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Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage
- . Ziel: Ermittlung des disponiblen Einkommens als Maßstab objektiver und subjektiver Leistungsfähigkeit
- . Der Einkommensteuer wird die steuerliche Leistungsfähigkeit unterworfen ->Tarif ⊗ BMG
- .Zweistufige Einkommensermittlung: Erwerbseinkommen + indisponible Eink-Verwendung
- . 1. Stufe: Ermittlung der objektiven Leistungsfähigkeit (objektives Nettoprinzip)
- - Bestimmung der Steuerbaren Einkünfte (Erwerbseinkommen = Markteinkommen)
- -Gewinnermittlung durch Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen
- - Interperiodische Verlustverrechnung (eher Technik!)
. 2. Stufe: Ermittlung der subjektiven Leistungsfähigkeit (subjektives Nettoprinzip)
- • Indisponibler Teil des Erwerbseinkommen infolge privater Abzuge wird nicht besteuert
- • Allgemeines subjektives Nettoprinzip: Berücksichtigung des notwendigen
- Lebensbedarfs
- - Typisierter Lebensbedarf deckt sich im Grundfreibetrag ab (Sozialstaatsprinzip)
- - Zwangsweise Mehraufwendungen über dem Grundfreibetrag hinaus
- • Familien-Nettoprinzip: Berücksichtigung von zwangsläufigen Unterhaltsverpflichtungen in der Familie
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Nicht abziehbare Ausgaben im Einkommensteuerrecht
- .§ 12 EStG beschreibt einzelne Tatbestände der steuerlich
- unbeachtlichen Ausgaben
- .§ 12 Satz 1 EStG hat eher klarstellende Wirkung
- - Entsprechende Ausgaben sind keine Betriebsausgaben / Werbungskosten
- - Entsprechende Ausgaben werden im Grundfreibetrag erfasst und können damit nicht nochmals BA / WK sein
- - Rechtsfolge: entsprechende Aufwendungen können nicht abgezogen werden
- . § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG wird mittlerweile als Aufteilungsgebot von gemischt veranlassten
- Aufwendungen verstanden
- - Aufwendungen können sowohl Privat- als auch Berufsspähre betreffen
- - Abzugs als BA / WK wenn nicht nur untergeordnete Bedeutung und objektive Aufteilung möglich
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Steuerliche Behandlung von Berufsausbildung
- § 9 Abs. 6 EStG
- * Steuerlicher Abzug der Kosten für Berufsausbildung oder Studium möglich, wenn dies nicht die Erstausbildung ist oder Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
- . Ausbildung = Maßnahmen, zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und
- Erfahrungen als Grundlage für die Ausübung eines Berufs (in Abgrenzung zur Allgemeinbildung)
- . Erstausbildung = geordnete Ausbildung (nach Rechts- oder
- Verwaltungsvorschriften) von mindestens 12 Monaten
- - Abschluss der Ausbildung/des Studiums endet mit Abschlussprüfung
- - Masterstudiengänge stellen Zweitstudium dar
- * Fortbildung = Maßnahmen, um auf dem Laufen im Beruf zu bleiben, im Beruf vorwärts zu kommen (idR Werbungskosten)
- * Im Ergebnis: Abzugsverbot für Kosten der Erstausbildung (Erststudium) -> Kosten der allgemeinen Lebensführung
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: Überblick
Allgemeine Definition und Behandlung der Sonderausgaben
* Ausgaben der privaten Lebensführung, die in §§ 10, 10b EStG abschließend aufgezählt und zum Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte zugelassen werden
- .Ausgaben sind weder BA noch WK
- .Allgemeine Steuerliche Behandlung
- - Zeitpunkt des Abzugs: Zu- und Abflussprinzip
- - Abzugsberechtigte Person, Aufteilung bei Ehegatten
- .SA-Pauschbetrag 36€ (10c Abs. 1 EStG, Verdoppelung bei Splitting)
* Ggf. Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren: Vorsorgepauschale (§ 39b Abs.1 Nr. 3 EStG): Pauschale für Renten- & Arbeitslosen-, Kranken- & Pflegeversicherung
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Sonderausgaben nach § 10 EStG
Vorsorgeaufwendungen: Altersvorsorge, Arbeitslosen-, Kranken- & Pflegeversicherung
Sonstige: z.B. Realsplitting, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen
Steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen (gesetzliche Versicherungen)
Altersvorsorgebeiträge
- (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG)
- - Höchstbetrag von 20.000€ (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
- - Verdoppelung bei Zusammenveranlagung
- - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: 82%/84% in 2016/2017, 2% Erhöhung p.a.
