Ertragsbesteuerung VL6

  1. Höhe des Splittingvorteils
    Steuerdifferenz bei Einzel- und Zusammenveranlagung

    ΔS= S[YA] + S[YB] - SSplitting [YA+BB]

    <=> S[YA]+S[YB] - 2.S[(YA+BB)/2]
  2. Von welchen Parametern hängt der Splittingvorteil ab?
    • * Kein Splittingvorteil
    • - Gleiche Höhe der Einkünften (-> hälftige Aufteilung entspricht dann Einkünften)
    • - Ungleiche Einkünften innerhalb
    • + derselben Proportionalzone (identischer Steuersatz für unterschiedliche EK)
    • + der Nullzone (es entsteht ohnehin keine Einkommensteuer)

    * Splittingvorteil begrenzt -> Y-Achsenabschnitt der Tariffunktion

    • * Max. Splittingvorteil hängt von Einkommensunterschieden ab
    • - Splittingvorteil wächst mit Einkommensunterschieden
    • - Splittingvorteil wächst mit Gesamteinkommen
    • - Aber: keine Veränderung, wenn beide Einkommen variieren aber innerhalbunterschiedlicher Proportionalzonen verbleiben
  3. Sondertarifvorschriften: Progressionsvorbehalt 

    Idee des Progressionsvorbehaltes
    • * Bemessungsgrundlage wirkt direkt und indirekt über Steuersatz auf Steuerschuld
    • * Separation beider Effekte -> steuerfreie Einkünfte sollen Progressionswirkung nicht ausschließen
    • - Ursprünglich: Vermeidung eines internationalen „Splittingeffektes“
    • - Mittlerweile auch Abschöpfung von Vorteilen bei Lohnersatzleistungen
  4. Sondertarifvorschriften

    Umsetzung im Einkomensteuergesetz
    • * Steuerfreistellung bestimmter Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld § 3 Nr. 2 Buchst. aEStG)
    • * Gesetz ordnet Progressionsvorbehalt bei bestimmten Einkünfte an (§ 32b Abs. 1 EStG)
  5. Sondertarifvorschriften: ProgressionsvorbehaltTechnik des Progressionsvorbehaltes
    * reguläre steuerpflichtige Einkünfte zvE, freigestellte Einkünfte PV -Satz desGesamteinkommens auf steuerpflichtige Einkünfte (§ 32b Abs. 2 EStG)

    • *Mathematisch:
    • S[zvE,PV]= S[zvE+PV]  *zvE                                                            
    •                  --------------
    •                   zvE + PV

    * Unterscheidung: positiver & negativer Progressionsvorbehalt
  6. Sondertarifvorschriften:Progressionsvorbehalt

     Einkünfte mit Anwendung des Progressionsvorbehaltes (§ 32b Abs. 1 EStG)
    • * Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
    • * Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld
    • * Arbeitslosenbeihilfe
    • * Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  7.  Besonderheiten bei Durchführung des Progressionsvorbehaltes
    • * AN-Pauschbetrag ist (soweit noch nicht berücksichtigt) anzusetzen
    • * Träger der Sozialleistungen haben entsprechende Leistungen durch DFÜ zu übermitteln
  8. Sondertarifvorschriften: Progressionsvorbehalt

    ökonomische Wirkungen
    • * Steuer, obwohl steuerpflichtiges Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt
    • * Keine Steuer, obwohl steuerpflichtiges Einkommen über dem Grundfreibetrag
  9. Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte

    Idee der Sondertarifvorschrift
    • * Abmilderung der Progressionswirkung bei Anfallen aperiodischer Erträge
    • * Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
    • - Fiktive Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf 5 Perioden
    • - Progressionsglättung durch Splittingeffekt auf 5 Jahre
    • * 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG)
    • - Wahlrecht: aoE  5 Mio. €, Steuerpflichtiger
    • ≥ 55 Jahre
    • - Gilt nur für Veräußerungsgewinne
    • - Kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden
    • - Tarif: aoE werden mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes aller Einkünfte besteuert
    • -> Steuervergünstigung durch Anwendung eines geminderten Steuersatzes
  10. Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte

