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Überschusseinkunftsarten I
Steuererhebung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Erhebung der Einkommensteuer -> Quellenabzugsverfahren (Lohnsteuer)
- Sicherstellung des Steueraufkommens durch periodischen Steuereinbehalt (§ 38 EStG)
- Vereinfachung der Steuererhebung: keine Veranlagung (§ 46 Abs. 2 EStG)
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Überschusseinkunftsarten I
Steuererhebung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Technik des LSt-Abzugsverfahren
- Steuerklassen (-wahl, § 38b EStG): Berücksichtigung individueller Verhältnisse
- (Splittingverfahren, Alleinerziehende usw.), ab 2010: Faktorverfahren (§ 39f EStG)
- LSt-Jahresausgleich durch den AG: Problem des progressiven ESt-Tarifs
- Anrechnung der LSt auf die ESt des AN elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b
- Abs. 1 Satz 3 EStG)
- Berücksichtigung von Freibeträgen: Berücksichtigung persönlicher WK (§ 39a EStG)
- Persönliche Verhältnisse im LSt-Verfahren durch ELStAM: elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
- - elektronische Übermittlung an zentrale Datenbank für Abzugsmerkmale
- - AG erfragen Abzugsmerkmale anhand von Datenbank
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Überschusseinkunftsarten I
Steuererhebung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
- Haftung für korrekt einbehaltene Lohnsteuer (§ 42d EStG)
- Bestimmte Aufzeichnungspflichten des AG (Lohnkonto, § 41 EStG)
- Möglichkeiten der LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG), Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG)
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Überschusseinkunftsarten I
Steuererhebung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Ermittlung Lohnsteuer (§ 39b EStG)
- Erhebung der Einkommensteuer durch Lohnsteuer: Quellensteuer auf Bruttolohn
- Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG)
- • Bemessungsgrundlage: hochgerechneter Jahresarbeitsbruttolohn
- • abzüglich Pauschbeträge (EK N, SA), eingetragener Freibeträge
- • abzüglich Vorsorgeaufwendungen: Rentenversicherung, Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung
- Lohnsteuer (monatlich) als anteilige Jahreseinkommensteuer
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Überschusseinkunftsarten II
Überblick über die Nebeneinkunftsarten
- Einzelne Einkunftsarten
- - Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
- - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG
- - Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG
- Nebeneinkunftsarten sind hier auch Überschusseinkunftsarten
- - Nur in Grenzen wird noch der Quellentheorie gefolgt
- - Eigene Norm für steuerliche Behandlung von privaten Veräußerungsgeschäften
- Einnahmen innerhalb der Nebeneinkunftsarten
- • Einkommenserzielung durch Dulden oder einem Überlassen von Kapital oder Wirtschaftsgüternmzur Nutzung (§§ 20, 21EStG)
- • Einkommenserzielung infolge wiederkehrender Bezüge, sonstigen Leistungen, privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 EStG
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Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- • Laufende Erträge (Zinsen, Dividenden, usw.)
- • Aperiodische Veräußerungsgewinne (Aktienverkäufe usw.)
- • Besonderheiten innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen
- - Verlustverrechnungsvorschriften
- - Subsidiaritätsprinzip, Werbungskosten, Pauschbetrag
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System der Abgeltungsteuer (§§ 43-45e EStG)
- „Entstehung“ der Abgeltungsteuer (Schedulenbesteuerung)
- Erhebung der Abgeltungsteuer (Quellenbesteuerung)
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Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)
- - Flat-Tax für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- - Ausnahmen von der Abgeltungsteuer
- - Veranlagung innerhalb des Systems der Abgeltungsteuer
- - Günstigerprüfung für Kapitaleinkünfte
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Überblick der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Grundfälle der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG)
- - Entgeltliche Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung (z.B. Zinsen)
- - Beteiligung am Vermögen einer Körperschaft (z.B. GmbH-Beteiligung)
- - Verpflichtung aus einem Optionsgeschäft
- Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG)
- Gewinnerzielungsabsicht wird prinzipiell unterstellt
- Zurechnung der Einkünfte dem zivil- und/oder wirtschaftlichen Eigentümer der Kapitalanlage
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Überblick der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Grundfälle der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG)
- Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG)
- - Veräußerung einer Kapitalforderung (z.B. Anleihe)
- - Veräußerung einer Kapitalbeteiligung (z.B. GmbH-Beteiligung)
- - Gewinne aus Termingeschäften (Durchführung, Veräußerung)
- Ermittlung des Gewinns wird in § 20 Abs. 4 EStG geregelt
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Definition
Gewinnermittlung bei den laufenden Einkünften (§ 20 Abs. 9 EStG)
- Erfassung der Einnahmen/Ausgaben nach Zu- und Abflussprinzip
- Keine Berücksichtigung von tatsächlichen Werbungskosten ( objektives Nettoprinzip)
- Pauschalierte Berücksichtigung der WK über Sparer-Pauschbetrag (801€)
- - Verdoppelung bei Zusammenveranlagung (1.602€)
- - Übertragung von nicht genutzten Teil auf Ehepartner
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Definition
Gewinnermittlung bei Veräußerungsgewinnen (§ 20 Abs. 4 EStG)
- Veräußerungsgewinn = Einnahmen abzgl. direkt zurechenbarer Aufwendungen, abzgl.
