Recht - Basiswissen

  1. Schöffe
    Laienrichter am Strafgericht

    vom gericht bestellt

    Stimmrecht wie Beurfsrichter
  2. Handelsrichter
    Laienrichter bei Handelskammer am Landgericht

    Stimmrecht wie Berufsrichter
  3. Ehrenamtlicher Richter
    bei Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgericht

    Stimmrecht wie Berufsrichter
  4. Verbot der Doppelbestrafung
    nach GG keine mehrfache Bestrafung der selben Tat

    bei mehrfachen mgl. Strafen ist die schwerste Strafe ausschlaggebend
  5. Anwaltszwang
    herrscht am Landgericht und allen anderen Gerichten des höheren Rechtszuges

    bei Nichterscheinen zur Verhandlung ggf. Säumnisurteil
  6. Rechtsmittel Berufung
    Berufung am jeweils nächsthöheren Gericht 

    AG -> LG -> OLGm -> BGH

    Verfahren wird komplett neu geführt, auch erneute Beweisaufnahme
  7. Rechtsmittel Revision
    Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler

    erneute Tatsachenfeststellung/ Beweisaufnahme findet nicht statt
  8. Juristische Personen des ÖffR
    • Körperschaft
    • - Gebietskörperschaft (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Kommunen, Landkreise)
    • - Personalkörperschaft (z.B. Berufskammern, Hochschulen, IHK, Kirchen, HWK, ...)
    • - Anstalt (z.B. Sparkassen, Landesversicherungsanstalten, Rundfunkanstalten, ...)
    • - Stiftung des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftung preußischen Kulturbesitzes)
  9. Juristische Person des Privatrechts
    • eingetragener Verein 
    • - Idealverein (z.B. KGV, FC, Chor, ...)
    • - Wirtschaftsverein (z.B. VVaG, AG, KG, GmbH, Gewerkschaften)

    Stiftung des Privatrechts (z.B. Robert-Bosch-Stiftung)
  10. Rechtsform Verein
    grdsl. nicht für gewerbliche/ wirtschaftliche Zwecke

    Eintragung in Vereinsregister nicht zwingend notwendig
  11. Rechtsform GmbH
    • Mindestkapital 25K
    • Mindeststammeinlage 100,00
    • notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag
    • Eintragung Handelsregister (HRB)
    • Bilanzierungszwang
    • bei Sacheinlage muss diese nicht bilanzierfähig sein (!)
  12. Rechtsform AG
    • Mindestkapital 50K
    • notariell beglaubigte Satzung
    • Grundkapital in Nennbetrags- (je min. 1,00€) oder Stückaktien (nennwertlos)
    • Organe HV, Vorstand, Aufsichtsrat
    • Vorstand weisungsfrei
    • AR bestellt, berät und überwacht Vorstände
  13. Rechtsform Partnerschaft
    oHG für Freiberufler (Ärzte, Anwälte, etc)