- - Keine SA: steuerfreier AG-Teil nach § 3 Nr. 62 EStG
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- §10 Abs.1 Nr.3 EStG
- - Höchstbetrag von 1.900€/2.800€ (§ 10 Abs. 4 EStG)
- - Aber: vollständige Abziehbarkeit für Basisversorgung bei Krankenversicherung
- - Verdoppelung bei Zusammenveranlagung
- - Kürzung um 4% bei Anspruch auf Krankengeld
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgebeiträge
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
- - Kranken- & Pflegeversicherung über § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG hinaus
- - Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherung
- - Höhe: nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag von 1.900€/2.800€ (§ 10 Abs. 4 EStG)
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: weitere Tatbestände
Realsplitting
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
- * Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
- * Abzug von maximal 13.805€ (ggf. zzgl. übernommene KV/PV-Beiträge)
- * Abzug erfolgt auf Antrag, hängt allerdings von der Zustimmung des Empfängers ab
- * Empfänger hat die Beträge nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: weitere Tatbestände
Versorgungsleistungen i. Z. mit Vermögensübergaben
(§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG)
- . Übertragung eines Mitunternehmeranteils, Übertragung eines Betriebs, Übertragung von mind. 50% an einer GmbH
- . Wiederkehrende Leistungen, meisten zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge
- per Vertrag (Versorgungsverpflichtung)
- . Abzug ist unbeschränkt möglich
- . Empfänger hat entsprechende Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: weitere Tatbestände
Kirchensteuer
- (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- .Zahlungen an Körperschaften des öffentlichen Rechtes
- . Unbeschränkter Abzug in voller Höhe
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: weitere Tatbestände
Kinderbetreuungskosten
- (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
- . Abgrenzung zu Erwerbsaufwendungen: hier kein Abzug als BA/WK möglich
- . Abzug: 2/3 der Kinderbetreuungskosten, max. 4.000€ je Kind
- . Kindesalter
- - 0-13 Jahre: Abzug ohne weitere Voraussetzungen
- - 24 Jahre: körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung + außerstande sein, sich selbst zu unterhalten kein
- .kein Abzug für Aufwendungen für Unterricht, Fähigkeitenvermittlung, Freizeitgestaltung
- . Unbare Zahlung mit Rechnung nötig
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: weitere Tatbestände
Berufsausbildung
- (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
- . Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung
- .Abzug von max. 6.000€ pro Steuerpflichtigem
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: weitere Tatbestände
Schulgeld
- (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
- . Zahlungen an (private) Ersatz- oder Ergänzungsschule (auch im EU/EWR-Ausland)
- . Abzug von 30% des Schulgeldes, maximal 5.000€
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Sonderausgaben: Spenden
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke
- (§ 10b EStG)
- * Freiwillige Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
- * Höchstgrenze des Abzugs
- . 20% des GdE oder 0,4% der Umsätze und der aufgewendeten Löhne
- . Bei Überschreitung der Höchstgrenze: Spendenvortrag
- * Spenden in den Vermögensstock einer Stiftungsstock bis 1 Mio. €
- * Zuwendungen an politische Parteien (auch Mitgliedsbeiträge)
- . Abzug von der Steuerschuld (§ 34g EStG) von 50% bis zu 825€ (Verdoppelung bei Splitting)
- . Abzug als Sonderausgaben bis 1.650€ (§ 10b Abs. 2 EStG, Verdoppelung bei Splitting)
