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Begründung der vertikalen unmittelbaren Wirkung von Richtlinien
- Erkennbarkeit der Verbindlichkeit?
- Sanktion des Unterlassens des Mitgliedstaates
- Schutz der Rechte Einzelner
- Effektivität des Unionsrechts / Einheitlichkeit des Unionsrechts
- Loyalitätsprinzip
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Horizontale Wirkung von Richtlinien?
- Nein, nicht, wenn der rechtliche Nachteil direkt beim Privaten eintritt!
- Aber Staatshaftungsanspruch!
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Prüfschema unmittelbare Wirkung
- Grundsätzliche Möglichkeit der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien:
- Problem des Umsetzungsauftrages --> Argumente des EuGHs (5)
- Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie:
- inhaltlich hinreichend bestimmt (Auslegungsfähigkeit genügt)
- unbedingt (kein weiterer Rechtsetzungsauftrag und Frist abgelaufen)
- 3. Rechtsfolgen?
- Unmittelbare Rechte des Einzelnen, sofern nicht direkter rechtlicher Nachteil eines anderen Privaten
- Keine unmittelbaren Pflichten des Einzelnen begründbar (Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit etc.) --> Falls möglich richtlinienkonforme Auslegung des nat. Rechts
- Unmittelbare Wirkung auch gegenüber Privaten, wenn es allg. Grundsätze des Primärrechts betrifft!
- Falls keine unmittelbare Anwendbarkeit, dann Schadenersatz
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Bei allen Klagen jeweils:
- 1. Zuständigkeit EuGH
- 2. Klagegegenstand/ Vorlagegenstand
- 3. Passivlegitimation
- 4. Aktivlegitimation (Auführungen zu Klage-/Vorlageberechtigung und Klage-/Vorlagebefugnis bzw. Vorlagepflicht
- 5. evtl. besonders
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Vertragsverletzungsklagen Vorverfahren
- Mahnschreiben der Kommission an den MSt., Art. 258 Abs. 1 AEUV [Mahn-schreiben der Kommission an den MSt., Art. 259 Abs. 3 AEUV]
- Besteht Verletzung fort: Mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommis-sion, Art. 258 Abs. 1 AEUV [Art. 259 Abs. 3 AEUV]
- Ablauf einer von der Kommission gesetzten Frist ohne Abhilfe, Art. 258 Abs. 2 AEUV [Keine Stellungnahme der Kommission innerhalb von 3 Monaten, Art. 259 Abs. 4 AEUV]
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Nichtigkeitsklage Klagebefugnis von nat. und jur. Personen (VSS)
- Müssen grundsätzlich unmittelbar und individuell betroffen sein:
- • Unmittelbar: ohne weiteren Zwischenakt der Verwaltung
- • Individuelle Betroffenheit:
- o Adressat eines Beschlusses oder
- o der angegriffene Beschluss/Verordnung berührt den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreise aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisiert ihn daher auf ähnliche Weise wie den Adressaten.
- Ausnahmsweise nur individuell betroffen: bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter, Art. 263 Abs. 4, 2. HS AEUV, d.h. Rechtsetzung durch die Kommission nach Art. 290 und 291 AEUV
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Vorlageverfahren: Ausnahme der Vorlagepflicht
- acte éclairé (1): gleiche Frage bereits entschieden worden
- acte éclairé (2): nicht vollkommen identische Frage, aber gesicherte Rechtsprechung vorhanden (wenn er sehr ähnlich ist)
- acte clair: EU-Recht ist Offenkundig
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Präklusion bein Vorlageverfahren
Keine Rechtschutzinteresse zum Vorlageverfahren, wenn Nichtigkeitsklage möglich bzw. deren Klagebefugnis offensichtlich war, die Frist zur Geltendmachung aber verpasst wurde! (str.)
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Art. 34 AEUV
- (I.) Kein Sekundärrecht
- (II.) Verstoss gegen Art. 34 AEUV? (1.) Unmittelbare Wirkung des Primärrechts.
