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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Steuerfreie Einnahmen
Markteinkommen: Steuerobjekt der Einkommensteuer
- Aber: Differenzierung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünften
- Bestimmte Einkünfte werden in § 3 EStG steuerfrei gestellt
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Steuerfreie Einnahmen
Steuerbefreiungen nach § 3 EStG (Auswahl)
- objektive Steuerbefreiung -> Vermischung unterschiedlicher Normen
- bestimmte Sozialtransfers, z.B.
- • Nr. 2: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld
- • Nr. 68: Hilfe für Hepatitis-C-Kranke
- bestimmte Stipendien etc. (z.B. Nr. 42: Fulbright-Stipendien -> 11, 44)
- bestimmte Gehaltsbestandteile (z.B. Nr. 51: Trinkgelder)
- bestimmte Sachleistungen oder Aufwandsentschädigungen
- - Nr. 26: Übungsleiter-Freibetrag
- - Nr. 26a: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (Konkurrenz zu Nr. 26)
- - Nr. 33: Überlassung von Berufskleidung
- bestimmte Entschädigungen oder Abfindungen (z.B. Nr. 27: landw. Produktionsaufgaberente)
- Halb-/Teileinkünfteverfahren (Nr. 40, 41)
- Bezüge ausländischer Diplomaten (Nr. 29)
- private Alterssicherung (z.B. Nr. 62: obligatorische AG-Beiträge zu AN-Zukunftssicherung
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Gewinnermittlung im Einkommensteuerrecht
Ziel: Ermittlung des disponiblen Einkommens als Maßstab objektiver und subjektiver Leistungsfähigkeit
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst nicht nur die Vermögenszugänge, sondern
- vielmehr das wirtschaftliche Ergebnis
- Gewinnermittlung als Oberbegriff für die einkunftsartenbezogene Ermittlung des Reinertrag
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Durchführung der Gewinnermittlung (objektive Leistungsfähigkeit)
- Einkommensdefinition: Mischung aus Reinvermögenszugangsprinzip und Quellenprinzip
- Zeitliche Komponente: Mischung aus Periodisierungsprinzip und Zahlungsprinzip
- Dualismus der Gewinnermittlung
- • Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen Erwerbseinnahmen und
- Erwerbsaufwendungen („Gewinn“ als Oberbegriff)
- Genauer: Ermittlung des Gewinns für die Gewinneinkunftsarten
- Genauer: Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten für
- die Überschusseinkunftsarten
- Nominalwertprinzip: keine Berücksichtigung von Geldentwertungen
- Personelle Zurechnung von Einkünften: Person, die die Einkünfte erwirtschaftet
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Idee des objektiven Nettoprinzips
- Steuerlich belastet werden soll das wirtschaftliche Ergebnis als Maß für steuerliche Leistungsfähigkeit
- Bestimmung der Einkünfte als Erwerbsbezüge – Erwerbsaufwendungen
- BVerfG: gleichheitsrechtliches Folgerichtigkeitsgebot
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Objektives Nettoprinzip: Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen
- Problem allgemein: Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Privatsphäre
- • Finales Handeln zu Erwerbszwecken (steuerlich zu beachten)
- • Finales Handeln zu Privatzwecken (steuerlich unbeachtlich)
- Lösung über Veranlassungsprinzip
- • Kausalbeziehung zwischen finalem Handeln und Erfolg von Bezügen und Aufwendungen
- • Problem: rechtsdogmatische Bestimmung des Prinzips
gesetzliche Konkretisierung: § 9 Abs. 1 EStG: kausal vs. § 4 Abs. 4 EStG: final
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Problem der finalen Interpretation
- Gesicherte Erträge, Winfdall profits
- Aufwendungen nach Beendigung der Aktivität
- Unfreiwillige Aufwendungen: Risikofolgen
- Abwehraufwendungen: zur Abwehr anderer (höherer) Aufwendungen,
- nicht zur Erhöhung von Erträgen
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Objektive vs. subjektive Interpretation des Begriffs der Erwerbsaufwendungen
Objektiver Zusammenhang (kausal): Aktivität ->Aufwendung -> Einnahmen
- Subjektiv-final: gleichgültig, ob Aufwendung objektiv zur Förderung der Aktivität
- notwendig, geeignet, üblich oder angemessen
- Rechtsprechung: objektiv-subjektiv
- • objektiver Förderungszusammenhang + subjektive Förderungsabsicht
- • Erwerbsaufwendungen sind „alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt
- sind ... Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit
- dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs
- getätigt werden.“ (BFH-Urteil vom 20.11.1979, VI R 25/78, BStBl. II 1980, 75)
- Selbstbestimmung der Aufwendungen: freie Entscheidung über Notwendigkeit, Zweck
- und Höhe der Aufwendungen aber: mögliche Indizien für Privatveranlassung
Problemfelder: Risikofolgen beim Verlust von Wirtschaftsgütern
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Problem: bestimmender Ursachenkreis resultiert aus Privat- und Erwerbsursachen
Gemischte Veranlassung: Zuordnung zur Erwerbs- oder Privatsphäre (?)
