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Höhe des Splittingvorteils
Steuerdifferenz bei Einzel- und Zusammenveranlagung
ΔS= S[YA] + S[YB] - SSplitting [YA+BB]
<=> S[YA]+S[YB] - 2.S[(YA+BB)/2]
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Von welchen Parametern hängt der Splittingvorteil ab?
- * Kein Splittingvorteil
- - Gleiche Höhe der Einkünften (-> hälftige Aufteilung entspricht dann Einkünften)
- - Ungleiche Einkünften innerhalb
- + derselben Proportionalzone (identischer Steuersatz für unterschiedliche EK)
- + der Nullzone (es entsteht ohnehin keine Einkommensteuer)
* Splittingvorteil begrenzt -> Y-Achsenabschnitt der Tariffunktion
- * Max. Splittingvorteil hängt von Einkommensunterschieden ab
- - Splittingvorteil wächst mit Einkommensunterschieden
- - Splittingvorteil wächst mit Gesamteinkommen
- - Aber: keine Veränderung, wenn beide Einkommen variieren aber innerhalbunterschiedlicher Proportionalzonen verbleiben
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Sondertarifvorschriften: Progressionsvorbehalt
Idee des Progressionsvorbehaltes
- * Bemessungsgrundlage wirkt direkt und indirekt über Steuersatz auf Steuerschuld
- * Separation beider Effekte -> steuerfreie Einkünfte sollen Progressionswirkung nicht ausschließen
- - Ursprünglich: Vermeidung eines internationalen „Splittingeffektes“
- - Mittlerweile auch Abschöpfung von Vorteilen bei Lohnersatzleistungen
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Sondertarifvorschriften
Umsetzung im Einkomensteuergesetz
- * Steuerfreistellung bestimmter Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld § 3 Nr. 2 Buchst. aEStG)
- * Gesetz ordnet Progressionsvorbehalt bei bestimmten Einkünfte an (§ 32b Abs. 1 EStG)
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Sondertarifvorschriften: ProgressionsvorbehaltTechnik des Progressionsvorbehaltes
* reguläre steuerpflichtige Einkünfte zvE, freigestellte Einkünfte PV -Satz desGesamteinkommens auf steuerpflichtige Einkünfte (§ 32b Abs. 2 EStG)
- *Mathematisch:
- S[zvE,PV]= S[zvE+PV] *zvE
- --------------
- zvE + PV
* Unterscheidung: positiver & negativer Progressionsvorbehalt
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Sondertarifvorschriften:Progressionsvorbehalt
Einkünfte mit Anwendung des Progressionsvorbehaltes (§ 32b Abs. 1 EStG)
- * Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
- * Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld
- * Arbeitslosenbeihilfe
- * Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Besonderheiten bei Durchführung des Progressionsvorbehaltes
- * AN-Pauschbetrag ist (soweit noch nicht berücksichtigt) anzusetzen
- * Träger der Sozialleistungen haben entsprechende Leistungen durch DFÜ zu übermitteln
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Sondertarifvorschriften: Progressionsvorbehalt
ökonomische Wirkungen
- * Steuer, obwohl steuerpflichtiges Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt
- * Keine Steuer, obwohl steuerpflichtiges Einkommen über dem Grundfreibetrag
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Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte
Idee der Sondertarifvorschrift
- * Abmilderung der Progressionswirkung bei Anfallen aperiodischer Erträge
- * Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
- - Fiktive Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf 5 Perioden
- - Progressionsglättung durch Splittingeffekt auf 5 Jahre
- * 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG)
- - Wahlrecht: aoE 5 Mio. €, Steuerpflichtiger
- ≥ 55 Jahre
- - Gilt nur für Veräußerungsgewinne
- - Kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden
- - Tarif: aoE werden mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes aller Einkünfte besteuert
- -> Steuervergünstigung durch Anwendung eines geminderten Steuersatzes
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Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte
Begriff der außerordentlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 2 EStG)
- * Veräußerungsgewinne (56% des durchschnittlichen Steuersatzes oder Fünftelregelung)
- * Entschädigungen (§ 24 EStG)
- * Nutzungsvergütungen und Zinsen (§ 24 EStG)
- * Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (mind. 2 VZ)
- * Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen (§ 34b EStG)
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Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte
Einkünfte
- aoE = außerordentliche Einkünfte
- vzvE = verbleibendes zu versteuerndes Einkommen
aoE + vzvE = zvE
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Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte
Technik der Fünftelregelung
(§ 34 Abs. 1 EStG)
S = S[vzvE] + 5*(S[vzvE + 1/5*aoE] - S[vzvE]), falls vzvE > 0
S = 5* S[aoE + vzvE]/5, falls vzvE <= 0
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Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte
Technik des 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (§...)
