Ertragsbesteuerung Übung 1

  1. Aufgabe 1:

    Verdeutlichen Sie die Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre am Beispiel der
    Alkopopsteuer und gehen Sie auf die Entscheidungswirkungen der Besteuerung ein.
    Darstellung: § 1 AlkopopStG

    • Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer
    • Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer) ->
    • unbestimmte Rechtsbegriffe, nähere Informationen über die Definition
    • von Alkopops und Steuergebiet nötig

    • Detail:
    • Alkopops = Alkoholgehalt von mehr als 1,2% aber weniger als 10%;
    • trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen
    • abgefüllt

    • Steuergebiet = Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
    • Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland

    • - Belastung: 5.550€ je Hektoliter reinen Alkohol (20° Celsius)  bei 0,275-Liter-
    • Flasche (5,5 % vol) sind dies rd. 84 Cent

    • - Planung: Konsum soll reduziert werden, Anbieter und Nachfrager werden auf eine
    • mögliche Preiswirkung reagieren
    • - Gestaltung: Instant-Getränkepulver mit Alkohol
    • Rum-Cola (> 10% vol.)

    Bier-Mischgetränke ->starker Anstieg in 2005: 298 Mio. Liter
  2. Steuern + Zölle
    • (§3 Abs.1 AO):
    • Geldleistungen keine Gegenleistung, auferlegt von öffentlich rechtlichem Gemeinwesen; Zweck ist Erzielung von Einnahmen (kann Nebenzweck sein)
  3. steuerliche Nebenleistungen
    • §3 Abs.4 AO:
    • im Vordergrund steht nicht Einnahmeerzielung sondern Strafzweck; Verspätungszuschläge; Zinsen; Zwanggelder

    Beispiel: Zwangsgebühr aufgrund der Verweigerung zur Abgabe einer Steuererklärung
  4. Gebühren
    Erzielung von Einnahmen, um die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu decken

    Beispiel: Flughafengebühr, Kindergartengebühr, Abwassergebühr
  5. Beiträge
    Erzielung von Einnahmen, um die Kosten einer öffentlichen Leistung zu decken; tatsächliche Inanspruchnahme irrelevant sondern nur die Möglichkeit ausreichend

    Bsp: Erschließungsbeitrag, Kurtaxe
  6. Sonderabgaben
    • es erfolgt keine Gegenleistung;  Verfolgung eines Sachzweckes;  homogene Gruppe ist
    • betroffen;  Aufkommen muss
    • gruppennützig sein;  zeitliche Begrenzung;  nicht im Bundeshaushalt

    Beispiele: Kohlepfennig, Weinabgabe, Abwasserabgabe
  7. Stellen Sie das Steuersubjekt der Einkommensteuer dar. Gehen Sie dabei auf die Standardfälle der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht ein.
    • Steuersubjekt: Natürliche Person
    • hinter Personengesellschaften (Transparenzprinzip)

    Natürliche Personen: Menschen von Geburt bis Tod; bei Ehegatten jeder Ehegatte für sich; keine Personunternehmen -> Transparenzprinzip; keine KapG -> KStG

    • *unbeschränkte ESt-Pflicht: 
    • - Wohnsit oder Aufenthaltort im Innland 
    • - Wohnsitz: mehrer Wohnsitz möglich = Räume zum Wohnen auf Dauer : 
    • + wirtschaftliche Verfügungsgewalt
    • + Gründe für Beibehaltung + Nutzung der Wohnung 
    • - Aufenthaltsort:
    • +objekte Umstände des Verweilen in einem Gebiet
    • + wird angenommen ab 6 Monaten
    • + kurzfristige Unterbrechung unschädlich für Frist
    • ⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩
    • Rechtsfolge: besteuerung des Welteinkommens der subjektiven Leistungsfähigkeit 
    • => erw. unbeschr. Steuerpflicht: Diplomaten
    • => unbeschr. Steuerpflicht auf Antrag: 90% der steuerpfichtigen EK im Innland 

    beschränkte Steuerpflicht: weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort im Innland aber inländische EK (§49 EStG) => Besteuerung der inländischen EK
  8. beschränkte Steuerpflicht
    • weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort im Innland aber inländischer EK (§49 EStG)
    • => Besteuerung der inländischen EK
  9. Aufgabe 6:

