-
Absolutes Recht
Absolute Rechte gelten gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einer bestimmten Person bzw. in einer Personenrelation (relative Rechte). Zu den absoluten Rechten zählt etwa das Eigentum.
-
Abtretung
Nach der gesetzlichen Definition des §398 S.1 BGB wird die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen als Abtretung bezeichnet. Die Abtretung (Zession) ist ein im Schuldrecht geregeltes Verfügungsgeschäft zwischen altem (Zendent) und neuem Gläubiger (Zessionar). Gem. §398 S.2 BGB tritt der neue Gläubiger mit dem Abschluss des Vertrags an die Stelle des alten Gläubigers. Der Schuldner ist nicht beteiligt. Seinem Schutz dient §407 BGB.
-
Anspruch
Nach der Legaldefinition des §194 Abs.1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu velangen.
-
Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht bezeichnet die gesicherte Erwerbsposition des zukünftigen Eigentümers bei einem mehrgliedrigen Erwerbsakt. Man bezeichnet es auch als „wesengleiches Minus“ des Vollrechts und wendet die Vorschriften über das Eigentum auch auf das Anwartschaftsrecht an. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt daher nach §§929 ff. BGB analog und nicht nach §§398 ff. BGB.
-
Basiszinssatz
Der Basiszinssatz ist in §247 BGB geregelt. Er wird im Halbjahresrhythmus angepasst. Die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.
-
Besitzdiener
Besitzdiener ist gem. §855 BGB eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, nach dem sie den auf die Sache bezogenen Weisungen des anderen (Besitzherrn) Folge zu leisten hat. Der Besitzdiener ist (ausdrücklich) nicht selbst Besitzer.
-
Elektronische Form
Die elektronische Form ist in §126a BGB normiert. Soll die gestzlich vorgeschriebene Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
-
Erfüllungsgehilfe
Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Hilfsperson des Schuldners, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Nach §278 S.1 BGB muss der Schuldner das Verschulden des Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang vertreten wie eigenes Verschulden.
-
Exkulpation
Der Geschäftsherr haftet nach §831 Abs.1 S.1 BGB, wenn sein Verrichtungsgehilfe einem Dritten in Ausübung der Verrichtung schaden zufügt. Die Haftung entfällt nach §831 Abs.1 S.2 BGB, wenn der Geschäftsherr den Entlastungsbeweis führt (sich exkulpiert), und damit die gesetzliche Vermutung widerlegt, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt.
-
Fixgeschäft
Beim absoluten Fixgeschäft ist die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit so wichtig, dass ihre Nichteinhaltung keine Erfüllung des Vertrages mehr darstellt und einen Fall der Unmöglichkeit begründet. Beim relativen Fixgeschäft tritt keine Unmöglichkeit ein, der Gläubiger der Leistung ist aber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
-
Forderung
Ansprüche (§194 Abs.1 BGB) aus dem Bereich des Schuldrechts werden mit dem Begriff der Forderung belegt. Sinngemäß folgt dies aus §241 Abs.1 BGB.
-
Formelles Recht
Als formelles Recht bezeichnet man den Teil der Rechtsordnung, der die Durchsetzung des materiellen Rechts regelt (Prozessrecht).
-
Gesamtschuld
Eine Gesamtschuld liegt nach §421 S.1 BGB vor, wenn mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder verpflichtet ist, die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Zwischen den Gesamtschuldnern besteht gem. §426 Abs.1 BGB eine Ausgleichungspflicht. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner gem. §426 Abs.2 S.1 BGB auf ihn über(gesetzlicher Forderungsübergang = Legalzession oder auch cessio legis).
-
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle wesentlichen Tatsachen zu Grundstücken enthalten sind. Außer in Bayern und Baden-Württemberg werden die Grundbücher bei den Amtsgerichten geführt. Für jedes Grundstück existiert ein eigenes Grundbuchblatt. Es beginnt mit dem Bestandsverzeichnis, in dem das Grundstück nach Lage und Größe bezeichnet ist. Es folgen drei sogenannte Abteilungen. -Die 1. Abteilung mit der Benennung des oder der Eigentümer sowie des Erwerbgrunds, -die 2. Abteilung mit allen Belastungen des Grundstücks außer den Grundpfandrechten, - die 3. Abteilung mit den Grundpfandrechten.
-
Grundschuld
Die Grundschuld ist ein dingliches Recht, auf Grund dessen eine Geldsumme aus dem belasteten Grundstück zu zahlen ist. Es handelt sich um ein sogenanntes Grundpfandrecht. Die Grundschuld ist nicht von einer gesicherten Forderung abhängig (nicht akzessorisch).
-
Grundstück
Grundstück im Sinne des BGB ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig erfasst ist und im Grundbuch als Grundstück geführt wird.