     Begriff der außerordentlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 2 EStG)
    • * Veräußerungsgewinne (56% des durchschnittlichen Steuersatzes oder Fünftelregelung)
    • * Entschädigungen (§ 24 EStG)
    • * Nutzungsvergütungen und Zinsen (§ 24 EStG)
    • * Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (mind. 2 VZ)
    • * Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen (§ 34b EStG)
  11. Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte


    Einkünfte
    •  aoE = außerordentliche Einkünfte
    •  vzvE = verbleibendes zu versteuerndes Einkommen

    aoE + vzvE = zvE
  12. Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte

     Technik der Fünftelregelung
    (§ 34 Abs. 1 EStG)

    S = S[vzvE] + 5*(S[vzvE + 1/5*aoE] - S[vzvE]), falls vzvE > 0


    S = 5* S[aoE + vzvE]/5, falls vzvE <= 0
  13. Sondertarifvorschriften: Außerordentliche Einkünfte

    Technik des 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (§...)
    § 34 Abs.3 EStG

    Mindeststeuersatz : 14%


    S = S[vzvE] + max [0,56* S[vzvE+aoE]/(vzvE+aoE); 0,14]*aoE
  14. Annexsteuern
    • * Weitere Steuerarten mit Anknüpfung an Ertrag
    • * Bemessungsgrundlage ist festgesetzte Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
    • * Teilweise Modifikationen der Bemessungsgrundlage (§ 51a EStG)
    • - Keine Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG
    • - Stets Berücksichtigung von Kinderfreibetragen (anstatt Kindergeld)
    • - Keine Anwendung von § 35 EStG (Kirchensteuer)

    • * Idee: Bezugnahme zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ggf. Berücksichtigung des progressiven Tarifs (§ 32a EStG)
    • * Analoge Anwendung bei Abgeltungsteuer am Beispiel der Kirchensteuer
  15. Annexsteuer
    • Ökonomische Interpretation
    • * Gespaltener Steuersatz am Beispiel des SolZ
    • * Steuermehrbelastung durch Annex: ESt, SolZ, KiSt
    • * Integration in Regeltarif möglich (?)
    • -> diverse Probleme durch Abzug von Steuerschuld
    • * „Marketing“-Effekt ( ?)-> Gemeinsame Belastung wird nicht wahrgenommen
    • * Annexsteuern stehen ggü. ESt unterschiedlichen Gläubigern zu
  16. Annexsteuern
    SOlidaritätszuschlag

    • * Bemessungsgrundlage:
    • - Festgesetze ESt nach § 2 Abs. 6 EStG = nach Abzügen von der ESt-Schuld
    • - Abgeltungsteuer, KSt
    • - Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
    • - Stets Berücksichtigung von KFB
  17. * Steuersatz: 5,5 % (bzw. höherer Steuersatz in der Gleitzone: max. 20% Grenzbelastung)
    * Freigrenze nach § 3 SolZG (972€/1944€), Gleitzone nach § 4 SolZG
  18. Annexsteuern
    • Kirchensteuer
    • *Bemessungsgrundlage (§ 51a EStG):
    • - Tarifliche ESt
    • - Besonderheit: keine Anrechnung nach § 35 EStG, Korrektur des TEV
    • * Steuersatz: 8 oder 9 %
    • * Teilweise Kappung der KiSt
    • * Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar
    • * Berücksichtigung in der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG
    • - Automatischer Abzug ab 2016 durch Abfrage der Religion beim BZSt
    • - Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer bei Einkommensteuer
  19. Annexsteuern
    • Selbsttabzugsfähigkeit der Kirchensteuer
    • * KiSt mindert als Sonderausgabe BMG der ESt
    • * Einkommensteuer ist BMG der KiSt
    • *->  KiSt mindert eigene Bemessungsgrundlage
    • * Ermittlung eines effektiven Kirchensteuersatzes
  20. Annexsteuern
    Beispiel

    • Se = 45%, ski = 9%
    • seffki = 3,89%
  21. - Selbstabzugsfähigkeit und Sonderausgabenabzug senken
    effektive KiSt-Belastung auf 3,89%
  22. Annexsteuern


    Vereinfachung
    • * hier: Grenzbetrachtung
    • * Abzug der Kirchensteuer als SA von der Einkommensteuer in verschiedenen
    • Veranlagungszeiträumen (Zu- und Abflussprinzip)
    • * Berücksichtigung von Erstattungen und Nachzahlungen verändern SA-Abzug
  23. Veranlagungsverfahren