    Untersuchen Sie die nachfolgenden Fälle hinsichtlich einer möglichen bestehenden einkommensteuerlichen Steuerpflicht im Inland (Springfield):

    a)  Der kolumbianische Staatsbürger Rodrigo Mendoza verbüßt in Springfield eine 13-
    monatige Gefängnisstrafe. Hierbei erzielt er diverse in- und ausländische Einkünfte aus
    dem Drogenverkauf aus seiner heimischen Koka-Plantage (Kolumbien).
    • a) natürliche Person? ja
    • §8 AO Wohnung? nicht, Gefängnis zählt nicht als Wohnung 
    • §9 AO Aufenthalt im Innland? ja, mehr als 6 Monate im Innland, unabhängig von Freiwilligkeit

    => Besteuerung des Welteinkommens (z.B EK aus Kolumbien)
  10. Aufgabe 6:Untersuchen Sie die nachfolgenden Fälle hinsichtlich einer möglichen bestehenden einkommensteuerlichen Steuerpflicht im Inland (Springfield):

    b)  Herb Powell, Homer Simpsons Halbbruder, besucht Homer für 6 Monate in Springfield. Herb bewohnt im Ausland (seiner Heimat) eine kleine Villa, während desBesuches in Springfield nächtigt er bei unterschiedlichen Familienmitgliedern. Während des Besuchszeitraums verweilt Herb für ein langes Wochenende außerhalbvon Springfield. Herb erzielt in Springfield keine Einkünfte.
    • natürliche Person? ja
    • Wohnung? nein, keine Verfügungsgewalt über Wohnung
    • Aufenthalt im Innland? nein, nur zur Besuchszwecken und nicht länger als 1 Jahr ( §9 S.3 AO)
    • => keine unb. ESt-Pflicht
    • keine inländische EK => keine beschr. ESt-Pflicht
  11. Aufgabe 6:Untersuchen Sie die nachfolgenden Fälle hinsichtlich einer möglichen bestehenden einkommensteuerlichen Steuerpflicht im Inland (Springfield):
    • e)  Moe pendelt täglich zu seiner Arbeitsstelle, die sich direkt hinter der Grenze inSpringfield befindet. Am Ende des Tages kehrt er regelmäßig zurück nach Shelbyville. Moe erzielt Einkünfte aus seiner Tätigkeit in Springfield in Höhe von 40.000€. Daneben erzielter noch Vermietungseinkünfte aus Shelbyville in Höhe von 10.000€.Grenzpendler für nicht zu Aufenthalt im Innland
    • -> beschr. ESt-Pflicht
    • -> zu 80% der EK im Innland => unbeschr. Steuerpflicht auf Antrag im Innland ( §1 Abs. 3 EStG) nicht möglich
  12. Aufgabe 7:a) Stellen Sie das Steuerobjekt der Einkommensteuer dar. Gehen Sie hierbei auf die im EStG vorzufindenden unterschiedlichen Einkommenstheorien.
    • a) Steuerobjekt: Was soll besteuert werden?
    •                          ⇩
    • Quantifizierung durch disponibles(1) Einkommen(2)
    • => Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 
    • 1) Konkretisierung des Einkommens
    • -> Rheinvermögenszugangstheorie: sowohl periodische als auch aperiodische Vermögensmehrung 
    • -> Quellentheorie: nur regelmäßige EK aus Quelle
    • ⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩
    • EStG: Markteinkommen => 7-Einkunftarten
    • 1)Teilnahme am allge. Wirtschaftsverkehr: Leistungstausch
    • 2) Gewinnerzielungsabsicht: positive Totalerfolgsprognose
    •     ↙                               ↘
    • steuerpflichtig              steuerfrei
    • Gewinnermittlung
    • 1)objektive Nettoprinzip
    • 2)subj. Nettoprinzip
    •          ↓
    •       zvE
  13. objektive Nettoprinzip
    Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen zur Erzielung von Einnahmen (BK,WK)
  14. subjektive Nettoprinzip
    Berücksichtigung von Aufwendungen, die zwangsweise ihre Ursache in der Person des Steuerpflichtigen haben
  15. Aufgabe 8:

    Kent Brockman betreibt ein kleines Gewerbe am Wannsee. Er vermietet dort diverse
    Motorboote und Yachten. Teilweise erneuert er seine Flotte durch Verkauf und Zukauf.
    Kent besitzt einen Motorbootsführerschein und wohnt in unmittelbarer Nähe des
    Wannsees. Nach der Arbeit als Nachrichtensprecher dreht Kent häufig zusammen mit
    Crusty dem Clown und anderen Mitgliedern der High Society Springfields einige Runden
    auf dem See.