- Anschaffungskosten
- Einnahmen = Veräußerungserlös aus entgeltlicher Übertragung der Kapitalforderung
- Anschaffungskosten = Erwerbspreis + Kosten für Erhalt der wirtschaftlichen
- verfügungsbefugnis (z.B. Transaktionskosten)
- Aufwendungen = Kosten in direktem Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäft, ggf.
- Aufteilung (z.B. bei Depotgebühren)
Verbrauchsreihenfolge für Wertpapiere in Girosammelverwahrung (Satz 7): FiFo
Sonderregelungen für Anteilstausch, Wandelanleihen, Bezugsrechten usw.
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Definition
Verluste in der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 6 EStG)
Innerhalb der Einkunftsart (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG)
- • Veräußerungsverluste aus z.B. Aktien (Beteiligungen) -> Verlustverrechnung nur
- innerhalb der Schedule mit gleichartigen Erträgen (Veräußerungsgewinnen aus z.B.
- Aktien) möglich
- • Verlustvortrag von nicht ausgeglichenen Veräußerungsverlusten innerhalb der
- Schedule möglich (zeitlich unbegrenzt)
- • Keine steuerliche Berücksichtigung von Forderungsausfall (teilweise a.A., ggf. WK
- oder Veräußerungsvorgang)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Definition
Verluste in der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 6 EStG)
Zwischen den Einkunftsarten (§ 20 Abs. 6 S. 1-3, 5 EStG)
- • Keine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten
- -> Verlustverrechnung erfolgt innerhalb der Schedule
- • Verlustvortrag innerhalb der Schedule möglich mit
- anderen Erträgen (auch mit Aktiengewinnen)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: System der Abgeltungsteuer
- Keine steuerliche Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapitalüberlassungen
- Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf sämtliche Kapitalerträge
- - Durchbrechung des Prinzips der synthetischen Einkommensteuer
- - Kapitaleinkünfte als eigene Schedule (Schedulenbesteuerung)
- - Flat-Tax in Höhe von 25% (zzgl. SolZ & KiSt)
- Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips bei laufenden Erträgen
- Diverse weitere Besonderheiten teilweise als Folge der Schedulenbesteuerung
- - Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen infolge der Steuerspreizung
- - Anpassung der „übrigen steuerlichen Regelungen“ an das System der Abgeltungsteuer
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: System der Abgeltungsteuer
Problemstellung bei der technischen Umsetzung der Abgeltungsteuer
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Teil der „gesamten Bemessungsgrundlage“ (Summenpositionen § 2 Abs. 3, 4, 5 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen einem konstanten Steuersatz (=25%) und nicht dem
- progressiven Steuersatz (§ 32a EStG) unterliegen
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: System der Abgeltungsteuer
Lösung: Schedulenbesteuerung = EK aus Kap werden „anders“ behandelt
- Einkünfte aus Kapitalvermögen scheiden aus synthetischer Bemessungsgrundlage aus =
- nicht Teil der Summe der EK, GdE, zvE (§ 2 Abs. 5b EStG)
- Besondere Tarifvorschrift für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- - Höhe des Quellensteuersatzes = 25% (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- - Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen = 25% (§ 32d EStG)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: System der Abgeltungsteuer
Technik für Erhebung der Abgeltungsteuer
- Begriff: Abgeltungsteuer = Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) mit abgeltender Wirkung
- Erhebung der Kapitalertragsteuer nach allgemeinen Regeln (§§ 43-45a EStG)
- Kapitalertragsteuer hat abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 EStG)
