Ertragsbesteuerung VL 1

  1. Beziehung von Steuern und Tausch
    •  Tausch: Verwendung von Marktpreisen als Koordinationsinstrument auf
    • Wettbewerbsmärkten
    •  Steuern können Marktpreise und damit auch Tauschbedingungen beeinflussen
    •  Steuern sind einseitige, hoheitlich angeordnete Leistungspflicht » kein Tausch
  2.  Einfluss der Besteuerung auf Entscheidungen
    •  Steuern und Subventionen als Wertströmen haben Einfluss auf Zielsystem (Voraussetzung)
    •  Steuern werden in Entscheidungsprozess eingebunden
  3.  Definition von Steuerwirkungen
    •  Steuerpflicht führt zu Steuerlast  Steuerzahlung als eine wichtige Form der Steuerlast
    •  Steuerlasten erzeugen Steuerwirkungen
    •  Steuerplanung und Steuerpolitik kann Steuerwirkungen gezielt beeinflussen
  4.  Direkte Steuerwirkungen auf Zielgrößen
    •  auf Rentabilität (Kapitalwert, Endvermögen)
    • • Minderung durch Steuerzahlungen
    • • Minderung durch sonstige steuerliche Pflichten (z.B. Steuerbefolgungskosten)
    •  auf Liquidität
    •  auf Risiko
  5.  Indirekte Steuerwirkungen auf das Verhalten der Entscheidungsträger
    •  Antizipation direkter Steuerwirkungen auf Zielgrößen
    •  Entscheidungsanpassungen
    •  Eröffnung neuer Handlungsoptionen
    •  Steuerwirkungen infolge von Marktbestimmten Steuerlasten
  6.  Prinzipienqualität und Normgruppen
    •  Normkonzipierende Prinzipien im Steuerrecht: Leitidee des Gesetzes
    •  Wertende und technische Prinzipien im Steuerrecht
    •  Normgruppen
    • Fiskalzwecknorm: Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand
    • Sozialzwecknorm: nicht fiskalpolitisch motiviert (z.B. redistributiv, wirtschaftspolitisch)
    • - Lenkungsnorm: gezielte Beeinflussung der Handlung von Steuerpflichtigen
    • (z.B. durch Steuerentlastung)
    • -  Umverteilungsnorm: Wohlstandskorrektur iSd Sozialstaatsprinzips
    • • Vereinfachungsnorm: Vereinfachung der Steuerrechtsanwendung aus technisch-ökonomischen Gründen
  7.  Subjektives Element: Ähnlichkeit von Zielgrößen und Bemessungsgrundlagen
    •  Bemessungsgrundlagen: z.B. laufender Ertrag, aperiodische Vorgänge, Substanz,...
    •  Vermeidung von Steuerausweichhandlungen zur Verwirklichung von (Steuer-) Gerechtigkeit
    •  Beispiele im geltenden Recht
    •  Problem: nicht monetäre Zielgrößen
  8.  Objektives Element: Anknüpfung an Marktpreise
    •  Notwendigkeit der Nutzung bzw. Simulation von Marktdaten
    •  Zwecke
    • - Messung realisierter Reinvermögenszugänge, Bewertung von Konsum
    • - Umgang mit der Unsicherheit bei der Bemessungsgrundlagenermittlung
    • - Vermeidung von Gestaltungen (z.B. zw. Familienangehörigen)

    •  Beispiele für die Notwendigkeit von „Marktpreisen“
    • - Verdeckte Gewinnausschüttung, Geldwerter Vorteil bei AN
    • - Bewertungsgesetz und Bewertung von Unternehmen (ErbSt)

     Problem: Besteuerung von Scheingewinnen»Bsp.: Schneeballsystem
  9.  Leistungsfähigkeitsprinzip & Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    •  Leistungsfähigkeitsprinzip als Fundamentalprinzip der Steuergerechtigkeit»Konkretisierung durch
    • Subprinzipien, Legislativakte und Steuerfolgen

    •   Subjektive Konkretisierung: wer ist steuerlich leistungsfähig
    •   Objektive Konkretisierung: wie kann stl. Leistungsfähigkeit gemessen werden (z.B. Einkommen)
    •   Leistungsfähigkeitsprinzip setzt Steuergerechtigkeit aus allg. Gleichheitssatz nach Art. 3 GG um
    •   Unterscheidung zwischen horizontaler und vertikaler Steuergerechtigkeit
  10.  Einmalbesteuerung (Unternehmerebene vs. Unternehmensebene)
     Funktion: Vermeidung von Doppelbesteuerung»Transparenz- vs. Trennungsprinzip

