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Anlagevermögen Definition
- Kapitalgesellschaften (v.a. Aktiengesellschaften und GmbHs) müssen das Anlagevermögen entsprechend der in § 266 Abs. 2 A. HGB vorgeschriebenen Bilanzgliederung ausweisen.
- Dabei unterscheidet man
- Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie z.B. Patente oder Software;
- Sachanlagen wie z.B. Immobilien, Maschinen oder Büromöbel sowie
- Finanzanlagen, z.B. Aktien, die längerfristig gehalten werden sollen.
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Umlaufvermögen Definition
- Das Umlaufvermögen (kurz: UV) ist das Gegenstück zum Anlagevermögen: es bezeichnet das auf der Aktivaseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen, das nicht dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB), sondern das sich kurzfristig umschlägt.
- D.h.: Vorräte werden kurzfristig verarbeitet oder verkauft, Forderungen werden bezahlt, Geld wird täglich ausgegeben etc.
- Nach der für Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2 B. HGB unterteilt man das Umlaufvermögen in 4 Oberkategorien:
- Vorräte,
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,
- Wertpapiere sowie
- Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
Im Gegensatz zum (abnutzbaren) Anlagevermögen unterliegt das Umlaufvermögen keiner planmäßigen Abschreibung, muss aber bei einer Wertminderung zum Bilanzstichtag außerplanmäßig abgeschrieben werden.
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Aktive Rechnungsabgrenzung Definition
- Die aktive Rechnungsabgrenzung ist in § 250 HGB geregelt. Nach § 250 Abs. 1 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- Aktive Rechnungsabgrenzung Beispiel
- Ein Unternehmen bezahlt am 1. Oktober 2012 die Kfz-Steuer in Höhe von 240 € für einen Firmen-PKW für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 (entspricht 20 € je Monat).
- Davon betreffen – aus Sicht des Bilanzstichtags 31. Dezember 2012 – 180 € das nächste Geschäftsjahr (Monate Januar bis September 2013) sowie 60 € das aktuelle Geschäftsjahr 2012 (Monate Oktober bis Dezember 2012). Die 180 € werden als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanzposten § 266 Abs. 2 C. HGB; kurz: ARAP) aktiviert, während die 60 € als Aufwand (sonstige Steuern) in 2012 verbucht werden.
- Im Folgejahr 2013 wird der ARAP dann aufgelöst, indem der Aufwand (sonstige Steuern) verbucht wird.
- Weitere Ursachen für aktive Rechnungsabgrenzungsposten können vorausbezahlte Mieten, Leasingkosten, Abo-Gebühren oder Versicherungsprämien sein. Im Gegensatz zum Anlage- und Umlaufvermögen stellen sie keine Vermögensgegenstände dar.
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Voraussetzung / Kriterium
- Voraussetzung für die Bildung eines ARAP sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag "für eine bestimmte Zeit ...", d.h. die Vorauszahlung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen (z.B. die Monate Januar bis Juni des Folgejahres oder einen Zeitraum von 5 Jahren).
- Beispiele für aktive RAP
- Anwendungsfälle für aktive Rechnungsabgrenzungsposten neben der o.g. Kfz-Versicherung sind z.B. Versicherungsbeiträge oder Abo-Gebühren, die jährlich (oder auch viertel- bzw. halbjährlich) im Voraus bezahlt werden.
- Die meisten Unternehmen haben nur geringe Beträge im ARAP ausgewiesen. Eine Ausnahme wäre z.B. eine Mietwagenfirma mit tausenden von PKW, für die Kfz-Steuern entrichtet werden müssen.
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Aktive latente Steuern
Aktive latente Steuern resultieren allgemein daraus, dass
- Vermögensgegenstände in der HB mit einem niedrigeren Wert als in der StB angesetzt werden (z.B. wenn in der Handelsbilanz auf den Ansatz eines Disagios verzichtet wurde) oder
- passive Posten wie Rückstellungen oder Verbindlichkeiten in der HB mit einem höheren Wert als in der StB angesetzt werden (z.B. im Falle handelsbilanziell nach § 249 HGB zu bildender Drohverlustrückstellungen, die steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG verboten sind).
Ergibt sich in Summe eine aktive latente Steuer – d.h, ein Überhang aktiver latenter Steuern über passive latente Steuern – und macht das Unternehmen von dem Aktivierungswahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB Gebrauch, greift für diesen Betrag die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Satz 1 HGB.
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Passive latente Steuern
Passive latente Steuern resultieren allgemein daraus, dass
- Vermögensgegenstände in der HB mit einem höheren Wert als in der StB angesetzt werden (vgl. obiges Beispiel bzgl. aktivierter Entwicklungskosten) oder
- passive Posten in der HB mit einem niedrigeren Wert als in der StB angesetzt werden.
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Passive Rechnungsabgrenzung Definition
- Die passive Rechnungsabgrenzung ist in § 250 HGB geregelt. Nach § 250 Abs. 2 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- Voraussetzung / Kriterium
- Voraussetzung für die Bildung eines PRAP sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag "für eine bestimmte Zeit ...", d.h. die Vorauszahlung muss sich auf einen datumsmäßig festgelegten Zeitraum beziehen.
- Beispiele für passive RAP
- Anwendungsfälle für passive Rechnungsabgrenzungsposten neben den o.g. Wartungsverträgen sind z.B.
- Versicherungsbeiträge, die Versicherungen von ihren Kunden erhalten oder
- Abo-Gebühren oder Mitgliedsbeiträge, die z.B. Verlage für Zeitschriften von ihren Abonnenten oder Internetportale von ihren Mitgliedern erhalten
- , die jährlich (oder auch viertel- bzw. halbjährlich) im Voraus bezahlt werden.
- Hier schulden die Unternehmen für das erhaltene Geld noch eine Leistung, die erst nach dem Abschlussstichtag erbracht wird.
- Die meisten Unternehmen haben nur geringe Beträge im PRAP ausgewiesen, da derartige Vorauszahlungen für einen bestimmten Zeitraum nur in einigen Branchen üblich sind.
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