    Gesellschafter haften persönlich und mit Vermögen der Partnerschaft
  14. Rechtsform Genossenschaft
    • kein festes Stammkapital
    • u.U. stark wechselnde Mitgliederzahlen
    • min. 7 Gründungsmitglieder
    • Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder
    • Vorstand wird durch genossenschaftliche Prüfverbände überwacht 
    • Haftung nur mit Genossenschaftsvermögen
    • Eintragung in Genossenschaftsregister (Satzung nötig)
  15. Prüfungsverband Genossenschaft
    • Mitgliedschaft für Genossenschaft verpflichtend
    • führt Gründungsprüfung und regelmäßige Pflichtprüfung durch
    • branchenspezifisch oder regional organisiert
  16. Rechtsform stille Gesellschaft
    • sG tritt nicht nach außen auf, nicht registriert
    • Vermögenseinlage gegen Gewinnbeteiligung
    • Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden
    • eingeschränkte Kontrollrechte
    • bei Abweichung von gesetzlichen (typischen)  Regelungen ist es eine atypische stille Gesellschaft
  17. Rechtsform KG
    • Haftung auf in Handelsregister eingetragene Summe beschränkt
    • kein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten (Teilhafter)
    • Komplementäre (Vollhafter) haben recht auf Geschäftsführung
  18. Rechtsform GmbH & Co. KG
    • persönlich haftet GmbH (Komplementär)
    • Geschäftsführung durch GF der Komplementär-GmbH (Vollhaftung)
    • Haftungsbegrenzung hauptsächlich auf GmbH
  19. BGB-Gesellschaft (GbR)
    • Zusammenschluss mehrerer Unternehmer ohne Eintragung in Register
    • Zweck kann jede erlaubte T
    • ätigkeit sein (auch Lottogemeinschaft)
    • Vor- und Zunamen der Gesellschafter müssen auf Schriftstücken angegeben werden
    • Haftung mit Privat- und Geschäftsvermögen
    • gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis
    • jeder Gesellschafter ist vertretungsberechtigt (nach außen) 
    • jeder Gesellschafter ist kontrollberechtigt (nach innen)
    • Ausscheiden eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft
    • Abweichungen durch Gesellschaftsvertrag mgl
  20. Rechtsform Einzelunternehmen
    • Gründung durch Anmeldung bei Gewerbeamt
    • kein Auskunftsrecht für Außenstehende (bei Behörde)
    • Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes bzw. bestimmter Voraussetzungen (z.B. behördliche Genehmigungen) durch Gewerbeamt
    • Vor- und Zuname sind auf Geschäftspost zwingend
    • Haftung mit Privatvermögen
  21. Rechtsform Einzelkaufmann (e.K.)
    • bei Vorliegen kaufmännischer Betriebsgröße zusätzliche Eintragung in Handelsregister (HRA)
    • unbeschränkte Haftung
    • HGB wird vollumfänglich angewendet
  22. Handelsregister
    • Abteilung A (HRA) für Personen und Personengesellschaften (z.B. oHG, e.K., GmbH & Co KG, AG & Co KG, KG
    • Abteilung B (HRB) für Kapitalgesellschaften
  23. oHG
    • gemeinsamer Firmenname und gleich verteilte Haftung auf Gesellschafter
    • auch Verwaltung gemeinsamen Vermögens ist oHG
    • BgR wird durch erreichen kaufmännischer Größe zwangsweise zu Eintragung in HRA bewegt -> Notarzwang
    • jeder Gesellschafter hat geschäftsführungs- und Vertretungbefugnis
    • Gesellschaftsvertrag nicht zwingend notwendig, aber sehr ratsam!
    • Abweichung von Regelungen durch Gesellschaftsvertrag mgl
    • unbeschränkte Haftung
    • Wettbewerbsverbot für Gesellschafter gesetzlich verankert
    • Gesellschafter haftet nach Austritt aus oHG noch 5 Jahre für Verbindlichkeiten
  24. Franchise
    • vertikal-kooperatives organisiertes Absatzsystem selbständiger Unternehmer auf Basis vertraglicher Dauerschuldverhältnisse
    • einheitlicher Auftritt am Markt, gemeinsame Produkte, Werbung, Aktionen, etc
    • Franchisenehmer kann sich innerhalb der vom Franchisegeber vorgegebenen Rahmen "entfalten"
    • Franchisenehmer zahlt für Franchisenutzung Grundbeträge und Umsatzanteile, darf dafür auf bewährte Konzepte und etablierte zugreifen
  25. Istkaufmann
    jeder Gewerbetreibende, dessen Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
  26. Kannkaufmann
    entweder (§2 HGB) durch (freiwillige) Eintragung in HR

    oder bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kraft Eintragung
  27. Kaufmännisch eingerichteter Betrieb
    Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben)


    Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung (auch Prokura) und kaufmännische Haftung.
  28. Fiktivkaufmann
    Durch Eintragung in HR als Kaufmann angesehen (auch wenn Geschäft dies nicht ist)
  29. Ziele Umweltschutz
    • Schutz und Förderung Gewässer, Luft, Boden, Lebewesen, Pflanzen, Gesundheit 
    • Umwelterziehung
    • Umweltforschung
  30. sanierende Maßnahmen Umweltschutz
    Beseitigung oder zumindest Stopp bereits eingetretener Schäden
  31. vorbeugende Maßnahmen Umweltschutz
    • Verhinderung von Verseuchung der Nahrungskette mit chemischen, radioaktiven oder physikalischen Belastungen
    • insb. durch Aufklärung und Erziehung
  32. integrative Maßnahmen Umweltschutz
    Umweltpolitik muss stärker mit anderen Fachpolitiken verzahn und in diese integriert werden
  33. Maßnahmen Lärmbekämpfung
    Fremdenverkehrsorte können Fahrverbote verhängen oder verkehrsberuhigte Zonen schaffen
  34. Maßnahmen Gewässerschutz
    -Kläranlagen (Funktion bei Hochwasser und Wassermangel z.T. stark eingeschränkt)

