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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
weitere Regelungen im Bereich der gewerblichen Einkünfte
- Besonderheiten bei laufenden Erträge (§§ 15a, 15b EStG)
- Besteuerung bei aperiodischen Vorfällen: Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: §16 EStG
Idee Veräußerungsgewinnbesteuerung
- - Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven, steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen
- - konstitutiv: Verwertung des Mitunternehmeranteils, deklaratorisch: Betriebsaufgabevorgangs
- - per Verweis auch Gültig für EK aus L+F, EK aus S
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: §16 EStG
Formen der Betriebseinstellung
- - §16 EStG: Veräußerung, Aufgabe
- - sonstig: Abwicklung, vorüber. Einstellung
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: §16 EStG
Betriebsveräußerung: entgeltliche Übertragung
- - alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
- - in einem einheitlichen Vorgang
- - entgeltlich oder teilentgeltlich
- - auf einen Erwerber
- - Aufgabe der Tätigkeit bei Veräußerer
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Die Gewinneinkunftsarte
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: §16 EStG
Betriebsaufgabe:
- - Entschluss zur Betriebsaufgabe
- - Einstellung der Erwerbsquelle
- - wesentliche Betriebsgrundlagen werden in einheitlichem Vorgang innerhalb kurzer Zeit
- + an verschiedene Dritte veräußert
- + ins Privatvermögen überführt
- + anderweitig verwendet
- Organismus wird idR zerstört
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: §16 EStG
Bestandteile der Veräußerung (§16 Abs. 1 EStG)
- - Betriebe (Einzelunternehmen)
- - Teilbetriebe (einschl. 100% Anteil an Kapitalgesellschaft im BV)
- - Mitunternehmeranteile
- - Komplementäranteile einer KGaA
- - Gewinne aus Betriebsaufgabe / Realteilung
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: §16 EStG
Ermittlung Veräußerungs-/Aufgabegewinn
- Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Aufgabekosten – Wert BV
- • Veräußerungspreis zzgl. Wert der übergegangenen WG ins PV zzgl. sonstige
- Erträge
- • abzgl gemeiner Wert (Bewertung) und Aufgabekosten
- Veräußerungspreis = tatsächlich erzielter Erlös
- Wert des BV = (Netto-) Buchwerte der WG gem. Bilanzierung
- Aufgabegewinn: analog Veräußerungsgewinn -> Berücksichtigung von
- Veräußerungsgewinn und gemeinen Wert der in PV überführten WG
- ggf. Abgrenzung zum laufenden Gewinn
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: §16 EStG
Rechtsfolgen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (keine Gewerbesteuer!)
- ggf. Anwendung von dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. b EStG)
- Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG mit Abschmelzung
- Tarifvergünstigungen nach § 34 EStG
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: § 17 EStG
Ziel der Regelung
- Idee: Äquivalenz von Ausschüttungsbesteuerung und Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
- partielle Aufhebung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen im PV (Durchbrechung der Quellentheorie)
- Bisher Ähnlichkeit zu Veräußerungen Mitunternehmern -> nun entbehrlich über § 20 Abs. 2 EStG
- (Steuerpflicht privater VG)
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: § 17 EStG
Tatbestandsvoraussetzung
Gewinne aus Veräußerungen von KapGes-Anteilen aus dem PV einer natürlichen Person
- Beteiligung > 1 % („wesentliche Beteiligung“) mittelbar oder unmittelbar (irgendwann) innerhalb der
- letzten 5 Jahre vor Veräußerung
- • Zeitraum für Steuerverstrickung aber erstmaliger Überschreitung der Grenze
- • Steuerverstrickung bleibt innerhalb der Frist auch bei Unterschreitung bestehen
- Diverse Sonderregeln: z.B. Absenkung der Beteiligungsquoten 25% 10% 1% (1999, 2001)
- Auflösung der Kapitalgesellschaft
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb: § 17 EStG
Rechtsfolgen
- „Fiktive“ Einkünfte aus G, aber: keine GewSt, Dividenden bleiben unberührt
- Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Anschaffungskosten
