HELIOS zu beachten

  1. BK 377
    KKD Klinik Küchen Dienste GmbH
  2. BK 384
    TIPP Speisenversorgung Rhein-Sieg GmbH 

    Freigeber: Wilhelm Esser
  3. BK 395
    HELIOS Service Center NRW GmbH (vormals: KKD Klinikdienste GmbH)

    Freigeber: Bianca Sömenek
  4. BK 877
    TIPP Speisenversorgung Bergisch Land GmbH
  5. BK 844
    TIPP Speiseversorgung West GmbH

    Freigeber: Nicole Illigens
  6. BK 880
    TIPP Catering Rheinland GmbH
  7. 5 Fälle, in denen Sie als Leistungsempfänger Umsatzsteuer zahlen
    Normalerweise schuldet das Unternehmen, das eine Leistung erbringt, dem Fiskus die Umsatzsteuer. Aber es gibt Ausnahmen. In den folgenden Fällen sind Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen: Im Überblick: bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG), 2. Beispiel: Sie sind Arzt und lassen in Ihrer Praxis die Fenster von einem österreichischen Unternehmer austauschen. Der in Österreich ansässige Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an Sie (§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sie schulden für diese Werklieferung die Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 UStG. Die Tatsache, dass Sie ansonsten keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, spielt keine Rolle.
  8. Was ist der Vorsteuerabzug?
    Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer einem anderen Unternehmer im Rahmen seiner Leistungen in Rechnung stellt. Da aber nur der Endverbraucher mit Umsatzsteuer belastet wird, kann sich der Geschäftspartner die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seinem Finanzamt erstatten lassen, vorausgesetzt er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür sind einige Bedingungen zu erfüllen. Vorsteuer darf ein Unternehmer beim Finanzamt geltend machen, wenn er beim Verkauf seiner Güter oder Dienstleistungen selbst Umsatzsteuer erheben muss.
  9. Ausgangumsätze Inland A0
    • - kein Steuervorgang im Inland, nicht steuerbar
    • - kein Leistungsaustausch im Inland (z.B. Auflösung Rückstellung) oder steuerbar im Ausland 
    • - zw. leist.U. und Empf. findet kein Leistungsaustausch statt; Leistungen ohne Gegenleistung.; keine Rechnung v. leist.U. (zB. Auflösung. RS; Erhalt v. FM o. Spenden)
  10. Ausgangsumsatz A3
    Ausgangssteuer Inland 19%
    • - steuerpflichtige Inlandsumsätze 19% (Leistungsdatum ab 01.01.2007)
    • - stpfl. Umsätze im Inland mit USt-Ausweis 19% in der Ausgangs-Rg., gültig für Leistungen, welche seit dem 1.1.2007 erbracht wurden;
  11. Ausgangsumsätze A8 Inland

    Ausgangsteuer Inland 0% steuerfrei
    • - steuerfreie Inlandsumsätze z.B. KH-Leistungen
    • - Umsätze, welche in Deutschland steuerbar aber steuerfrei sind, z.B. KH-Leistung, Vermietung von  Grundstück, Pflegeleistung.; Ausgangs-Rechnung. ohne USt + mit Hinweis zur Steuerfreiheit
  12. Ausgangsumsätze Ausland 
    §13b-Ausgang
    B1
    • - Ausgangssteuer Ausland 0% - sonstige Leistung §13b Nicht-EU-Land
    • - steuerpflichtige Leistung im Nicht-EU-Land, Leistungsempfänger schuldet die USt nach § 13b
    • - Einheit erbringt eine so.Leistg., welche im Nicht-EU-Land stpfl. ist; der LE schuldet nach § 13b UStG für die Einheit die Steuer; Hinweis in Ausgangs-Rg.  "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  13. Ausgangsumsätze Ausland §13b-Ausgang

    B2
    • - Ausgangssteuer Ausland 0% - sonst.Leistung §13b EU-Land
    • - stpfl. Leistung im EU-Land, Leistungsempfänger schuldet die USt nach § 13b
    • - Einheit erbringt eine so.Leistg., welche im EU-Land stpfl. ist; der LE schuldet nach § 13b UStG für die Einheit die Steuer; Hinweis in Ausgangs-Rg.  "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  14. Ausgangsumsätze Ausland §13b-Ausgang

    B3
    • - Ausgangssteuer Ausland 0% - sonst.Leistung §13b Inland
    • - stpfl. Leistung im Inland (z.B. Gebäudereinigung), Leistungsempfänger schuldet die USt nach § 13b
    • - Einheit erbringt eine so.Leistg., welche im Inland stpfl. ist (z.B. Gebäudereinigung, Verschrottung); der LE schuldet nach § 13b UStG für die Einheit die Steuer; Hinweis in Ausgangs-Rg.  "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  15. ME
    • - Vorsteuer 0%, nicht steuerbarer Innenumsatz
    • - Lieferungen u. sonst. Leistung. von Unternehmen innerhalb ustl. Organkreis
    • - Lieferungen u. sonst. Leistung. von Unternehmen innerhalb ustl. Organkreis
  16. § 13b- Eingang
    R1
    Steuerschuldnerschaft §13b UStG EU 19% abzugsfähig
    • - sonst. Leistung. von Untern. aus EU für  ustpfl. Zwecke
    • - sonst. Leistung. von Untern. aus EU-Land für  ustpfl. Zwecke, Eingangs-Rechnung. ohne USt-Ausweis, Reverse-Charge-Verfahren, Leistg.sempf. übernimmt die Steuer 19%
  17. § 13b- Eingang
    R2

