Rechtsgeschichte

  1. Beschreibe die „orale Gesellschaft" der Frühzeit! (5 Punkte)
    • 1. Keine fixierte normative Ordnung -> stete Neufeststellung nötig (= Neuerinnerung)
    • 2. Ritual im Vordergrund -> strikte Wiederholung, Formenfixierung (Nähe zur Weissagung)
    • 3. Rechtslegitimation durch Alter
    • 4. Anpassungen finden nur unmerklich statt (Kreativität des Erinnerungsprozesses) -> Recht muss möglichst alt und zugleich neu sein
    • 5. Recht ist vorgegeben, keine rechtsschöpferische Tätigkeit der Menschen -> Rechtsfindung
  2. Normtrias
    lex aterna: göttliche Ordnung (unänderbar, nicht erkennbar)

    lex naturalis: Grundnormen/ Grundprinzipien (unänderbar, durch Vernunft erkennbar

    lex humana: Schlussfolgerungen des Menschen (änderbar, Ziel: Annäherung an lex naturalis und lex aterna!) --> Durch Auslegung bestimmt von den Weisen.
  3. Rechtsgewohnheit
    Nicht verwechseln mit Gewohnheitsrecht! = Gilt nur ausnahmsweis, aus langer Übung, Vorkommen in schriftlichen Rechtskulturen.

    • Rechtsgewohnheit = unreflektierte soziale Traditionen im Gewand von Mentalitäten; Sie werden zu Recht, indem sie als Recht verwendet werden!
    • Faktische in der Gesellschaft geltende Recht!
  4. Beschreibe die „Schriftlichkeit" der Frühzeit! (4 Punkte)
    • 1. Übergang von Ritual zur textuellen Konsistenz
    • 2. Speicherung und Fixierung von Denkinhalten
    • 3. Schrift als soziales Gedächtnis -> Wissen steht für unvorhersehbaren Zugriff bereit, Vergessen wird erschwert
    • 4. Umgang mit dem Text und Flexibilisierung durch Interpretation:
    • - Hermeneutik = Auslegungskunst --> Jede Interpretation ist Manipulation!
    • - Entstehung der Rechtswissenschaft (Selektion und Stabilisierung
  5. Beschreibe die „Öffentlichkeit" der Frühzeit! (3 Punkte);
    • 1. Schriftlichkeit eröffnet unendliche Möglichkeiten der Interpretation
    • 2. Reaktion darauf: Zugangsbeschränkungen -> In- terpretation wird bestimmten Gruppen / Personen vorbehalten (Priester, Juristen)
    • 3. Dadurch entsteht die Adressatenfrage -> An wen richten sich die Gesetze?
  6. Wandel von der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit (5 Punkte)
    FrühMA: Germanische Oralität kommt nicht christlicher Schriftlichkeit in Kontakt! --> Erste Aufzeichnungen

    • HochMA:
    • Aufzeichnung von Rechtsgewohnheiten -> Weistümer und Rechtsbücher (Bsp. Sachsenspiegel um 1230)
    • Schriftlichkeit wird immer wichtiger --> Vorherrschaft der Schriftlichkeit

    --> Entdeckung des CIC! Die Wirtschaft kommt auf und benötigt Rechtssicherheit (Gewährleistet durch schriftliches Recht)
  7. Was bedeutet „Rechtsgewohnheit"? (4 Punkte)
    Information:
    • 1. Durch Alter legitimiert („Altes Herkommen")
    • 2. Muss im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankert sein und durch konstante Übung nachgewiesen werden
    • 3. Überprüfung der Rechtsgewohnheiten an Vernunft und göttlicher Wahrheit -> Normtrias nach Thomas von Aquin (1225 bis 1274)