- Anwendung des Teileinkünfteverfahren: 60% steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40c EStG), gilt für VP und AK (§ 3c Abs. 2 EStG), nicht für Freibetrag
- Keine Tarifvergünstigung nach § 34 EStG, Freibetrag mit Abschmelzung
- Ist vorrangig ggü. § 20 EStG (§ 20 Abs. 8 EStG)
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
§18 EStG
- Allgemein: Tätigkeiten, bei denen das geistige Vermögen und die persönliche Arbeitskraft im VOrdergrund stehen
- Einsatz von Kapital und fremder Arbeitskraft prinzipiell in den Hintergrund
- Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ist ein wesentliches Element: zumeist
- persönliche Arbeitsleistung in Gestalt der geistigen Leistung und des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft steht im Vordergrund
- Selbständige Tätigkeit muss Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative entfalten
- Keine Definition des Begriffs der selbständigen Arbeit, sondern nicht abschließende Aufzählung von Tätigkeiten
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
§18 EStG
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
- - qualifizierte Berufe: wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch
- - Katalogberufe: medizinische, beratende, technische Berufe, Medienberufe
- - ähnliche Berufe: Ähnlichkeit zu Katalogberufen
- Einkünfte der Einnehmer staatlicher Lotterien (wenn nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
- Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (z.B. Vermögensverwaltung, Aufsichtsratstätigkeit)
Gewinnanteile der Initiatoren von Wagniskapitalgesellschaften (Carried interest, Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40a EStG)
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Abgrenzungsprobleme bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
- Fallkonstellationen bei gemischten Tätigkeiten: kein wirtschaftlicher Zusammenhang, wirtschaftlicher Zusammenhang jedoch Abgrenzung möglich, enger wirtschaftlicher Zusammenhang
- Verwertung freiberuflicher Arbeiten: Verwertung des wirtschaftlichen Erfolgs
- Personengesellschaften
- - sämtliche Gesellschafter müssen freiberuflich tätig werden
- - gewerbliche Tätigkeit führt zur Infizierung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
- - berufsfremde Personen suspendieren Freiberuflichkeit der PersG
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Tatbestandsvoraussetzungen der freiberuflichen Tätigkeit
- Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit: pers. Arbeitsleistung mit leitender, eigenverantwortlicher
- Tätigkeit steht im Vordergrund, ggf. mithilfe von Arbeitskräften
Qualifizierte Berufe anhand des Tätigkeitsfeldes
- • wissenschaftlich: Erarbeitung von Erkenntnissen anhand objektiver Maßstäbe unter Anwendung
- rationaler Methoden (theoretisch, praktisch)
- • künstlerisch:eigenschöpferische Leistung durch individueller Anschauungsweise und
- Gestaltungskraft mit künstlerischer Gestaltungshöhe
- -schriftstellerisch: Ausdruck der Gedanken mit Hilfe der Sprache, nicht zwingend künstlerisch
- -unterrichtend: planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen,
- Einstellungen in organisierter/institutionalisierter Form
• erzieherisch:planmäßigen Tätigkeit zur körperlichen, geistigen, sittlichen Formung junger Menschen
- ähnliche Berufe: vergleichbar mit typischen Merkmalen der Katalogberufe in wesentlichen Merkmalen
- -> Tätigkeitsbild, Ausbildung, Berufserlaubnis
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Besonderheiten
- erleichterte Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EStG: EÜR)
- Keine Gewerbesteuer
- Betriebsveräußerung/-aufgabe analog zu § 16 EStG
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Die Gewinneinkunftsarten
Einzelaspekte der Gewinnermittlung: Abzugsverbote
Betriebsausgaben
- §4 Abs.4 EStG
- Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind
- Objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb, subjektive Zuordnung durch den
- Steuerpflichtigen
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Die Gewinneinkunftsarten
Einzelaspekte der Gewinnermittlung: Abzugsverbote