§ 34 Abs.3 EStG
Mindeststeuersatz : 14%
S = S[vzvE] + max [0,56* S[vzvE+aoE]/(vzvE+aoE); 0,14]*aoE
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Annexsteuern
- * Weitere Steuerarten mit Anknüpfung an Ertrag
- * Bemessungsgrundlage ist festgesetzte Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
- * Teilweise Modifikationen der Bemessungsgrundlage (§ 51a EStG)
- - Keine Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG
- - Stets Berücksichtigung von Kinderfreibetragen (anstatt Kindergeld)
- - Keine Anwendung von § 35 EStG (Kirchensteuer)
- * Idee: Bezugnahme zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ggf. Berücksichtigung des progressiven Tarifs (§ 32a EStG)
- * Analoge Anwendung bei Abgeltungsteuer am Beispiel der Kirchensteuer
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Annexsteuer
- Ökonomische Interpretation
- * Gespaltener Steuersatz am Beispiel des SolZ
- * Steuermehrbelastung durch Annex: ESt, SolZ, KiSt
- * Integration in Regeltarif möglich (?)
- -> diverse Probleme durch Abzug von Steuerschuld
- * „Marketing“-Effekt ( ?)-> Gemeinsame Belastung wird nicht wahrgenommen
- * Annexsteuern stehen ggü. ESt unterschiedlichen Gläubigern zu
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Annexsteuern
SOlidaritätszuschlag
- * Bemessungsgrundlage:
- - Festgesetze ESt nach § 2 Abs. 6 EStG = nach Abzügen von der ESt-Schuld
- - Abgeltungsteuer, KSt
- - Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
- - Stets Berücksichtigung von KFB
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* Steuersatz: 5,5 % (bzw. höherer Steuersatz in der Gleitzone: max. 20% Grenzbelastung)
* Freigrenze nach § 3 SolZG (972€/1944€), Gleitzone nach § 4 SolZG
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Annexsteuern
- Kirchensteuer
- *Bemessungsgrundlage (§ 51a EStG):
- - Tarifliche ESt
- - Besonderheit: keine Anrechnung nach § 35 EStG, Korrektur des TEV
- * Steuersatz: 8 oder 9 %
- * Teilweise Kappung der KiSt
- * Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar
- * Berücksichtigung in der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG
- - Automatischer Abzug ab 2016 durch Abfrage der Religion beim BZSt
- - Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer bei Einkommensteuer
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Annexsteuern
- Selbsttabzugsfähigkeit der Kirchensteuer
- * KiSt mindert als Sonderausgabe BMG der ESt
- * Einkommensteuer ist BMG der KiSt
- *-> KiSt mindert eigene Bemessungsgrundlage
- * Ermittlung eines effektiven Kirchensteuersatzes
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Annexsteuern
Beispiel
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- Se = 45%, ski = 9%
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- seffki = 3,89%
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- Selbstabzugsfähigkeit und Sonderausgabenabzug senken
effektive KiSt-Belastung auf 3,89%
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Annexsteuern
Vereinfachung
- * hier: Grenzbetrachtung
- * Abzug der Kirchensteuer als SA von der Einkommensteuer in verschiedenen
- Veranlagungszeiträumen (Zu- und Abflussprinzip)
- * Berücksichtigung von Erstattungen und Nachzahlungen verändern SA-Abzug
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Veranlagungsverfahren
Abgabe der Steuererklärung gem.
