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Schöffe
Laienrichter am Strafgericht
vom gericht bestellt
Stimmrecht wie Beurfsrichter
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Handelsrichter
Laienrichter bei Handelskammer am Landgericht
Stimmrecht wie Berufsrichter
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Ehrenamtlicher Richter
bei Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgericht
Stimmrecht wie Berufsrichter
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Verbot der Doppelbestrafung
nach GG keine mehrfache Bestrafung der selben Tat
bei mehrfachen mgl. Strafen ist die schwerste Strafe ausschlaggebend
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Anwaltszwang
herrscht am Landgericht und allen anderen Gerichten des höheren Rechtszuges
bei Nichterscheinen zur Verhandlung ggf. Säumnisurteil
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Rechtsmittel Berufung
Berufung am jeweils nächsthöheren Gericht
AG -> LG -> OLGm -> BGH
Verfahren wird komplett neu geführt, auch erneute Beweisaufnahme
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Rechtsmittel Revision
Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler
erneute Tatsachenfeststellung/ Beweisaufnahme findet nicht statt
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Juristische Personen des ÖffR
- Körperschaft
- - Gebietskörperschaft (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Kommunen, Landkreise)
- - Personalkörperschaft (z.B. Berufskammern, Hochschulen, IHK, Kirchen, HWK, ...)
- - Anstalt (z.B. Sparkassen, Landesversicherungsanstalten, Rundfunkanstalten, ...)
- - Stiftung des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftung preußischen Kulturbesitzes)
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Juristische Person des Privatrechts
- eingetragener Verein
- - Idealverein (z.B. KGV, FC, Chor, ...)
- - Wirtschaftsverein (z.B. VVaG, AG, KG, GmbH, Gewerkschaften)
Stiftung des Privatrechts (z.B. Robert-Bosch-Stiftung)
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Rechtsform Verein
grdsl. nicht für gewerbliche/ wirtschaftliche Zwecke
Eintragung in Vereinsregister nicht zwingend notwendig
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Rechtsform GmbH
- Mindestkapital 25K
- Mindeststammeinlage 100,00
- notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag
- Eintragung Handelsregister (HRB)
- Bilanzierungszwang
- bei Sacheinlage muss diese nicht bilanzierfähig sein (!)
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Rechtsform AG
- Mindestkapital 50K
- notariell beglaubigte Satzung
- Grundkapital in Nennbetrags- (je min. 1,00€) oder Stückaktien (nennwertlos)
- Organe HV, Vorstand, Aufsichtsrat
- Vorstand weisungsfrei
- AR bestellt, berät und überwacht Vorstände
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Rechtsform Partnerschaft
oHG für Freiberufler (Ärzte, Anwälte, etc)
Gesellschafter haften persönlich und mit Vermögen der Partnerschaft
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Rechtsform Genossenschaft
- kein festes Stammkapital
- u.U. stark wechselnde Mitgliederzahlen
- min. 7 Gründungsmitglieder
- Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder
- Vorstand wird durch genossenschaftliche Prüfverbände überwacht
- Haftung nur mit Genossenschaftsvermögen
- Eintragung in Genossenschaftsregister (Satzung nötig)
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Prüfungsverband Genossenschaft
- Mitgliedschaft für Genossenschaft verpflichtend
- führt Gründungsprüfung und regelmäßige Pflichtprüfung durch
- branchenspezifisch oder regional organisiert
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Rechtsform stille Gesellschaft
- sG tritt nicht nach außen auf, nicht registriert
- Vermögenseinlage gegen Gewinnbeteiligung
- Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden
- eingeschränkte Kontrollrechte
- bei Abweichung von gesetzlichen (typischen) Regelungen ist es eine atypische stille Gesellschaft
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Rechtsform KG
- Haftung auf in Handelsregister eingetragene Summe beschränkt
- kein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten (Teilhafter)
- Komplementäre (Vollhafter) haben recht auf Geschäftsführung
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Rechtsform GmbH & Co. KG
- persönlich haftet GmbH (Komplementär)
- Geschäftsführung durch GF der Komplementär-GmbH (Vollhaftung)
- Haftungsbegrenzung hauptsächlich auf GmbH
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BGB-Gesellschaft (GbR)
- Zusammenschluss mehrerer Unternehmer ohne Eintragung in Register
- Zweck kann jede erlaubte T
- ätigkeit sein (auch Lottogemeinschaft)
- Vor- und Zunamen der Gesellschafter müssen auf Schriftstücken angegeben werden
- Haftung mit Privat- und Geschäftsvermögen
- gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis
- jeder Gesellschafter ist vertretungsberechtigt (nach außen)
- jeder Gesellschafter ist kontrollberechtigt (nach innen)
- Ausscheiden eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft
- Abweichungen durch Gesellschaftsvertrag mgl
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Rechtsform Einzelunternehmen
- Gründung durch Anmeldung bei Gewerbeamt
- kein Auskunftsrecht für Außenstehende (bei Behörde)
- Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes bzw. bestimmter Voraussetzungen (z.B. behördliche Genehmigungen) durch Gewerbeamt
- Vor- und Zuname sind auf Geschäftspost zwingend
- Haftung mit Privatvermögen
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Rechtsform Einzelkaufmann (e.K.)
- bei Vorliegen kaufmännischer Betriebsgröße zusätzliche Eintragung in Handelsregister (HRA)
- unbeschränkte Haftung
- HGB wird vollumfänglich angewendet
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Handelsregister
- Abteilung A (HRA) für Personen und Personengesellschaften (z.B. oHG, e.K., GmbH & Co KG, AG & Co KG, KG
- Abteilung B (HRB) für Kapitalgesellschaften
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oHG
- gemeinsamer Firmenname und gleich verteilte Haftung auf Gesellschafter
- auch Verwaltung gemeinsamen Vermögens ist oHG
- BgR wird durch erreichen kaufmännischer Größe zwangsweise zu Eintragung in HRA bewegt -> Notarzwang
- jeder Gesellschafter hat geschäftsführungs- und Vertretungbefugnis
- Gesellschaftsvertrag nicht zwingend notwendig, aber sehr ratsam!
- Abweichung von Regelungen durch Gesellschaftsvertrag mgl
- unbeschränkte Haftung
- Wettbewerbsverbot für Gesellschafter gesetzlich verankert
- Gesellschafter haftet nach Austritt aus oHG noch 5 Jahre für Verbindlichkeiten
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Franchise
- vertikal-kooperatives organisiertes Absatzsystem selbständiger Unternehmer auf Basis vertraglicher Dauerschuldverhältnisse
- einheitlicher Auftritt am Markt, gemeinsame Produkte, Werbung, Aktionen, etc
- Franchisenehmer kann sich innerhalb der vom Franchisegeber vorgegebenen Rahmen "entfalten"
- Franchisenehmer zahlt für Franchisenutzung Grundbeträge und Umsatzanteile, darf dafür auf bewährte Konzepte und etablierte zugreifen
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Istkaufmann
jeder Gewerbetreibende, dessen Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
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Kannkaufmann
entweder (§2 HGB) durch (freiwillige) Eintragung in HR
oder bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kraft Eintragung
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Kaufmännisch eingerichteter Betrieb
Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben)
Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung (auch Prokura) und kaufmännische Haftung.