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
- (§ 4 Abs. 5 Nr. ... EStG)
- Bestimmte Ausgaben können nicht (voll) abgezogen werden, auch wenn sie betrieblich
- veranlasst sind -> unangemessen hohe Aufwendungen oder teilweise Berührung mit der privaten Lebensführung
- Aufwendungen für Geschenke (Nr. 1): Abzugs bis 35€ pro Empfänger im Jahr möglich
- Bewirtungsaufwendungen (Nr. 2): Abzug zu 70% zulässig
- Verpflegungsmehraufwendungen (Nr. 5): Abzug bestimmter Pauschalen (siehe EK N)
- Pendelkosten zur Betriebsstätte, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (Nr. 6)
- Doppelte Haushaltsführung (Nr. 6a): Abzug bis zu einem Höchstbetrag möglich (siehe EK N)
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b): Abzug in Grenzern bis 1.250€
- Unangemessen Aufwendungen für die Lebensführung (Nr. 7)
- Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder (Nr. 8)
- Gewerbesteuer als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG)
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Durchführung der Gewinnermittlung im Einkommensteuerrecht
- Gewinn = Saldo aus Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben
- Ziel: Ermittlung des disponiblen Einkommens als Maßstab objektiver und subjektiver Leistungsfähigkeit
- Gewinnermittlung in den Überschusseinkunftsarten
- • Überschuss = Einnahmen – Werbungskosten
- • Definition von Einnahmen und Werbungskosten
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Unterschiede in der Gewinnermittlung zwischen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten
- Differenzierung zwischen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten
- Bei Überschussrechnung (Geldrechnung) werden Wertänderungen idR nicht berücksichtigt
- • Aber diverse AusnahmenAbgeltungsteuer, Spekulationsgewinne
- • Unterschied zu EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG (Auswirkung im AV, UV)
- Begriffe Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Einnahmen und Werbungskosten entsprechen sich weitestgehend
- Bei Überschusseinkunftsarten fehlt es an „organisierter Betriebseinheit“
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Einkünfteermittlung bei Überschusseinkunftsarten („Gewinnermittlung“: Überschussermittlung)
Grundsatz der Einkünfteermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
• Einkünfte sind bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a)
• Gewinn: Einnahmen (§ 8 EStG) – Werbungskosten (§ 9 EStG)
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Einkünfteermittlung bei Überschusseinkunftsarten („Gewinnermittlung“: Überschussermittlung)
Grundsatz: Periodisierung richtet sich nach dem Zahlungsfluss: Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG)
- - Zuordnung zu dem Kalenderjahr des Geldflusses ≠ wirtschaftliche Zugehörigkeit
- - Ausnahmen: z.B. AfA oder aAfA (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
- - Ausnahmen bei regelmäßig wiederkehrenden Bezüge am Beginn/Ende des Jahres
- - Anwendungsbereich des § 11 EStG erfasst auch Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
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Erfassung von Einnahmen bei den Überschusseinkunftsarten (§ 8 EStG)
- „Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem
- Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer
- 4 bis 7 zufließen.“ (§ 8 Abs. 1 EStG)
- Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und
- sonstige Sachbezüge), sind ...“ (§ 8 Abs. 2 EStG)
- Norm regelt abstrakt, welche Zuflüsse allgemein als Einnahmen
- zu erfassen und wie diese zu bewerten sind
- Norm regelt nicht, welche Einnahmen
- steuerpflichtig sind -> Erfassung über EK-Arten
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Tatbestandsmerkmale der Einnahmen
- - Geld oder in Geldeswert bestehende Güter
- - Allgemein: Kausalbeziehung zwischen Zufluss und Einkunftsart (Veranlassungsprinzip)
- - Zurechnung: Sachlich, persönlich, zeitlich
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Definition Einnahmen (Geltungsbereich: Überschusseinkunftsarten)
- Tatbestandsvoraussetzung: Güter + Zufließen -> objektive Bereicherung beim Stpfl.