    Abgabe der Steuererklärung gem.
    §25 EStG

    • * Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr
    • * Ausnahmen vom Veranlagungszwang
    •  - In best. Fällen bei Bezug von Einkünften aus nichtselbst. Arbeit (§ 46 EStG)
    • - In best. Fällen bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 V iVm § 50a EStG)
    • - In best. Fällen der Einkommensteuerpauschalierung (§ 40 III, § 40a V, § 40b IV,
    • § 34c V, § 50 VII EStG)

    * Abgabe grds. bis zum 31.05. des Folgejahres (§ 149 II AO)
  24. Veranlagungsverfahren

     Anrechnung von Steuervorauszahlungen und Quellensteuern
    • * Anrechnung nach § 36 EStG
    • * Steuervorauszahlungen (§ 37 EStG): vierteljährlich, basierend auf vergangener ESt-Schuld
    • - Wird durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt
    • - Vorauszahlung richtet sich nach letztem Bescheid: mind. 400€ im Jahr, 100€ im Zeitpunkt

    * Quellensteuern: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Bauabzugsteuer, Steuern gem. § 50a EStG (falls ausnahmsweise eine Veranlagung in Betracht kommt, § 50 Abs. 5 S.2 EStG)
  25. Veranlagungsverfahren

    Fälligkeit der EInkommensteuer
    • * Abschlusszahlung ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 36 Abs. 4 EStG)
    • * Auszahlung des Überschusses nach Bekanntgabe des Bescheids
  26. Einkommensteuertarif und Sondertarifvorschriften

    Haushaltsnahe Dienstleistungen
    • Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
    • haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
  27. Einkommensteuertarif und Sondertarifvorschriften

    Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Als geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB: 20% der Aufwendungen des
    Steuerpflichtigen, maximal 510€ Aufwendungen
    § 35a Abs.1 EStG
  28. Einkommensteuertarif und Sondertarifvorschriften

    Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal 4.000€ Aufwendungen
    (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
  29.  Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
    • haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
    •  Handwerkerleistungen = handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und
    • Modernisierungsmaßnahmen im Kernbereich eines handwerklichen Berufs
    • • 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal Abzug von der Steuerschuld
    • von 1.200€ (= 6.000€ Aufwendungen, § 35a Abs. 3 EStG)
    • • Keine Neubaumaßnahmen, aber diverse Ausnahmen: Neuanlage des Gartens
    • • Unbare Zahlung notwendig
  30. Haushaltnahe Dienstleistungen

    Besonderheiten
    • * Aufwendungen dürfen keine WK, BA, SA, agB sein -> allerdings Wahlrecht für § 35a EStG
    • * Begünstigt sind nur Personalkosten, keine Materialkosten,
    • * Begünstigte Person muss Arbeitgeber/Auftraggeber sein = auch bei Mietern über Nebenkosten möglich
  31. Haushaltnahe DIenstleistungen

    Subsidiaritätsregeln
    • * Inanspruchnahme von Behinderten-Pauschbetrag schließt Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG aus (anders: Übertragung Pflegepauschbetrag)
    • * Kinderbetreuungskosten sind durch § 35a Abs. 4 EStG ausgeschlossen (-> Abzug als SA)
    • * Besonderheit Au-pair: 50% der Aufwendungen können nach § 35a EStG berücksichtigt werden (Begründung: Kosten für Au-pair sind auch teilweise für Haushaltsführung)
  32. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Grundlagen der Rechtsformbesteuerung
    Unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung von Unternehmen durch Rechtsform
    • . Steuerrecht knüpft an zivilrechtliche Wertung der Rechtsform an
    • . Eckpunkte: Einzelunternehmer vs. Kapitalgesellschaft
    • . Steuerliche Ausgestaltung: Einheitsprinzip (= Durchgriff auf die Gesellschafter) vs.
    • Trennungsprinzip (getrennte Betrachtung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter)
  33. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Personengesellschaft: Umsetzung mittels Einheitsprinzip oder Trennungsprinzip möglich

    • . Negierung der relativen Rechtsfähigkeit oder Aufwertung der relativen zur vollen
    • Rechtsfähigkeit
  34. . Entscheidung des Gesetzgeber: weitgehende Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmen
    -> Umsetzung durch Mitunternehmerkonzeption (zweistufige Gewinnermittlung)
  35. 10: Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