Ist Erwerbsursache wesentlich für Erwerbsaufwendungen (?)
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Definition von Erwerbsaufwendungen
- Identische Interpretation der Begriffe Werbungskosten und Betriebsausgaben
- Veranlassung wird subjektiv und objektiv aus finaler Handlungslehre determiniert
- Vergeblichkeit der Aufwendungen möglich Privataufwendungen
- Zeitliche Verschiebung der Aufwendungen möglich (vorab, nachträglich)
- Privatausgaben als Abgrenzung zu Erwerbsaufwendungen (§ 12 EStG)
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Nettoprinzipien in der steuerlichen Gewinnermittlung
Typisierung von Erwerbsaufwendungen
- Gehen allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsgrundsätzen vor
- Beispiele
- - Arbeitsmittel (Wirtschaftsgüter, Werkzeuge, Computer, usw.)
- - Arbeitszimmer, Telefonkosten
- - Bewirtung, Verpflegungsmehraufwendungen
- - Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten
- - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- - Fort- und Ausbildungskosten
- - Geschenke, Kleidung
- - Kraftfahrzeugkosten, Reisekosten
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Die Gewinneinkunftsarten
Bedeutung und Funktion der Einkunftsarten
Funktion der Einkunftsarten
- Grundsatz der synthetischen Einkommensteuer (-> teilweise Durchbrechung mit der Abgeltungsteuer)
- Erhebungstechnik: praxistaugliche Abgrenzung des Erwerbseinkommens
- - Reinvermögenszugangstheorie->Besteuerung des zusätzlichen Konsumpotenzials
- - Quellentheorie ->Besteuerung von periodischen Quellen ohne Substanzänderungen
- - Aktuelle Tendenz: Quellentheorie wird verdrängt
- - Sieben Einkunftsarten folgen unterschiedlichen Theorien
Gezielte Steuervergünstigungen durch steuerfreie Einnahmen
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Die Gewinneinkunftsarten
Bedeutung und Funktion der Einkunftsarten
Rechtliche Bedeutung der Qualifikation einer Einkunftsart
- Feststellung der sachlichen Steuerpflicht
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage
- - Einkünfteermittlung
- - Veräußerungsgewinnbesteuerung
- - Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen
- - Möglichkeiten zum Verlustausgleich und –abzug
- Erhebungsform der Einkommensteuer (z.B. durch Quellensteuern)
- Pauschalierungen (z.B. Erwerbsaufwendungen)
- Andere Steuern (z.B. Anrechnung der GewSt auf die ESt)
- Tarif, Tarifvergünstigungen
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Die Gewinneinkunftsarten
Bedeutung und Funktion der Einkunftsarten
Grundsatz der Einkünftezurechnung: Individualbesteuerung
allgemein: Einkommen = Ergebnis der (entgeltlichen) Teilnahme durch Verwertung von Leistungen am Markt
- § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG: Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte [...], die der Steuerpflichtige [...] erzielt.
- - Zurechnung bei der Person, die Tatbestand erfüllt = Disposition über Leistungserstellung
- - Tätigkeiten: Vermarktung, Erwirtschaften, Arbeitseinkünfte (selbständig, nicht selbständig)
- - Vermögenseinkünfte: Nutzungsüberlassung von Vermögen, Gebäuden usw.
