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Steuern + Zölle: Geldleistungen keine Gegenleistung, auferlegt von öffentlich rechtlichem Gemeinwesen; Zweck ist Erzielung von Einnahmen
§3 Abs.1 AO
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steuerliche Nebenleistungen: im Vordergrund steht nicht Einnahmeerzielung sondern Strafzweck; Verspätungszuschläge; Zinsen; zwanggelder
§3 Abs.4 AO
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beschränkte Steuerpflicht: weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort im Innland aber inländischer EK
- § 49 EStG
- => Besteuerung der inländischen EK
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gewöhnlicher Aufenthalt im Innland
§ 9 AO
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Aufenthalt im Innland? nein, nur zu Besuchzwecken und nicht länger als 1 Jahr
§9 S.3 AO
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unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag im Innland (zu 90% der EK im Innland)
§1 Abs.3 EStG
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Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs.3 EStG
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Kriterien der Einkunftsarten erfüllt
( §15 Abs.2 EStG)
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EK aus Gewerbebetrieb nach
§15 Abs.1 Nr.1 EStG
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extensive Tierzucht führt zu EK aus L+F nach
§13 Abs.1 Nr.1 EStG
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Handelsgeschäft ist kein Nebenbetrieb, da nur Absatz und nicht Verarbeitung hier durchgeführt wird
EStG §15 Abs.3
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-> Injektion: gewerbl. Tätigkeit infiziert die selbständige EK
nach §15 Abs.3 Nr.1 EStG
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originäre StB; Bewertung nach
§6 EStG
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Bewertungvorschriften aus dem HGB; zudem Sonderregelungen in ....) -> derivative StB
§5 EStG
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Zu- und Abflussprinzip: Überschuss der BE über die BA -> Ausnahmen für Geldbewegungen, Entnahmen /Einlagen usw.
Gewinn nach §4 Abs.3 EStG
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AN im Dienstverhältnis
R 1 Abs.2 LStDV
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monatliche Arbeitslohn ist EInnahme nach
§8 Abs.1 EStG iVm §19 ABs.1 Nr.1 EStG
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Schutzanzug: Anzug ggf. Arbeitskleidung/ Berufskleidung (rei beruflicher Zweck)-> steuerbar als Sachbezug
§8 Abs.2 EStG iVm §19 Abs.1 NR.1 EStG, aber nicht steuerpflichtig §3 Nr.31 EStG;
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Einnahmen aus der Überlassung zur privaten Nutzung sind dem Grunde nach steuerpflichtiger Arbeitslohn nach
§8 Abs.2 EStG iVm §19 Abs.1 Nr.1 EStG (Sachbezug), aber steuerfrei nach §3 Nr.45 EStG
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Aufmerksamkeiten
Lohnsteuer - Richtlinien 2015 - R19.6 LStR
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Geschenke, Bewertung mit 96% des Endpreises möglich
R.8.1 Abs.2 S.9 LStR
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ARbeitslohn grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die...
Siehe H 19.3 LStH
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Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs stellt einen Sachbezug (geldwerten Vorteil) aus dem Dienstverhältnis dar. Die Berwertung erfolgt in eine gesonderte Form nach
§8 Abs.2 EStG
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Die Fachzeitschrift stellt gem .... ein Arbeitsmittel dar
§9 Abs.1 Nr.6 (R.9.1,9.12 LStG)
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er gilt jedoch das Zu-und Abflussprinzip
§11 EStG -> 10 Tages Frist
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Es greift die Entfernungspauschale gem.
§9 Abs.1 Nr.4 EStG
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private Lebensführung
§12 EStG
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Allerdings durch bspw. Rechtsprechung anerkannte Pauschalierungen: nach... werden ohne Einzelnachweis pauschaliert
- nach R.9.1 Abs.5 LStR;
- 20% der Kosten (max. 20€ pro Monat) anerkannt,
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Die anteiligen Kosten stellen Werbungskosten dar ca. 530€ ohne USt > 410€ für geringwertiges WG nach
§6 Abs.2 EStG
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Betriebsfeier gem.
§19(1) Nr.1a S.1 EStG
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Betriebsfeier : Freibetrag in Höhe von 110€
§19(1) Nr.1a S.3 EStG
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Überschusseinkunftarten Verpflegungsmehraufwendungen
(§ 9 Abs. 4a EStG)
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Überschusseinkunftarten
- Doppelte Haushaltsführung
- (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
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Überschusseinkunftarten
- Arbeitszimmer
- § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG: Verweis auf Betriebsausgaben
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Dopplte Haushaltführung
- Abzug der tatsächlichen Kosten für Wohnung, max. 1000€ pro Monat
- §9(1) Nr.5 S.4 EStG
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Doppelte Haushaltführung:Kosten für Familieneinfahrt einmal in der Woche = 30cent pro km einfache Strecke
§9(1) Nr.5 S.6 EStG
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Mieteinnahmen aus der Vermietung von unbeweglichen Vermögen nach
§21 Abs.1 Nr.1 EStG
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Mieteinnahmen >= 66% des Marktpreises
- => Mieteinnahmen gilt als voll entgeltlich
- §21 Abs.2 EStG
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AfA sind Werbungskosten
§9 Abs.1 Nr 7 EStG
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Zinsen sind Einnahmen aus Kap. nach
§20 Abs.1 Nr.7
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EStG aber über Subsidaritätsprinzip nach... zu den EK aus V+V zu rechnen
§20 Abs.8 EStG
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Verkauf Couch: wohl privates Veräußerungsgeschäft nach
§22 Nr.2 iVm §23 Abs.1 Nr.2 EStG
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privates Veräußerungsgeschäft:aber Gegenstand des täglichen Gebrauchs=> steuerfrei nach...