     Kapitalgesellschaft: Trennungsprinzip
    • . Zivilrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person: Unternehmen und Anteilseigner
    • stehen sich wie fremde Dritte gegenüber (Trennungssystem = getrennte Vermögenssphäre)

    . Keine unmittelbare Zurechnung thesaurierter Gewinne an den Anteilseigner

    • . Körperschaftsteuer als Personensteuer für Körperschaften (eigenständiges Rechtssubjekt)
    • - Körperschaft nimmt am Marktgeschehen teil und hat damit eigene Leistungsfähigkeit
    • - Ziel: Wettbewerbsfähigkeit bei der Besteuerung mit anderen Unternehmen
  36. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    • Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Dualismus der Unternehmensbesteuerung und Trennungssystem
    • . Steuerpflicht bei Personensteuern (ESt, KSt) knüpft an Zivilrecht an
    • . Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen
    • . Ergebnis: duales System der Besteuerung von PersU und KapG
    • . Trennungsprinzip im KSt-System
    • - Körperschaft und Anteilseigner stehen sich wie fremde Dritte gegenüber
    • - Leistungsbeziehungen werden bei Angemessenheit anerkannt
    • - Doppelbelastungen bei Ausschüttungen: natürliche Person wird mit ESt belastet
  37. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    Grundlagen der Rechtsformbesteuerung

    Problemstellung aus dem Trennungssystem
    • . Entstehung einer Doppelbesteuerung mit ESt + KSt bei Rechtssubjekten
    • - Wirtschaftliche Doppelbesteuerung einer Aktivität
    • - Juristische Doppelbesteuerung einzelner Rechtssubjekte
    • . Ziel: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung -> System der
    • Körperschaftbesteuerung
  38. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    • Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft
    • . Bindung an die zivilrechtliche Selbständigkeit
    • . Äquivalenztheorie: Körperschaft nimmt am Wirtschaftsverkehr teil
    • . Doppelerfassung von „Leistungsfähigkeit“ bei Gewinnausschüttungen (Gewinnverwendung)
    • - Rechtstechnisch: zwei Steuersubjekte (wirtschaftliche Doppelbesteuerung möglich)
    • - Ökonomisch: Individuen handeln durch KapGes am Markt -> wirtschaftliche
    • Leistungsfähigkeit auf Zeit
  39. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    • Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Wettbewerbs- und Rechtsformneutralität der Besteuerung
    • - Wettbewerbswirkungen der Ertragsbesteuerung
    • - Rechtsformneutralität
  40. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    • Grundlagen der Rechtsformbesteuerung Steuertechnische Schwierigkeiten
    • - Hohe Informations- und Erhebungskosten einer alleinigen Aktionärsbesteuerung
    • - Erfassung der Anteilseignerstruktur, Zeitliche Berücksichtigung
  41. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    Grundlagen der Rechtsformbesteuerung

    Ergebnis: Methoden zur Vermeidung der Doppelbelastung notwendig
    • - Vollständige/teilweise Steuerbefreiung auf Ebene der Körperschaft
    • - Vollständige/teilweise Anrechnung der KSt auf ESt
    • - Ermäßigter ESt-Satz
  42. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

    Kategorien der Steuerpflicht im KStG
    • - Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
    • - Beschränkte steuerpflichtige Körperschaften
    • - Nicht steuerbare Körperschaften (im Gegensatz zum EStG)
  43. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

    Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
    • .Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO): Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
    • - Bildung des maßgeblichen Willens für Geschäftsführung und Betriebsleitung
    • - treffen wichtiger Entscheidungen (i.d.R. Büroräume des Geschäftsleiters
    • - Bildung kaufmännischer (nicht technische) Entscheidungen

    • . Sitz der Gesellschaft (§ 11 AO): festgelegter Ort
    • - Bestimmt durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft
    • - Juristisches Merkmal oder Festlegung durch Satzung
  44. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

     Abschließende Aufzählung der Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG)
    • - Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
    • - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des priv. Rechts
    • - nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
    • - Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  45. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    • Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Rechtsfolge: Besteuerung des Welteinkommens (§ 1 Abs. 2 KStG)
    • - Ggf. persönliche Steuerbefreiungen (§ 5 KStG)
    • - Gleichwohl ggf. Spezialregelungen für Steuerbefreiungen (z.B. Dividenden)
  46. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer
    Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