    4. Aufzeichnung von Rechtsgewohnheiten -> Weistü- mer und Rechtsbücher (Bsp. Sachsenspiegel um 1230)
  8. Nenne die Bestandteile und die Stationen des CIC (im Zusammenhang mit den Glossatoren)!
    (4 Punkte)
    • 1. Codex Iustinianus (529 / 534): Kaiserliches Recht, Kirchen-, Staats- und Verfahrensrecht, Privatrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht
    • 2. Digesten / Pandekten (533): Auszüge aus römi- schen Juristentexten (50 Bücher)
    • 3. Institutionen (Lehrbuch; 533): Personae, Res (Sachenrecht), Obligationes, Actiones (Klage- rechte)
    • 4. Novellen (565): kaiserliche Nachtragsgesetze
  9. Beschreibe die Entstehung der Rechtsschule von Bologna bzw. die Glossatoren! (4 Punkte)
    • 1. Gründung: 1088; Gedacht als Grundausbildung für höhere Beamte
    • 2. Irnerius (um 1120) als der erste wichtige Rechtslehrer
    • private Universität
    • Societas (Verträge) zwischen Lehrer und Studenten
    • Erteilung gewisser Rechte an die Uni durch die Staat (Miete, Vorlesungsbetrieb, Privilegien etc.)
    • --> Nur Digesten (Texte schwer verständlich)
    • 3. Quatuor doctores (Kronjuristen des Kaisers Friedrich Barbarossa) --> Wollen kaiserliche Vorrechte aus den Digesten ableiten!
    • 4. Accursius (um 1185 - 1263): Abschluss durch die Glossa Ordinaria mit über 96,000 Glossen (Glosse = interpretierende Anmerkung) Was die Glosse nicht anerkennt, anerkennt das Gericht auch nicht! --> Standardwerk! (Aufbau: Digeste + Glosse + Glosse etc.)
  10. Wie arbeiteten die Glossatoren (12. / 13. Jahrhundert)? (5 Punkte)
    • 1. Lektüre der CIC-Stellen -> Vorlesung
    • 2. Auslegung -> Glosse -> vollständige Beherr- schung und Sinnerfahrung des gesamten Stoffes durch laufende, den Text exegetisch interpre- tierende Anmerkungen
    • 3. Autorität der Glosse für Rechtspraxis: Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia (Was die Glosse nicht anerkennt, anerkennt auch das Gericht nicht)
    • 4. Disputation -> Streitgespräche
    • 5. Scholastische Methode
  11. Beschreibe die Scholastische Methode der Glossatoren! (4 Punkte)
    • 1. Ausgangspunkt: absolute Autorität bestimmter Texte (CIC)
    • 2. Aufgabe: Harmonisierung, Lückenfüllung --> Versöhnung der Gegensätze (Interpretation)
    • 3. Rationalismus -> wissenschaftliche Diskussion
    • mittels Logik und Topik (Argumentationslehre)  Textbezogenheit -> Interpretation
  12. Was bedeutete das römische Recht für die Glossatoren? (5 Punkte)
    • 1. Ratio scripta = geschriebene Vernunft -> Autorität
    • 2. Liefert Legitimitätsgrundlage der Rechtswissen- schaft durch sein Alter und Heiligkeit
    • 3. Subsidiarität gegenüber Partikularrecht
    • -> Partikularrecht geht vor, ist aber streng auszulegen --> Insb. Beweisvorrang im Prozess, da CIC schriftlich und bekannt als Recht!
    • 4. Betonung der Kontinuität zum römischen Welt- reich: Römisches Recht = gemeines Recht = kai- serliches Recht (ius commune)
    • 5. Überprüfung des geltenden Rechts am CIC!
  13. Was machten Kommentatoren und Konsiliatoren im 14. / 15. Jahrhundert?
    (6 Punkte)
    • 1. Vermehrte Praxiszuwendung Verfassung von Rechtsgutachen (consilia)
    • 2. Systematisierung der gesamten Rechtsmasse
    • 3. Allgemeine Lösung von der Autorität des Textes
    • - Ratio Legis -> Suche nach der Kernidee, nach dem gemeinsamen Gesichtspunkt eines Rechtsinstituts durch logische Operationen
    • - Autoritätsargument wandelt sich zur Opinio Communis Doctorum = herrschende Meinung
    • - CIC wird zur leeren Vase -> Rechtswissen- schaft befreit sich zunehmend von der engen Textbindung
  14. Relevanz der h.M. im Mittelalter (3 Punkte)
    • Bartolus de Sassoferrato (1314-1357)
    • Baldus de Ubaldis (1327-1400)
    • Nemo iurista nisi bartolista (Niemand ist ein guter Jurist, der sich bei Bartolus nicht auskennt.)
  15. Erkläre die Rezeption (6 Punkte)
    • Rezeption als kulturelle Übernahme und Verarbeitung "fremden" Kulturgutes!
    • -> Dabei modifizierung des übernehmenden
    • -> Kreative Interpretation