    -Fettabscheider 

    -Stärkeabscheider

    -Eiweißabscheider
  35. Fettabscheider
    • -Fett würde an kalten Rohren anhaften und Durchschnitt verringern
    • -Pflicht ab bestimmter Anzahl Essen
    • -Aufbewahrungspflicht Annahmebeleg Entsorgungsdienstleister -> Sondermüll
    • -Eigenkontrollen sind im Betriebsbuch zu vermerken
    • -Leerung monatlich üblich/ vorgegeben
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  36. Stärkeabscheider
    • -bei Verarbeitung großer Mengen stärkehaltiger Produkte Pflicht (Reis, Kartoffeln, Getreide, Hülsenfrüchte,...)
    • -Stärke würde Rohre verkleben/ verengen
    • -Stärke als Schwebteile schwer, sinken daher ab
    • Image Upload 4
  37. Eiweißabscheider
    für Schlachthöfe und Industriebetriebe Pflicht, die viel Eiweiß ins Abwasser einleiten


    (keine weiteren Informationen/ Bilder/ etc) gefunden
  38. Abfallbeseitigung
    • Ziel ist (theoretisch) maximale Wiederverwertbarkeit
    • ggf. Spezialgesetze (Altölgesetz, Tierkörperbeseitigungsgesetz, Atomgesetz)
    • 80-90% Deponie (angeblich umweltfreundliche Ablagerung)
    • Kompostierung (3 Rotten, bis zu 70°C im Inneren töten Unkrautsamen, Wurmeier, Keime)
    • Verbrennung (Reduzierung Volumen auf 10-15% des Ausgangsvolumens; Heizwert ca. 8400kJ/ Kg Abfall; teuerste Methode; ab 800°C keine Geruchsbelästigung mehr; Rauchgaswäsche wg. diverser entstehender Toxine notwendig)
    • Recycling ("Rohstoff am falschen Ort")
    • Küchenabfälle sind Sondermüll (darf nur pasteurisiert verfüttert werden)
  39. Immission oder Emission?
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  40. Bewirtungsvertrag
    • Ziel: Verabreichen von Speisen und Getränken
    • Waren müssen einwandfrei in Qualität und Zubereitung sein (ebenso Bedienung), sonst Minderung, Wandel oder Rücktritt
    • Grundlage BGB: Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag
    • Bei Speisenfolge (Menü) Qualitätsprüfung bei jedem einzelnen Gang (vollständiger Verzehr trotz Mangel ist Annahme)
  41. Tisch-/ Essensbestellung
    • bei fix bestellten Speisen (z.B. Geburtstag) auch bei Nichtinanspruchnahme Anspruch auf entgangenen Gewinn
    • Gastronom muss Wechsel der Personenzahl nicht hinnehmen
    • bei vager Bestellung (ca. 4 pax/ ca. 19:00) ist Bindungswille zu erforschen (Deko, Musikdarbietung, etc.)
    • bestellter Tisch muss "angemessene Wartezeit" freigehalten werden - maßgeblich Umstände Einzelfall
  42. Vertragsfreiheit
    Gastronom kann nach Belieben kontrahieren bzw. Personen oder Personengruppen von Bewirtung ausschließen -> Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen!
  43. Vertragsbedingungen
    • werden von Gastronom festgelegt
    • wer nicht verzehrt muss nicht in den Räumen geduldet werden
    • Abweichung von Bestellzwang (z.B. Kuchen mitbringen) muss nicht akzeptiert werden
    • kein Anspruch auf bestimmten Tisch
  44. Hausrecht
    • Gastronom hat das recht, in seinem Betrieb jede Anordnung zu treffen, die gesetzlich gerechtfertigt ist und ihn den Gästen ggü. nicht vertragsbrüchig werden lässt
    • Hausrecht steht Pächter zu, nicht Eigentümer
  45. Warenunterschiebung
    • erkennbare ~: ganz offensichtliche Falschlieferung (z.B. Sternburg statt Radeberger)
    • irreführende ~: Falschlieferung ist nicht ohne Weiteres Erkennbar (z.B. falsches Bier in neutralem Glas)
    • betrügerische ~: absichtliche Falschlieferung mit Absicht der Kostenersparnis/ Ertragsmaximierung)
    • Bestellung mus ausgeführt werden, wie sie aufgegeben wurde -kein Spielraum für "Variation"
    • u.U. Betrug im Sinne des StGB
  46. Zechprellerei
    • in der Praxis meist nicht nachweisbar
    • Gast täuscht Wirt über Zahlungsfähigkeit und hat Willen zum Betrug
    • Wirt darf Zechpreller festhalten (nur wenn ZP einwandfrei belegbar, sonst droht Strafe wegen Nötigung!)
  47. AGB - Definition
    AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und werden der anderen Partei gestellt