- - Übertragung von Einkünften ist Vermögensverwendung
- Konkretisierung durch Einkünftetatbestände der sieben Einkunftsarten
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Die Gewinneinkunftsarten
Bedeutung und Funktion der Einkunftsarten
Problem: fehlender Interessengegensatz bei Einkommenszurechnung
- Familienangehörige (Ehepartner, Realsplitting mit Kindern)
- • Zivilrechtliche Anerkennung von Verträgen unter Familienangehörigen möglich
- • Steuerrecht folgt Zivilrecht: Vertag ist eindeutig, ernstlich vereinbart, zivilrechtlich
- wirksam zustande gekommen, tatsächlich durchgeführt
- Aber: teilweise Disposition möglich
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Bestimmung der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)
- Dualismus der Einkünfteermittlung: Reinvermögenszugangs- vs. Quellentheorie ->
- Bilanzierung vs. Kassenrechnung
- - Gewinn: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit
- - Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten: übrige Einkünfte
- Besonderheiten für Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer)
- Besonderheiten bei Ehegatten: getrennte Ermittlung der Einkünfte, Zusammenveranlagung: Zusammenrechnung der Einkünfte
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Die Gewinneinkunftsarten
Durchführung der Gewinnermittlung im Einkommensteuerrecht
- Gewinn = Saldo aus Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben
- Ziel: Ermittlung des disponiblen Einkommens als Maßstab objektiver und subjektiver
- Leistungsfähigkeit
- Gewinnermittlung folgt Reinvermögenszugangs- und Quellentheorie der EK-Arten
- - Gewinneinkunftsarten: Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
- - Überschusseinkunftsarten: Überschuss = Einnahmen – Werbungskosten
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Überblick zur Gewinnermittlung
Arten der Gewinnermittlung: Unterschiede in der zeitlichen Erfassung der Einnahmen und Ausgaben -> Kassenrechnung vs. Bilanzierung
- Abgrenzung der Gewinnermittlung bei den Gewinneinkunftsarten zu der
- Gewinnermittlung bei den Überschusseinkunftsarten -> Bestimmung des
- Betriebsvermögens (betriebliche Veranlassung)
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Gewinnermittlungsarten: Betriebsvermögensvergleich
- Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG:
- • Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige
- • Gewinn: Differenz von Endvermögens und des Anfangsvermögens eines Wirtschaftszeitraums
- Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG
- • Anwendungsbereich: Gewerbetreibende mit Buchführungspflicht oder freiwillig
- - derivative Buchführungspflicht über §140AO:Transformation ins Steuerrecht
- - originäre Buchführungspflicht über §141AO:gewinn-/umsatzabhängig, subsidiär zu §140 AO, Bedeutung für Einzelkaufleute über § 241a HGB
- • Gewinn: s.o., zudem Berücksichtigung von Bilanzierungsregeln nach § 5 EStG
- (Maßgeblichkeitsgrundsatz)
- Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
- • Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte, selbstständig Tätige und bestimmte (kleinere)
- Gewerbetreibende (keine Buchführungspflicht
• Gewinne: Gegenüberstellung der Cash-Flows; diverse Durchbrechungen
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Die Gewinneinkunftsarten
Allgemein: Bilanzvergleiche nach §§4 Abs.1, 5EStG
- Periodisierung der Erfolgsrechnung: Vergleich der Betriebsvermögen abgeleitet aus Vermögensübersicht
- (= Bilanz) unter Beachtung steuerlicher Bewertungsregeln
- Keine Differenz von Vermögenszuflüssen (Kassenrechnung)
- Ableitung aus Bilanzierungsregelungen
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Die Gewinneinkunftsarten
Betriebsvermögensvergleich nach §4 Abs.1 EStG
- Vergleich zweier Eigenkapitalgrößen (Betriebsvermögen) innerhalb eines Wirtschaftsjahres
- Betriebsvermögen als Aktiva (Vermögen) abzüglich Passiva (Schulden)
- Korrektur um Gewinnerwendung (Einlagen, Entnahmen)
- Buchungstechnik; Berücksichtigung von erfolgswirksamen und erfolgsunwirksamen
- Geschäftsvorfällen
- Betriebsvermögen: Gesamtheit aller aktiven und passiven WG (notwendig, gewillkürt, privat)
- losgelöst von Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung
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Die Gewinneinkunftsarten
Gewinnermittlungsart soll Gewinnhöhe nicht beeinflussen -> identischer Totalgewinn
Buchführung von Betriebsanfang bis Betriebsende als geschlossenes Ganzes
Abweichungen lediglich in Periodengewinnen
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Die Gewinneinkunftsarten
Gewinnermittlung durch Bilanzierung i.V.m § 5 EStG