     Zusammenhang mit Entscheidungsneutralität und Leistungsfähigkeitsprinzip
  11.  Objektives Nettoprinzip
    - Funktion: Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

    - Zusammenhang mit Entscheidungsneutralität und Leistungsfähigkeitsprinzip

    - Abgrenzungsprobleme (Abgrenzung zum Konsum  Beispiele: angemessene Betriebsausgaben)
  12. Subjektives Nettoprinzip
    • - Funktion: Berücksichtigung von notwendigen, subjektiven Ausgaben bei
    • - Problem: Einkommenserzielung vs. Einkommensverwendung
    • - teils kontroverse Ansichten in den Wissenschaften
  13.  Wer? Bestimmung des Steuersubjekts
    •  Wer schuldet die Steuer » Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen
    •  Abgrenzung der Besteuerungshoheit: international, regional
  14.  Was (Worauf)? Bestimmung des Steuerobjekts » Quantifizierung der Bemessungsgrundlage
    •  Gegenstand der Besteuerung
    •  Einkommens-/Ertragsbegriff: Bewertungsmaßstab
    •  Periodisierung, Verlustbehandlung
    •  Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und Konsum

     Internationale Abgrenzung der Bemessungsgrundlage
  15.  Wieviel? Verbindung von Bemessungsgrundlage und Steuerschuld
     Tarif = Steuersatz als Rechengröße zur Ermittlung der Steuerschuld

     Beispiele: synthetischer Einkommensteuertarif nach § 32a EStG, Abgeltungsteuer
  16.  Wie und wann?
    •  Veranlagungs- und Erhebungsverfahren, -
    •  Zeitpunkt der Steuerzahlung, Vorauszahlungen
  17.  Fazit: Merkmale einer Steuer
    •  Steuersubjekt: wer schuldet die Steuer
    •  Steuerobjekt: Gegenstand der Besteuerung
    •  Steuertarif: Verknüpfung von Bemessungsgrundlage und SteuerSteuersatz als Rechengröße
  18. Rechtsnorm besteht aus Tatbestand und Rechtsfolge
    •  Rechtsauslegung zur Ermittlung des Sinngehaltes von Rechtsnormen
    •  Jedes Gesetz ist mehr oder weniger auslegungsbedürftig
  19.  Methoden der Rechtsanwendung
    •  Teleologische Gesetzesinterpretation: Auslegung nach dem Zweck und Ziel
    •  Verbale Gesetzesauslegung: Auslegung nach dem Wortlaut
    •  Historische Gesetzesauslegung: Auslegung nach der Entstehungsgeschichte
    •  Systematische Gesetzesauslegung: Auslegung nach dem Kontext
    •  Verfassungskonforme Gesetzesauslegung: Auslegung im Einklang mit dem GG
    •  Ausfüllen von Gesetzeslücken durch Rechtsfortbildung
    • • Abgrenzung der planwidrigen Unvollständigkeit von dem bewussten Regelungsverzicht
    • • Anwendung von Analogieschlüssen
  20.  Rechtsanwendung im Steuerrecht: Subsumption des Sachverhalts unter Tatbestand
    •  TatbestandRechtsfolge
    •  Lebenssachverhalt entspricht Tatbestand (Subsumtion)
    •  Lebenssachverhalt löst Rechtsfolge aus
    •  Beispiel: XETRA-Gold, Big-Brother
  21.  Steuerdefinition nach § 3 Abs. 1 AO
    •  Steuern im System der Abgaben in Abgrenzung zu Gebühren, Beiträgen, Sonderabgaben
    •  Geldleistung
    •  keine Gegenleistung
    •  auferlegt von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
    •  Ziel ist Erzielung von Einnahmen
    •  Tatbestandsvoraussetzung
    •  Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein
    •  Merkmale (Steuertatbestand): Steuersubjekt (wer?), Steuerobjekt (was?), Tarif (wieviel?)
  22.  Mögliche Klassifikationen
    •  Subjekt- vs. Objektsteuern bzw. Personen-/Realsteuern
    •  direkte vs. indirekte Steuern
    •  Verbrauch- vs. Verkehrsteuern
    •  Bundes- vs. Landessteuern
    •  Annex-, Quellensteuern
  23.  Ausgewählte Charakteristika der Einkommensteuer
    •  Personensteuer
    •  Aufkommen » Jährliche Einkommensteuerstatistik, Fachserie 14, Reihe 7.1.1, 2011
    •  idealiter Ausrichtung am Universalitätsprinzip und Totalitätsprinzip
    •  synthetische Einkommensteuer (aber: Durchbrechung mit Abgeltungsteuer)
    •  progressiver Einkommensteuertarif (aber: Flat Tax mit Abgeltungsteuer)
    •  Individualbesteuerung (» Steuersubjekt ist natürliche Person)
    •  starke Änderungen im Zeitablauf
    • • Jahressteuergesetze (jüngst Steueränderungsgesetz 2015)
    • • Tarifänderungen (Änderung des Grundfreibetrags)

