Defintionen

  1. Öffentliche Sicherheit
    Die Unverletzlichkeit der geschriebenen öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, der kollektiven Rechtsgüter sowie der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates.
  2. Öffentlich-rechtliche Rechtsordnung i.S.d. öffentlichen Sicherheit
    • Öffentlich-rechtliche Normen (= Straftatbestände, OWiGs und verwaltungsrechtliche Spezialgesetze, die -ohne eigene Ermächtigung zur Gefahrenabwehr - ein Tun oder Unterlassen fordern, zB §63, 64 EBO)
    • Die Inhalte und Normen des Privatrechts sind vom Schutzgut "Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen" geschützt.
  3. Rechte und Rechtsgüter des einzelnen i.S.d. öffentlichen Sicherheit
    Alle bürgerlich-rechtlichen gesetzlichen Ansprüche (zB aus Eigentum, Besitz, Pfandrecht, unerlaubter Handlung, etc), alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche, insbesondere die Grundrechte und ihre ungestörte Ausübung, also Grundrechte, die ihrer Art nach gegen Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt sind. Außerdem : die Individualrechtsgüter Menschenwürde, Ehre, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen.
  4. Kollektive Rechtsgüter i.S.d. öffentlichen Sicherheit
    Entstehen, wenn Individualrechtsgüter zu einem Gesamtrechtsgut zusammengefasst werden können. Umfasst sind solche Rechtsgüter, deren Schutz mit Rücksicht auf die Allgemeinheit geboten ist. Bsp: Volksgesundheit
  5. Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates i.S.d. öffentlichen Sicherheit
    Alle Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts (Verwaltungsträger), deren Behörden und Organe, die ihnen zugeordneten Einrichtungen (zB Dienstgebäude) und die von ihnen abgehaltenen Veranstaltungen (zB Weltwirtschaftsgipfel in Garmisch) und deren aufgabengemäße Funktionsfähigkeit.
  6. Öffentliche Ordnung
    Die Gesamtheit der ungeschriebenen Wertvorstellungen, deren Befolgung durch den Einzelnen nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angegeben wird ("anerkannte Sozialnormen")
  7. Abstrakte Gefahr
    eine gedachte Sachlage, welche im fall der Realisierung nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen oder der allgemainen Lebenserfahrung immer oder regelmäßig in eine konkrete Gefahr umschlägt. das Vorfeld einer konkreten Gefahr.
  8. Konkrete Gefahr
    • Wenn eine Sachlage, ein Zustand oder ein Verhalten aus einer [Ex-ante-]Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft des Eintritt eines Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Folge hat, bzw wenn eine Störung bereits eingetreten ist.
    • Je größer und folgenschwerer der befürchtete Schaden, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts zu stellen.
Author
Alex_K
ID
332736
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