- . Abzug von der Steuerschuld ist vorrangig, der verbleibende Teil wird als SA berücksichtigt
- * Zuwendungen von Wirtschaftsgütern (Bewertung mit dem gemeinen Wert)
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Außergewöhnliche Belastungen: Überblick
- * Ausgaben sind keine BA oder WK aber haben ausgewöhnlichen Charakter und mindern steuerliche Leistungsfähigkeit
- * Allgemeine Fälle: keine einheitliche Regelung, sondern abhängig vom Einzelfall
- * Besondere Fälle: gleichartige Fälle (typisierende Betrachtung) ggf. mit Pauschalen
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens:
Außergewöhnliche Belastungen
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens:Außergewöhnliche Belastungen
Tatbestandsvoraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen nach
- § 33 EStG
- * Ausgaben sind weder BA noch WK
- * Es liegen Belastungen vor
- .idR Aufwand (keine Entlastung von Dritter Seite = Ausgabenersatz)
- .idR keine Vermögensverluste (Diebstahl, Unfall usw.)
- .Aber: „verlorener Aufwand“ = Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
- .Ausschluss bestimmter Aufwendungen: Prozesskosten
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*Außergewöhnlichkeit = Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der
- Steuerpflichtigen nicht entstehen -> Differenzierung übliche und unübliche Aufwendungen
- * Zwangsläufigkeit: Der Steuerpflichtige kann sich den Aufwendungen nicht entziehen,
- .Aus rechtlichen Gründen = Rechtspflicht zur Erbringung von Leistungen
- .Aus tatsächlichen Gründen = Zwangs- und Bedrohungslagen durch äußere Umstände
- .Aus sittlichen Gründen = „moralische“ Pflicht zur Erbringung von Leistung
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*Übersteigen der zumutbaren Belastung: Anteil des GdE (abhängig von Kindern, Splitting)
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Außergewöhnliche Belastungen: allgemeine Fälle
Rechtsfolge
* Abzug der die zumutbare Belastung übersteigenden Aufwendungen als agB
* keine Vor- oder Rücktrag der agB möglich (Abzug erfolgt nach Verlustverrechnung!)
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Beispiele für außergewöhnliche Belastungen
- -Asbestsanierung
- - Krankheitskosten
- - Kosten durch Fluchthilfe
- - Lösegeld
- - Teilweise Prozesskosten
- - Sturmschäden
- - Aufwendungen für bestimmte Vermögensgegenstände
- - Umbaukosten bei Behinderung, dauerhafter Krankheit
- - Pflegekosten für die Pflege eines Dritten (alternativ zu Pflege-Pauschbetrag)
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Keine Beispiel für außergewöhnliche Belastungen
- - Adoptionskosten
- - Beerdigungskosten
- - Betrugsverluste
- - Diätkosten, XXL-Kleidungskosten
- - Kosmetische Operationen
- - Eheschließung und Ehescheidung
- - Hausrat und Kleidung
- - Schwangerschaftsverhütung
- - Tierhaltung
- - Umzug
- - künstliche Befruchtung bei lesbischen Partnern
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Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
- § 33a EStG
- * Keine zumutbare Eigenbelastung, aber Höchstgrenzen
- * Allgemeine: Abzug der Kosten für Unterhalt und Ausbildung von Kindern
- * Abs. 1: Abzug von Unterhalts- und Berufsausbildungsaufwendungen
- . Unterhaltsleistungen + Berufsausbildungskosten an gesetzlich
- unterhaltsberechtigte Personen
- .Kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
- .Abzugs bis 8.652€, Kürzung um eigene Bezüge über 624€ der unterhaltenen Person
- .Regelung gilt pro unterhaltene Person
- *Abs. 2: Pauschaler Ausbildungsfreibetrag
- .Für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder
- .Kind muss sich in Berufsausbildung befinden