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Fiktivkaufmann
Durch Eintragung in HR als Kaufmann angesehen (auch wenn Geschäft dies nicht ist)
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Ziele Umweltschutz
- Schutz und Förderung Gewässer, Luft, Boden, Lebewesen, Pflanzen, Gesundheit
- Umwelterziehung
- Umweltforschung
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sanierende Maßnahmen Umweltschutz
Beseitigung oder zumindest Stopp bereits eingetretener Schäden
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vorbeugende Maßnahmen Umweltschutz
- Verhinderung von Verseuchung der Nahrungskette mit chemischen, radioaktiven oder physikalischen Belastungen
- insb. durch Aufklärung und Erziehung
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integrative Maßnahmen Umweltschutz
Umweltpolitik muss stärker mit anderen Fachpolitiken verzahn und in diese integriert werden
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Maßnahmen Lärmbekämpfung
Fremdenverkehrsorte können Fahrverbote verhängen oder verkehrsberuhigte Zonen schaffen
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Maßnahmen Gewässerschutz
-Kläranlagen (Funktion bei Hochwasser und Wassermangel z.T. stark eingeschränkt)
-Fettabscheider
-Stärkeabscheider
-Eiweißabscheider
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Fettabscheider
- -Fett würde an kalten Rohren anhaften und Durchschnitt verringern
- -Pflicht ab bestimmter Anzahl Essen
- -Aufbewahrungspflicht Annahmebeleg Entsorgungsdienstleister -> Sondermüll
- -Eigenkontrollen sind im Betriebsbuch zu vermerken
- -Leerung monatlich üblich/ vorgegeben

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Stärkeabscheider
- -bei Verarbeitung großer Mengen stärkehaltiger Produkte Pflicht (Reis, Kartoffeln, Getreide, Hülsenfrüchte,...)
- -Stärke würde Rohre verkleben/ verengen
- -Stärke als Schwebteile schwer, sinken daher ab

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Eiweißabscheider
für Schlachthöfe und Industriebetriebe Pflicht, die viel Eiweiß ins Abwasser einleiten
(keine weiteren Informationen/ Bilder/ etc) gefunden
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Abfallbeseitigung
- Ziel ist (theoretisch) maximale Wiederverwertbarkeit
- ggf. Spezialgesetze (Altölgesetz, Tierkörperbeseitigungsgesetz, Atomgesetz)
- 80-90% Deponie (angeblich umweltfreundliche Ablagerung)
- Kompostierung (3 Rotten, bis zu 70°C im Inneren töten Unkrautsamen, Wurmeier, Keime)
- Verbrennung (Reduzierung Volumen auf 10-15% des Ausgangsvolumens; Heizwert ca. 8400kJ/ Kg Abfall; teuerste Methode; ab 800°C keine Geruchsbelästigung mehr; Rauchgaswäsche wg. diverser entstehender Toxine notwendig)
- Recycling ("Rohstoff am falschen Ort")
- Küchenabfälle sind Sondermüll (darf nur pasteurisiert verfüttert werden)
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Bewirtungsvertrag
- Ziel: Verabreichen von Speisen und Getränken
- Waren müssen einwandfrei in Qualität und Zubereitung sein (ebenso Bedienung), sonst Minderung, Wandel oder Rücktritt
- Grundlage BGB: Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag
- Bei Speisenfolge (Menü) Qualitätsprüfung bei jedem einzelnen Gang (vollständiger Verzehr trotz Mangel ist Annahme)
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Tisch-/ Essensbestellung
- bei fix bestellten Speisen (z.B. Geburtstag) auch bei Nichtinanspruchnahme Anspruch auf entgangenen Gewinn
- Gastronom muss Wechsel der Personenzahl nicht hinnehmen
- bei vager Bestellung (ca. 4 pax/ ca. 19:00) ist Bindungswille zu erforschen (Deko, Musikdarbietung, etc.)
- bestellter Tisch muss "angemessene Wartezeit" freigehalten werden - maßgeblich Umstände Einzelfall
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Vertragsfreiheit
Gastronom kann nach Belieben kontrahieren bzw. Personen oder Personengruppen von Bewirtung ausschließen -> Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen!