    • Komplexer, widersprüchlicher Vorgang
    • Römisches Recht als politische Legitimation des Kaisers (Erbe des römischen Kaisers) und des Papstes --> Durch politische Legitimation wird es zum ius commune
    • I.c. hat Vorrang gegenüber dem Partikularrecht, weil es den Juristen bekannt ist!
  16. Entwicklung des Notariats
    • Antike: seit. 3. JH im Kaiserreich, in Ostrom seit 6. JH
    • Mittelalter: FrühMA: Schreiber bei den Langobarden, Bei den Franken der notarius --> Zuständig für die Verschriftlichung ist das Lateralkonzil der Entscheide protokolliert
    • 8.-9. JH: Pfalznotare
    • 1215: Protokollierung der Verfahren vor geistlichen Gerichten
    • Zunehmende Bedeutung des Urkundenbeweis
    • 13. JH: Ars notaria als Ausbildung in Bologna
    • Rolandinus de Passaggeri: Gründer der Notariatsschule und wichtigster Notar
    • Ausbreitung über Alpen
    • Es gibt päpstliche und kaiserliche Notare
    • SpätMA: Kaiserliche Notare nehmen zu, Vergabe der Patente ohne Prüfungen --> Missstände!
    • 1512: Reichsnotariatsordnung (VSS: Mind. Besuch der Ars notaria + Jus-Studium)
    • NZ: Konkurrenz zwischen Schreibern in den Kanzleien (Verwaltung), oft ohne Ausbildung und den Notaren der Päpste und Kaiser!
    • 1803: Öffentliches Notariat (Strikte Trennung von anderen Berufen), Staatliche Bestellung, Notariatszwang, Notariatskammer für die Beurkundungen und unmittelbare Vollstreckbarkeit
  17. Sonderentwicklung der CH bzgl. Notariat (8 Punkte)
    • Ausbildung des öff. Kanzellariats also der freiwilligen Gerichtsbarkeit v.a. von der Kirche übernommen;
    • HochMA: Siegelurkunden, Notariatsurkunden und Mischformen
    • Notare kommen aus dem Bürgerstand, obere Schicht der Bauern und Kleriker
    • Gibt sehr Kunstvolle Notariatssignet v.a. im Norden
    • Süden: öffentliches Notariat
    • Westen: öffentliches Notariat
    • Norden: geistliche Gerichte und Stadtschreiber
    • Neuzeit: Norden: Amtsnotariat
    • Süden: öff. Not.
    • Westen: öff. Not. mit Kontrolle
    • 19. JH --> Franz. Modell --> öff. Not.
    • 1912: ZGB: Kleine Änderungen
  18. Kirchenrecht
    Rolle der Kirche Allgemein (4 Punkte)
    • Nach Antike ist Kirche die stärkste Organisation --> Überregional
    • Aufbau einer universellen Rechtsordnung --> Hilfe um das Paradis zu verwirklichen
    • Bis 1200: Kampf um Vorherrschaft innerhalb der Kirche wie auch ausserhalb 
    • --> Verfestigung der Macht durch Naturrecht (Normtrias)
  19. Kernelemente des kanonischen Rechts (7 Punkte)
    • Billigkeit (aequitas); krichliches Case-Law; Individuell beste Lösung für das Seelenheil --> Machkonzentration des Papstes
    • Schriftlichkeit im Vordergrund
    • Rechtsquelle: Päpstliche Dekrete (= Entscheidung); Urteile die zugleich eine Verwaltungs- und Gesetzeswirkung haben
    • Konzile fällen Grundsatzentscheide über den Glauben
    • Bedürfnis nach Sammlung und Harmonisierung des Rechts --> C.i.C. 1140 - 1582 --> Scholastische Methode
    • Kirche als Rechtskirche --> Gesetzgebung etc.
    • Absolutistische Tendenz
  20. Entwicklung des C.i.C. (3 - 7 Punkte)
    • 1140: private Befassung mit krichlichem Recht (paralell zum römischen Recht)
    • Compilationes: Diverses Sammlungen von Dekreten
    • 1234: Liber extra: paspstlicher Auftrag, off. Sammlung (Papst entscheidet was reinkommt und Recht ist und was kein Recht ist)
    • 1298: Liber sextus --> Päpstliche Proklamation
    • 1566: Reformkommssion (Gegenreformation zu Luther --> Überarbeitung des Rechts)
    • 1582: Bereinigte off. Ausgabe (Parallel C.i.C. (1583)
    • 1917: Moderne Kodifikation
  21. Socholarenprivileg (1155)
    Entstehung (3 Punkte)
    • 1155: Romzug von Barbarosse mit Halt in Bologna (Juristen beklagen sich über die Haftungsregel)
    • Verfassung eines Privilegs --> Kaiser kann Macht zeigen, Juristen sind "sicher"
    • Datierung auf 1158 da Reichstag --> Höhere Geltungskraft
  22. Scholarenprivileg: Inhalt (3 Punkte + 2 Punkte + 1 Punkt)
    • In den Novellen des C.i.C.
    • --> Kontinuität