- - Zufluss von Gütern an den Steuerpflichtigen (wirtschaftliche Vermehrung des Vermögens =
- wirtschaftliche Verfügungsmacht über die geldwerten Güter)
- - Zufluss der Güter in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen, Nutzungsvorteile als Einnahmen
- Bewertung nötig [spätere Folie])
- Zufluss im Rahmen einer EinkunftsartGegenleistungsprinzip (Veranlassung der Einnahmen durch
- Leistung des Steuerpflichtigen)
- - Zuordnung: Tatbestand der Einkunftserzielung
- - Teilnahme am Marktgeschehen durch Arbeitseinsatz, Vermögensüberlassung
- - Kein allgemeines Korrespondenzprinzip: Einnahmen von A sind Ausgaben von B
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Definition von Gütern (Überschusseinkunfsarten)
- Güter = Wirtschaftsgüter aller Art = bilanzierungsfähige WG, Sachleistungen, Vorteile, bloße Nutzungsvorteile, Geld
- Keine Ersparnis von Ausgaben, aber ggf. Erlass von Schulden
- Fehlender Rechtsanspruch ist irrelevant (Trinkgelder, Preise aus Tombola)
- Auch Vorteilszuwendung durch Dritte (Beispiele)
- Nicht: durchlaufende Posten, Verzicht von Forderungen, reine Zusagen von Leistungen
- Beispiele: Gehalt, Belegschaftsrabatte, Gutschein, Jahreswagen, Mahlzeiten im Betrieb, VIP-Einladungen, Überlassung von Telekommunikationsgeräte, Dienstwagen, Kindergarten, ...
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Überschusseinkunftsarten I
Gewinnermittlung bei den Überschusseinkunftsarten
persönliche Zurechnung
- Einnahmen sind demjenigen Steuerpflichtigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht
- Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der über die „Teilnahme am
- Marktgeschehen über die Leistungserstellung“ disponieren kann = entgeltlicher Einsatz von
- Arbeitskraft oder Vermögen am Markt im Rahmen einer Einkunftsart mit Anspruch auf die entsprechende Gegenleistung
- Abgrenzungsprobleme: z.B. Nießbrauch, Leistungen des Erblassers nach dem Tod,
- Vermögensnutzung durch einen Dritten (Übertragung der Einkunftsquelle unter Verlust der Dispositionsbefugnis des Rechteinhabers)
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Überschusseinkunftsarten I
Gewinnermittlung bei den Überschusseinkunftsarten
Zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 11 EStG)
- Zeitliche Erfassung nach dem Zahlungsprinzip (Zufließen) als tatsächlicher Vorgang
- Zufließen als Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Einnahmen
- Spätere Korrektur eines Zuflusses als Werbungskosten oder neg. Einnahmen
- Analoge Geltung für den Abfluss von Ausgaben (§ 11 Abs. 2 EStG)
- Ausnahmen (Periodisierung) für wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel
- Ausnahmen für langfristige Nutzungsüberlassungen (Ausgaben) von mehr als 5 Jahren
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Überschusseinkunftsarten I
Gewinnermittlung bei den Überschusseinkunftsarten
Definition Erwerbsaufwendungen = Werbungskosten (§ 9 EStG)
- Umsetzung des objektiven Nettoprinzips = Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgs
- Eigene Begriffsbestimmung für Betriebsausgaben und Werbungskosten
- Definition (§ 9 Abs. 1 EStG): Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
- Erhaltung der Einnahmen.
