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BK 377
KKD Klinik Küchen Dienste GmbH
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BK 384
TIPP Speisenversorgung Rhein-Sieg GmbH
Freigeber: Wilhelm Esser
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BK 395
HELIOS Service Center NRW GmbH (vormals: KKD Klinikdienste GmbH)
Freigeber: Bianca Sömenek
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BK 877
TIPP Speisenversorgung Bergisch Land GmbH
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BK 844
TIPP Speiseversorgung West GmbH
Freigeber: Nicole Illigens
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BK 880
TIPP Catering Rheinland GmbH
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5 Fälle, in denen Sie als Leistungsempfänger Umsatzsteuer zahlen
Normalerweise schuldet das Unternehmen, das eine Leistung erbringt, dem Fiskus die Umsatzsteuer. Aber es gibt Ausnahmen. In den folgenden Fällen sind Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen: Im Überblick: bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG), 2. Beispiel: Sie sind Arzt und lassen in Ihrer Praxis die Fenster von einem österreichischen Unternehmer austauschen. Der in Österreich ansässige Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an Sie (§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sie schulden für diese Werklieferung die Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 UStG. Die Tatsache, dass Sie ansonsten keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, spielt keine Rolle.
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Was ist der Vorsteuerabzug?
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer einem anderen Unternehmer im Rahmen seiner Leistungen in Rechnung stellt. Da aber nur der Endverbraucher mit Umsatzsteuer belastet wird, kann sich der Geschäftspartner die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seinem Finanzamt erstatten lassen, vorausgesetzt er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür sind einige Bedingungen zu erfüllen. Vorsteuer darf ein Unternehmer beim Finanzamt geltend machen, wenn er beim Verkauf seiner Güter oder Dienstleistungen selbst Umsatzsteuer erheben muss.
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Ausgangumsätze Inland A0
- - kein Steuervorgang im Inland, nicht steuerbar
- - kein Leistungsaustausch im Inland (z.B. Auflösung Rückstellung) oder steuerbar im Ausland
- - zw. leist.U. und Empf. findet kein Leistungsaustausch statt; Leistungen ohne Gegenleistung.; keine Rechnung v. leist.U. (zB. Auflösung. RS; Erhalt v. FM o. Spenden)
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Ausgangsumsatz A3
Ausgangssteuer Inland 19%
- - steuerpflichtige Inlandsumsätze 19% (Leistungsdatum ab 01.01.2007)
- - stpfl. Umsätze im Inland mit USt-Ausweis 19% in der Ausgangs-Rg., gültig für Leistungen, welche seit dem 1.1.2007 erbracht wurden;
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Ausgangsumsätze A8 Inland
Ausgangsteuer Inland 0% steuerfrei
- - steuerfreie Inlandsumsätze z.B. KH-Leistungen
- - Umsätze, welche in Deutschland steuerbar aber steuerfrei sind, z.B. KH-Leistung, Vermietung von Grundstück, Pflegeleistung.; Ausgangs-Rechnung. ohne USt + mit Hinweis zur Steuerfreiheit
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Ausgangsumsätze Ausland
§13b-Ausgang
B1
- - Ausgangssteuer Ausland 0% - sonstige Leistung §13b Nicht-EU-Land
- - steuerpflichtige Leistung im Nicht-EU-Land, Leistungsempfänger schuldet die USt nach § 13b
- - Einheit erbringt eine so.Leistg., welche im Nicht-EU-Land stpfl. ist; der LE schuldet nach § 13b UStG für die Einheit die Steuer; Hinweis in Ausgangs-Rg. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
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Ausgangsumsätze Ausland §13b-Ausgang
B2
- - Ausgangssteuer Ausland 0% - sonst.Leistung §13b EU-Land
- - stpfl. Leistung im EU-Land, Leistungsempfänger schuldet die USt nach § 13b
- - Einheit erbringt eine so.Leistg., welche im EU-Land stpfl. ist; der LE schuldet nach § 13b UStG für die Einheit die Steuer; Hinweis in Ausgangs-Rg. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
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Ausgangsumsätze Ausland §13b-Ausgang
B3
- - Ausgangssteuer Ausland 0% - sonst.Leistung §13b Inland
- - stpfl. Leistung im Inland (z.B. Gebäudereinigung), Leistungsempfänger schuldet die USt nach § 13b