    • Ausnahme von der Gerichtsbarkeit (Eigene Gerichtsbarkeit unter Bischof oder Professor)
    • Verbot von Repressalien (Keine Haftung für Landsleute)
    • Niederlassungsfreiheit

    • --> Keine Begrenzung auf Bologna 
    • Ausdehnung auf Alle Gelehrten
  23. mos italicus (3 Punkte)
    • Herrschende Meinung massgebend
    • Komlexe Lehre der Vermutungen (Text nicht so massgeben, die h.L. ist massgebender, Methode zur Feststellung)
    • Orientierung an Autroitäten (Bartolus etc.
  24. Mos gallicus (1581) (5 Punkte)
    • Obiter dictum: Entscheid in eine Richtung, aber Überlegung von Gegenargumenten
    • Textkritik, Kritik an den Widersprüchen der Lehre! --> Rekonstruktion des echten römischen Rechts!
    • Ablehnung von Autoritäten insb. vom Kaiser
    • Ad Fontes! --> Historisch-philologische Methode --> Neuedition des CIC 1583!
    • Appel an die eigene Vernunft!

    Kennzeichen: Lateinisierung der Namen
  25. RKG-Prozess (6 Punkte)
    Name: Cameralprozess

    • Schriftlichkeit
    • Verhandlungsmaxime
    • Dispositionsmaxime
    • Artikelprozess --> Jeder Artikel muss einzeln diskutiert werden --> langer Prozess
    • Eventualmaxime ab 1570
    • keine schriftliche Begründung der Urteile
  26. RKG-Kometenzen (1. Instanz) (4 Punkte)
    • Landsfriedensbruch (Fehdeverbot)
    • Untertanenprozesse gegen Willkür der Herrscher
    • Beschwerden wegen Rechtsverweigerung -und Verzögerung.
    • Mandatsprozesse (vorläufiger Rechtsschutz)
  27. Privilegien der Stände (3 Punkte)
    • Evokationsprivileg (Primär sind die örtlichen Gerichte zuständig)
    • Appellationsprivileg (Kein Rechtsweg an das RKG)
    • Exemtionsprivileg (Ausnahme vom RKG, unter anderem die CHer)
  28. Hugo Grotius (1583 - 1645) (7 Punkte)
    • Säkulares Naturrecht --> Göttlicher Wille nicht mehr denknotwendig
    • Natur des Menschen (Gemeinschaft) als Ausgangspunkt --> Staatsgründung zur Begründung von Gemeinschaft
    • Herrschaft durch NR begrenzt
    • NR als Gebot des Verstandes --> Achtung des Lebens etc. 
    • In die Strafe wird mittels (Gesellschafts-)Vertrag eingewilligt
    • Strafe: Subj. Wille des Verbrechers; Obj. Selbsterhaltung und Selbstverteidigung
    • Freiheit steht dem Menschen von Natur aus zu (Natürliche Freiheit wird eingeschränkt --> Bürgerliche Freiheit)
  29. Thomas Hobbes (1588 - 1679) (3 Punkte)
    • Menschen bringen sich im Naturzustand gegenseitig um (Bürgerkriegserfahrung)
    • Vollständige Unterwerfung unter Leviathan, solange er ihnen Frieden garantiert!