- .Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag muss bestehen
- .Höhe des Freibetrags: 924€
- .Ggf. Kürzung um eigene Bezüge über 1.848€, Elternteil steht hälftiger Betrag zu
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Außergewöhnliche Belastungen: besondere Fälle
Besonderheiten
- Zwölftelregelung (§ 33a Abs. 3 S. 1 EStG)
- Normierte Fälle gehen allgemeiner Regelung vor (§ 33a Abs. 4 EStG)
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Außergewöhnliche Belastungen: besondere Fälle
Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33b EStG)
- * Vereinfachte Berücksichtigung von Aufwendungen bei Behinderten und Pflegepersonen
- * Behinderten-Pauschbetrag (§ 33 Abs. 2, 3 EStG)
- - Wahlrecht zwischen Pauschbetrag oder tatsächlichen Aufwendungen (§ 33 EStG)
- - Anspruchsberechtigung nach Grad der Behinderung (25-50, ab 50)
- - Pauschbeträge gestaffelt nach Grad der Behinderung
- - Erhöhung des Pauschbetrags auf 3.700€ für hilflose und blinde Personen
- - Keine zeitanteilige Kürzung
- * Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33a Abs. 4 EStG)
- - Voraussetzung: Erhalt von Hinterbliebenenbezügen (Witwen-, Waisenrente)
- - Höhe: Jahresbetrag von 370€
- * Übertragung von Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33a Abs. 5 EStG)
- - Übertragung von Kind auf Eltern möglich
- - Kind nutzt Freibetrag nicht & Eltern haben Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibeträge
- * Pflege-Pauschbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG)
- - Voraussetzung: Pflege einer hilflosen Person, Pflege im Haushalt, ́keine Bezahlung der
- Pflegeperson (z.B. durch Pflegegeld)
- - 926€ pro gepflegter Person, ggf. Aufteilung auf mehrere pflegende Personen
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Familienleistungsausgleich
Ziel des Familienleistungsausgleichs
- (§ 31 EStG)
- * Steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder bei den Eltern
- * Berücksichtigung der geminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern
- infolge der Unterhaltsverpflichtung durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge
* Förderung der Familie (teilweise Sozialleistung)
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Familienleistungsausgleich
Berücksichtigung von Kindern
- (§ 32 EStG)
- * Kinder im steuerrechtlichen Sinne (§ 32 Abs. 1 EStG)
- .Kinder kraft Verwandtschaft im ersten Grad
- .Adoptiv- und Pflegekinder
- * Differenzierung nach Alter und Tätigkeit des Kindes
- .Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
- .Kinder vor Vollendung des 21. Lebensjahres und arbeitssuchend
- .Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres und
- - in Berufsausbildung
- - in 4-montiger Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
- - Fehlendem Berufsausbildungsplatz
- - Ableistung eines freiwilligen Dienstes (z.B. Bundesfreiwilligendienst,
- .Wegfall der Bezugsgrenzen des Kindes, jedoch darf keine Erwerbstätigkeit vorliegen
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Familienleistungsausgleich
Technik des Familienleistungsausgleich: Kindergeld oder Kinderfreibeträge
- *Bezug von Kindergeld (§ 66 EStG, gestaffelt nach Anzahl der Kinder)
- -1. Kind: 190€ im Monat (2017: 192€)
- -2./3. Kind: 196€ im Monat (2017: 198€)
- -ab dem 4. Kinder 221€ im Monat (2017: 223€)
- * Gewährung von Freibeträgen (§ 32 Abs. 6 EStG)
- -Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) = 2.358€
- -Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf = 1.320€
- -Verdoppelung bei Ehegatten (insgesamt FB = 7.356€)
- -Ggf. Übertragung von Freibeträgen bei anderen Elternteil (Unterhalt und/oder Betreuung)