§25 EStG
- * Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr
- * Ausnahmen vom Veranlagungszwang
- - In best. Fällen bei Bezug von Einkünften aus nichtselbst. Arbeit (§ 46 EStG)
- - In best. Fällen bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 V iVm § 50a EStG)
- - In best. Fällen der Einkommensteuerpauschalierung (§ 40 III, § 40a V, § 40b IV,
- § 34c V, § 50 VII EStG)
* Abgabe grds. bis zum 31.05. des Folgejahres (§ 149 II AO)
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Veranlagungsverfahren
Anrechnung von Steuervorauszahlungen und Quellensteuern
- * Anrechnung nach § 36 EStG
- * Steuervorauszahlungen (§ 37 EStG): vierteljährlich, basierend auf vergangener ESt-Schuld
- - Wird durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt
- - Vorauszahlung richtet sich nach letztem Bescheid: mind. 400€ im Jahr, 100€ im Zeitpunkt
* Quellensteuern: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Bauabzugsteuer, Steuern gem. § 50a EStG (falls ausnahmsweise eine Veranlagung in Betracht kommt, § 50 Abs. 5 S.2 EStG)
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Veranlagungsverfahren
Fälligkeit der EInkommensteuer
- * Abschlusszahlung ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 36 Abs. 4 EStG)
- * Auszahlung des Überschusses nach Bekanntgabe des Bescheids
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Einkommensteuertarif und Sondertarifvorschriften
Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
- haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
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Einkommensteuertarif und Sondertarifvorschriften
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Als geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB: 20% der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, maximal 510€ Aufwendungen
§ 35a Abs.1 EStG
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Einkommensteuertarif und Sondertarifvorschriften
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal 4.000€ Aufwendungen
(§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
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Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
- haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
- Handwerkerleistungen = handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und
- Modernisierungsmaßnahmen im Kernbereich eines handwerklichen Berufs
- • 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal Abzug von der Steuerschuld
- von 1.200€ (= 6.000€ Aufwendungen, § 35a Abs. 3 EStG)
- • Keine Neubaumaßnahmen, aber diverse Ausnahmen: Neuanlage des Gartens
- • Unbare Zahlung notwendig
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Haushaltnahe Dienstleistungen
Besonderheiten
- * Aufwendungen dürfen keine WK, BA, SA, agB sein -> allerdings Wahlrecht für § 35a EStG
- * Begünstigt sind nur Personalkosten, keine Materialkosten,
- * Begünstigte Person muss Arbeitgeber/Auftraggeber sein = auch bei Mietern über Nebenkosten möglich
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Haushaltnahe DIenstleistungen
Subsidiaritätsregeln
- * Inanspruchnahme von Behinderten-Pauschbetrag schließt Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG aus (anders: Übertragung Pflegepauschbetrag)
- * Kinderbetreuungskosten sind durch § 35a Abs. 4 EStG ausgeschlossen (-> Abzug als SA)
- * Besonderheit Au-pair: 50% der Aufwendungen können nach § 35a EStG berücksichtigt werden (Begründung: Kosten für Au-pair sind auch teilweise für Haushaltsführung)
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Grundlagen der Rechtsformbesteuerung
Unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung von Unternehmen durch Rechtsform
- . Steuerrecht knüpft an zivilrechtliche Wertung der Rechtsform an
- . Eckpunkte: Einzelunternehmer vs. Kapitalgesellschaft
- . Steuerliche Ausgestaltung: Einheitsprinzip (= Durchgriff auf die Gesellschafter) vs.