    für einzeln ausgehandelte Verträge treffen sie nicht zu
  48. AGB - Einbeziehung in Vertrag
    Nur bei deutlichem Hinweis bzw. geeignetem Aushang Vertragsbestandteil

    und wenn andere Partei in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen und zustimmen kann

    Hinweis auf AGB-Anwendung genügt nicht (bspw. bei Prospekten), sondern muss bei jedem Vertrag erneut gebracht werden

    Es ist davon auszugehen, dass auch bei telefonischem Vertragsschluss der Hinweis auf die AGB als Vertragsbestandteil genügt, um diese einzubeziehen
  49. Sich kreuzende AGB
    bei sich kreuzenden (widersprechenden) AGB gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern der restliche Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist
  50. Erfüllungsort (aka Leistungsort)
    • der Ort, an dem zu erfüllen/ leisten ist
    • im Zweifel Wohnsitz/ gewerbliche Niederlassung des Schuldners
    • bei Schickschuld Wohnsitz/ Geschäftssitz des Schuldners

    bei Bringschulden Wohnsitz/ Geschäftssitz des Gläubigers
  51. Schickschuld
    Leistungsort Schuldner - Erfolgsort Gläubiger
  52. Bringschuld
    Leistungs- und Erfüllungsort ist Wohn-/ Geschäftssitz des Gläubigers
  53. strenge Haftung
    • für eingebrachte Sachen von Übernachtungsgästen 
    • gilt nicht für lebende Tiere, liegengelassene Sachen und Autos bzw. deren Inhalt
    • Haftungsausschluss, wenn Schuld für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung bei Gast bzw. dessen Begleitung liegt
  54. eingebrachte Sache
    • in Obhut gegebene (z.B. Koffer am Bahnhof) oder selbst mitgebrachte Gegenstände, auch Kleidung am Leib
    • Sachen sind so lange eingebracht, wie sie sich mit Wissen und Wollen in den Räumlichkeiten befinden
  55. Haftungsbegrenzung strenge Haftung
    • bis zum 100fachen des Beherbergungspreises (also ohne Frühstück!), min. 600,00/ max. 3500,00
    • bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten max. 800,00
    • Haftungsbegrenzung gilt pro Person, ggf. anteilig am Zimmerpreis (z.B. 60,00 DZ -> 2x 30,00 Ausgangssumme)
    • Haftung bei Verschulden Wirt/ MA unbegrenzt
  56. Gegenstände in Verwahrung
    • unbeschränkte Haftung für Gegenstände in Verwahrung (und pflichtwidrig abgelehnte Verwahrung)
    • Verwahrungspflicht für Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere und andere Wertsachen
    • Übergabe in versiegeltem oder verschlossenem Verhältnis kann verlangt werden (Eigenabsicherung)
    • Verwahrung kann abgelehnt werden, wenn Wert im Verhältnis zu Größe und Rang des Betriebes in übermäßigem Wert steht
    • Haftung ist zwingendes recht und kann (z.B. durch AGB) nicht abbedungen werden
    • Schäden unverzüglich anzeigen
  57. Pfandrecht
    • nach BGB für Forderungen, gewährte Leistungen und Auslagen (z.B. ggü. Tourismuspartner wie Stadtführer, externem Frühstückscaterer, etc.)
    • Pfandrecht an eingebrachten Sachen (nur Hotel -> nicht Restaurant, da Mietrecht)
    • Pfandrecht Restaurant kann vereinbart werden
    • Pfandrecht erlischt bei geduldetem Verbringen eingebrachter (pfändbarer...) Sachen aus Betrieb
    • Pfandrecht erstreckt sich nur auf Eigentum des Gastes, nicht bloßen Besitz
    • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs(Kleidung, Wäsche, Körperpflegeutensilien, etc.) sind nicht pfändbar
    • Selbsthilferecht gestattet sogar Gewaltanwendung, um Entfernung gepfändeter Sachen zu verhindern
  58. Garderobenhaftung
    • bei Entgelt für Garderobe Haftung -> Verwahrungsvertrag (ggf. ist Garderobenpächter Vertragspartner des Gastes)
    • Wirt haftet nicht für Garderobe (außer Sachen müssen außerhalb des Sichtbereiches der Gäste abgegeben/ aufbewahrt oder dem Personal übergeben werden)
  59. Liegengelassene Sachen
    • Fundsachen lt. Definition in Hotel/ Restaurant nicht mgl. (Fundsache: gegenstand ist besitzlos, aber nicht herrenlos; Verlierer  hält sich noch für Eigentümer, kann Sachherrschaft aber nicht ausüben; Inbesitznahme durch Dritten begründet Fund)
    • liegengelassene Sachen sind zu verwahren und der Gast zu informieren
    • Zusendung gegen Kostenerstattung üblich
    • nach ca. 1 Jahr Verwertung geringwertiger Gegenstände bei Nichtmeldung der Eigentümer
    • Gegenstände gehen in Besitz des Wirtes, nicht des auffindenden Personals - Eintragung Fundbuch empfohlen
  60. Versicherungspflicht
    • allgemeine Gefährungshaftung (Schnee, Glätte, Bausicherheit,...)
    • ggf. besondere Gefährdungshaftung (bspw. für Trunkenheit)
    • bloße Einhaltung Bauvorschriften idR nicht ausreichend
    • allgemeines Lebensrisiko und Mitschuld/ Fahrlässigkeit werden angerechnet
  61. Glatteis/ Schnee
    • bei anhaltendem starkem Schneefall keine Streupflicht
    • Beginn und Ende Streuzeit richten sich nach Ortssatzung bzw. üblichem Tagesverkehr
    • besondere Pflicht kann aus Veranstaltungen/ Betriebsgelände/ baulichen Besonderheiten erwachsen
    • gesunder Menschenverstand der Gäste/ Bürger darf erwartet werden
  62. Tod oder Krankheit eines Gastes
    • handelt Gastronom als Mittelsmann kommt Dienstleistungsvertrag zwischen Gast und Arzt/ Rettungsdienst zustande
    • ist Gast zur Organisation ärztlicher Hilfe nicht mehr fähig, handelt es sich um GOA
    • plötzlicher Tod im Gastraum begründet Schadenersatzanspruch ggü. Hinterbliebenen (Tapezieren, Desinfektion, Neuanschaffung Bettwäsche -> NICHT entgangener Gewinn!)
    • vertragswidrige Nutzung (Suizid, Nutzung der Dienstleitungen trotz -bekannter- ansteckender Krankheit, etc) führt zusätzlich zu weiteren Ersatzansprüchen
    • wird Krankheit während Aufenthalt festgestellt Überführung in Krankenhaus
    • bei Transportunfähigkeit wird Gastzimmer zu Krankenzimmer -> vertragswidriger Gebrauch!
    • Diskretion und Pietät
  63. Suizid
    • noch lebend -> sofortige Rettungsmaßnahmen (Reanimation, Polizei, Rettungsdienst, Geschäftsleitung)
    • schon tot: Polizei und Geschäftsleitung verständigen
  64. Meldewesen
    • Meldezettel muss handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden - Abhilfe durch Ausdruck und Bestätigung der Richtigkeit mittels Unterschrift
    • Prüfung der Richtigkeit der Angaben durch Wirt durch Abgleich, Kopie nicht vorgeschrieben
    • Aufenthaltsdauer <2 Monate Meldeschein, >2 Monate An-/ Abmeldung Gemeinde
    • bei Reisegruppen >10 pax füllt Reiseleiter (Namensliste vorhanden!) Meldeschein zahlenmäßig aus -> Nationalitäten trennen
  65. Ausnahmen Meldepflicht
    • Betriebs-/ Vereinsheime (Nutzung nur Mitglieder)
