Woche 6

  1. Primäre Leistungspflicht
    Die aus dem Schuldverhältnis sich ergebende Leistungspflicht des Schuldners wird als primäre Leistungspflicht bezeichnet. Es werden Hauptleistungspflichten, die die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägen, und Nebenleistungspflichten unterschieden, die der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung dienen.
  2. Sekundäre Leistungspflicht
    Das ursprüngliche Schuldverhältnis kann durch sekundäre Leistungspflichten geändert oder erweitert werden. Sekundäre Leistungspflichten können neben die primäre Leistungspflicht treten (Ersatz des Verzögerungsschadens im Fall des Schuldnerverzugs) oder diese ersetzen (Schadensersatz anstatt der Leistung).
  3. Gegenleistungspflicht
    Bei einem gegenseitigen Vertrag steht der Leistungspflicht der einen Vertragspartei die Gegenleistungspflicht der anderen Vertragspartei gegenüber. §326 BGB regelt das Schicksal der Gegenleistungspflicht, wenn der Schuldner nach §275 Abs. 1-3 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird.
  4. Gegenseitiger Vertrag
    Man unterscheidet einseitige, unvollkommen zweiseitige und vollkommen zweiseitige (gegenseitige) Verträge. Gegenseitige Verträge charakterisieren sich durch zwei in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Leistungspflichten dergestalt, dass die eine Leistung nur wegen der Gegenleistung des Vertragspartners erbracht wird („Ich gebe, weil du gibst.“, z.B. Zahlung des Kaufpreises gegen Lieferung der Sache). Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis wird auch als Synallagma bezeichnet. Die §§320 ff. BGB enthalten für gegenseitige Verträge Sonderregelungen.
  5. Schadensersatz statt der Leistung
    Schadensersatz statt der Leistung bedeutet, dass der Schuldner den Gläubiger so stellen muss, als hätte er ordnungsgemäß erfüllt. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger gem. §280 Abs.3 BGB nur unter den zusätzlichen Vorraussetzungen des §281, des §282 oder des §283 BGB verlangen, die über die Vorraussetzungen des §280 Abs.1 BGB hinausgehen. Gem. §281 Abs.4 BGB ist der Anspruch auf die Leistung (Primärleistung) ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
  6. Rücktritt
    Rücktritt ist die Rückgängigmachung eines wirksamen Vertags durch einseitige Willenserklärung (Gestaltungserklärung) einer Partei aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Befugnis. Der Rücktritt wirkt nur schuldrechtlich, nicht dinglich, und wandelt den Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis (§346 BGB) um.
  7. Mahnung
    Vgl. §286 Abs.1 BGB. Mahnung ist die an den Schuldner adressierte Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie ist kein Rechtsgeschäft und keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung. Auf die Mahnung finden die Vorschriften über Willenserklärungen aber analoge Anwendung. Die Mahnung ist nicht formgebunden, muss aber eindeutig sein.
  8. Surrogat
    Nach §285 Abs.1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner unter den dort genannten Vorraussetzungen Herausgabe des „als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs „ verlangen. Man bezeichnet diesen Ersatz als Surrogat oder auch stellvertretendes commodum. Der Begriff des Surrogats wird auch im Bereicherungsrecht (§§812 ff. BGB) sowie bei der Eigentumsübertragung (Übergabesurrogat, §§930, 931 BGB) verwendet.
  9. Vorsatz
    Nach der Systematik des BGB umfasst das Verschulden in dem Sinne, was der Schuldner „zu vertreten“ hat, die beiden Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsatz ist gesetzlich nicht definiert und wird mit „Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale“ umschrieben. Der Handelnde muss den pflichtwidrigen Erfolg vorhergesehen und seine Herbeiführung gewollt haben. Der Vorsatz lässt sich in verschiedene Vorsatzformen unterteilen. Die stärkste Vorsatzform stellt die Absicht dar.
  10. Fahrlässigkeit
    Nach der Systematik des BGB umfasst der Begriff des Verschuldens in dem Sinne, was der Schuldner „zu vertreten“ hat, die beiden Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Gem. §276 Abs.2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Graden der Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wurde („Das darf nicht passieren“). Einfache (gewöhnliche, normale) Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die besonderen Mermale der groben Fahrlässigkeit nicht vorliegen („Das kann ja mal passieren“). Im Arbeitsrecht unterscheidet die Rechtssprechung zwischen leichter, mittlerer, grober und gröbster Fahrlässigkeit.
Author
Bib
ID
327959
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Woche 6
Description
Rechtsvokabeln
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