§23 Abs.1 Nr.2 S.2 EStG
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Kapitaleinkünften:Werbungskosten-Abzug ist ausgeschlossen nach...
§20Abs.9 EStG
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Verlustverrechnungsbeschränkung im System der Abgeltungssteuer
Verlustverrechnung (§20 Abs.6 EStG)
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Einkünften aus Kapitalvermögen:Veranlagungsoption in der Schedule nach...
§32d Abs.4 EStG
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Kapitaleinkünften:Günstigerprüfung nach...
§32d ABs.6 EStG
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Kapitaleinkünften:Verzicht auf Anwendung der Abgeltungssteuer nach
§32d ABs.2 Nr.3 EStG
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Erhebungs der Kapitalertragssteuer an Quelle
§43, 43a EStG
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Abgeltungswirkung nach
§43 Abs.5 EStG
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Anschaffungskosten: FIFOprinzip nach
§20 Abs.4 S.7 EStG
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Goldverkauf:privates Veräußerungsgeschäft nach
§20 Abs.2 EStG iVm §23Abs.1 Nr.1 EStG
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Veranlagungsoption: Korrektur der zu viel erhobene Kap Er.St nach .... möglich
§32d Abs.4 EStG
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Veräußerungsverlust bei Goldverkauf:- Verlustverrechnungsbeschränkung nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften
§23 Abs.3 Nr.7 EStG
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Rentenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen RV sind nach .... als SA zu berücksichtigen
§10 Abs.1 Nr.2 Buchst. a EStG
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Steuerliche Behandlung der Sonderausgaben; Rentenversicherung:HöchstbetragHöchstbetrag von 20.000€ nach
§10 Abs.3 EStG
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Steuerliche Behandlung der Sonderausgaben; Rentenversicherung : Nachgelagerte Besteuerungin 2017 können nur 84% berücksichtigt werden,
§10 Abs.3 S.4,6 EStG
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Steuerliche Behandlung der Sonderausgaben Rentenversicherung; AG-AnteilAG-Anteil ist nach ... steuerfrei und wird wieder abgezogen
§3 Nr.62 EStG
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Kranken- und pflegeversicherung sind für Basisvorsorge nach .... als SA zu berücksichtigen.Kürzung um 4% für Krankentagegeld nach ....
- §10 Abs.1 Nr.3 Buchst. a,b EStG
- §10 Abs.1 Nr.3 Buchst. a Satz 4 EStG
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ArbeitslosenversicherungPrinzipiell SA nach ...., sofern Höchstbetrag von 1.900€ nicht bereits ausgeschöpft ist.
§10 Abs.1 Nr.3a EStG
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Steuerliche Behandlung der Sonderausgaben Rentenversicherung; Vorsorgeaufwendungzu berücksichtigen sind ferner der AN-Pauschbetrag von 1.000 nach ... und der SA-PB nach ...
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Kirchensteuer: genannte Kirche ist anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts, Kirchensteuer ist unbegrenzt abzugsfähig nach
§10 Abs.1 Nr.4 EStG
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zu unterscheiden zwischen Weiterbildung/Fortbildung (dies sind zumeist BA/WK) und Berufsausbildung (begrenzter Abzug als SA nach ....möglich bzw. WK)
§10 Abs.1 Nr.7 EStG
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Berufsausbildung ist das Erlernen einer ersten Tätigkeit (Grundlagen) für späteren Beruf; Kurs an der VHS ist eher Vermittlung von Allgemenwissen und keine Berufsausbildung -> Abzugsverbot nach
§12 Nr.5 EStG ( persönliche Lebensführung)
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Spende: Freiwilligkeit ohne Gegenleistung, anerkannter Vereinhier: Begrenzung auf 20% des GdE: 20%*60.000€ = 12.000€, Spendenvortrag von 3.000€
§10b Abs.1 EStG
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Pflege der Mutter: Wahlrecht zum Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen nach ....oder Ansatz des Pauschbetrags nach ....EStG; hier Ansatz des Pauschbetrags von 924€; VOraussetzungen liegegn vor: Pflege im Haushalt, kein Kostenersatz an anderer Stelle
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Medikamentezwangläufig?ist gegeben aufgrund der ärzlichen Verordnung
Vgl. R33.4 Abs.1 EStR, "Nachweis").
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Medikamente keine BA/WK/SA?BA/WK liegen nich vor, da nach ... ein Abzugsverbot vorliegt; SA liegen auch nicht vor, da die abschließende Aufzählung nach ... diesen Tatbestand nicht aufführt
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Handwerkerleistungen: die Handwerkerleistungen sind nach .... (Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) begünstigt
§35a Abs.3 EStG
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