- Weitere Besonderheiten im Abzugsverfahren mit Verweis auf § 32d EStG
- -> Ziel: Steuererhebung an der Quelle ist „vollständig und abschließend“
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: System der Abgeltungsteuer
Erhebung und Ermittlung der Abgeltungsteuer an der Quelle
- Pflicht zur Erhebung von Kapitalertragsteuer an der Quelle durch Zahlstelle (§ 44 EStG)
- Quellensteuersatz der Abgeltungsteuer = 25% (§ 43a EStG)
- Kapitalertragsteuer an der Quelle hat abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 EStG)
- Direkte Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe (§ 43a Abs. 1 S. 2 EStG)
- Verlustverrechnung im Quellensteuerabzugsverfahren möglich (§ 43a Abs. 3 EStG)
- - Innerhalb der jeweils auszahlenden Stelle (z.B. Kreditinstitut) oder anderes Kreditinstitut
- - Über gesonderte Veranlagung und Nachweis der Verluste (§ 32d Abs. 4 EStG)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: System der Abgeltungsteuer
Besonderheiten beim Quellesteuerabzugsverfahren
- Zusammenfassende Jahresbescheinigung (45a Abs. 2 EStG)
- - Auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstellende Bescheinigung der Kapitalerträge
- - Wird benötigt für Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG
- Verlustbescheinigung zur Berücksichtigung von Verlusten (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG)
- Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug (§ 44a EStG)
- • Einkünfte liegen unterhalb des Sparer-PB (Freistellungsauftrag)
- • Bei Einkünften entsteht insgesamt keine Steuer (z.B. infolge des Grundfreibetrags)
- Erstattung der Kapitalertragsteuer durch Kreditinstitut (§ 44b EStG): Vereinfachung
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Tarif für Einkünfte aus Kap
Ausnahmen von der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG): Missbrauchsabwehr
- Vermeidung von missbräuchlicher Gestaltung: Senkung der Steuerbelastung auf 25%
- - Gläubiger und Schuldner sind nahe stehende Personen (Buchst. a)
- - Fremdfinanzierung durch Gesellschafter oder nahe stehende Person des Gesellschafters, wenn die Beteiligung ≥10% ist (Buchst. b)
- • Schuldner ist Dritter, der seinerseits Kapital an einem Betrieb des Gläubigers
- überlassen hat (Back-to-Back-Finanzierungen, Buchst. c)
- • Leistungen aus Lebensversicherungen (§ 32a Abs. 2 Nr. 2 EStG)
- Rechtsfolge: regulärer Besteuerung der Kapitaleinkünfte (synthetischer Tarif), kein
- Sparer-PB, keine Verlustverrechnungsbeschränkung
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Tarif für Einkünfte aus Kap
Wahlrecht: Abstandnahme von der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
- - Idee: Vermeidung der Werbungskostenabzugsverbots (z.B. Finanzierungskosten)
- - Voraussetzung: Beteiligung über 25% oder 1% an KapG und beruflich tätig für KapG
- Rechtsfolge: Anwendung des TEV, Berücksichtigung von Werbungskosten, keine Verlustverrechnungsbeschränkungen
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Tarif für Einkünfte aus Kap
Pflicht-Veranlagung innerhalb des Systems der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 3 EStG)
- - Fälle, in denen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z.B. Kapitalerträge aus
- dem Ausland)
- - Veranlagungspflicht für die bisher nicht der KapErSt unterworfenen Einkünfte
- - Regeln der Abgeltungsteuer bleiben bestehen (Werbungskostenabzugsverbot, ...)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Tarif für Einkünfte aus Kap
Wahl-Veranlagung innerhalb des Systems der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 4 EStG)
- Möglichkeit zur Überprüfung der korrekten Höhe der Steuer auf Kapitaleinkünfte
- (Berücksichtigung von Pauschbeträgen, Verlustverrechnung, ...)