- Norm muss hinreichend bestimmt sein oder ausgelegt werden können. (Art. 34: Rechtsfolge ist klar "verboten"; megenmässige Beschränkung ist klar, gleiche Wirkung kann ausgelegt werden mit Art. 28 AEUV
- Norm muss unbedingt sein: Art. 34 ist unbedingt (kein Rechtsetzungsauftrag)
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Art. 34 AEUV Schutzbereich
- Ware: = Körperlicher Gegenstand mit dem Handelsgeschäfte getätigt werden können
- Unionsware: = Ware die in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt wurde
- Grenzüberschreitender Sachverhalt Obersatz (Anhaltspunkt für Zwischenstaatlichkeit)
- Gewährleistungsgehalt: Beschränkungsverbot (Nur Obersatz)
- Formel: Ein Eingriff in den Binnnenmarkt liegt vor, wenn faktisch oder rechtlich, direkt oder indirekt, aktuell oder zukünftig der freie Warenverkehr behindert wird.
- Keck-Ausnahme (Obersatz): Sofern In- und Ausländer rechtlich und faktisch gleichbehandelt werden und der Marktzugang nicht betroffen ist, so sind reine Verkaufsmodalitäten (das Produkt selber wird nicht verändert) vom Schutzbereich ausgenommen.
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Art. 34 AEUV Eingriff
- Liegt ein hoheitliche Massnahme vor?
- der EU oder eines Mitgliedsstaates (Handeln oder Unterlassen)
- Subsumtion der Grenzüberschreitung
- Subsumtion des Beschränkungsverbotes
- --> Jede Beschränkung reicht aus, sobald die Ware in iregeneiner Weise teurer wird! Bsp. Nachweis der Herkunft ist schwerer zu erbringen.Es sind nicht nur blosse Verkausmodalitäten betroffen (Subsumtion)
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Art. 34 AEUV Rechtfertigung
- Ausdrückliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 immer zulässig! oder:
- Cassis-Formel: zwingende Gründe des Allgemeinwohls (inkl. EU- Grundrechte). Formel: «zwingende
- Gründe des Allgemeinwohls nicht wirtschaftlicher Art können mittelbare Diskriminierungen (bloss faktisch diskriminierende oder beschränkende) und Beschränkungen ebenfalls rechtfertigen"
- Verhältnismässigkeit und Kohärenz (bei Erforderlichkeit)
- Zudem milderes Mittel bei Erforderlichkeit: Auf die Etikette schreiben, statt Verbot!
- Kein Verstoss gegen EU-Grundrechte (hoch umstr.: «im Anwendungsbereich der Verträge»)
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zwingende Gründe des Allgemeinwohls (inkl. EU- Grundrechte). Formel: «zwingende
Gründe des Allgemeinwohls nicht wirtschaftlicher Art können mittelbare Diskriminierungen (bloss faktisch diskriminierende oder beschränkende) und Beschränkungen ebenfalls rechtfertigen"
Anerkannte Gründe
- Wirksame steuerliche Kontrolle; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Finanzierbarkeit der Sozialversicherung
- Verbraucherschutz;
- Umweltschutz;
- Arbeitnehmerschutz
- Presse- und Medienvielfalt
- Sicherheit des Strassenverkehrs
- Konkurrierende Grundrechte
--> Nicht aber rein wirtschaftliche Gründe oder administrative Erwägungen!
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Schutzbereich Art. 21 AEUV
- a) Persönlich: Unionsbürgerschaft
- b) Sachlich: Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat und Bewegungsfreiheit; nicht wirtschaftlicher Art (Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Grundfreiheiten)
- Abgrezung zu Art. 18 AEUV: Art. 18 ist nur anwendbar, wenn Diskriminierung anlässlich des Aufenthalts
- Abgrenzung zu Wirtschaftlichen Grundfreiheit: Art. 18 keinen Bezug zur Wirtschaft!
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Eingriff und Rechtfertigung Art. 21 AEUV
- Eingriff: Diskriminierungs und Behinderungsverbot: Jede Behinderung genügt. Sobald man weniger geneigt ist das Land zu verlassen, genügt das für den Eingriff!
