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Vertrag
Ein Vertrag besteht aus übereinstimmenden Willenserklärungen mindestens zweier Personen über die Herbeiführung von Rechtsfolgen, die das Gesetz nicht von sich aus anordnet, sondern die kraft des Parteiwillens eintreten sollen
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Angebot
Die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wird als Angebot oder synonym als Antrag bezeichnet. (§145 BGB)
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Invitatio ad offerendum
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“) stellt keine Willenserklärung dar, weil sich der Handelnde die Entscheidung noch vorbehalten möchte, ob er eine Erklärung der Gegenseite annehmen will oder nicht (fehlender Bindungswille). Beispiele sind: -Kataloge, -Preislisten, -Schaufensterauslagen, -grundsätzlich auch „Angebots-„ Seiten im Internet
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Inhaltsirrtum
Beim Inhaltsirrtum gem. §119 Abs.1 1. Alt. BGB entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden. Er irrt aber über die Bedeutung des Erklärten. „Der Erklärende weiß, was er sagt und möchte dies auch sagen. Er weiß aber nicht, was er damit sagt.“
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Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum gem. §119 Abs.1 2.Alt. BGB liegt vor, wenn eine Person etwas anderes erklärt als sie erklären möchte, etwa indem sie sich verschreibt, verspricht oder vertippt. Bei elektronischen Erklärungen stellen die fehlerhafte Bedienung oder Eingabe eines Buchungscodes einen Erklärungsirrtum dar (streitig!).
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Eigenschaftsirrtum
Der Irrtum über im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaften einer Person oder Sache stellt einen Eigenschaftsirrtum gem. §119 Abs.2 BGB dar. Eigenschaften einer Sache sind grundsätzlich alle wertbildenden Faktoren, soweit sie die Sache unmittelbar kennzeichnen, nicht aber der Wert oder Marktpreis selbst.
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Anfechtung
Willenserklärungen können aus unterschiedlichen Gründen mangelhaft sein. Ein Mangel im Stadium der Motivbildung ist als bloßer sogenannter Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich. Ausnahmen hiervon gibt es nur in engen Grenzen, etwa im Erbrecht gem. §2078 Abs.2 1.Alt. BGB. Mängel in der Erklärungshandlung (Kundgabefehler), wenn dem Erklärenden also ein Fehler bei der Äußerung seines Willens unterläuft, sind dagegen grundsätzlich beachtlich. Sie bilden einen Anfechtungsgrund. Ein wegen eines Anfechtungsgrundes anfechtbares Rechtsgeschäft kann mittels einer Anfechtungserklärung (§143 Abs.1 BGB) innerhalb einer Anfechtungsfrist (§§121, 124 BGB) angefochten werden. Erst durch die Anfechtungserklärung (Gestaltungsrecht) tritt die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts mit rückwirkender Wirkung gem. §142 Abs.1 BGB ein („als von Anfang an nichtig anzusehen“). Anfechtungsgründe sind: 1. Inhaltsirrtum (§119 Abs.1 1.Alt. BGB), 2. Erklärungsirrtum (§119 Abs.1 2.Alt. BGB), 3. Eigenschaftsirrtum (§119 Abs.2 BGB), 4. Übermittlungsfehler (§120 BGB), 5. arglistige Täuschung (§123 Abs.1 1.Alt. BGB), sowie 6. widerrechtliche Drohung (§123 Abs.1 2.Alt. BGB).
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Schriftform
Die Schriftform ist in §126 BGB geregelt. Bei gesetlich angeordneter Schriftform ist regelmäßig eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich. Mechanische Hilfsmittel sind unzulässig. Elektronische Dokumente wahren die Schriftform grundsätzlich nicht.
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Textform
Die Textform ist in §126b BGB geregelt. Die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben werden. Die Person des Erklärenden muss genannt sein und der Abschluss der Erklärung muss erkennbar gemacht werden. Beispiele sind: E-Mail Computerfax
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Sittenwidrigkeit
Seit einer Entscheidung des Reichgerichts wird ein Rechtsgeschäft als sittenwidrig bezeichnet, „wenn es gegen das Anstandsgefühl aller Billig und gerecht Denkenden verstößt“.
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Gestaltungsrecht
subjektives Recht, dessen Ausübung einseitig und unmittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirkt und dieses verändert (z.B. Kündigung). Ausübung durch formlose Willenserklärung, in besonders wichtigen Fällen durch (Gestaltungs-) Klage; ist grds. unwiderruflich
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