     Einführung einer Abgeltungsteuer mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
  24.  Komplexität der Einkommensteuer
    •  Dummensteuer (?)
    • • Normenklarheit
    • • Steueroptimierung zur Senkung der Steuerbelastung

    •  25 Formulare auf 65 Seiten
    •  Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten
    • Finanzbehörden der Länder (20. März 2015) » 1.649 Schreiben
  25.  Steuerpflicht im Einkommensteuergesetz
    •   § 1 EStG regelt die Steuerpflicht
    •   Differenzierung zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht
    •  Steuersubjekt (persönliche Steuerpflicht): Rechtssubjekt eines Steuergesetzes, dem ein
    • Steuerobjekt und damit eine Steuerschuld zugewiesen wird (z.B. Individuen, Haushalte,
    • Unternehmen,...)

    •  Steuerobjekt (sachliche Steuerpflicht): Besteuerungsgut, welches der Besteuerung
    • unterworfen werden soll (z.B. Einkommen, Konsum, Erbschaft,...)

     Bemessungsgrundlage quantifiziert Steuerobjekt
  26.  Funktionen des Steuersubjekts
    •  Interpersonelle Abgrenzung: Welches Rechtssubjekt hat welche steuerlichen Pflichten?
    •  Internationale Steuerabgrenzung: Welcher Staat darf besteuern?
  27.  Persönliche Steuerpflicht im Einkommensteuergesetz
    •  Individualbesteuerung
    •  Besteuerung von natürlichen Personen
    •  EStG erfasst nicht die Besteuerung von juristischen Personen (KStG)

    •  Personengesellschaft ist weder natürliche noch juristische PersonZurechnung bei dem
    • Gesellschafter (natürlichen oder juristischen Person)
  28.  Steuerpflicht der natürlichen Personen
    •  Natürliche Personen: lebende Menschen von der Vollendung der Geburt bis zum Tod
    •  Steuerinländer (§ 1 Abs. 1 EStG): unbeschränkte Steuerpflicht mit allen Einkünften
    •  Sonderfälle „unbeschränkten“ Steuerpflicht
    • • Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)
    • • Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG)
    • • Steuerpflicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates (§ 1a EStG)

    • • Ehegatten (§§ 26-26c EStG) als besondere Form der Veranlagung  Steuersubjekt
    • bleibt der einzelnen Ehegatte

     Steuerausländer (§ 1 Abs. 4 EStG): beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Einkünften
  29.  Personengesellschaften (z.B. oHG, KG, GbR)
     Personengesellschaft ist für die Frage des Besteuerungstatbestandes relevant

     Subjektiv steuerpflichtig sind Gesellschafter der Personengesellschaft

    •  Besteuerungstatbestand wird den Gesellschaftern zugerechnet
    • (Mitunternehmerbesteuerung)

     Besteuerung erfolgt bei Entstehung (Transparenzprinzip)
  30.  Unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 1 EStG)»Besteuerung der subjektiven Leistungsfähigkeit
    •  Einkommen erstreckt sich auf Welteinkommen
    •  Anknüpfungspunkt für unbeschränkte Steuerpflicht ist Bindung des Steuerpflichtigen zum Inland
    • - Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt
    • - Großteil der Einkünfte
    • - Dienstverhältnis
    •  Abzug bestimmter privat veranlasster Ausgaben zulässig (SA, agB)
    •  Normaltarif § 32a EStG»Grundfreibetrag
    •  Ehegatten-Splitting
  31.  Beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 4 EStG)»Besteuerung der objektiven Leistungsfähigkeit
    •  Kein Abzug privat veranlasster Ausgaben zulässig (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG)
    •  Tarif: kein Grundfreibetrag (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG)
    •  kein Ehegatten-Splitting möglich (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG)
    •  Abgeltungswirkung durch Steuerabzug
    • - Durchbrechung des Nettoprinzips: Bruttobesteuerung
    • - Steuer i.d.R. durch Lohn- und Kapitalertragsteuer (aber: ggf. Veranlagungswahlrecht)