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Vertragsbedingungen
- werden von Gastronom festgelegt
- wer nicht verzehrt muss nicht in den Räumen geduldet werden
- Abweichung von Bestellzwang (z.B. Kuchen mitbringen) muss nicht akzeptiert werden
- kein Anspruch auf bestimmten Tisch
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Hausrecht
- Gastronom hat das recht, in seinem Betrieb jede Anordnung zu treffen, die gesetzlich gerechtfertigt ist und ihn den Gästen ggü. nicht vertragsbrüchig werden lässt
- Hausrecht steht Pächter zu, nicht Eigentümer
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Warenunterschiebung
- erkennbare ~: ganz offensichtliche Falschlieferung (z.B. Sternburg statt Radeberger)
- irreführende ~: Falschlieferung ist nicht ohne Weiteres Erkennbar (z.B. falsches Bier in neutralem Glas)
- betrügerische ~: absichtliche Falschlieferung mit Absicht der Kostenersparnis/ Ertragsmaximierung)
- Bestellung mus ausgeführt werden, wie sie aufgegeben wurde -kein Spielraum für "Variation"
- u.U. Betrug im Sinne des StGB
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Zechprellerei
- in der Praxis meist nicht nachweisbar
- Gast täuscht Wirt über Zahlungsfähigkeit und hat Willen zum Betrug
- Wirt darf Zechpreller festhalten (nur wenn ZP einwandfrei belegbar, sonst droht Strafe wegen Nötigung!)
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AGB - Definition
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und werden der anderen Partei gestellt
für einzeln ausgehandelte Verträge treffen sie nicht zu
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AGB - Einbeziehung in Vertrag
Nur bei deutlichem Hinweis bzw. geeignetem Aushang Vertragsbestandteil
und wenn andere Partei in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen und zustimmen kann
Hinweis auf AGB-Anwendung genügt nicht (bspw. bei Prospekten), sondern muss bei jedem Vertrag erneut gebracht werden
Es ist davon auszugehen, dass auch bei telefonischem Vertragsschluss der Hinweis auf die AGB als Vertragsbestandteil genügt, um diese einzubeziehen
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Sich kreuzende AGB
bei sich kreuzenden (widersprechenden) AGB gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern der restliche Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist
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Erfüllungsort (aka Leistungsort)
- der Ort, an dem zu erfüllen/ leisten ist
- im Zweifel Wohnsitz/ gewerbliche Niederlassung des Schuldners
- bei Schickschuld Wohnsitz/ Geschäftssitz des Schuldners
bei Bringschulden Wohnsitz/ Geschäftssitz des Gläubigers
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Schickschuld
Leistungsort Schuldner - Erfolgsort Gläubiger
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Bringschuld
Leistungs- und Erfüllungsort ist Wohn-/ Geschäftssitz des Gläubigers
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strenge Haftung
- für eingebrachte Sachen von Übernachtungsgästen
- gilt nicht für lebende Tiere, liegengelassene Sachen und Autos bzw. deren Inhalt
- Haftungsausschluss, wenn Schuld für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung bei Gast bzw. dessen Begleitung liegt
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eingebrachte Sache
- in Obhut gegebene (z.B. Koffer am Bahnhof) oder selbst mitgebrachte Gegenstände, auch Kleidung am Leib
- Sachen sind so lange eingebracht, wie sie sich mit Wissen und Wollen in den Räumlichkeiten befinden
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Haftungsbegrenzung strenge Haftung
- bis zum 100fachen des Beherbergungspreises (also ohne Frühstück!), min. 600,00/ max. 3500,00
- bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten max. 800,00
- Haftungsbegrenzung gilt pro Person, ggf. anteilig am Zimmerpreis (z.B. 60,00 DZ -> 2x 30,00 Ausgangssumme)
- Haftung bei Verschulden Wirt/ MA unbegrenzt
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Gegenstände in Verwahrung
- unbeschränkte Haftung für Gegenstände in Verwahrung (und pflichtwidrig abgelehnte Verwahrung)
- Verwahrungspflicht für Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere und andere Wertsachen
- Übergabe in versiegeltem oder verschlossenem Verhältnis kann verlangt werden (Eigenabsicherung)
- Verwahrung kann abgelehnt werden, wenn Wert im Verhältnis zu Größe und Rang des Betriebes in übermäßigem Wert steht
- Haftung ist zwingendes recht und kann (z.B. durch AGB) nicht abbedungen werden
- Schäden unverzüglich anzeigen
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Pfandrecht
- nach BGB für Forderungen, gewährte Leistungen und Auslagen (z.B. ggü. Tourismuspartner wie Stadtführer, externem Frühstückscaterer, etc.)