- Kausale Interpretation bei Betriebsausgaben (durch den Betrieb veranlasst) vs. finale Interpretation
- (...zur Erwerbung...) -> Angleichung beider Definitionen
- Definition u.a. durch Rechtsprechung: zweistufiges Prüfungsschema (Veranlassungszusammenhang)
- - objektiv-kausal: Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit
- subjektiv-final: Aufwendungen werden zur Förderung der steuerrelevanten Tätigkeit gemacht
- Üblichkeit, Notwendigkeit, Angemessenheit, Zweckmäßigkeit der Aufwendungen irrelevant
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Überschusseinkunftsarten I
Gewinnermittlung bei den Überschusseinkunftsarten
Klassifikationen von Werbungskosten
- Vorab entstandene/ nachträgliche Werbungskosten: ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang
- Erfolglose (vergebliche) Aufwendungen: Verursachung durch geplante Einkunftsquelle
- Unfreiwillige Aufwendungen: Risikosphäre der Erwerbstätigkeit
- Schuldhaft verursachte Aufwendungen: idR keine private Veranlassung (Bsp. Alkoholkonsum)
- Gemischte Aufwendungen: Gründe für Verursachung liegen teilweise in Privatsphäre
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Überschusseinkunftsarten I
Gewinnermittlung bei den Überschusseinkunftsarten
Differenzierung zwischen Vermögens- und Substanzverlusten
Reine Vermögensänderungen werden steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt
- Steuerliche Berücksichtigung von durch berufliche Sphäre veranlasste Substanzverluste -> Aufwendungen im Zusammenhang mit „Berufsvermögen“
- Zudem steuerliche Berücksichtigung von Abschreibungen
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Überschusseinkunftsarten I
Gewinnermittlung bei den Überschusseinkunftsarten
Gemischte Aufwendungen (Rechtsprechung)
Grundsatz: private Veranlassung ist nicht nur untergeordnet -> Abzugsverbot (§ 12 Nr. 1EStG)
- Aufteilungsgebot: teilweiser Abzug des beruflich veranlassten Teils = beruflich veranlasste
- Teil kann leicht, einwandfrei und nach objektiven Kriterien quantifiziert werden
Schätzung zur Vereinfachung: typischerweise vorkommende WK (z.B. Computernutzung)
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Überschusseinkunftsarten I
Gewinnermittlung bei den Überschusseinkunftsarten
Normierte Einzelfälle an WK (§ 9 Abs. 1 Satz 3 bis Abs. 5 EStGim Detail später)
Aufzählung bestimmter Werbungskostenarten, die grundsätzlich bei jeder Einkunftsart auftreten können (Abschreibungen, Entfernungspauschale, doppelte Haushaltsführung)
Teilweise klarstellende Regelungen, teilweise konstitutive Regelungen, teilw. Typisierung
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmerbegriff
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Einnahmen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis
- Bestimmte Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis (z.B. Versorgungsbezüge bei
- Beamten)
Bestimmte Sonderzahlungen für umlagefinanzierte Versorgungssysteme
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmerbegriff
Arbeitnehmerdefinition
- EStG erhält keine gesetzliche Definition, sondern nur Umschreibung der Tätigkeit
- Arbeitnehmerbegriff im EStG und in der LStDV
- - Offener Typusbegriff = Eingrenzung durch Kriterien -> Gesamtbild maßgeblich
- - Eigenständige Definition unabhängig von Arbeits- und Sozialrecht
- Positive Merkmale: Eingliederung und Weisungsgebundenheit, kein Unternehmerrisiko,
- Freiwilligkeit, Sozialversicherungsrecht, kein Kapitaleinsatz, Gestellung von Arbeitsmitteln,
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs,...
- Abgrenzungsprobleme: Scheinselbständigkeit
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmerbegriff
Abgrenzung der Arbeitnehmertätigkeit
- Nebentätigkeit (kann selbständig oder nichtselbständig sein)
- Aushilfstätigkeit (kann selbständig oder nichtselbständig sein)
- Ehrenamtliche Tätigkeit
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitslohn
Arbeitslohn (Definition in § 2 LStDV, R 19.6 LStR 2015)
- Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen
- Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
- Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Bereicherung), die durch ein individuelles
- Dienstverhältnis veranlasst sind = wirtschaftliche Gegenleistung für Arbeitsleistung
- Barlohn (auch von dritter Seite)
- Sachbezüge (z.B. Betriebsveranstaltungen, Geschenke, usw.)