    In den vergangenen Jahren erzielte er mit seinem Gewerbe die folgenden Gewinne
    (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG):

    Die in den Jahren 2010 und 2012 entstandenen Gewinne sind allein auf die Veräußerung
    von Booten zurückzuführen. Die Verluste in den ersten Jahren ergeben sich insbesondere
    daraus, dass die zur Kostendeckung kalkulierten Tagespreise nicht erzielt wurden.

    Kent glaubt jedoch, dass in naher Zukunft Gewinne langfristig Gewinne zu erzielen seien,
    da seine Lage am Wannsee einzigartig und er dort der einzige Bootsverleiher sei. Die
    bisherigen Steuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2012 erfolgten vorläufig nach § 165
    Abs. 1 AO.

    Wie ist der Sachverhalt einkommensteuerlich zu beurteilen?


    Totalgewinn von -196.966€
    fraglich, ob gewinnerzielungsabsicht besteht (Liebhaberei)
    • objektiv
    • keine positive Teotalerfolgsprognose, längere Verlustperioden

    • Prüfung: längere Verlustperioden; Totalgewinn derzeit fraglich, ob Betrieb wirtschafltich geführt
    • - kein Anpassung Betriebskonzept; nur 2 Jahre mit Gewinne, diese nur durch Veräußerungen 
    • => im Ergebnis wohl keine Totalgewinn

    • subjektiv
    • Tätigkeit erfolgt aus persönlichem Motiven (Konsum, Hobby)Prüfung: häufige Umschlag von Booten- Wohnung in der Nähe, eigene Bootsführerschein; eigene Vorliebe für Bootsfahren => Indizen für private Gründe des betreibens eines Bootverleihe
  16. Aufgabe 9:

    Welche Bedeutung besitzt die korrekte Zuordnung eines Sachverhaltes zu einer
    entsprechenden Einkunftsart?
    • - Begründung der sachlichen Steuerpflicht
    • - Einkünfte/ Gewinnermittlung 
    • + Bilanzierung / Einnahmeüberschussrechnung 
    • + Veräußerungsgewinnbesteuerung 
    • + Begünstigung: Tarif, Freibeträge/ Freigrenze

    • - Steuerarten (GewSt)
    • - Erhebungsform der Steuer
    • - Steuersätze 

    ⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩


    • 1. Zuordnung zu einer EK-Art
    • 2. Gewinnermittlung -> Ermittlung der BMG ( Für EK-Arten; persönliche Abzüge)
    • 3. Steuerermittlung: Verknüpfung Steuersatz + BMG)
  17. Aufgabe 11:

    Untersuchen Sie die folgenden Fälle hinsichtlich der betroffenen Einkunftsart bzw.
    Einkunftsarten. Prüfen Sie hierzu systematisch die entsprechenden
    Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen der jeweiligen Gewinneinkunftsart.

    a)  Moe Szyslak betreibt in Springfield die Gastronomie Moe ́s. Neben dem
    Getränkeausschank wird hier auch die Bereitstellung von Speisen angeboten.
    selbständige Betätigung? -> ja, Handlung auf eigene Rechnung und Gefahr

    Nachhaltigkeit? ja, Tätigkeit wohl mit Wiederholungsabsicht

    Beiteiligung am allg. Wirtschaftsverkehr? ja, Angebot von Leistungen am Markt 

    Gewinnerzielungsabsicht? ja, wohl positive Totalerfolgsprognose 


    Vermögensverwaltung? nein, keine private Vermögungsverwaltung 

    => Kriterien der Einkunftsarten erfüllt ( §15 Abs.2 EStG)

    • L+F? nein, keine landw./fortwirt. Tätigkeit 
    • EK aus S? keine Katalog- oder Tätigkeitsberuf 
    • ⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩⇩
    • EK aus Gewerbebetrieb nach §15 Abs.1 Nr.1 EStG
  18. Aufgabe 11:

    Untersuchen Sie die folgenden Fälle hinsichtlich der betroffenen Einkunftsart bzw.
    Einkunftsarten. Prüfen Sie hierzu systematisch die entsprechenden
    Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen der jeweiligen Gewinneinkunftsart.