    Beschränkte Steuerpflicht
    • (§ 2 KStG): Gegenstück zu § 1 KStG -> zwei Arten (Nr. 1, 2)
    • . Ausländische Körperschaften (Nr. 1)
    • - Anknüpfung an Aufzählung in § 1 KStG (Körperschaften: …)
    • - Geschäftsleitung oder Sitz nicht im Inland
    • - Besteuerung der inländischen Einkünfte nach Einkünftekatalog § 49 EStG
    • . Inländische nicht unbeschränkte sonstige Körperschaften (Nr. 2)
    • - Regel erfasst „nicht ausländische“ (=inländische) Körperschaften nach § 2 Nr. 1 KStG
    • - Berücksichtigung von Fällen, die nicht über § 1 KStG erfasst werden
    • - Mit inländischen Einkünften, aber: Umfang ist geringer als nach § 2 Nr. 1 KStG
    • - Erträge, die einem Steuerabzug unterliegen: Stadt fließt Kapitalerträge an KapG zu
  47. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

     „Auffangposten“ nach § 3 KStG für bestimmte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
    • - Keine „zusätzliche, „neue“ Körperschaftsteuerpflicht
    • - Beurteilung in Grenzfällen, inwieweit Gebilde eine körperschaftliche Struktur hat
    • - Prüfung erfolgt vor Klassifizierung als unbeschränkte/beschränkte Körperschaft
    • - Beispiele: nichtrechtsfähige (nicht im  Register eingetragene) Vereine, nicht rechtsfähige Vermögensmassen (Stiftungen, Zweckvermögen, …)
  48. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Beginn und Ende der Steuerpflicht

     Beginn der Steuerpflicht
    • .Keine Definition im Gesetz
    • . Spätestens: in § 1 KStG genanntes Gebilde existiert rechtlich
    • . Rechtsfähigkeit erlangen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG genannten juristischen
    • Personen durch Eintragung in ein Register (z.B. Handelsregister)
    • . Nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen des privaten
    • Rechts sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
    • Rechts: steuerlich existent, wenn Satzung aufgestellt ist
  49. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Beginn und Ende der Steuerpflicht

    Steuerpflicht bei Gründung
    • Unterscheidung zwischen Vorgründungsgesellschaft (idR BGB-Gesellschaft),
    • Vorgesellschaft, eingetragene Kapitalgesellschaft
  50. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Beginn und Ende der Steuerpflicht

     Ende der persönlichen Steuerpflicht der KapG
    • -Mit Einstellung des Geschäftsbetriebs
    • -> nach Abschluss des Liquidationsverfahrens

    - Steuerpflicht während des Insolvenzverfahrens!
  51. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Beginn und Ende der Steuerpflicht Vereinfachtes Besteuerung im Liquidationszeitraum
    • (§ 11 KStG)
    • - Zeitliche Reihenfolge: Auflösung -> Abwicklung
    • - Abweichen von der jährlichen Ermittlung und Veranlagung
    • - Abwicklungszeitraum = Besteuerungszeitraum, aber max. 3 Jahre
    • - Abwicklungsgewinn = Abwicklungsendvermögen -Abwicklungsanfangsvermögen
  52. Grundlagen und Steuersubjekt der Körperschaftsteuer

    Beginn und Ende der Steuerpflicht          Aufteilung der Liquidationsraten (= Liquidationserlös, der Anteileignern zufließt)
    Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen
    • . Ausschüttung thesaurierter Gewinne: Einkünfte aus Kapitalvermögen
    •  Steuerpflicht

    • . Rückzahlung von Einlagekapital (= Nennkapital und Einlagekonto iSd § 27 KStG)
    • - Liquidationsraten gelten als Veräußerungspreis der Liquidation
    • - Liquidationserfolg = Einlagen-/Kapitalrückzahlung - Anschaffungskosten der Anteile
    • - Anteilserwerb unter/über Nennwert/frühere TWA: positiver/negativer Liquidationserfolg
    • - Steuerpflicht des Liquidationserfolgs: TEV oder Steuerbefreiung nach § 8b KStG
Author
huatieulans
ID
327400
Card Set
Ertragsbesteuerung VL6
Description
Klausurvorbereitung
Updated