    Steuerschuldnerschaft §13b UStG EU 19% nicht abzugsfähig
    • - sonst. Leistg. von Untern. aus EU zB für KH-Zwecke
    • - sonst. Leistung. von Untern. aus EU-Land für nicht ustpfl. Zwecke (z.B. KH-Leistungen), Eingangs-Rechnung. ohne USt-Ausweis, Reverse-Charge-Verfahren, Leistungsempfänger übernimmt die Steuer 19%
  18. §13 b- Eingang 

    R5

    Steuerschuldnerschaft §13b UStG Inland 19% abzugsfähig
    • - sonst. Leistung (z.B. Gebäudereinigung) von Untern. aus Inland für ustpfl. Zwecke
    • - sonst. Leistung von Untern. aus Inland (z.B. eingekaufte Gebäudereinigung) für ustpfl. Zwecke, Eingangs-Rg. ohne USt-Ausweis, Reverse-Charge-Verfahren, Leistg.sempf. übernimmt die Steuer 19%
  19. §13 b- Eingang R6

    Steuerschuldnerschaft §13b UStG Inland 19% nicht abzugsfähig
    - sonst. Leistung (z.B. Gebäudereinigung) von Untern. aus Inland z.B. für KH-Zwecke

    - sonst. Leistung von Untern. aus Inland (z.B. eingekaufte Gebäudereinigung) für nicht ustpfl. Zwecke (z.B. KH-Leistungen), Eingangs-Rg. ohne USt-Ausweis, Reverse-Charge-Verfahren, Leistg.sempf. übernimmt die Steuer 19%
  20. Eingangsumsätze Vorsteuer 
    V0
    Vorsteuer, kein Steuervorgang
    • - kein Leistungsaustausch, zB gezahlt. Schadensersatz, Gebühren, Straf- u. Bußgelder
    • - keine Rechnung, da kein Leistungsaustausch zw. Leist. U. u. Leistg.sempf.; z.B. Schadensersatz, Gebühren, Straf- u. Bußgelder
  21. Eingangsumsätze Vorsteuer

    V3

    Vorsteuer 19% abzugsfähig
    - stpfl. bezogene Lieferung u. Leistung 19% mit Vorsteuerabzug z.B. für ustpfl. Zwecke

    - stpfl. bezogene Lieferung u. Leistung, Eingangs-Rg mit 19% USt-Ausweis, Vorsteuerabzug möglich, da für ustpfl. Zwecke
  22. Eingangsumsätze Vorsteuer

    V8

    Vorsteuer Inland 0% steuerfrei
    • - steuerfreie bezogene Lieferung u. Leistung
    • - steuerfrei bezogene Leistung zB medizin. Leistung o. steuerfreie Vermietungsleistung; Eingangs-Rg. ohne USt-Ausweis
  23. Eingangsumsätze Vorsteuer

    N2
    Vorsteuer 7%, 100% abzugsfähig
    - stpfl. bezogene Lieferung u. Leistung 7% ohne Vorsteuerabzug zB für KH-Zwecke

    - stpfl. bezogene Lieferung u. Leistung, Eingangs-Rg mit 7% USt-Ausweis, kein Vorsteuerabzug möglich, da für nicht ustpfl. Zwecke (z.B. für KH-Leistungen)
  24. Eingangsumsätze Vorsteuer

    N3

    Vorsteuer 19%, 100% nicht abzugsfähig
    - stpfl. bezogene Lieferg. u. Leistg. 19% ohne Vorsteuerabzug zB für KH-Zwecke

    - stpfl. bezogene Lieferg. u. Leistg., Eingangs-Rg mit 19% USt-Ausweis, kein Vorsteuerabzug mgl, da für nicht ustpfl. Zwecke (z.B. für KH-Leistungen)
  25. Ausgangsumsätze
    Ausland 
    §13b-Ausgang 
    B3

    - Ausgangssteuer Ausland 0% - sonst. Leistung §13b Inland
    - stpfl. Leistung im Inland (z.B. Gebäudereinigung), Leistungsempfänger schuldet die USt nach § 13b

    - Einheit erbringt eine so.Leistg., welche im Inland stpfl. ist (z.B. Gebäudereinigung, Verschrottung); der LE schuldet nach § 13b UStG für die Einheit die Steuer; Hinweis in Ausgangs-Rg.  "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  26. §4 Nr.14 UStG
    • Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
    • 14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht 
    • a)für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind,
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huatieulans
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341859
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