    • Heimunterbringung zu Bildungszwecken
    • Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergsverbandes e.V."
    • Ordens- und Erxerzitienhäuser von (öffentlich-rechtlichen) Religionsgemeinschaften
  66. Inhalt Meldeschein
    • Datum Ankunft und (geplante) Abreise
    • Name, Vorname
    • Geburtstag und -ort
    • Anschrift
    • Staatsangehörigkeit
    • Unterschrift
  67. Aufbewahrungsfrist Meldeschein
    1 Jahr ab Anreisetag, Vernichtung binnen 3 Monaten ab Fristende
  68. Erfüllungsort
    • gesetzlicher Erüfflungsort Wohnort des Schuldners
    • vertraglicher Erfüllungsort nach Vereinbarung
    • natürlicher Erfüllungsort den Umständen nach
  69. Holschulden/ Schickschulden
    • Warenschulden -> Holschulden
    • Geldchulden-> Schickschulden
  70. Handkauf
    im Geschäft (o.Ä.) des Verkäufers
  71. Versendungskauf
    Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen politischen Gemeinden
  72. Platzkauf
    Käufer und Verkäufer haben Wohnort in gleicher pol. Gemeinde
  73. Eigentumsvorbehalt
    • bei Zielkäufen üblich
    • muss vor Vertragsabschluss geklärt sein
    • greift nicht bei Verbrauchsgütern
  74. Lieferverzug
    schuldhafte Nichtlieferung trotz Fälligkeit und Mahnung
  75. Fälligkeit
    • Zeitpunkt, zu dem zu leisten ist
    • bestimmbar: kalendarisch (20.Mai), genau bestimmbar ("Ende Oktober" oder "heute in drei Wochen") 
    • bei nicht genau genanntem Termin Verzug durch Mahnung und Setzung angemessener Nachfrist
  76. Verschulden Lieferverzug
    vorsätzliches Handeln nötig, höhere Gewalt nicht ausreichend
  77. Folgen Lieferverzug
    Käufer kann: Nachfrist setzen, Lieferung ablehnen und a) zurücktreten oder b) Schadenersatz fordern
  78. Mängelrüge
    • Käufer kann verlangen:
    • Wandelung (Rücktritt)
    • Minderung (Preisnachlass)
    • Ersatzlieferung
  79. Annahmeverzug
    Annahmeverweigerung rechtzeitig gelieferter einwandfreier und ordnungsgemäßer Ware
  80. Folgen Annahmeverzug
    • Verkäufer kann:
    • auf Kosten und Gefahr des Käufers angemessen und sicher lagern
    • Selbsthilfeverkauf vornehmen
    • Notverkauf veranlassen (bei leicht verderblicher Ware und Gefahr des Verd
    • erbs)
    • Klage auf Abnahme (eigens gebaute Maschinen)
  81. Selbsthilfeverkauf
    • öffentliche Versteigerung
    • muss Käufer angedroht werden
    • Ort und Zeit sidn Käufer mitzuteilen
    • nach Versteigerung Abrechnung (Mehrerlös nach Abzug aller Kosten steht ursprünglichem Käufer zu)
  82. Zahlungsverzug
    automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang Rechnung
  83. kaufmännisches Mahnverfahren
    • 1. Mahnung Charakter Zahlungserinnerung
    • 2. Mahnung deutliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Androhung IKU/ ger. Mahnbescheid
    • 3. Mahnung mit letzter Fristsetzung und Androhung Klage bzw. Mahnbescheid
  84. gerichtliches Mahnverfahren
    • Streitwert: <5000,00 AG, >5000,00 LG jeweils des Schulderns
    • Antrag wird nicht auf Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft
    • bei Widerspruch/ Einspruch durch Schuldner Klage und Prozess
Author
GrafVonLuppe
ID
341071
Card Set
Recht - Basiswissen
Description
Schöffen, Anwaltzwang, Rechtsformen, etc
Updated