Regeln der Abgeltungsteuer bleiben bestehen (Werbungskostenabzugsverbot, ...)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Tarif für Einkünfte aus Kap
Wahl-Veranlagung mit Günstigerprüfung außerhalb der Flat-Tax (§ 32d Abs. 6 EStG)
- Problem: persönliche Steuerbelastung kann unter 25% liegen
- Lösung: Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in synthetische Einkommensteuer
- Volle Besteuerung der Kapitaleinkünfte & übrige Regeln der Abgeltungsteuer
- Prüfung erfolgt von Amtswegen bei Deklaration der Kapitaleinkünfte
- Anwendung: Differenzsteuersatz der Kapitaleinkünfte liegt unter 25%
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Unbewegliches Vermögen: Grundstücke, Gebäude, Rechte, eingetragene Schiffe
- Sachinbegriffen (Vielheit beweglicher Sachen, die nach ihrer Zweckbestimmung
- zusammengehören, z.B. Büroeinrichtung des Freiberuflers, Wohnungseinrichtung,
- Bibliothek)
- Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten: z.B. Urheberrechte (nicht eigene
- Urheberrechte)
- Veräußerung von Miet-und Pachtzinsforderungen
- Nicht erfasst: Vermietung von beweglichen Gegenständen (sonstige Einkünfte)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Gewinnermittlung: Überschuss der Einnahmen über Betriebsausgaben
- Zuflussprinzip, ggf. Periodisierung (z.B. Mietvorauszahlungen)
- Werbungskosten: insbes. Schuldzinsen, Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
- Abgaben und Versicherungsbeiträge, Erhaltungsaufwendungen, AfA
- - Differenzierung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand
- - Anschaffungsnahe Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr.1a EStG): Kosten innerhalb von drei Jahren über 15% der AHK
- - Periodisierung von größeren Erhaltungsaufwand auf 2-5 Jahre (§ 82b EStDV)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Subsidiaritätsregel (§ 21 Abs. 3 EStG)
Subsidiaritätsregel (§ 21 Abs. 3 EStG): andere Haupteinkunftsarten gehen vor
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Verbilligte Wohnraumüberlassung (§ 21 Abs. 2 EStG)
- Vereinbarte Miete < 66% der ortsüblichen Marktmiete
- - Nutzungsüberlassung ist in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen
- - Unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist nicht steuerbar
Vereinbarte Miete ≥ 66% der ortsüblichen Marktmiete -> keine Aufteilung = Grundsatz der Einkünfteerzielungsabsicht
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Vermietung von Ferienwohnungen und Selbstnutzung
- Vermutung der Einkünfteerzielingsabsicht bei Vermietung ausschließlich an wechselnde
- Feriengäste
- Leerstandszeiten werden den Zeiten der Einkünfteerzielung zugerechnet
- Teilweise Selbstnutzung der Ferienwohnung: Einkünfteerzielungsabsicht ist durch Prognose
- zu ermitteln (Prognosezeitraum: 30 Jahre)
- Schätzung des Anteils für die private Nutzung der Ferienwohnung (ggf. 50%)
- Ist die Zeit der Selbstnutzung nicht beschränkt, werden Leerstandszeiten anteilig der
privaten Nutzung zugeschlagen
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Verträge zwischen nahen Angehörigen
- Prüfung des Fremdvergleichsgrundsatzes zur Missbrauchsabwehr (Steuergestaltung)
- Verträge zwischen nahen Angehörigen werden anerkannt, wenn sie bürgerlich-rechtlich
- wirksam geschlossen und durchgeführt wurden
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Betriebsverpachtung (§ 16 Abs. 3b EStG)
- Voraussetzungen
- • Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden dem Pächter zur Nutzung überlassen
• Objektive Möglichkeit für Stpfl./Rechtsnachfolger, den Betrieb später fortzuführen
Rechtsfolge des Verpächterwahlrechts
- • Wahlrecht zwischen Auflösung der stillen Reserven (Betriebsaufgabe nach § 16
- EStG) verbunden mit Einkünften aus V&V oder
- • Gewerblicher Verpachtung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, keine GewSt)
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Betriebsaufspaltung
- Personeller und sachlicher Verflechtung eines Besitz- und eines Betriebsunternehmens
- Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens ist gewerbliche Tätigkeit
- (Rechtsprechung)
- Beispiel: Betriebsgrundstück wird an GmbH vermietet ->Mieteinnahmen sind
- gewerbliche Einkünfte
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Gewerblicher Grundstückshandel: Problemstellung
- Umschichtung und Verwertung der Vermögenssubstanz kommen sowohl bei Vermögensverwaltung als auch bei gewerblichem Handel vor
- Vermögensverwaltung
- - In erster Linie auf Fruchtziehung gerichtete Tätigkeit
- - Ausnutzung der Vermögenssubstanz steht nicht im Vordergrund
- - Vermögensumschichtung stellt Beginn/Ende einer Investition dar
- Gewerblicher Handel
- - Vermögensumschichtung zur Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen
- - Verwertung der Vermögenssubstanz anstatt Fruchterziehung aus der zu erhaltenden Substanz
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Überschusseinkunftsarten II
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Konkretisierung durch Rechtsprechung: Drei-Objekt-Grenze
- zunehmende Häufigkeit des An- und Verkaufs von Immobilien spricht für gewerblichen Handel
- Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten in engem zeitlichen Zusammenhang ist Vermögensverwaltung
- Enger, zeitlicher Zusammenhang ist Zeitspanne von (noch) 5 Jahren
- - Gilt für jedes einzelnen Objekt
- - Zudem keine längere Pause zwischen erster und weiteren Veräußerungen
- Objekt = jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt
- Drei-Objekt-Grenze ist lediglich ein im Einzelfall widerlegbares Indizkeine starre Grenze
- - Auch Veräußerung von weniger als 4 Objekten kann gewerbliche Einkünfte qualifizieren
- - Verkehrsanschauung eines Gewerbebetrieb: Erwerb des Grundbesitz mit Veräußerungsabsicht
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Überschusseinkunftsarten II
Sonstige Einkünfte: Definition
Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
- Vorschrift hat überwiegend subsidiären Charakter (andere Einkunftsarten greifen nicht)
- Aber: abschließende Aufzählung im Gesetz keine allgemeine „Auffangposition“
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Überschusseinkunftsarten II
Sonstige Einkünfte: Definition
Einzelne Tatbestände für sonstige Einkünfte
- Wiederkehrende Bezüge (Nr. 1): insbesondere Renten
- • Private Leibrenten: Besteuerung mit Ertragsanteil (abhängig von dem Lebensalter)
- • Bezüge aus der gesetzlichen RV: Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
- Unterhalt von geschiedenem Ehegatten (Nr. 1a, korrespondierend zu SA-Abzug)
- Spekulationsgewinne nach § 23 EStG (Nr. 2)
- Einkünfte aus (sonstigen) Leistungen (Nr. 3 EStG)
- • Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags ist
- - Keine Besteuerung Veräußerungsgewinnen eines WG (hier Vermögensbereich)
- - Besteuerung von Nutzungsentgelten für Nutzung von WG
- Gewinnerzielungsabsicht muss vorliegen, idR keine Nachhaltigkeit
- Subsidiarität zu anderen EK-Arten, Freigrenze von 256€
- Quellenbezogene Verlustverrechnung, Verlustvortrag
- Abgeordnetendiäten (Nr. 4 EStG)
- Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträge (Nr. 5, z.B. Riester-Renten)
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Überschusseinkunftsarten II
Sonstige Einkünfte: private Veräußerungsgeschäfte
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
- Steuerliche Erfassung von privaten Veräußerungsgewinnen soweit andere EK-Arten nicht getroffen sind
- Ziel: in Grenzen Erfassung privater Veräußerungsgewinne
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Überschusseinkunftsarten II
Sonstige Einkünfte: private Veräußerungsgeschäfte
Definition der privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 EStG)
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken inkl. Gebäuden, grundstücksgleichen Rechten
- (Nr. 1)
- • Erfassung von Grundstücken samt den aufstehenden Gebäuden
- • Spekulationsfrist: 10 Jahre
- • Keine Berücksichtigung bei ausschließlicher Selbstnutzung oder Selbstnutzung
- innerhalb der letzten beiden Jahre
- • Unentgeltlicher Erwerb: Berücksichtigung von Anschaffung bei Rechtsvorgänger
- Andere Wirtschaftsgüter (Nr. 2)
- • idR bewegliche Wirtschaftsgüter (nicht Kapitalanlagen)
- • Spekulationsfrist: 1 Jahr
- • Ausnahme: Gegenstände des täglichen Gebrauchs = z.B. Gebrauchtfahrzeuge Möbel,
- Teppiche, Bilder
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Überschusseinkunftsarten II
Sonstige Einkünfte: private Veräußerungsgeschäfte
Gewinnermittlung bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG)
- Anschaffung: entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, auch Überführung von WG in
- das PV, nicht Herstellung
- Veräußerung: entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, Veräußerungsfiktion bei
- Einlagen von Grundstücken in das BV
- Veräußerungsgewinn
- - Veräußerungspreis – Anschaffungskosten – Werbungskosten
- - Minderung der Anschaffungskosten um durchgeführte Abschreibungen
- Freigrenze: 600€ pro Jahr
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Überschusseinkunftsarten II
Sonstige Einkünfte: private Veräußerungsgeschäfte
Spekulationsverluste bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 S. 8, 9 EStG)
- Nur quellenbezogener Verlustausgleich mit privaten Veräußerungsgewinnen möglich
- Quellenbezogener Verlustabzug durch Verlustrücktrag (Vorjahr) und Verlustvortrag
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