- Versorgungsbezüge (nachträgliche EK: Beamtenpensionen, Bezüge aus betrieblichen
- Versorgungszusagen oder Unterstützungskassen)
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitslohn
Beispiele für Arbeitslohn
- Gehaltszahlungen, Zahlungen für Zukunftssicherungsleistungen
- Betriebsveranstaltungen
- Verbilligter Bezug von Waren und Dienstleistungen
- Mahlzeiten im Betrieb und Essenszuschüsse
- Werbungskostenersatz (dafür Abzug der WK möglich, ggf. stfr. Erstattung)
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitslohn
Keine Arbeitslohn: keine wirtschaftliche (nur untergeordnete) Bereicherung des AN
- Sachliche Voraussetzungen für Arbeit, Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (z.B.Büroausstattung)
- Auslagenersatz = Ausgaben des AN im Interesse des AG
- Unerwünscht aufgedrängte Vorteile, da fehlende Bereicherung
- Besondere Leistungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse
- - Vorteil lediglich als notwendige Begleiterscheinung der betriebsfunktionalen Zielsetzung
- - Verfolgter betrieblicher Zweck steht ganz im Vordergrund
- - Beispiele: Vorsorgeuntersuchungen, berufliche Fort- und Weiterbildung
- Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Gelegenheitsgeschenke
- - Sachgeschenke (Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger,...) aus einem persönlichen
- Anlass, die im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind
- - Keine ins Gewicht fallende Bereicherung
- - Sachzuwendungen bis zu 60€ (Freigrenze, R 19.6 LStR)
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen (R 19.7 EStR)
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitslohn
Steuerbefreiungen für bestimmte Tätigkeiten und Einnahmen (u.a. §§ 3, 3a EStG)
- Bestimmte steuerbare Einkünfte werden steuerfrei erklärt
- Teilweise Klarstellung der Steuerfreiheit von nicht steuerbaren Einkünften
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitslohn
Bewertung von Sachbezügen (§ 8 Abs. 2 EStG)
- Ziel: Bewertung der nicht in Geld bestehenden Einnahmen zur Ermittlung der objektiven Bereicherung -> Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Geldeinnahmen und Gütern
- Wert der Einnahmen = üblicher Endpreis am Abgabeort = Markt: tatsächlicher Endverbraucherpreis im allgemeinen Geschäftsverkehr
- Endpreis: gemindert um übliche Rabatte, Rabattpauschalierung mit 4% möglich
- Sachbezüge von Arbeitnehmern: Bewertung anhand von Sozialversicherungsentgelt-VO
- (SvEV): Verpflegung, Unterkunft und Wohnung
Freigrenze: 44€ pro Monat (nicht: bei Barbezügen, SvEV
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitslohn
Besonderheiten: Bewertung von Sachbezügen (§ 8 Abs. 2, 3 EStG)
- Private Nutzung betrieblicher Kfz (§ 8 Abs. 2 S. 2- 5 EStG): Wahlrecht für Kj
- • 1% des Listenpreises (inkl. USt) pro Monat + 0,03% (Fahrtkosten) + 0,002 (Familienheimfahrten)
- • Tatsächliche Fahrtkosten (Betriebskosten, AfA) ermittelt durch Fahrtenbuch des AN
- Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG): Rabattgewährung durch AG
- - Nicht überwiegende für AN hergestellte Leistung (Produktpalette des AG)
- - Vergleich: Endpreis des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr (Letztverbraucher)
- - Rabattabschlag um 4%, Rabattfreibetrag von 1.080€
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitslohn
Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
- Vorteile (Zuwendungen) aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nun gesetzlich
- in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelt (bisher Regelung in LStR)
- Betriebsveranstaltung = Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem
- Charakter, die allen AN oder bestimmten Spaten offensteht
- Zuwendungen sind persönliche Vorteile und anteilige Aufwendungen des AG für
- äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (nicht die Selbstkosten des AG)
- Zurechnung über rechnerischen Anteil an Gemeinkosten
- Zuwendungen müssen üblich sein (Speisen, Getränke, Übernachtungen, Geschenke)
- Regelung gilt maximal für 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr
- AN hat Kosten für Begleitung mitzutragen (Partner, Kinder, ...)