- Grundsatz: Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG
- • Sonderregelung gegenüber § 4 Abs. 1 EStG (allerdings ohne bedeutsame
- Unterschiede)
- • Regelungen für Ansatz der WG: Gewinn leitet sich aus GoB ab (Maßgeblichkeitsprinzip)
- Maßgeblichkeitsprinzip -> Idee: Vereinfachung, gleiche Bilanzierungszwecke
- - Materielle Maßgeblichkeit: Ansatz des Betriebsvermögens nach GoB
- - Formelle Maßgeblichkeit: Frage der Bewertung des BV nach GOB
- + Diverse Ausnahmen (z.B. § 5 Abs. 6 EStG, v.a. §§ 5-7 EStG)
- + Bewertung richtet sich primär nach steuerrechtlichen Vorschriften
- - Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG
- - Trend:
- + Immer stärkere Divergenzen zwischen HB und StB (BilMoG)
- + Zukunft des Maßgeblichkeitsprinzips ungewiss
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Die Gewinneinkunftsarten
Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG):
- Wahlrecht für Freiberufler und Kleingewerbetreibende
- Überschuss der Betriebseinnahmen über Betriebsausgaben: Prinzip der Kassenrechnung,
- aber: weiterhin Totalgewinnidentität
- Erfassung von Geldzu- und –abgängen
- keine Berücksichtigung von durchlaufenden Posten (aber: USt)
- keine Berücksichtigung von Darlehen (Aufnahme, Rückzahlung), keine
- Periodisierungselemente wie RAP, Rückstellungen
- Durchbrechungen der Kassenrechnung
- • abnutzbares Anlagevermögen: Periodisierung (§ 4 Abs. 3 S. 3 EStG: AfA,Sammelposten)
- • nicht abnutzbares Anlagevermögen: keine Auswirkung der AK/HK, Berücksichtigung bei
- Abgang der WG, Saldierung mit Veräußerungserlös, gesonderte Aufzeichnung
- • Umlaufvermögen: grundsätzlich Berücksichtigung von BA, BE
- - bestimmte Durchbrechungen zur Missbrauchsvermeidung (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG)
- - Berücksichtigung der BA bei Abgang (BE)
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Die Gewinneinkunftsarten
Überblick der Gewinneinkunftsarten
- Trennung der Gewinneinkunftsarten untereinander eher historisch begründet
- Subsidiaritätsprinzip: Haupteinkunftsarten gehen Nebeneinkunftsarten vor
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb als zentrale Norm der unternehmerischen Tätigkeit
- Land- & Forstwirtschaft und „Selbständige“ Tätigkeit als Negativabgrenzung zu den
- gewerblichen Einkünften
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Die Gewinneinkunftsarten
Zentrale Rechtsquelle der Gewerblichkeit
- - Definition: §15 Abs.2 S.1 EStG
- - Gilt für alle Gewinneinkunftsarten
- - Konkretisiertung der Gewinneinkunftsarten durch Ausschluss von EK aus L+F, EK aus S
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Die Gewinneinkunftsarten
Merkmale für alle Gewinneinkunftsarten
- - Selbständigkeit
- - Nachhaltigkeit
- - Gewinnerzielungsabsicht
- - Beteiligung am allgemeinen Verkehr
- - keine private Vermögensverwaltung
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Die Gewinneinkunftsarten
Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen im Betriebsvermögen
- Grundsatz: Erfassung von realisierten Vermögensmehrungen im BV
- Differenzierung zwischen notwendigen & gewillkürten Betriebsvermögen
- Arten von Veräußerungsgewinnen im Betriebsvermögen: Gewinne aus der Veräußerung
- • Einzelner Wirtschaftsgüter (AV/UV)
- • Ganzer Betriebe/Teilbetriebe (Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös – EK)
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Die Gewinneinkunftsarten
Betriebsveräußerungen
- Gewinne bereits durch „reguläre“ Gewinnermittlung erfasst
- Konstitutive Regelung zur Steuerbegünstigung von stillen Reserven
- Steuererleichterungen durch z.B. §§ 14, 14a, 16, 18 Abs. 3 EStG
- Förderungsvarianten
- • Freibeträge (i.d.R. mit Freigrenz-Elementen -> Abschmelzmodell)
- • Tarifvergünstigungen (§ 34 EStG -> Fünftelregelung, halber Durchschnittssatz)
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Die Gewinneinkunftsarten
Veräußerung im Bereich der Überschusseinkunftsarten
- Durchbrechung der quellentheoretischen Ausgestaltung
- Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG)
- • Fiktion der privaten Einkünfte als gewerbliche Gewinne
- • steuerliche Erfassung der Vermögensmehrung bei wesentlicher Beteiligung
Veräußerungsgewinne bei der Abgeltungsteuer (ggf. Spekulationsfrist)
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Die Gewinneinkunftsarten
Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte untereinander
- Prüfung der allgemeinen Kriterien für eine unternehmerische Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG)
- Negativabgrenzung ggü. EK aus L&F und EK aus S
- Ergebnis: EK aus G (?)