- Pfandrecht an eingebrachten Sachen (nur Hotel -> nicht Restaurant, da Mietrecht)
- Pfandrecht Restaurant kann vereinbart werden
- Pfandrecht erlischt bei geduldetem Verbringen eingebrachter (pfändbarer...) Sachen aus Betrieb
- Pfandrecht erstreckt sich nur auf Eigentum des Gastes, nicht bloßen Besitz
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs(Kleidung, Wäsche, Körperpflegeutensilien, etc.) sind nicht pfändbar
- Selbsthilferecht gestattet sogar Gewaltanwendung, um Entfernung gepfändeter Sachen zu verhindern
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Garderobenhaftung
- bei Entgelt für Garderobe Haftung -> Verwahrungsvertrag (ggf. ist Garderobenpächter Vertragspartner des Gastes)
- Wirt haftet nicht für Garderobe (außer Sachen müssen außerhalb des Sichtbereiches der Gäste abgegeben/ aufbewahrt oder dem Personal übergeben werden)
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Liegengelassene Sachen
- Fundsachen lt. Definition in Hotel/ Restaurant nicht mgl. (Fundsache: gegenstand ist besitzlos, aber nicht herrenlos; Verlierer hält sich noch für Eigentümer, kann Sachherrschaft aber nicht ausüben; Inbesitznahme durch Dritten begründet Fund)
- liegengelassene Sachen sind zu verwahren und der Gast zu informieren
- Zusendung gegen Kostenerstattung üblich
- nach ca. 1 Jahr Verwertung geringwertiger Gegenstände bei Nichtmeldung der Eigentümer
- Gegenstände gehen in Besitz des Wirtes, nicht des auffindenden Personals - Eintragung Fundbuch empfohlen
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Versicherungspflicht
- allgemeine Gefährungshaftung (Schnee, Glätte, Bausicherheit,...)
- ggf. besondere Gefährdungshaftung (bspw. für Trunkenheit)
- bloße Einhaltung Bauvorschriften idR nicht ausreichend
- allgemeines Lebensrisiko und Mitschuld/ Fahrlässigkeit werden angerechnet
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Glatteis/ Schnee
- bei anhaltendem starkem Schneefall keine Streupflicht
- Beginn und Ende Streuzeit richten sich nach Ortssatzung bzw. üblichem Tagesverkehr
- besondere Pflicht kann aus Veranstaltungen/ Betriebsgelände/ baulichen Besonderheiten erwachsen
- gesunder Menschenverstand der Gäste/ Bürger darf erwartet werden
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Tod oder Krankheit eines Gastes
- handelt Gastronom als Mittelsmann kommt Dienstleistungsvertrag zwischen Gast und Arzt/ Rettungsdienst zustande
- ist Gast zur Organisation ärztlicher Hilfe nicht mehr fähig, handelt es sich um GOA
- plötzlicher Tod im Gastraum begründet Schadenersatzanspruch ggü. Hinterbliebenen (Tapezieren, Desinfektion, Neuanschaffung Bettwäsche -> NICHT entgangener Gewinn!)
- vertragswidrige Nutzung (Suizid, Nutzung der Dienstleitungen trotz -bekannter- ansteckender Krankheit, etc) führt zusätzlich zu weiteren Ersatzansprüchen
- wird Krankheit während Aufenthalt festgestellt Überführung in Krankenhaus
- bei Transportunfähigkeit wird Gastzimmer zu Krankenzimmer -> vertragswidriger Gebrauch!
