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Was ist eine Qualifizierung?
Durch Hinzutreten eines neuen Tatbestandsmerkmales ergibt sich eine höhere Strafe + ein neues Delikt (siehe Körperverletzung
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Täterschaft / Teilnahme Gesetzesgrundlagen
Einzeltäter?
Mittäter?
Beihilfe?
Anstifter?
- Einzeltäter - 25 I StGB
- Mittäter - 25 II StGB
- Beihilfe - 27 StGB
- Anstifter - 26 StGB
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Arten des Vorsatzes sowie die Arten des Wissen und Wollens
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Prüfungsreihenfolge Gesetzeskonkurrenz
- 1. Feststellung der
- beiden Delikte
- 2. Sind die beiden
- Tatbestände durch eine oder mehrere Handlungen verwirklicht worden?
- 2a)Bei sogenannter Handlungseinheit:
- - Spezialität (ein Delikt wird in dem anderen genannt)
- - Subsidarität (Versuch vs Vollendung (Schuß tötet, versuchter Mord wird
- nicht berücksichtigt)
- - materiell = hilfsweise
- - formell = angeordnet (Bsp. § 265a StGB, letzter Satz)
- - Konsumtion Bsp § 244 I Nr, 3 StGB – Einbruchdiebstahl -> Sachbeschädigung
- und Hausfriedensbruch werden nicht bestraft
- 2b)bei sogenannter Handlungsmehrheit:
- - mitbestrafte Vortat
- (Dieb klaut erst Schlüssel, dann Auto -> Diebstahl des
- Schlüssels wird nicht bestraft)
- - mitbestrafte Nachtat
- (Dieb klaut Laptop, dieser aber gesichert, Dieb zerstört
- Laptop -> Sachbeschädigung wird nicht bestraft
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Prüfung Notwehr
- 1.TBM
- 2.Rechtswidrigkeit
- - Notwehr § 32 StGB
- Notwehrlage =
- Angriff = drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen, ausgehend von menschlichem Verhalten
- +
- Gegenwärtigkeit = unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder fordauernd
- +
- Rechtswidrigkeit = keine Duldungspflicht+
- Notwehrhandlung: erfolgt gegen Rechtsgüter des Angreifers
- Beachte:
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Gebotenheit
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Punkte der Prüfung Körperverletzung gem. § 223 I StGB?
- 1. TBM
- 1.1 Objektiv
- - (wer)
- - eine andere Person
- - körperliche Misshandlung ODER
- - Gesundheitsschädigung
- 1.2 Subjektiv
- - Vorsatz!
- 2. Rechtswidrigkeit
- - Rechtfertigungsgründe?
- 3. Schuld
- -Schuldausschließungsgründe
- -Entschuldigungsgründe (objektive Bedingungen der Strafbarkeit, Strafausschließungsgründe; Strafaufhebungsgründe; Strafzumessung)
- -Strafverfolgungsaspekte (Verjährung, Strafantrag etc.)
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Definition körperliche Misshandlung!
üble, unangemessene Behandlung die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversertheit nicht unerheblich beeinträchtigt
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Definition Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder steigern eines krankhaften Zustandes
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Was ist ein gefährlicher Gegenstand / gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 (1) Nr. 2 (2. Alternative) StGB - gefährliche Körperverletzung?
...ist ein Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit UND der konkreten Benutzung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche oder erheblichere Verletzungen zuzufügen. Das Tatmittel muss dabei unmittelbar auf den Körper einwirken
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Was ist eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 (1) Nr. 5 StGB - gefährliche Körperverletzung?
den konkreten Umständen nach ist die Handlung objektiv dazu geeignet, das Leben zu gefährden
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Besonderheiten gef. KV?
- - Offizialdelikt nach § 230 StGB
- - die ebenfalls verwirklichte (einfache) KV tritt hinter der gef. KV zurück.
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Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB - Sachbeschädigung
- - Sache = körperliche Sache
- - fremd = im Eigentum eines anderen
- - Beschädigung =
- *Substanzverletzung (umfasst auch die Fälle,in denen die Wiederherstellung des originalen Zustands eine Substanzverletzung eintritt) ODER
- *Brauchbarkeitsminderung
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Schuldhaftigkeit eines
1. Kindes (Fall: 13-jähriger sprüht Graffiti)
2. Jugendlichen (17 Jahre)
- 1.
- Schuldunfähig nach § 19 StGB
- 2.
- - gem. 1 II JGG = Jugendlicher
- - § 3 Satz 1 JGG - wenn normal entwickelt = voll schuldfähig
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Tatbestandsmerkmale Sachbeschädigung nach § 303 II StGB (Graffiti)
- - Sache
- - fremd
- - Änderung Erscheinungsbild (optischer Eindruck der Oberfläche)
- - nicht nur vorübergehend (wenn die Veränderung nach kurzer Zeit von selbst oder ohne Aufwand entfernt werden kann)
- - nicht nur unerheblich (erheblich = unmittelbare Einwirkung auf Sachsubstanz)
- - unbefugt = Handlung gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
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Thema Versuch
Verwirklichungsstufen einer vorsätzlichen Tat
- 1.Tatentschluss
- - Vorsatz + Vorliegen von gegebenenfallsbesonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen
- - grundsätzlich straflos
- 2.Vorbereitungshandlung
- - grundsätzlich straflosABER Ausnahmevorschriften zB. § 149, 275 StGB
- 3. Versuch
- - Beachte § 23 I StGB (Strafbarkeit des Versuchs)
- 4. Vollendung = Verwirklichen des Tatbestandes
- 5. Beendigung = tatsächlicher Abschluss des Geschehens
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Prüfungsreihenfolge Versuch am Beispiel versuchter Sachbeschädigung (Graffiti)
- 1. Vorprüfung
- - Fehlen der Tatvollendung (=obj. TBM -)
- - Strafbarkeit des Versuchs (§23 I iVm 303 III StGB)
- 2. Tatentschluß (=subjektives TBM)
- -Sache
- -fremd ("das gehört mir nicht")
- - Beschädigung
- 3. unmittelbares Ansetzen
- der Täter setzt dann unmittelbar an, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet oder mit ihr in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht
- 4. Rechtswidrigkeit
- 5. Schuld
- 6. Rücktritt vom Versuch
- - § 24 StGB
- -hier Strafaufhebungsgrund (keine Strafausschließungsgrund!)
- 7. Abschlußsatz
- 303 II tritt aufgrund materieller Subsidarität hinter § 303 I StGB zurück
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Aufbauschema Diebstahl § 242 StGB
I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- - fremde
- - bewegliche
- - Sache
- - Wegnahme
- Bruch fremder Gewahrsam
- Begründung neuen Gewahrsams
- 2.Subjektiver Tatbestand
- - Vorsatz
- - Zueignungsabsicht
- Enteignungvorsatz
- Aneignungabsicht
- RW der beabsichtigten Zueignung
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
- IV. Strafzumessung
- V. Strafverfolgungsvoraussetzung
- Strafantrag §§ 247, 248a StGB
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Definitionen Tatbestandsmerkmale § 242 StGB
- Zueignungsabsicht
- Mit Zueignungsabsicht handelt, wer den Vorsatz hat die Sache oder den in ihr verkörperten Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft zu entziehen und die Absicht hat diese dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben
- Rechtswidrigkeit der Zueignung
- wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht(besteht ein Anspruch darauf)
- Gewahrsam
- Tatsächliche willensgetragene Sachherrschaft
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