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Ausnahme: Beschränkte Verlustverrechnung bei EK aus KapV:Quellenbezogene VerlustverrechnungVerluste nur erreichbar mit positiven EK der gleichen EK -Art (EK aus KapV) -> keine Verlustverrechnung mit anderen EK-Arten
§20 Abs.6 S.1 EstG
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Veräußerungsverluste aus der Veräußerung von Aktien -> nur eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien möglich
§20 Abs.6 S.4 EStG
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bei EK aus KapV ist nur ein Verlustvortrag möglich
§20 Abs.6 S.2 EStG
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Gewinnausschüttungen
§8 Abs.1,5 KStG
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- Steuerfreistellung der Bezüge
(§ 8b Abs. 1 KStG)
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KStG): Rückausnahme des allgemeinen Falls = Steuerpflicht- Beteiligung beträgt zu Beginn desKalenderjahres weniger als 10%
Gewinnausschüttungen (§ 8b Abs.4
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Veräußerungsgewinne
§ 8b Abs. 2,3 KStG
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Prüfung KSt-Pflicht der GmbHunbeschränkter KSt-Pflicht:
§1 ABs.1 KStG i.V.m §§10,11 AO (Sitz oder Geschäftsleitung im Innland)
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Prüfung KSt-Pflicht der GmbH
- BMG= zvE (WEK)
- §7(1)&(2) KStG i.V.m §8(1)KStG
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Alle EK der KapG sind EK aus Gewerbebetrieb
§8 Abs.2 KStG
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Gewinnanteil aus Beteiligung , Beteiligung >= 10%
§8b ABs.4 KStG
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GmbH: Fremdfinanzierungsaufwendungen dürfen komplett abgezogen werden
§8ABs.5 KStG)
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GmbH: Eine anfallende Geldbuße i.H.v 1.500€ wurde als Aufwand verbucht
§4 ABs.5 Nr.8 EStG über §8 Abs.1 KStG keine BA
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GmbH: Es wurde eine Gewerberückstellung i.H.v 50.000€ aufwandswirksam gebildet Gewerbesteuer ist keine BA gem
§4Abs.5b EStG
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Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.v. ... ist nach ... zu definieren
- §8 Abs.3 S.2 KStG
- R 36 KStG
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Rechtsfolge: vGA mindert Gewinn nicht
§8 ABs.3 KStG
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GmbH: Spenden": können trotz Verlustvortrags grundsätzlich geltend gemacht werden (siehe ... - Spende ist abziehbar gemäß
- §9 Abs.2 KStG
- §9 Abs.1 Nr.2a)&b)
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OHG: TEV nach
§3 Nr.40d EStG
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OHG:Beteiligungsaufwendungen nach
§3c Abs.2 EStG nur 40% abzugsfähig
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OHG:Gehalt: Vergütung nach
§15 Abs.1 Nr.2 EStG
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OHG:Betriebsausgaben nach ..., da die Geschenke betriebsbezogen sind; Abzugsverbot nach ... für Geschenke über 35€
- §4 Abs.4 EStG,
- §4 Abs.5 Nr.1 EStG
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ökonomische sinnvolle Rücktragshöhe so auszuwählen, dass:
BMG (2013) - VRH - SA - agB = Grundfreibetrag
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Berechnen Einkommen mit Progressionsvorbehalt
- S32b = S32a(zvE + PV)
- ---------------------- *zvE
- zvE + PV
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PV
Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
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Splittingsvorteil
ESt32a(S) = 2 * ESt *[(zvEM + zvEF)/2]
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Zinsschranke
§8a KStG i.V.m §4hEStG
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grundlegende Festlegung zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen
§4h Abs.1 S.1 EStG
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Zinsschranke Ausnahmen
§4h Abs.2 Buchst. a) bis c) EStG
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Zinsschranke: Ausnahmen für KapG verschärft in.... : Konzernklausel und Escape-Klausel nur anwendbar, wenn weniger als 10% des Nettozinsaufwands auf wesentlich beteiligte Gesellschafter entfällt (>25% Beteiligung)
§8a KStG
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Mantelkaufregelung nach
§8c KStG
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Mantelkaufregelung: Ausnahmen:
- Konzernklausel §8c KStG Abs.1 S.5
- Stille Reserven Klausel §8c KStG Abs.1 S.6
- Sanierungsklausel §8c KStG Abs.1a
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