- Diskretion und Pietät
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Suizid
- noch lebend -> sofortige Rettungsmaßnahmen (Reanimation, Polizei, Rettungsdienst, Geschäftsleitung)
- schon tot: Polizei und Geschäftsleitung verständigen
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Meldewesen
- Meldezettel muss handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden - Abhilfe durch Ausdruck und Bestätigung der Richtigkeit mittels Unterschrift
- Prüfung der Richtigkeit der Angaben durch Wirt durch Abgleich, Kopie nicht vorgeschrieben
- Aufenthaltsdauer <2 Monate Meldeschein, >2 Monate An-/ Abmeldung Gemeinde
- bei Reisegruppen >10 pax füllt Reiseleiter (Namensliste vorhanden!) Meldeschein zahlenmäßig aus -> Nationalitäten trennen
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Ausnahmen Meldepflicht
- Betriebs-/ Vereinsheime (Nutzung nur Mitglieder)
- Heimunterbringung zu Bildungszwecken
- Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergsverbandes e.V."
- Ordens- und Erxerzitienhäuser von (öffentlich-rechtlichen) Religionsgemeinschaften
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Inhalt Meldeschein
- Datum Ankunft und (geplante) Abreise
- Name, Vorname
- Geburtstag und -ort
- Anschrift
- Staatsangehörigkeit
- Unterschrift
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Aufbewahrungsfrist Meldeschein
1 Jahr ab Anreisetag, Vernichtung binnen 3 Monaten ab Fristende
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Erfüllungsort
- gesetzlicher Erüfflungsort Wohnort des Schuldners
- vertraglicher Erfüllungsort nach Vereinbarung
- natürlicher Erfüllungsort den Umständen nach
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Holschulden/ Schickschulden
- Warenschulden -> Holschulden
- Geldchulden-> Schickschulden
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Handkauf
im Geschäft (o.Ä.) des Verkäufers
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Versendungskauf
Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen politischen Gemeinden
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Platzkauf
Käufer und Verkäufer haben Wohnort in gleicher pol. Gemeinde
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Eigentumsvorbehalt
- bei Zielkäufen üblich
- muss vor Vertragsabschluss geklärt sein
- greift nicht bei Verbrauchsgütern
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Lieferverzug
schuldhafte Nichtlieferung trotz Fälligkeit und Mahnung
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Fälligkeit
- Zeitpunkt, zu dem zu leisten ist
- bestimmbar: kalendarisch (20.Mai), genau bestimmbar ("Ende Oktober" oder "heute in drei Wochen")
- bei nicht genau genanntem Termin Verzug durch Mahnung und Setzung angemessener Nachfrist
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Verschulden Lieferverzug
vorsätzliches Handeln nötig, höhere Gewalt nicht ausreichend
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Folgen Lieferverzug
Käufer kann: Nachfrist setzen, Lieferung ablehnen und a) zurücktreten oder b) Schadenersatz fordern
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Mängelrüge
- Käufer kann verlangen:
- Wandelung (Rücktritt)
- Minderung (Preisnachlass)
- Ersatzlieferung
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Annahmeverzug
Annahmeverweigerung rechtzeitig gelieferter einwandfreier und ordnungsgemäßer Ware
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Folgen Annahmeverzug
- Verkäufer kann:
- auf Kosten und Gefahr des Käufers angemessen und sicher lagern
- Selbsthilfeverkauf
vornehmen- Notverkauf
veranlassen (bei leicht verderblicher Ware und Gefahr des Verd - erbs)
- Klage auf Abnahme (eigens gebaute Maschinen)
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Selbsthilfeverkauf
- öffentliche Versteigerung
- muss Käufer angedroht werden
- Ort und Zeit sidn Käufer mitzuteilen
- nach Versteigerung Abrechnung (Mehrerlös nach Abzug aller Kosten steht ursprünglichem Käufer zu)
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Zahlungsverzug
automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang Rechnung
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kaufmännisches Mahnverfahren
- 1. Mahnung Charakter Zahlungserinnerung
- 2. Mahnung deutliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Androhung IKU/ ger. Mahnbescheid
- 3. Mahnung mit letzter Fristsetzung und Androhung Klage bzw. Mahnbescheid
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gerichtliches Mahnverfahren
- Streitwert: <5000,00 AG, >5000,00 LG jeweils des Schulderns
- Antrag wird nicht auf Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft
- bei Widerspruch/ Einspruch durch Schuldner Klage und Prozess
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