- Rechtfertigung:
- Gesetzliche Grundlage
- Rechtfertigungsgründe: Ausdrückliche (öff. Ordnung, Sicherheit, Gesundheit); Ungeschriebene zwingende Gründe aus der Cassis-Formel
- Verhältnismässigkeitsprüfung und kein Vertoss gegen EU-Grundrechte (Die Einschränkung darf ihrerseits nicht diskriminierend sein, Hänni)
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Prüfschema Art. 18 AEUV
- Persönlicher SB: Unionsbürger
- Sachlicher SB: Keine Diskriminierung im Anwendungsbereich der Verträge z.B. von Art. 21!Eingriff als offene oder verdeckte Massnahme
- Rechtfertigung: Obj. von der Staatsangehörigekeit unabhängige Gründe sowie
- Verhältnismässigkeitsprüfung
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Grundsätze vs. Grundrechte
- Grundrechte: Jeder hat das Recht
- Grundsätze: Hat das Recht nach dem Unionsrecht oder der Recht der MGs
- Art. 51 nennen!
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Grundrechteprüfung
- Normaler Aufgab
- PSB
- SSB --> Weiter Schutzbereich! Im Zweifel vom Schutzbereich erfassen lassen!
- Gewährleistung: Grundrecht/ Grundsatz
- Eingriff
- Rechtfertigung (Gesetzliche Grundlage; Zulässiger Zweck; Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
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Grundrechtsverpflichtete
- Art. 51 I: EU und all ihre Organe und Stellen
- Art. 51 I: MGs bei Durchführung von EU-Recht und im Anwendungsbereich der Verträge insb. der Grundfreiheiten!
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Herleitung der EU-Staatshaftung
- Gemeinsamer Rechtsgrundsatz in den Mitgliedsstaaten
- Art. 340 AEUV Haftung der EU-Organe vorgesehen. --> Analogie
- Wirksame Durchsetzung von EU-Recht (effet utile)
- MS müssen ihre Pflichten erfüllen EUV 4 III
- Schutz des Einzelnen
- Gewohnheitsrechtlich anerkannt von Rechtsprechung
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VSS der Staatshaftung (grob) (7 VSS + 2 Bemerkungen)
- 1. Herleitung
- 2. Massnahme (tun oder Unterlassen)
- 3. Zurechnung zum Mitgliedstaat (Alle 3 Gewalten sind gebunden)
- 4. Verstoss gegen EU-Bestimmung, welche auch dem Einzelnen Rechte verleiht (Festellung des Rechtsverstosses und ob die Norm Rechte verleiht an den Einzelnen)
- 5. Hinreichend qualifizierter Verstoss (andere Karte)
- 6. Schaden (inkl. entgangenem Gewinn)
- 7. Kausalität
- 8. Kein Verschulden
- 9. Ergebnis
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Hinreichend qualifizierter Verstoss (VSS)
- schwerer und offenkundiger Verstoss
- Eher schwerwiegend: (Klarheit und Bestimmtheit der gebrochenen Bestimmung Bsp. Fallrecht oder Normen der EU, Beabsichtigtes Handeln, Unentschuldbarer Irrtum)
- Eher nicht schwerwiegend: (Unklare Norm, Existenz eines Ermessensspielraums für die MSt., Unbeabsichtigtes Handeln, Entschuldbarer Irrtum, Beitrag eines EU-Organs)
- Spezifische Bestimmungen:
- Judikative: Jeder Rechtsverstoss reicht aus, denn Gericht müsste vorlegen
- Legislative: Handeln bei Umsetzung ohne Ermessenspielraum --> Haftung
- Im Anwendungsbereich einer Grundfreiheit (ohne Sekundärrecht) mit Ermessensspielraum, Verstoss muss offensichtliche sein d.H. klare Rechtsprechung in einem vergleichbaren Fall.
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Haftung der EU (340)
- Schadens
- Durch Organe oder Bedienstete
- Handlung oder Unterlassung im öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich (Amtstätigkeit)
- Widerrechtlichkeit (= Verstoss gegen Norm)
- Kausalität zwischen Widerrechtlichkeit und Schaden
- Verschulden ist keine Voraussetzung!
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Unmittelbare Anwendbarkeit 21 AEUV
- Die unmittelbare Anwendbarkeit ergibt sich aus:
- dem Wortlaut,
- der systematischen Stellung von Art. 21 AEUV an vorderer Stelle im AEUV
- und dem Grundsatz des effet utile, der verlangt, dass das Unionsrecht so wirksam und effektiv wie möglich angewendet wird
- Anerkannt in Rechtsprechung und Lehre
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