    b)  Bauer Cletus Del Roy betreibt am Rande von Springfield eine Schweinefarm
    (extensive Tierzucht). Die Schweinehälften werden überwiegend über ein eigenes
    Handelsgeschäft an verschiedene Metzgereien verkauft. Teilweise werden auch
    Schweinehälften für den Handel in geringer Menge zugekauft. Darüber hinaus betreibt
    Cletus auf seiner Farm eine Photovoltaik-Anlage. Der gewonnene Strom wird
    größtenteils in das heimische Stromnetz eingespeist.
    • - Selbständige Betätigung? ja
    • - Nachhaltigkeit? ja
    • - Beteiligung am Wirtschaftsverkehr? ja 
    • - Gewinnerzielungsabsicht? ja
    • - keine Vermögensverwaltung? ja 

    • -keine EK aus S? keine 
    • - keine EK aus L+F? doch

    • extensive Tierzucht führt zu EK aus L+F nach §13 Abs.1 Nr.1 EStG
    • - Verwertung / Vermarktung von Tieren gehören auch zu L+F
    • -> Handelsgeschäft ist kein Nebenbetrieb, da nur Absatz und nicht Verarbeitung hier durchgeführt wird (EStG §15 Abs.3)
    • -> solange nur in geringen Mengen Zukauf von fremden Produkten erfolgt, führt dies nicht zu gewerblichen Einkunften

    • Stromgewinnung?
    • Einpreisung in das öffentliche Stromnetz und nicht Eigenverbrauch-> Tätigkeit ist nicht L+F, sondern EK aus G (EStG H15.5 Abs.11) -> EK aus G nach §15 Abs.1 Nr.1 EStG)
  19. Aufgabe 11:

    Untersuchen Sie die folgenden Fälle hinsichtlich der betroffenen Einkunftsart bzw.
    Einkunftsarten. Prüfen Sie hierzu systematisch die entsprechenden
    Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen der jeweiligen Gewinneinkunftsart.


    c)  Lenny Leonard (Komplementär) und Carl Carlson (Kommanditist) betreiben
    gemeinschaftlich in Springfield eine Schülernachhilfe in der Rechtsform einer KG.
    Sowohl Lenny als auch Carl haben ein pädagogisches Studium mit unterschiedlichen
    Schwerpunkten der Nebenfächer absolviert. Weitere Angestellte sind nicht vorhanden.
    • allgemeine Krierien der Gewinn -EK-Arten erfüllt
    • - Gesellschafter unterrrichten Schüler und haben pädagogische Ausbildung -> Tätigkeitsberuf ausüben: unterrichtende Tätigkeit 

    -> EK nach §18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG
  20. Aufgabe 11:Untersuchen Sie die folgenden Fälle hinsichtlich der betroffenen Einkunftsart bzw.Einkunftsarten. Prüfen Sie hierzu systematisch die entsprechendenTatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen der jeweiligen Gewinneinkunftsart.


    Lenny Leonard (Komplementär) und Carl Carlson (Kommanditist) betreiben
    gemeinschaftlich in Springfield eine Schülernachhilfe in der Rechtsform einer KG.
    Sowohl Lenny als auch Carl haben ein pädagogisches Studium mit unterschiedlichen
    Schwerpunkten der Nebenfächer absolviert. Weitere Angestellte sind nicht vorhanden.

    Abwandelung:

    1. Aufgrund der positiven Resonanz der privaten Schülernachhilfe erweitern Lenny
    und Carl ihr Angebot. Die Schüler können direkt nach der Schule den
    Nachhilfeunterricht besuchen und hierbei gleichzeitig zu Mittag essen. Die
    Einnahmen aus dem Verkauf der Speisen und Getränke betragen ca. 30% des
    jährlichen Gesamtumsatzes.
    • Bereitstellung von Speisen => originäre Gewerbebetrieb
    • -> Injektion: gewerbl. Tätigkeit infiziert die selbständige EK -> nach §15 Abs.3 Nr.1 EStG 
    • insgesamt EK aus G, da Essenausgabe nicht nur untergeordnet
  21. Aufgabe 11:Untersuchen Sie die folgenden Fälle hinsichtlich der betroffenen Einkunftsart bzw.Einkunftsarten. Prüfen Sie hierzu systematisch die entsprechendenTatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen der jeweiligen Gewinneinkunftsart.