    • Herrscher kann nicht abgesetzt, aber ausgetauscht werden!
  30. John Locke (1632-1704) (2 Punkte)
    • Menschens streben nach Glück und Nutzen
    • subj. unantastbare Rechte (Eigentum, Leben etc.)
  31. Samuel Pufendorf (1632-1694) (7 Punkte)
    • NR als Pflichtenlehre!
    • Hilfsbedürftigkeit des Menschen offensichtlich (kann empirisch beobachtet werden) --> Pflicht der Menschen sich gegenseitig zu helfen
    • Hauptpflicht: Nicht Schädigung! 
    • Naturrecht beschränkt Herrschaft des Staates --> Bei Verletzung von Werten und Regeln Widerstandsrecht!
    • Gesellschaftsvertrag wandelt die soz. Pflichten in rechtliche Pflichten um!
    • Religion dient der Erziehung zur Achtung und Befolgung der gegenseitigen Pflichten
    • Religion wichtig aber nicht Begründungsnotwendig
  32. Christian Wolff (1679-1754) (4 Punkte)
    • homogenen, rationalen und vollständigen Rechtssystems durch logische Deduktion Geschlossenes vernünftiges System
    • Gleichheit ist natürlich geboten! --> Abschaffung von Privilegien etc.
    • Mensch ist Hilfsbedürftig und hat Pflicht zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung!
    • Wille relevant für alle Verträge!
  33. Kodifikationsmodell (4 Punkte)
    • Mos geometricus wird auf Gesetzgebung übertragen --> Wissenschaftliche Arbeit der Begriffsbildung, logisch!
    • Umfassende lückenlose und systematische Rechtsordnung! --> Aufhebung von Rechtszersplitterung- und verwirrung!
    • Rechtseinheit und Gleichförmigkeit --> Gesellschaft wird planbar --> Perfekte Kontrolle für Herrscher
    • Gemeinwohl verwirklichen durch Staat (Etatismus) oder durch Gewährung von subj. Rechten (Schutz gegen Willkür, Garantismus)
  34. Friedrich II. und ALR (6 Punkte)
    • 1779: Müller-Arnold-Prozess --> Staatskrise!
    • ALR als umfassende Kodifikation als Resultat auf Einmischung (19'000 Artikel!)
    • materielle Vollständigketi
    • Anschaulich
    • Auslegungs- und Kommentierungsverbot
    • Kompromis zwischen Absolutismus und Aufklärung (Grundrechte aber Ständegesellschaft)
  35. Kant (5 Punkte)
    • Kritik an der Erziehungsidee des Staates; Staat muss nur Grundfreiheiten schützen! --> Kritik an der Aufklärung; Orientierung am Individuum!
    • Persönliche Freiheit des vernunftbegabten Individuums
    • Begrenzung der Staatsgewalt
    • Rechtsgleichheit
    • Schutz der Freiheiten durch das Privatrecht (privatrechtliche Kodifikation mit Grundrechten)
  36. Romanisten und Herderer (3 Punkte)
    Herdere: Volksgeist