- *Freibetrag kann in der Kindergeld „umgerechnet“ werden
- - Bei geringen Einkommen fällt Kindergeld günstiger aus Sozialleistung
- - Bei hohen Einkommen ist FB sachliche Freistellung des Existenzminimums
- - Günstigerprüfung: Vorteil der Kinderfreibeträge werden im Veranlagungsverfahren geprüft
- Anrechnung des Kindergeldes auf die Einkommensteuer
- - Monatsprüfung, ggf. anteilige Kürzung der Freibeträge
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Familienleistungsausgleich
Verfahren und Besonderheiten
- Antrag bei Familienkassen für das Kindergeld
- Kinderfreibeträgen werden bei der ESt nur im Veranlagungsverfahren gewährt
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Verlustverrechnung
Verlustausgleich: innerhalb eines VZ
§ 2 Abs. 3 EStG)
- 1. Horizontal: innerhalb einer Einkunftsart
- 2. Vertikal: zwischen Einkunftsarten
- Ehegatten: erst individuell horizontal und vertikal, dann Bestimmung gemeinsamer SdE
- (-> interpersonaler horizontaler/vertikaler Verlustausgleich; Meistbegünstigungsprinzip)
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Verlustverrechnung
Verlustabzug: periodenübergreifend
- (§ 10d EStG)
- * Verlustrücktrag in VZ-1
- • Max. 1.000.000 € -> Wahlrecht über Höhe (§ 10d Abs. 1 Sätze 5, 6 EStG)
- * Verlustvortrag in VZ+t
- . Zeitlich unbegrenzt, so schnell wie möglich (kein Wahlrecht)
- . Mindestbesteuerung: 60 % des 1 Mio. € übersteigenden GdE des Vortragsjahrs
- * Negative Einkünfte bei der Ermittlung des GdE ->kein Verlustvor-/ Rücktrag für private Abzüge (SA, agB)
- * Keine Vererbung von Verlustvorträgen
- * Verdoppelung der Höchstgrenzen bei Zusammenveranlagung
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Verlustverrechnung
Verlustverrechnungsbeschränkungen aufgrund diverser Normen
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Verlustverrechnung
Idee der Verlustverrechnung
- *Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Besteuerung von Verlusten
- *Ziel: Vollständiger Verlustausgleich
- * Kann zu Steuererstattung führennegative Steuer
- * Problem: fiskalische Effekte bei vollständiger Steuererstattung (Verlustrücktrag)
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Verlustverrechnung
Ökonomische Wirkungen der Verlustverrechnung
- * Zinswirkungen: frühere Verlustverrechnung besser
- * Progressions-/Tarifwirkungen: ggf. spätere Verlustverrechnung vorteilhaft
- * Liquiditätswirkungen
- * Optimierung des Verlustrücktrags: Berücksichtigung von Grundfreibetrag, SA, agB
- * Verrechnung von „guten“ Verlusten mit „schlechten“ ErträgenGünstigerprüfung für
- Kapitaleinkünfte
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Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Verlustverrechnung
Ausnahmen der Verlustverrechnung
* Spekulationsverluste, Scheduleneinkünfte: Abgeltungsteuer
* Rechtsfolgen: zumeist quellenbezogener Verlustvor-/rücktrag
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Überblick zur Ermittlung der Einkommensteuer
Begriffsdefinition
- * Steuersatz als technische Verknüpfung von BMG und Steuerschuld
- *Tarif: mathematische Zuordnung (Funktion, Tabelle) von BMG und Steuerschuld
- * Formal: S = S(BMG)
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Grenzsteuersatz
s´= dS/dBMG
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Durchschnittssteuersatz
s = S/BMG
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Differenzsteuersatz
s Diff =
- ΔS/ΔBMG = S(BMG2) - S(BMG1)
- ----------------------------
- BMG2 - BMG1
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Freibetrag
- BMG wird definitiv um Freibetrag FB gekürzt (ggf. Deckelung)
- S(BMG)=s*(BMG-FB)=s*BMG-b,s*FB =b