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Selbständigkeit
- - Abgrenzung zur nichtselbständigkeit
- - Handel auf eigene Rechnung und Gefahr
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Nachhaltigkeit
- - Abgrenzung zu nicht steuerbaren Einkünften, gelegentlichen Leistunge, privaten VG
- - Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht, bei mehrmaligen Handeln gegeben
- - auch bei einmaliger Tätigkeit möglich
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Gewinnerzielungsabsicht
- - Abgrenzung zur Privatsphäre, keine Liebhaberei
- - erwarteter positiver Totalgewinn
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Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- - ABgrenzung der nicht steuerbaren Sphäre
- - Angebot von Leistungen an die Allgemeinheit gegen Entgelt
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keine private Vermögensverwaltung
- - Verwaltung der Vermögenssubstanz: Fruchtziehung steht im Vordergrund
- - verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung von Immobilien -> idR. Vermögensverwaltung (§14 S.3 AO)
- - Abgrenzungsbeispiel: Drei- Objekt- Grenze
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Definition von L+F-Einkünften
planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (R 15.5 EStR)
- Abgrenzung zu Gewerbebetrieb: Schwerpunkt der Tätigkeit nicht mehr Erzeugung von Pflanzen oder
- Pflanzenteilen; Beurteilung über quantitative Aspekte
- Beispiele für Betriebe nach § 13 Abs. 1 S. 1 EStG
- - Urproduktion: Land- und Forstwirtschaft, Wein und, Gartenbau etc.
- - extensive Tierzucht und –haltung (sonst Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
- - sonstige L+F-Nutzung: Fischzucht, Imkerei, Jagd, Saatzucht...
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Definition von L+F-Einkünften
Abgrenzungsfragen zur gewerblichen Tätigkeit
- Nebenbetriebe: Be- und Verarbeitungsbetriebe, Substanzbetriebe und Verwertungsbetriebe
- - dient dem Hauptbetrieb und ist kein Gewerbebetrieb
- - Be- und Verarbeitungsbetriebe: Verarbeitung Getreide zu Mehl, Bäume zu Holz, Milch zu Käse -> Be- oder Verarbeitung auf der ersten Stufe
- - Verwertungsbetriebe: Übernahme und Entsorgung organischer Abfälle ohne weitere Be- oder Verarbeitung
- Handelsgeschäft: Absatz der eigenen Erzeugnisse ->Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (EK aus L&F)
- Abgrenzung zu eigenständigen (weiteren) gewerblichen BetriebenWeiterverarbeitung der Produkte auf der 2. Be- und Verarbeitungsstufe (Art der Produktveränderung)
- Verwertung von organischen Abfällen, Gewinnung von Energie
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Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
analoge Anwendung der Mitunternehmerschaft (§13 Abs.7 EStG)
- vertraglich vereinbartes Gesellschaftsverhältnis
- Bestehen eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses
- Rechtsfolge: Aufteilung des Gewinns auf die Gesellschafter
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Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
weitere Besonderheiten
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
- besondere Gewinnermittlung für Weinbau
- Freibetrag: 900 € (§ 13 Abs. 3 EStG)
- Betriebsveräußerung (§§ 14, 14a, 16 EStG)
- Keine Gewerbesteuer
- Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft (§ 34b EStG): Holznutzungen
- • Tarifvergünstigung (Fünftelmethode)
- • pauschale Gewinnermittlung
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Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Nebenerwerbslandwirte, Kleinflächenbewirtschaftung
- L+F ist Nebenerwerb, vorrangig für Selbstverbrauch
- Verwaltungsvereinfachung: kein L+F bei bewirtschafteter Fläche < 3.000 qm2
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Allgemeine Formen gewerblicher Unternehmen
- gewerblich tätige Einzelperson (Einzelunternehmer)
- Zusammenschluss mehrerer Personen zu gewerblichem Unternehmen (PersU)
- Zusammenschluss mehrerer Personen
- zum Betrieb einer juristisch
- selbständigen Organisationsform
- (KapG) KSt
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Personenzusammenschlüsse, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen (z.B. L&F, S)
- Beispiel: Ärztepraxis,
- Ingenieurbüro, ...