- Freibetrag von 110€ je Betriebsveranstaltung
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Gewinnermittlung bei Arbeitnehmern
- Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- Werbungskosten: Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG)
- - Pauschalierung der Werbungskosten: 1.000€ (nicht tätigkeitsbezogen)
- - Abzug tatsächlich höheres Werbungskosten möglich
- Problem: Abzug gemischt veranlasster Aufwendungen
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Typischer Werbungskosten bei Arbeitnehmern
- - Schuldzinsen
- - Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten
- - Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, Anreise zum Familiensitz
- - Arbeitsmittel, Arbeitszimmer
- - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale)
Abschreibungen
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)
- - Kompensation gegenüber teilweisen Besteuerung der Rente
- - Abbau im Zeitablauf infolge nachgelagerter Besteuerung
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Gemischte Aufwendungen und Abzugsverbote: Abgrenzung und Typisierung
- Grundsatz: private Veranlassung ist nicht nur untergeordnet ( 10%)-> Abzugsverbot
- (§ 12 Nr. 1 EStG)
- Teilweiser Abzug des beruflich veranlassten Teils: beruflich veranlasste Teil kann leicht,
- einwandfrei und nach objektiven Kriterien quantifiziert werden
- Schätzung zur Vereinfachung: typischerweise vorkommende WK eines AG
- (z.B. Computernutzung, Handynutzung)
- Abzugsverbote bzw. Einschränkungen -> Verweis auf Regelungen für
- Betriebsausgaben (§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6 EStG)
- - Arbeitszimmer, Geschenke, Bewirtung
- - Bestechungsgelder, Geldbußen, Kosten der Lebensführung
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Abgrenzung zu den nichtabzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung
- Klarstellende Bedeutung gegenüber dem objektiven Nettoprinzip (§ 12 Nr. 1 EStG)
- Teilweise Einschränkung des subjektiven Nettoprinzips (später)
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung (eigener Hausstand)
- und erster Tätigkeitsstätte
- Pauschalierung mit 30 Cent pro km (einfache Wegstrecke) für jeden Arbeitstag (=Aufsuchen
- der Tätigkeitsstätte)
- - Pauschalierung gilt für alle Aufwendungen (z.B. Parkgebühren, Versicherungsbeiträge,
- Reparaturkosten)
- - Einfache Wegstrecke = kürzeste Wegstrecke, alternativ verkehrsgünstigere (längere)
- Wegstrecke
- Maximal 4.500€ im Jahr
- - Gilt nicht bei Benutzung eines eigenen PKWs (= keine Begrenzung)
- - Ansatz tatsächlich höherer Kosten insgesamt bei Nutzung von ÖPV möglich
- - Nicht: außergewöhnliche Kosten (Unfallschäden, Austauschmotor) -> WK
- Ansatz der vollen Kosten für behinderte Menschen (§ 9 Abs. 2 EStG)
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Reisekosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG)
- Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Ansatz von tatsächlichen Kosten oder pauschalierend Kosten nach
- Bundesreisekostengesetz (fahrzeugabhängig, PkW = 20 Cent)
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG)
- Kosten für Verpflegung bei berufsbedingter Abwesenheit von erster Tätigkeitsstätte
- 24€ für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist
- 12€ für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung
- mehr als 8 Stunden abwesend ist
- 12€ für den An- und Abreisetag
- Begrenzung auf maximal drei Monate, ggf. Kürzung für Essensgestellung (z.B. Frühstück = 20% Kürzung)
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
- Unterhalten eines eigenen Hausstandes am Ort der ersten Tätigkeitsstätte neben Familienhaushalt
- Außerhalb des Tätigkeitsorts belegene Wohnung ist Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen
- Abzug der tatsächlichen Kosten für Wohnung (max. 1.000€ pro Monat),
- Verpflegungsmehraufwendungen
Kosten für Familienheimfahrt einmal in der Woche = 30 Cent pro km einfach Strecke
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Überschusseinkunftsarten I
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten
Arbeitszimmer (§4 Abs.5 Nr.6b EStG iVm §9Abs.5 EStG: Verweis auf Betriebsausgaben)
- häusliches Arbeitszimmer = Zimmer für Erledigung von Arbeitsaufgaben (ausschließliche, fast
- ausschließliche betriebliche Nutzung), welches in häusliche Sphäre eingebunden ist
- Abzug der tatsächlichen Kosten (anteilige Nebenkosten, AfA usw.)
- - Abzug bis 1.250€ pro Jahr, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
- - unbeschränkter Abzug, wenn Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist
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