    •  Wegfall von Vergünstigungen (Kinderbetreuungskosten, Haushaltsnahe Dienstleistungen,...)
    •  Ausnahmen bei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 52 Abs. 1 S. 2 (hier GFB), S. 4)
  32.  Steuerinländer nach § 1 Abs. 1 EStG
    •  Wohnsitz (§ 8 AO) oder
    • - Wohnung = eingerichtete Räume zum dauerhaften Wohnen
    • - weite Auslegung iSv von Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind
    • - Innehaben = rechtliche Verfügung als tatsächliche Verfügungsmöglichkeit
    • - mehrfache Wohnungen möglich; eine inländische Wohnung genügt
    • - objektive Gründe für das Beibehalten der Wohnung
    •  gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)
    • maßgeblich wenn keine Wohnung vorhanden ist
    • Zustandsverhältnis durch längeren Aufenthalt an einem Ort oder Gebiet
    • - Ort/Gebiet muß nicht punktbezogen sein, ggf. sogar BRD insgesamt
    • -  ggf. auch an wechselnden Aufenthalten

    • • Vorübergehende Aufenthalte begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt
    •  Im Inland (Deutschland)
  33.  Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG
    •  öffentliche Auslandsbedienstete ohne unbeschr. Steuerpflicht im Ausland
    •  keine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland mangels Wohnsitz, Aufenthalt

    •  Personenkreis: Dienstverhältnis zur jur. Person im InlandDiplomaten und
    • Familienangehörige

    •  korrespondierend zu beschränkter Steuerpflicht am Wohnort
    •  Ergebnis: unbeschränkte Einkommensteuerpflicht analog zu § 1 Abs. 1 EStG
  34.  Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG
    •   Problem: im Ausland wohnender, im Inland tätiger Steuerpflichtiger » Grenzpendler
    •   Ziel: stärkere Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse»Vorteile bei
    • Erwerbsaufwendungen und bei persönlichen Abzügen
    •  keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, inländische Einkünfte
    •  Voraussetzung Einkünfte: EI ≥ 0,9·(EI+EA) oder EA ≤ Existenzminimum

    •  Rechtsfolge: Option zur unbeschränkten Steuerpflicht → Besteuerung der inländischen
    • Einkünfte
  35.  Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU-Angehörigen nach § 1a EStG
    •  Ziel: Gewährung von Steuervorteilen für Angehörige von EU-Bürgern im Ausland
    •  Voraussetzung: unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1, 3 EStG
    •  Rechtsfolge: bestimmte steuerliche Vergünstigungen, obwohl Familienangehörige bzw. Leistungsempfänger bestimmte Voraussetzungen der jeweiligen Tatbestände nicht erfüllen
    • • Realsplitting;
    • • Versorgungsleistungen;
    • •Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich;
    • • Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (Grundtabelle), Zusammenveranlagung, ...
    • - Ehepartner muss nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein
    • - ggf. Beachtung von Grenzen nach § 1 Abs. 3 EStG, sofern unbeschr. Steuerpflicht hieraus resultiert
  36.  Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
    •  Ausweitung der Besteuerung (beschränkte Steuerpflicht) nach Wegzug bis zu 10 Jahren
    •  Ziel: Vermeidung von „Steuerflucht“
  37. Inländische Einkünfte (§ 49 EStG)
    •  „Nachbau“ der sieben Einkunftsarten (Einkünftekatalog)
    •  Aber: teilweise engere Abgrenzung der Tatbestände ggü. den Einkunftsarten (§ 2 EStG)

