt Verbot!
    • Kein Verstoss gegen EU-Grundrechte (hoch umstr.: «im Anwendungsbereich der Verträge»)
  13. zwingende Gründe des Allgemeinwohls (inkl. EU- Grundrechte). Formel: «zwingende 
    Gründe des Allgemeinwohls nicht wirtschaftlicher Art können mittelbare Diskriminierungen (bloss faktisch diskriminierende oder beschränkende) und Beschränkungen ebenfalls rechtfertigen"

    Anerkannte Gründe
    • Wirksame steuerliche Kontrolle; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Finanzierbarkeit der Sozialversicherung
    • Verbraucherschutz;
    • Umweltschutz;
    • Arbeitnehmerschutz
    • Presse- und Medienvielfalt
    • Sicherheit des Strassenverkehrs
    • Konkurrierende Grundrechte

    --> Nicht aber rein wirtschaftliche Gründe oder administrative Erwägungen!
  14. Schutzbereich Art. 21 AEUV
    • a) Persönlich: Unionsbürgerschaft
    • b) Sachlich: Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat und Bewegungsfreiheit; nicht wirtschaftlicher Art (Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Grundfreiheiten)
    • Abgrezung zu Art. 18 AEUV: Art. 18 ist nur anwendbar, wenn Diskriminierung anlässlich des Aufenthalts
    • Abgrenzung zu Wirtschaftlichen Grundfreiheit: Art. 18 keinen Bezug zur Wirtschaft!
  15. Eingriff und Rechtfertigung Art. 21 AEUV
    • Eingriff: Diskriminierungs und Behinderungsverbot: Jede Behinderung genügt. Sobald man weniger geneigt ist das Land zu verlassen, genügt das für den Eingriff!
    • Rechtfertigung
    • Gesetzliche Grundlage
    • Rechtfertigungsgründe: Ausdrückliche (öff. Ordnung, Sicherheit, Gesundheit); Ungeschriebene zwingende Gründe aus der Cassis-Formel
    • Verhältnismässigkeitsprüfung und kein Vertoss gegen EU-Grundrechte (Die Einschränkung darf ihrerseits nicht diskriminierend sein, Hänni)
  16. Prüfschema Art. 18 AEUV
    • Persönlicher SB: Unionsbürger
    • Sachlicher SB: Keine Diskriminierung im Anwendungsbereich der Verträge z.B. von Art. 21!
    • Eingriff als offene oder verdeckte Massnahme
    • Rechtfertigung: Obj. von der Staatsangehörigekeit unabhängige Gründe sowie
    • Verhältnismässigkeitsprüfung
  17. Grundsätze vs. Grundrechte
    • Grundrechte: Jeder hat das Recht
    • Grundsätze: Hat das Recht nach dem Unionsrecht oder der Recht der MGs
    • Art. 51 nennen!
  18. Grundrechteprüfung
    • Normaler Aufgab
    • PSB
    • SSB --> Weiter Schutzbereich! Im Zweifel vom Schutzbereich erfassen lassen!
    • Gewährleistung: Grundrecht/ Grundsatz
    • Eingriff
    • Rechtfertigung (Gesetzliche Grundlage; Zulässiger Zweck; Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
  19. Grundrechtsverpflichtete
    • Art. 51 I: EU und all ihre Organe und Stellen
    • Art. 51 I: MGs bei Durchführung von EU-Recht und im Anwendungsbereich der Verträge insb. der Grundfreiheiten!
  20. Herleitung der EU-Staatshaftung
    • Gemeinsamer Rechtsgrundsatz in den Mitgliedsstaaten
    • Art. 340 AEUV Haftung der EU-Organe vorgesehen. --> Analogie
    • Wirksame Durchsetzung von EU-Recht (effet utile)
    • MS müssen ihre Pflichten erfüllen EUV 4 III
    • Schutz des Einzelnen
    • Gewohnheitsrechtlich anerkannt von Rechtsprechung
  21. VSS der Staatshaftung (grob) (7 VSS + 2 Bemerkungen)
    • 1. Herleitung
    • 2. Massnahme (tun oder Unterlassen)
    • 3. Zurechnung zum Mitgliedstaat (Alle 3 Gewalten sind gebunden)
    • 4. Verstoss gegen EU-Bestimmung, welche auch dem Einzelnen Rechte verleiht (Festellung des Rechtsverstosses und ob die Norm Rechte verleiht an den Einzelnen)
    • 5. Hinreichend qualifizierter Verstoss (andere Karte)
    • 6. Schaden (inkl. entgangenem Gewinn)
    • 7. Kausalität
    • 8. Kein Verschulden
    • 9. Ergebnis
  22. Hinreichend qualifizierter Verstoss (VSS)
    • schwerer und offenkundiger Verstoss
    • Eher schwerwiegend: (Klarheit und Bestimmtheit der gebrochenen Bestimmung Bsp. Fallrecht oder Normen der EU, Beabsichtigtes Handeln, Unentschuldbarer Irrtum)
    • Eher nicht schwerwiegend: (Unklare Norm, Existenz eines Ermessensspielraums für die MSt., Unbeabsichtigtes Handeln, Entschuldbarer Irrtum, Beitrag eines EU-Organs)
    • Spezifische Bestimmungen:
    • Judikative: Jeder Rechtsverstoss reicht aus, denn Gericht müsste vorlegen
    • Legislative: Handeln bei Umsetzung ohne Ermessenspielraum --> Haftung
    • Im Anwendungsbereich einer Grundfreiheit (ohne Sekundärrecht) mit Ermessensspielraum, Verstoss muss offensichtliche sein d.H. klare Rechtsprechung in einem vergleichbaren Fall.
  23. Haftung der EU (340)
    • Schadens
    • Durch Organe oder Bedienstete 
    • Handlung oder Unterlassung im öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich (Amtstätigkeit)
    • Widerrechtlichkeit (= Verstoss gegen Norm)
    • Kausalität zwischen Widerrechtlichkeit und Schaden
    • Verschulden ist keine Voraussetzung!
  24. Unmittelbare Anwendbarkeit 21 AEUV
    • Die unmittelbare Anwendbarkeit ergibt sich aus:
    • dem Wortlaut,
    • der systematischen Stellung von Art. 21 AEUV an vorderer Stelle im AEUV
    • und dem Grundsatz des effet utile, der verlangt, dass das Unionsrecht so wirksam und effektiv wie möglich angewendet wird
    • Anerkannt in Rechtsprechung und Lehre
Author
globi26
ID
350073
Card Set
Europarecht
Description
Europarecht
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