-
Immaterieller Schaden
Gem. §253 BGB sind immaterielle Schäden solche Schäden, die nicht Vermögensschäden („Nichtvermögensschäden“) sind. So soll der Anspruch auf Schmerzensgeld den vom Verletzten erlittenen nicht materiellen (immateriellen) ideellen Schaden angemessen ausgleichen.
-
Hypothek
Die Hypothek ist ein dingliches Recht, auf Grund dessen eine Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung aus dem belasteten Grundstück zu zahlen ist. Es handelt sich um ein sogenanntes Grundpfandrecht. Die Hypothek ist von der gesicherten Forderung abhängig (akzessorisch).
-
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Verkäufer einer Sache gem. §433 Abs.1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich gem. §433 Abs.2 BGB zur Kaufpreiszahlung. Gem. §453 Abs.1 BGB finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Kaufverträge sind gegenseitige Verträge, auf die §§320 ff. BGB Anwendung finden.
-
Konkludentes Verhalten
Willenserklärungen können durch schlüssiges Verhalten (konkludentes Verhalten) abgegeben werden. Der Erklärende erklärt hierbei nichts ausdrücklich, sondern seine Handlungen lassen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen.
-
Konventionalstrafe
Von Konventionalstrafe oder Vertragsstrafe spricht man, wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeiten (Hauptverbindlichkeit) nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe verspricht. Die Vertragsstrafe tritt neben die Pflicht zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit. Sie kann verschuldungsunabhängig vereinbart werden.
-
Leistungsgefahr
Die Leistungsgefahr beschriebt die Gefahr, die Leistung nicht zu erhalten. Aus §275 BGB ergibt sich, dass der Gläubiger die Leistungsgefahr trägt, denn er verliert seinen Leistungsanspruch, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
-
Materielles Recht
Als materielles Recht bezeichnet man den Teil der Rechtsordnung, der die Entstehung, die Veränderung oder den Untergang von Rechten und Pflichten zwischen den Einzelnen, aber auch zwischen den Einzelnen und dem Staat regelt.
-
Pflichtverletzung
Der Begriff der Pflichtverletzung ist hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz zentral im Bereich des Leistungsstörungsrechts. Der Bergriff umfasst die Verletzung von Leistungs-, Nebenleistungs-, und Verhaltenspflichten. Pflichtverletzung ist allgemein jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei eines Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtprogramm.
-
Preisgefahr
Die Gegenleistungs- oder auch Preisgefahr trägt bei gegenseitigen Verträgen der Schuldner, da er im Fall der Unmöglichkeit der Leistung gem. §326 Abs.1 BGB grundsätzlich seinen Anspruch auf die Gegenleistung (den Preis) verliert.
-
Realsicherheit
Im Rahmen der Kreditsicherung eine Absicherung durch Sachsicherheiten (Grundstücke oder bewegliche Sachen).
-
Relatives Recht
Relative Rechte wirken nur innerhalb einer bestimmten Personenrelation und nicht gegenüber jedermann wie die absoluten Rechte. Ein Kaufvertrag begründet etwa nur Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer.
-
Sache
Sachen im Sinne des BGB sind gem. §90 BGB nur körperliche Gegenstände. Ob Software körperlich ist, ist seit Jahren heftig umstritten. Das BGB unterscheidet bewegliche Sachen und und bewegliche Sachen (Grundstücke). Tiere sind gem. §90a S.1 BGB keine Sachen.
-
Schuldverhältnis
Das Schuldverhältnis im Sinne des §241 Abs.1 BGB ist eine Sonderverbindung mindestens zweier Personen, kraft dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann. Schuldverhältnisse entstehen kraft Rechtsgeschäfts (vertragliche Schuldverhältnisse) oder kraft Gesetzes (außervertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse). Da BGB bezeichnet an verschiedenen Stellen (z.B. §362 Abs.1 BGB bei der Erfüllung) auch eine einzelne Leistungspflicht als Schuldverhältnis. Der Begriff ist insoweit nicht eindeutig.
-
Schweigen
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. Wer schweigt erklärt nichts. Es existieren aber Ausnahmen, etwa wenn die Parteien dies anders vereinbart haben, oder im Handelsrecht (§362 Abs.1 HGB).
-
Verjährung
Bei der Verjährung entsteht durch Zeitablauf für den Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern. Gem. §214 Abs.1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt die Leistung zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht). Es handelt sich um eine Einrede.
-
Verkehrssitte
Verkehrssitte ist die im Rechtsverkehr der beteiligten Verkehrskreise herrschende tatsächliche Übung. Sie muss eine gewisse Festigkeit erlangt haben.
|
|