- Trennungsprinzip (getrennte Betrachtung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter)
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Personengesellschaft: Umsetzung mittels Einheitsprinzip oder Trennungsprinzip möglich
- . Negierung der relativen Rechtsfähigkeit oder Aufwertung der relativen zur vollen
- Rechtsfähigkeit
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. Entscheidung des Gesetzgeber: weitgehende Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmen
-> Umsetzung durch Mitunternehmerkonzeption (zweistufige Gewinnermittlung)
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10: Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaft: Trennungsprinzip
- . Zivilrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person: Unternehmen und Anteilseigner
- stehen sich wie fremde Dritte gegenüber (Trennungssystem = getrennte Vermögenssphäre)
. Keine unmittelbare Zurechnung thesaurierter Gewinne an den Anteilseigner
- . Körperschaftsteuer als Personensteuer für Körperschaften (eigenständiges Rechtssubjekt)
- - Körperschaft nimmt am Marktgeschehen teil und hat damit eigene Leistungsfähigkeit
- - Ziel: Wettbewerbsfähigkeit bei der Besteuerung mit anderen Unternehmen
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
- Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Dualismus der Unternehmensbesteuerung und Trennungssystem
- . Steuerpflicht bei Personensteuern (ESt, KSt) knüpft an Zivilrecht an
- . Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen
- . Ergebnis: duales System der Besteuerung von PersU und KapG
- . Trennungsprinzip im KSt-System
- - Körperschaft und Anteilseigner stehen sich wie fremde Dritte gegenüber
- - Leistungsbeziehungen werden bei Angemessenheit anerkannt
- - Doppelbelastungen bei Ausschüttungen: natürliche Person wird mit ESt belastet
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Grundlagen der Rechtsformbesteuerung
Problemstellung aus dem Trennungssystem
- . Entstehung einer Doppelbesteuerung mit ESt + KSt bei Rechtssubjekten
- - Wirtschaftliche Doppelbesteuerung einer Aktivität
- - Juristische Doppelbesteuerung einzelner Rechtssubjekte
- . Ziel: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung -> System der
- Körperschaftbesteuerung
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
- Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft
- . Bindung an die zivilrechtliche Selbständigkeit
- . Äquivalenztheorie: Körperschaft nimmt am Wirtschaftsverkehr teil
- . Doppelerfassung von „Leistungsfähigkeit“ bei Gewinnausschüttungen (Gewinnverwendung)
- - Rechtstechnisch: zwei Steuersubjekte (wirtschaftliche Doppelbesteuerung möglich)
- - Ökonomisch: Individuen handeln durch KapGes am Markt -> wirtschaftliche
- Leistungsfähigkeit auf Zeit
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
- Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Wettbewerbs- und Rechtsformneutralität der Besteuerung
- - Wettbewerbswirkungen der Ertragsbesteuerung
- - Rechtsformneutralität
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
- Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Steuertechnische Schwierigkeiten
- - Hohe Informations- und Erhebungskosten einer alleinigen Aktionärsbesteuerung
- - Erfassung der Anteilseignerstruktur, Zeitliche Berücksichtigung
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Grundlagen der Rechtsformbesteuerung
Ergebnis: Methoden zur Vermeidung der Doppelbelastung notwendig
- - Vollständige/teilweise Steuerbefreiung auf Ebene der Körperschaft
- - Vollständige/teilweise Anrechnung der KSt auf ESt
- - Ermäßigter ESt-Satz
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Kategorien der Steuerpflicht im KStG
- - Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
- - Beschränkte steuerpflichtige Körperschaften
- - Nicht steuerbare Körperschaften (im Gegensatz zum EStG)
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
- .Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO): Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
- - Bildung des maßgeblichen Willens für Geschäftsführung und Betriebsleitung
- - treffen wichtiger Entscheidungen (i.d.R. Büroräume des Geschäftsleiters
- - Bildung kaufmännischer (nicht technische) Entscheidungen