- Private Vermögens-
- verwaltung
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Formen gewerblicher Unternehmen (§ 15 Abs. 1, 3 EStG)
- Einzelunternehmer (§ 15 Abs.1 Nr. 1 EStG)
- Personenzusammenschlüsse (Personengesellschaften): die Gewinnanteile der Gesellschafter
- • Einkünftequalifikation (EK aus G): GbR, oHG, KG, stille G.,Unterbeteiligung,...
- • Einkünftezurechnung an Gesellschafter: Mitunternehmerbesteuerung (§ 15 Abs.1 Nr. 2 EStG)
Gewinnanteile des pers. haft. Komplementärs einer KGaA (§ 15 Abs.1 Nr. 3 EStG)
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Weitere Formen gewerblicher Einkünfte
- Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Infektion/Abfärbung bei Personenzusammenschlüssen
- (§15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
- • Ziel: Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, Umgehung der GewSt
- • Abfärbewirkung einer teilweisen gewerblichen Tätigkeit -> Tätigkeit des PersU gilt in vollem Umfang als gewerblich
- • Gestaltungsmöglichkeit durch Aufspaltung der Tätigkeit
- • ganz untergeordnete gewerbliche Tätigkeit unbedeutend (1,25%)
- Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung (§15 Abs. 3 Nr. 2 EStG): Analogie zur KapG
- • gewerblich geprägte Personengesellschaften: Personengesellschaften, bei denen
- - ausschließlicheine/ mehrere KapGes persönlich haftende Gesellschafter sind
- - und nur diese o.Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Gf. befugt sind
- • Gestaltungsmöglichkeit
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Idee der Mitunternehmerbesteuerung: Gleichstellung von Einzelkaufmann und
Gesellschaftern
- gewerbliche Einkunftsquelle wird durch mehrere Personen verwirklicht
- Mitunternehmerschaft als eigenständiges Gewinnermittlungssubjekt
- • vorgeschaltete einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung abgesondert von
- Gesellschaftern
- • Einkünftezurechnung auf einzelne Gesellschafter (Umsetzung Transparenzprinzip)
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinnermittlung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG): gesonderte Ermittlung, additiv
- Gewinnanteil: nach Gewinnverteilungsschlüssel
- Vergütungen des Gesellschafters von Gesellschaft für Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft,
- Hingabe von WG: Behandlung wie Vorabgewinne
Ergebnisse aus Veränderung des Sonderbetriebsvermögens (SBV)
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Kriterien für Mitunternehmerstellung
- Mitunternehmerinitiative: Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen durch z.B.
- Entscheidungsbefugnis für Geschäfte
- Mitunternehmerrisiko: Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg durch Gewinn- und
- Verlustbeteiligung (auch stille Reserven, Firmenwert)
- Beide Merkmale müssen erfüllt sein; Ausprägung kann variieren
- Kriterien i.d.R bei „typischen“ Gesellschaftern der PersG erfüllt
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Technik der Gewinnermittlung: Bilanzierung nach 2-Stufen-Theorie
- Steuerbilanz der Gesamthand
- +/- Ergänzungsbilanzen
- = Steuerbilanz 1. Stufe (der PersGes)
- +/- Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II der Mitunternehmer)
- = Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft
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Die Gewinneinkunftsarten
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Sonderbetriebsvermögen (SBV), Sondervergütungen
SBV: WG im Eigentum eines Mitunternehmers (nicht aus dem Gesamthandsvermögen), Einsatz im Betrieb
- • SBV I: dient der Gesellschaft (z.B. Nutzungsüberlassung bei WG)
- - schuldrechtliche, dingliche Nutzungsüberlassung
- - nicht: Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters an PersG
- SBV II: dient der Beteiligung des Gesellschafters
- Erfassung von Erträgen/Aufwendungen im Zusammenhang mit SBV
- -> Sonderbetriebseinnahmen (SBE), Sonderbetriebsausgaben (SBA)
SBE/SBA ohne Bezug zu WG des SBV: Sondervergütungen: z.B. Tätigkeitsvergütungen für Dienstleistungen
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