Woche 11

  1. Elektronischer Geschäftsverkehr
    Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien, so handelt es sich nach der Definition des §312i Abs.1 BGB (§312g Abs.1 S.1 BGB a.F.) um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr.
  2. Fernabsatz
    Gem. der Definition des §312c Abs.1 S.1 BGB (ähnlich §312b Abs.1 S.1 BGB a.F.) sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Nach §312c Abs.2 BGB versteht der Gesetzgeber unter Fernkommunikationsmitteln im Sinne dieses Gesetzes alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
  3. Zugangsprobleme bei elektronischen Willenserklärungen
    Auch im elektronischen Geschäftsverkehr abgegebende Willenserklärungen müssen beim Erklärungsempfänger zugehen, sofern sie empfangsbedürftig sind. Da der Erklärungsempfänger im elektronischen Geschäftsverkehr nicht unmittelbar reagieren kann (anders etwa beim Chat oder am Telefon) liegt regelmäßig ein Fall von Willenserklärung unter Abwesenden vor, so dass §130 BGB anwendbar ist. E-Mails gehen grundsätzlich zu, wenn sie auf dem Server des Providers des Erlärungsempfängers abrufbar gespeichert sind.
  4. Integrität einer Willenserklärung
    Die Integrität einer Willenserklärung bezieht sich auf die Sicherstellung inhaltlicher Vollständigkeit und Unverändertheit einer Willenserklärung.
  5. Authenzität einer Willenserklärung
    Die Authenzität einer Willenserklärung bezieht sich auf die eindeutige Feststellung der Identität des Erlärenden in dem Sinne, dass die Person des Erklärenden („der Urheber der Willenserklärung“) eindeutig identifiziert werden kann. Vereinzelt wird der Begriff der Auzenthität auch als Oberbegriff zum Nachweis der Echtheit von Daten (Integrität) und deren eindeutigen Zuordnung zu einer Person verwendet.
  6. Informationspflichten
    Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer gem. §312d Abs.1 BGB (ähnlich §312c Abs.1 BGB a.F.) verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des –vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen nach §§312i und j BGB weitere (zusätzliche) Informationspflichten.
  7. Bestellbestätigung
    Im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer dem Kunden gem. §312i Abs.1 S.1 Nr.3 BGB (§312g Abs.1 S.1 Nr.3 BGB a.F.) den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.
  8. Rückgaberecht
    Früher konnte gem. §356 Abs.1 S.1 BGB a.F. das Widerrufsrecht nach §355 BGB, soweit die ausdrücklich durch Gesetz zugelassen war, beim Vertragsschluss durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Die einzelnen Vorraussetzungen fanden sich in §356 Abs.1 BGB a. F.. Das anstelle des Widerrufrechts mögliche Rückgaberecht ist mit der Neufassung der §§355 ff. BGB seit dem 13.06.2014 entfallen.
  9. Widerrufsrecht
    Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach §355 BGB eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternhemer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Das Widerrufsrecht besteht gem. §312g Abs.2 Nr.6 BGB (§312d Abs.4 Nr.2 BGB a.F.), soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Lieferung von Ton- und Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  10. Kostentragung
    Der Verbraucher trägt gem. §357 Abs.6 BGB die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a §1 Abs.2 S.1 N.2 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches von dieser Pflicht unterrichtet hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Anders früher: Die Kosten und Gefahr der Rücksendung trug bei Widerruf und Rückgabe gem. §357 Abs.2 S.2 BGB a.F. der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach §312d Abs.1 S.1 BGB a.F. bestand, durften dem Verbraucher gem. §357 Abs.2 S.3 BGB a.F. die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht überstieg oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hatte, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entsprach.
Author
Bib
ID
327969
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Woche 11
Description
Rechtsvokabeln
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