    Lenny Leonard (Komplementär) und Carl Carlson (Kommanditist) betreiben
    gemeinschaftlich in Springfield eine Schülernachhilfe in der Rechtsform einer KG.
    Sowohl Lenny als auch Carl haben ein pädagogisches Studium mit unterschiedlichen
    Schwerpunkten der Nebenfächer absolviert. Weitere Angestellte sind nicht vorhanden.

    Abwandelung:

    2. Infolge der gestiegenen Nachfrage haben Lenny und Carl weitere Personen als
    Nachhilfelehrer eingestellt. Insgesamt werden ca. 20 weitere Pädagogen
    beschäftigt. Lenny und Carl konzentrieren sich vornehmlich auf die Verwaltung
    und Organisation des Nachhilfeunterrichts.
    • Änderung des Tätigkeitsfeldes
    • -> Anstellung zusätzlicher neuer Mitarbeiter = prinzipiell unschädlich
    • aber Gesellschafter nicht mehr unterrichtend tätig, was aber notwendige Voraussetzung ist für EK aus S 
    • => im Ergebnis Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15 Abs.1 Nr.2 EStG 
    • (gewerbliche Injektion ebenso bei der PersU gilt)
  22. Gewinnermittlung: 
    • Gewinn nach §4 Abs.1 EStG
    • originäre StB; Bewertung nach §6 EStG
  23. Gewinnermittlung: 
    • Gewinn nach §4 Abs.1 EStG i.V.m §5 Abs.1 EStG
    • Bewertungvorschriften aus dem HGB; zudem Sonderregelungen in §5 EStG) -> derivative StB
  24. Gewinn nach §4 Abs.3 EStG
    Zu- und Abflussprinzip: Überschuss der BE über die BA -> Ausnahmen für Geldbewegungen, Entnahmen /Einlagen usw.
  25. Aufgabe 12: Homer Simpson betreibt zusammen mit Moe Syzlack eine Schnapsbrennerei in der Rechtsnorm oHG. Homer ist zu 60% an der oHG beteiligt. Der Jahresüberschuss vor Steuern beträgt 1.000.000€. Folgende Sachverhalte wurden hierbei (ertragswirksam) berücksichtigt:
    • Gewinnermittlung 
    • 1)Stufe: Gesamthandvermögen
    • 2)Stufe: GesellschafterJÜ vor Steuern

    • Dividenden (netto); in brutto (TEV: 40% steuerfrei)
    • Beteiligungsaufwendung TEV 40% steuerfrei
    • Kredit: BA nach §4 Abs.4 EStG
    • Gehalt: Abzug zulässig, aber bei Gesellschafter SBE
    • Mieteinnahmen: Sonderbetriebsvermögen I
    • Geschenk: Abzugsverbot, da aber 35€ pro Geschenk
    • Abschrebung: eigentlich als BA zulässig, aber steuerrechtlich auf einzelne Monate zu verteilen -> wird hier vernachlässig
  26. Aufgabe 14:

    Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischer
    Überwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zu
    berücksichtigen:

    Warum ist Homer nichtselbständig?
    Homer ist weisungsgebunden, abhängig, schuldet seine Arbeitskraft und trägt kein Unternehmensrisiko -> AN im Dienstverhältnis (R 1 Abs.2 LStDV)

    Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit nach §19 EStG
  27. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:
    • a) Der monatliche Arbeitslohn beträgt nach Abzug von 30% Lohnsteuer 3.500€ netto(Sozialbeiträge sind zu vernachlässigen).
    • Arbeitslohn: monatliche Arbeitslohn ist EInnahme nach §8 Abs.1 EStG iVm §19 ABs.1 Nr.1 EStG, Einnahme bezieht sich auf den Bruttolohn vor Steuern= 3.500€: (1-30%) = 5.000€ monatlich 
    • -> 60.000€ jährlich
  28. Aufgabe 14:

    Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:
    b)Für Homer wurde ein neuer Extra-Large-Strahlenschutzanzug angefertigt, welchereinen Wert von 12.000€ hat. Die dienstliche Nutzung erfolgt ausschließlich durchHomer.
    Schutzanzug: Anzug ggf. Arbeitskleidung/ Berufskleidung (rei beruflicher Zweck)-> steuerbar als Sachbezug §8 Abs.2 EStG iVm §19 Abs.1 NR.1 EStG, aber nicht steuerpflichtig §3 Nr.31 EStG; ggf. auch Ausstattung des Arbeitsplatzes und damit keine Gegenleistung für Arbeit und somit steuerfrei-> egal wie: steuerfrei
    • Schutzanzug: Anzug ggf. Arbeitskleidung/ Berufskleidung (rei beruflicher Zweck)
    • -> steuerbar als Sachbezug §8 Abs.2 EStG iVm §19 Abs.1 NR.1 EStG, aber nicht steuerpflichtig §3 Nr.31 EStG; 
    • ggf. auch Ausstattung des Arbeitsplatzes und damit keine Gegenleistung für Arbeit und somit steuerfrei
    • -> egal wie: steuerfrei
  29. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:

    c) Auf der Arbeit verbringt Homer seine Mittagspause damit, im Internet zu surfen. Diesspart (bei 230 Arbeitstagen) eigene Onlinekosten von insgesamt ca. 250€ im Jahr.
    Einnahmen aus der Überlassung zur privaten Nutzung sind dem Grunde nach steuerpflichtiger Arbeitslohn nach §8 Abs.2 EStG iVm §19 Abs.1 Nr.1 EStG (Sachbezug), aber steuerfrei nach §3 Nr.45 EStG
  30. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:

    d) Aufgrund seiner langjährigen, pflichtbewussten Tätigkeit in Sachen Kernkraftsicherheit
    hat er zum 20-jährigen Dienstjubiläum eine Armbanduhr im Wert von 2.000€ (gängiger
    Marktpreis) erhalten.
    • Lohnsteuer - Richtlinien 2015 - R19.6 LStR (Aufmerksamkeiten)
    • Lohnsteuer - Richtlinien 2015 - R.8.1 Abs.2 S.9LStR (96%)

    • - Vorteil aufgrund eines DIenstverhältnisses für die geschuldete Arbeitskraft
    • - "Aufmerksamkeiten" gehören nicht zum Arbeitslohn
    • - Ist Vorteil nur Aufmerksamkeit? Lese Definition in R.19.6 LStG (ab 2015)
    • - Voraussetzung: Sachbezüge bis 60€ -> hier überschritten!
    • - Steuerpflichtiger Sachbezug, Bewertung gem. §8 Abs.2 EStG, Bewertungsabschlag von 4% (R.8.1 Abs.2 S.9 LStR) möglich
  31. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:

    e) Auf der Arbeit im Atomkraftwerk steht den Mitarbeitern ein Fitnessraum zur
    Verfügung. Homer nutzt diesen Raum nur gelegentlich. Seine Zahlungsbereitschaft
    hierfür wären ca. 10€ im Monat, ein vergleichbares Angebot in einem Fittnessstudio
    kostet 15€ im Monat.
    • Siehe H 19.3 LStH
    • - ARbeitslohn grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles DIenstverhältnis veranlasst sind -> GEgenleistung für die individuelle Arbeitskraft des AN
    • - kein Arbeitslohn: Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die Belegschaft als Gesamtheit  ->  überwiegendem betriebliches Interesse
    • - Der Vorteil wird AN "aufgedrängt"
    • - eigenbetrieblichem Interesse zur Gesundheitsförderung der AN, der mögliche Vorteil ist überdies eher gering -> kein Sachbezug
  32. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:

    f) Der Arbeitgeber stellt Homer ein Dienstfahrzeug für dienstliche Reisen zur Verfügung,
    welches er auch für private Fahrten und Fahrten zur Arbeit benutzen darf. Der Pkw
    wurde vor 3 Jahren zu einem Preis von 46.500€ (inkl. USt) angeschafft. Der
    Listenneupreis betrug damals 52.000€ (inkl. USt und Sonderausstattungen). Daneben
    wird Homer eine Tankkarte gestellt, mit welcher er an diversen Tankstellen tanken
    kann. Die über die Karte abgerechneten Kosten betragen 3.500€. Homer führt keine
    konkreten Aufzeichnungen, wann er mit dem Dienstfahrzeug oder mit dem
    Privatfahrzeug zur Arbeit gefahren ist.
    • Die private Nutzung stellt einen Sachbezug (geldwerten Vorteil) aus dem Dienstverhältnis dar. 
    • Die Berwertung erfolgt in eine gesonderte Form nach §8 Abs.2 EStG
    • -> 1%*52.000€*12 = 6.240€
    • -> 0,03%*52.000*30km*12 = 5616€
    • -> 6.240€ + 5.616€ = 11.856€