- • FB kann als Abzug b von der Steuerschuld ausgedrückt werden, Nichtnegativitätsbedingung
• Grafische Darstellung: Verschiebung der lineare Tariffunktion nach unten
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Freigrenze
BMG wird nur innerhalb der Freigrenze von der Steuer freigestellt, bei Überschreiten der FG erfolgt eine reguläre Besteuerung
- S(BMG)
- ⇩⇩⇩⇩
- = 0, BMG <=FG
- = s.BMG ,BMG > FG
Graphische Darstellung: "Treppenfunktion"
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Einkommensteuerschuld
- *Bemessungsgrundlage drückt wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aus
- * Einkommensteuer ermittelt sich anhand der Tarifvorschriften (Gesetzgeber)
- * Ausgestaltung der Tarifvorschriften orientiert sich an fiskalischen Bedürfnissen des Staates
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Einkommensteuertarif nach § 32a EStG (Grundvorschrift)
- *Abschnittsweise definierte Tariffunktion 5 Abschnitte: Nullzone, zwei direkte Progressionszonen, zwei lineare Zonen
- * Grundfreibetrag (in Tarif eingearbeitet, kein Abzug von der BMG): 8.820€
- - Steuerpflichtige muss nach Steuern sein Lebensunterhalt decken können =
- Existenzminimum ist steuerfrei zu stellen
- - Existenzminimum umfasst u.a. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
- Hausrat, Haushaltsenergie, Kosten der Unterkunft, Heizkosten
- - Existenzminimum wird aus Regelbedarf nach Sozialrecht abgeleitet
- * Progressionsstufen (Werte 2017)
- zvE = 8.820-54.0571€: lineare Progression
- zvE = 54.057-256.303€: indirekte Progression
- zvE > 256.304.731 €: indirekte Progression (Reichensteuer)
- Indirekte Progression über Grundfreibetrag
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Arten der Veranlagung für einzelne Steuerpflichtige
- * Grundtarif nach Grundtabelle (§ 32a Abs. 1 EStG)
- * Keine Veranlagung von „Haushalten“aber: Reformüberlegungen (Familiensplitting)
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Arten der Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften
- * Standardfall ist Einzelveranlagung (§ 32a Abs. 1 EStG)
- - SA, agB, Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie
- wirtschaftlich getragen hat
- - Alternativ: hälftige Aufteilung von SA, agB, Steuerermäßigung nach § 35a EStG
- * Wahlrecht zur gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften
- - Getrennte Ermittlung der Einkünfte (Individualbesteuerung)
- - Zusammenrechnung der EK und Ermittlung einer gemeinsamen „Summe der Einkünfte“
- - Splittingtarif für gemeinsames Einkommen nach 32a Abs. 5 EStG
- - Ehegatten und Lebenspartner werden als ein Steuerpflichtiger behandelt
- - Zusammenrechnung der Einkünfte unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips =
- ggf. Verlustausgleich zwischen den EK der Ehepartner
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Zusammenveranlagung und Splittingtarif
- * Idee: Ehepaar als wirtschaftliche Einheit (Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft)
- - Diskriminierungsverbot aus dem GG
- - Verteilung der Einkünfte soll Steuer nicht beeinflussen (Progressionseffekt)
- - aber: Durchbrechung des Individualprinzips
- + Aufteilung der Einkünfte ist Einkommensverwendung
- + Förderung von Ehe mit steigenden Einkommensunterschieden
* Wahlrecht zur Anwendung des Splittingtarifs
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Technik bei Anwendung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 5 EStG)
- * Einkommen wird fiktiv gleichmäßig auf Ehegatten verteilt und erst dann versteuert
- * Formel: ESt = 2*ESt [(zvEM + zvEF )/2]
* Ergebnis: Progressionseffekt kann sich durch hälftige Verteilung verändern
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