    • Abwendung vom VR --> Römisches Recht als Grundlage
    • Geschichtliches Recht für Unterricht (Methodik), Geltendes Recht für die Praxis --> Trennung
    • Neuausbildung der Juristen: Exegese und rationales, systematisches Denken
  37. Thibaut (3 Punkte)
    • Kodifikation als nationale Einigung
    • Notwendig für Wirtschaft
    • Ablehung des IC und fremder Kodifikationen (CC) --> Basis deutsches Recht
  38. Savigy (8 Punkte)
    • Ausbildungsreform (Histrisches und systematisches Arbeiten)
    • Römisches Recht im Kollektivbewusstsein der Deutschen
    • Recht hat politisches (= Gesellschaft) und technisches Element (=Wissenschaft)
    • Juristen sind Vertreter des Volks und entwickeln das Recht weiter
    • Historisch (Grundsätze finden)-Systematische (Aus den Grundsätzen formale Einheit schaffen) Arbeit! 
    • Jurist mit der hochstehenden Argumentationskunst als Vorbild für die zukünftigen Juristen --> Mit den Begriffen rechnen! --> Ad Fontes!
    • Kodifikation als Störfaktor (Verfall der Gesellschaft ist der falsche Zeitpunkt für Kodifikation, zuerst Ausbildung einer guten Rechtswissenschaft) u.a. auch CIC als Beispiel für schlechte Kodifikation --> Ad Fontes!
    • Liberalität nur im Privatrecht, nicht aber in der Politik für mehr Mitbestimmung --> Kantiner!
  39. Germanisten (3 Punkte) + Otto von Gierke (3 Punkte) + Besseler (3 Punkte)
    • typ. germanische Traditionen
    • Alte deutsche Freiheit und Gemeinschaftsdenken (nicht im IC)
    • politische Orientierung (Nationalismus)

    • Demokratisches Denken vs. diktatorisches Denken
    • Gemeines Denken vs. Individualismus
    • Soziales Öl im Privatrecht! --> Sozialität

    • Trennung Volksrecht und Juristenrecht
    • Gewohnheitsrecht ist das gesetzte Recht + Recht im Volk
    • Juristenrecht ist schlecht! --> Rezeption des röm. Recht durch die Juristen...
    • Volk soll das Recht immer selber entwicklen können
  40. Georg Friedrich Puchta (1798-1846) (3 Punkte)
    • Rechtsquellenkonzept (1) Volksbewusstsein = Gewohnheitsrecht / (2) Gesetzgebung (3) Rechtswissenschaft
    • Praxiszuwendung (Beachtung der Respr.)
    • Organisches Ganze des Rechts auch durch Vernunftmässigkeit des Rechts gegeben à begrifflich-systematischer Zusammenhang --> Das Vernünftige im Wirklichen finden!
  41. Bernhard Windscheid (1817-1892) (7 Punkte)
    • Trennung Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik
    • Rechtswirklichkeit ersetzt den Begriff Volksgeist --> Das geltende Recht wird ausgelegt und die Begriffe im Gesetz werden "konstruiert" und immer weiter bestimmt und ausdifferenziert
    • Kodifikation mit der Pandektischen Methode möglich (BGB)
    • Rechtswissenschaft stellt leitende Grundsätze und methodische Vorgaben für die Schaffung neuen Rechts zur Verfügung
    • Formal-begriffliche, systematisch-konstruktive Methode --> begriffliche Konstruktion
    • logisch-deduktive Methode Annäherung an das NR, insb. mit den Begriffen rechnen! --> Was Savigny an den Römer schätzte wird beibehalten!
    • strikter Rechtspositivismus Keine Wertungen, technische Arbeit
  42. Julius Hermann von Kirchmann (6 Punkte)
    • RW wird an Naturwissenschaften gemssen --> RW hat keinen klaren Gegenstand
    • Kontigentes Recht
    • Positivismus --> RW muss sich ständig anpassen
    • Trennung von Recht und Politik, Recht unterwirft sich der Politik
    • Die RW wird nie Gesetze machen, da dies ja nun die Aufgabe der Politik ist
    • Rechtsfortbildung nicht von der RW sondern Poltik?/Volk?
  43. Rudolf von Jhering (1818-1892) (9 + 3 Punkte)
    • Suche nach dem Unvergänglichen und Allgemeinen im römischen Recht --> naturhistorische Methode
    • Autonome juristische Konstruktion --> auf sich selbst angewiesene Denkwelt ohne Wirklichkeitsbezug --> Suche nach dem Allg. gütltigen (Vgl. Naturrecht)
    • Umschwung! --> Wird zum Kritiker
    • Evolutionstheorie des Rechts (Hinwendung zum realen) --> Recht ist in der Gesellschaft
    • Recht ist Produkt von Machtkämpfen
    • Gefahr der Abhängigkeit der RW vom Gesetz
    • Praxisferne!
    • Rechtsphilo und Rechtsgeschichte wichtig, als Gegenmittel zum Positivismus
    • Dogmatik muss Recht weiterentwickeln (Verbindung von Theorie und Praxis)