- . Sitz der Gesellschaft (§ 11 AO): festgelegter Ort
- - Bestimmt durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft
- - Juristisches Merkmal oder Festlegung durch Satzung
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Abschließende Aufzählung der Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG)
- - Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des priv. Rechts
- - nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- - Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
- Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Rechtsfolge: Besteuerung des Welteinkommens (§ 1 Abs. 2 KStG)
- - Ggf. persönliche Steuerbefreiungen (§ 5 KStG)
- - Gleichwohl ggf. Spezialregelungen für Steuerbefreiungen (z.B. Dividenden)
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Beschränkte Steuerpflicht
- (§ 2 KStG): Gegenstück zu § 1 KStG -> zwei Arten (Nr. 1, 2)
- . Ausländische Körperschaften (Nr. 1)
- - Anknüpfung an Aufzählung in § 1 KStG (Körperschaften: …)
- - Geschäftsleitung oder Sitz nicht im Inland
- - Besteuerung der inländischen Einkünfte nach Einkünftekatalog § 49 EStG
- . Inländische nicht unbeschränkte sonstige Körperschaften (Nr. 2)
- - Regel erfasst „nicht ausländische“ (=inländische) Körperschaften nach § 2 Nr. 1 KStG
- - Berücksichtigung von Fällen, die nicht über § 1 KStG erfasst werden
- - Mit inländischen Einkünften, aber: Umfang ist geringer als nach § 2 Nr. 1 KStG
- - Erträge, die einem Steuerabzug unterliegen: Stadt fließt Kapitalerträge an KapG zu
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
„Auffangposten“ nach § 3 KStG für bestimmte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
- - Keine „zusätzliche, „neue“ Körperschaftsteuerpflicht
- - Beurteilung in Grenzfällen, inwieweit Gebilde eine körperschaftliche Struktur hat
- - Prüfung erfolgt vor Klassifizierung als unbeschränkte/beschränkte Körperschaft
- - Beispiele: nichtrechtsfähige (nicht im Register eingetragene) Vereine, nicht rechtsfähige Vermögensmassen (Stiftungen, Zweckvermögen, …)
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Beginn der Steuerpflicht
- .Keine Definition im Gesetz
- . Spätestens: in § 1 KStG genanntes Gebilde existiert rechtlich
- . Rechtsfähigkeit erlangen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG genannten juristischen
- Personen durch Eintragung in ein Register (z.B. Handelsregister)
- . Nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen des privaten
- Rechts sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
- Rechts: steuerlich existent, wenn Satzung aufgestellt ist
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Steuerpflicht bei Gründung
- Unterscheidung zwischen Vorgründungsgesellschaft (idR BGB-Gesellschaft),
- Vorgesellschaft, eingetragene Kapitalgesellschaft
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Ende der persönlichen Steuerpflicht der KapG
- -Mit Einstellung des Geschäftsbetriebs
- -> nach Abschluss des Liquidationsverfahrens
- Steuerpflicht während des Insolvenzverfahrens!
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Beginn und Ende der Steuerpflicht Vereinfachtes Besteuerung im Liquidationszeitraum
- (§ 11 KStG)
- - Zeitliche Reihenfolge: Auflösung -> Abwicklung
- - Abweichen von der jährlichen Ermittlung und Veranlagung
- - Abwicklungszeitraum = Besteuerungszeitraum, aber max. 3 Jahre
- - Abwicklungsgewinn = Abwicklungsendvermögen -Abwicklungsanfangsvermögen
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Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
Beginn und Ende der Steuerpflicht Aufteilung der Liquidationsraten (= Liquidationserlös, der Anteileignern zufließt)
Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen
- . Ausschüttung thesaurierter Gewinne: Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Steuerpflicht
- . Rückzahlung von Einlagekapital (= Nennkapital und Einlagekonto iSd § 27 KStG)
- - Liquidationsraten gelten als Veräußerungspreis der Liquidation
- - Liquidationserfolg = Einlagen-/Kapitalrückzahlung - Anschaffungskosten der Anteile
- - Anteilserwerb unter/über Nennwert/frühere TWA: positiver/negativer Liquidationserfolg
- - Steuerpflicht des Liquidationserfolgs: TEV oder Steuerbefreiung nach § 8b KStG
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