    Zuschlag pro Entfernungskilometer für die private NUtzung zum Pendeln zur Arbeit; die pauschale Nutzungsbewertung erstreckt sich auch sämtliche Einnahmen und damit auch auf die Überlassung der Tankkarte
  33. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:

    g)Der Jahresbeitrag des Abonnements der Fachzeitschrift für Kernkraftenergie
    „Nuke ́em“ für laufende Jahr (Veranlagungszeitraum) beträgt 120€. Überwiesen wurde
    der Betrag allerdings erst im Februar des darauffolgenden Jahres.
    Die Fachzeitschrift stellt gem. §9 Abs.1 Nr.6 (R.9.1,9.12 LStG) ein Arbeitsmittel dar, er gilt jedoch das Zu-und Abflussprinzip (Berücksichtigung in 2017, siehe aber §11 EStG -> 10 Tages Frist)
  34. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:

    h)An 230 Jahresarbeitstagen ist Homer täglich mit dem Auto (Dienstfahrzeug undPrivatfahrzeug) insgesamt 60 km zur Arbeit hin- und zurückgefahren. Ferner sind Mautgebühren (Benutzung eines Tunnels) in Höhe von 150€ angefallen.
    • Es greift die Entfernungspauschale gem. §9 Abs.1 Nr.4 EStG: mit der pauschale werden sämtliche Kosten abgedeckt,
    • 60km *30cent *230 Tage = 2.070€
  35. Aufgabe 14:
    Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zu berücksichtigen:

    i) Als Sicherheitschef muss Homer immer erreichbar sein, weswegen er stets seinPrivathandy mit sich führt. Neben einigen Privatgesprächen wurden mit dem Handyauch diverse Dienstgespräche durchgeführt. Die Telefonkosten incl. Grundgebühr sichauf insgesamt 980€. Ein Einzelverbindungsnachweis liegt nicht vor. Die Kostenverteilen sich gem. Rechnung gleichmäßig auf das Jahr.
    • - Telekommunikationskosten = Kosten für Arbeitsmittel
    • - Aber: gemischte Nutzung, eine objektive Aufteilung ist nicht möglich (kein Einzelverbindungsnachweis) -> normalerweise §12 EStG -> private Lebensführung 
    • - Allerdings durch bspw. Rechtsprechung anerkannte Pauschalierungen: nach R.9.1 Abs.5 LStR werden ohne Einzelnachweis pauschaliert; 20% der Kosten (max. 20€ pro Monat) anerkannt,
    • 20%* 980€ = 196€ (max 20€*12 =240€)
  36. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:

    j)  Um sich über das Kernkraftgeschehen in der ganzen Welt zu informieren, hat Homerdie Tageszeitung „Springfield News“ für 120€ abboniert. Der Jahresbeitrag für daslaufende Jahr in Höhe von 120€ wurde am Ende des Jahres vom Konto abgebucht.
    Tageszeitung: ggf. gemischte Veranlassung, wohl aber eher private Veranlassung-> hier: eine objektive Trennung schwer möglich; weiterhin ist nicht konkret ersichtlich welcher kausale Zusammenhang mit den Einnahmen besteht
  37. Aufgabe 14:Ermitteln Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Homer, der als technischerÜberwacher im Kernkraftwerk Springfield tätig ist. Folgende Sachverhalte sind hierbei zuberücksichtigen:

    k)  Homer hat sich zu Beginn des Jahres für 630€ (inkl. USt) einen PC angeschafft. Die dienstliche Nutzung des PCs schätzt er auf ca. 60%. Die gewöhnliche Nutzungsdauer
    • laut AfA-Tabelle beträgt 3 Jahre.
    • Die anteiligen Kosten stellen Werbungskosten dar ca. 530€ ohne USt > 410€ für geringwertiges WG nach §6 Abs.2 EStG
    • -> Computer ist über die ND von 3Jahre abzuschreiben, 
    • 630€ : 3J = 210€,
    • 210€ * 60% = 126€
Author
huatieulans
ID
327102
Card Set
Ertragsbesteuerung Übung 1
Description
Vorbereitung
Updated