- - Einheit erbringt eine so.Leistg., welche im Inland stpfl. ist (z.B. Gebäudereinigung, Verschrottung); der LE schuldet nach § 13b UStG für die Einheit die Steuer; Hinweis in Ausgangs-Rg. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
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ME
- - Vorsteuer 0%, nicht steuerbarer Innenumsatz
- - Lieferungen u. sonst. Leistung. von Unternehmen innerhalb ustl. Organkreis
- - Lieferungen u. sonst. Leistung. von Unternehmen innerhalb ustl. Organkreis
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§ 13b- Eingang
R1
Steuerschuldnerschaft §13b UStG EU 19% abzugsfähig
- - sonst. Leistung. von Untern. aus EU für ustpfl. Zwecke
- - sonst. Leistung. von Untern. aus EU-Land für ustpfl. Zwecke, Eingangs-Rechnung. ohne USt-Ausweis, Reverse-Charge-Verfahren, Leistg.sempf. übernimmt die Steuer 19%
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§ 13b- Eingang
R2
Steuerschuldnerschaft §13b UStG EU 19% nicht abzugsfähig
- - sonst. Leistg. von Untern. aus EU zB für KH-Zwecke
- - sonst. Leistung. von Untern. aus EU-Land für nicht ustpfl. Zwecke (z.B. KH-Leistungen), Eingangs-Rechnung. ohne USt-Ausweis, Reverse-Charge-Verfahren, Leistungsempfänger übernimmt die Steuer 19%
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§13 b- Eingang
R5
Steuerschuldnerschaft §13b UStG Inland 19% abzugsfähig
- - sonst. Leistung (z.B. Gebäudereinigung) von Untern. aus Inland für ustpfl. Zwecke
- - sonst. Leistung von Untern. aus Inland (z.B. eingekaufte Gebäudereinigung) für ustpfl. Zwecke, Eingangs-Rg. ohne USt-Ausweis, Reverse-Charge-Verfahren, Leistg.sempf. übernimmt die Steuer 19%
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§13 b- Eingang R6
Steuerschuldnerschaft §13b UStG Inland 19% nicht abzugsfähig
- sonst. Leistung (z.B. Gebäudereinigung) von Untern. aus Inland z.B. für KH-Zwecke
- sonst. Leistung von Untern. aus Inland (z.B. eingekaufte Gebäudereinigung) für nicht ustpfl. Zwecke (z.B. KH-Leistungen), Eingangs-Rg. ohne USt-Ausweis, Reverse-Charge-Verfahren, Leistg.sempf. übernimmt die Steuer 19%
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Eingangsumsätze Vorsteuer
V0
Vorsteuer, kein Steuervorgang
- - kein Leistungsaustausch, zB gezahlt. Schadensersatz, Gebühren, Straf- u. Bußgelder
- - keine Rechnung, da kein Leistungsaustausch zw. Leist. U. u. Leistg.sempf.; z.B. Schadensersatz, Gebühren, Straf- u. Bußgelder
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Eingangsumsätze Vorsteuer
V3
Vorsteuer 19% abzugsfähig
- stpfl. bezogene Lieferung u. Leistung 19% mit Vorsteuerabzug z.B. für ustpfl. Zwecke
- stpfl. bezogene Lieferung u. Leistung, Eingangs-Rg mit 19% USt-Ausweis, Vorsteuerabzug möglich, da für ustpfl. Zwecke
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Eingangsumsätze Vorsteuer
V8
Vorsteuer Inland 0% steuerfrei
- - steuerfreie bezogene Lieferung u. Leistung
- - steuerfrei bezogene Leistung zB medizin. Leistung o. steuerfreie Vermietungsleistung; Eingangs-Rg. ohne USt-Ausweis
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Eingangsumsätze Vorsteuer
N2
Vorsteuer 7%, 100% abzugsfähig
- stpfl. bezogene Lieferung u. Leistung 7% ohne Vorsteuerabzug zB für KH-Zwecke
- stpfl. bezogene Lieferung u. Leistung, Eingangs-Rg mit 7% USt-Ausweis, kein Vorsteuerabzug möglich, da für nicht ustpfl. Zwecke (z.B. für KH-Leistungen)
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Eingangsumsätze Vorsteuer
N3
Vorsteuer 19%, 100% nicht abzugsfähig
- stpfl. bezogene Lieferg. u. Leistg. 19% ohne Vorsteuerabzug zB für KH-Zwecke
- stpfl. bezogene Lieferg. u. Leistg., Eingangs-Rg mit 19% USt-Ausweis, kein Vorsteuerabzug mgl, da für nicht ustpfl. Zwecke (z.B. für KH-Leistungen)
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Ausgangsumsätze
Ausland
§13b-Ausgang
B3
- Ausgangssteuer Ausland 0% - sonst. Leistung §13b Inland
- stpfl. Leistung im Inland (z.B. Gebäudereinigung), Leistungsempfänger schuldet die USt nach § 13b
- Einheit erbringt eine so.Leistg., welche im Inland stpfl. ist (z.B. Gebäudereinigung, Verschrottung); der LE schuldet nach § 13b UStG für die Einheit die Steuer; Hinweis in Ausgangs-Rg. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
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§4 Nr.14 UStG
- Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
- 14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
- a)für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind,
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