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Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des deutschen BGB und in dieser Form in den Rechtsordnungen der meisten anderen Länder unbekannt. Der rechtspolitische Wert dieses Prinzips war von Beginn an umstritten und ist es auch heute noch. Der Hauptvorteil wird in einer größeren Sicherheit des Rechtsverkehrs gesehen. Es wird zwischen Verfügungsgeschäften und den diesen zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäften getrennt (Trennungsprinzip). Die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist unabhängig von der Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts (Abstraktionsprinzip im engeren Sinne). Es kommt daher zu einer rechtlichen Aufteilung und Verselbstständigung von Rechtsgeschäften, die in der Realität als Einheit angesehen werden.
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Trennungsprinzip
Die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften
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Verpflichtungsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft, nach dem eine Partei (Gläubiger) von der anderen Partei (Schuldner) eine bestimmte Leistung (Tun oder Unterlassen; §241 BGB) fordern kann. Der Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen
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Verfügungsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, unmittelbar auf ein bestehendes Recht einzuwirken, indem dieses übertragen, inhaltlich verändert, belastet oder aufgehoben wird. Die meisten Verfügungsgeschäfte gehören dem Sachenrecht an (Ausnahme z.B. die Forderungsabtretung gem. §§398 ff. BGB). Eine Verfügung setzt grundsätzlich für ihre Wirksamkeit eine Verfügungsbefugnis des Verfügenden voraus (Verfügungsmacht).
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Verfügungsbefugnis
Verfügungsbefugnis ist die für die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts notwendige Verfügungsmacht (Berechtigung) des Verfügenden. Das Verfügungsgeschäft einer Person ohne Verfügungsbefugnis (Nichtberechtigter) ist grundsätzlich unwirksam.
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Sachmangel
Ein Sachmangel ist die negative Abweichung der sogenannten Ist-Beschaffenheit (so ist die Sache wirklich) von der Soll-Beschaffenheit (so soll die Sache nach dem Vertrag eigentlich sein).
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Rechtsmangel
Nach §435 S.1 BGB ist eine Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Eine Parallelregelung findet sich in §633 Abs.3 BGB für Werkverträge. Das Mietvertragsrecht kennt keine derartige Umschreibung (vgl. §536 Abs.3 BGB).
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Primäre Anknüpfung
Im Rahmen der Prüfung eines Sachmangels ist zunächst allein auf eine Beschaffenheitsvereinbarung abzustellen. Dies wird als primäre Anknüpfung bezeichnet.
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Sekundäre Anknüpfung
Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Kaufsache oder eines Werks getroffen („soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist“, §434 Abs.1 S.2 BGB bzw. §633 Abs.2 S.2 BGB), ist nicht auf die primäre Anknüpfung der Beschaffenheitsvereinbarung abzustellen, sondern die Prüfung des Vorliegens eines Mangels richtet sich nach sogenannten sekundären Anknüpfungen, z.B. die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Sache gem. §434 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB.
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Beschaffenheitsvereinbarung
Für die Beurteilung, ob eine Kaufsache einen Sachmangel aufweist, kommt es nach §434 Abs.1 S.1 BGB allein auf das Vorliegen einer bestimmten Beschaffenheit an, wenn eine solche von den Parteien vereinbart wurde (sog. Primäre Anknüpfung). Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder auch konkludent geschlossen werden. Bei Werkverträgen greift die parallele Regelung des §633 Abs.2 S.1 BGB.
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