    • Kampf ums Recht (ethisch)
    • Zweck aus den Motiven der Reglung!
    • Norm dient der Interessendurchsetzung
  44. François Gény (5 Punkte)
    • Die Kodifikation ist nicht lückenlos
    • Kritik an der Pandektistik rechtstechnischen Methode der Arbeit am Gesetz.
    • Freie, wertorientierte und eigenverantwortliche Rechtsfindung à Gerechtigkeit und sozialer Nutzen
    • Lückenhaftigkeit des Gesetzes à Richter als Gesetzgeber
    • Gemässigter soziologischer Positivismus
  45. Oskar Bülow 3 Punkte nach Abschluss der Kodifikationsphase
    • Kritik am Kodifikationsideal und an der buchstabentreuen Interpretation
    • Richter konkretisiert das Recht
    • Richterspruch ist Rechtsquelle und hat Vorrang vor dem Gesetz Interpretation ist wichtiger als das Gesetz selber.
  46. Hermann Kantorowicz (1877-1940) (3 Punkte)
    • Rechtswissenschaft ist Rechtsquelle
    • Rechtsanwendung ist ein Willens- und Gefühlsakt
    • Sicherung gegen Willkür: Eid, Kollegium, Volkswahl und Instanzenzug
  47. Heck (4 Punkte)
    • Denkender Gehorsam --> Gesetz ist lückenhaft! Systemkonforme Weiterentwicklung durch Richter
    • Zweck der Norm verweist auf das obsiegende Interesse in einem Interessenkonflikt
    • Gesetzestreue bzgl. der Interessen
    • Historisch-subj. Methode = Wille des Gesetzgebers
  48. Carl Schmitt (3 Punkte)
    • Ablehnung des Rechtspositivismus
    • Normen müssen der wirklichen Ordnung entsprechen = Das was das gesunde Volksverständnis ist, gilt als wirkliches Recht. 
    • Die Gemeinschaft schafft die konkrete Ordnung von sich aus (ohne Juristen)
  49. Karl Larenz (3 Punkte)
    • Ablehnung der Begriffsjurisprudenz
    • Abstrakte Begriffe des Privatrechts müssen durch Begriffe ersetzt werden, die mit der konkreten Lebensordnung des dt. Volkes verbunden sind
    • Recht ist in einer vorgegebenen, überpositiven Rechtsidee begründet
  50. Strafrecht als Kampfrecht (5 Punkte)
    • Einschüchterung und Terrorisierung
    • autoritäres Strafrecht
    • Verbrechen als Pflichtverletzung --> Täter = jmd. der seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat. --> Tätertypen Bsp. Erbkranke (Hohe Kosten)
    • Nullum crimen sine poena <-> nulla poena sine lege --> Aufhebung grundlegender Strafrechtsprinzipien!
    • Aufgabe der Justiz à Bekämpfung sozialschädlicher Elemente
  51. Aufbau des CICanonici (3 Punkte)
    • Distintiones: allgemeine Regeln
    • causes: Übungsfälle
    • distinctiones: Besprechung von Rechtsfragen
  52. Ius Commune (IC): Inhalt und Geltung (3 Punkte)
    • CIC; Kirchlicher CIC; Entsprechende wissenschaftliche Bearbeitungen; Angegliederte Rechtsinstitute aus dem Partikularrecht
    • Kasierliches Recht
    • IC ist subsidiär, hat aber faktisch Geltungsvorrang, da dessen Existenz vermutet wird, Partikularrecht aber bewiesen werden muss + die Juristen kennen das IC meist besser (Bologna)
  53. Spänische Spätscholastik (3 Vertreter) und Leitgedanke (3 Punkte)
    Naturrecht mit Vernunftgeprägtem Inhalt

    • Francisco de Vitoria: ius gentium als Recht zwischen den Völkern
    • Francisco de Suarez (1548-1617): Ableitung von Rechtsgrundsätzen aus den natürlichen Prinzipien durch logische Operationen  --> Mos geometricus
    • Fernando Vazquez: Freiheit als NR-Kerninhalt, Schutz der Freiheit als Aufgabe des Staates
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globi26
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347279
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