    •  Merke: keine neue Definition von Einkunftsarten, sondern Verwirklichung eines
    • Abgabentatbestands im Inland = Verbindung von wirtschaftlicher Aktivität und Inland
  38. Definition der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
    •  Negativabgrenzung: keinen Wohnsitz, kein gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland
    •  inländische Einkünfte nach § 49 EStG = Anknüpfung an inländische Steuerquelle
  39. Inländische Einkünfte (§ 49 EStG)
    •  „Nachbau“ der sieben Einkunftsarten (Einkünftekatalog)
    •  Aber: teilweise engere Abgrenzung der Tatbestände ggü. den Einkunftsarten (§ 2 EStG)
    •  Merke: keine neue Definition von Einkunftsarten, sondern Verwirklichung eines
    • Abgabentatbestands im Inland = Verbindung von wirtschaftlicher Aktivität und Inland
  40.  Ausgestaltung der Einkommensteuer
    •  Ziel: gleichmäßige Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
    •  Definition des Zuordnungssubjekts (natürliche Personen vs. juristische Personen)
    •  Ausgestaltung des Leistungsfähigkeitsprinzip: wie wird Leistungsfähigkeit gemessen
    • - Mögliche Leistungsfähigkeitsindikatoren: Einkommen, Vermögen, Konsum, ...
    • - Steuerobjekt der Einkommensteuer ist das Einkommen → Quantifizierung (?)





    •  Ziel: gleichmäßige Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
    •  Definition des Zuordnungssubjekts (natürliche Personen vs. juristische Personen)
    •  Ausgestaltung des Leistungsfähigkeitsprinzip: wie wird Leistungsfähigkeit gemessen







    Mögliche Leistungsfähigkeitsindikatoren: Einkommen, Vermögen, Konsum, ...



    Steuerobjekt der Einkommensteuer ist das EinkommenQuantifizierung (?)
  41. Reinvermögenszugangstheorie
    • - Einkommen= Zugang von Reinvermögen in einer Wirtschaft während einer Periode
    • - gesamte Bedürnisbefriedigungspotential des Steuerpflichtigen
    • - Urheber: Schanz
  42. Quellentheorie
    • - Einkommen = Erträge aus dauerhaften Quellen
    • - keine Erfassung von Veränderungen der Quelle
    • - Urheber: Bernhard Fuisting (Referent im Ministerium)
  43. Das Steuerobjekt der Einkommensteuer






     Praktikable Ein- und Abgrenzung des Einkommens
    •  Reinvermögenszugangstheorie zu weit, Quellentheorie zu eng gefasst
    •  Begrenzung auf das Erwerbseinkommen nötig
    • • Besteuerung von Markteinkommen
    • „mit Gewinnabsicht ausgeübte Erwerbstätigkeit“ -> Erwerbseinkommen,

    • Übergang zu einer praktikablen Abgrenzung des Erwerbseinkommens im EStG (1925: EK Arten)

    •  Problemfelder
    • - selbst erstellte Güter und Dienstleistungen für den Eigenbedarf
    • - Liebhabereitätigkeiten
    • - „zufällige“ Vermögensmehrungen ( Lotteriegewinn, Erbschaften, Diebstahl, Erfindungen,...)
  44. Das Steuerobjekt der Einkommensteuer
     Gemeinsames Merkmal der meisten steuerpflichtigen Einkünfte
    •  Marktteilnahme
    •  steuerjuristische Begrenzung auf das Erwerbseinkommen = Markteinkommenstheorie
    • • Ausklammerung bestimmter Einkünfte für weitere Steuern (Erbschaften)  ErbSt

    • • Ausnahme bestimmter Einkünfte: Immobiliennutzung, Nutzung von privaten Konsumgütern,
    • eigene Wertschöpfungen

     im Ergebnis ist grds. nur am Markt erwirtschaftetes Einkommen steuerbar
  45.  Steuerbare Einkünfte: zwei positive Merkmalsgruppen sind zu erfüllen
    •  Erzielen von Einkünften = Kausalzusammenhang zw. Einkünften und Handeln
    •  Vorsatzgesteuertes, finales, wirtschaftliches Handeln

    •  Objektiver Tatbestand: erzielen von Einkünften (z.B. nicht Erbschaften,
    • Preisgelder, Eigenleistungen, Vermögensumschichtungen, Entschädigungen)
    •  Subjektiv: Überschuss der Bezüge über die Aufwendungen
    • • Einkünfteerzielungsabsicht
    • • Gewinnerzielungsabsicht: explizit in § 15 Abs. 2 EStG genannt, aber für
    • alle EK-Arten maßgeblich
  46.  Fazit: Voraussetzung für steuerbare Einkünfte
    •  Teilnahme an Marktaustausch (keine Preisgelder z.B.)
    • + Einkunfts-/Gewinnerzielungsabsicht
  47. Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung Liebhaberei

     Probleme bei dem subjektiven Tatbestand für die Erzielung von Markteinkommen
    •  Dauernde Verluste aus Tätigkeit
    •  Konsumtiv motivierte Tätigkeiten
    •  Steuerspartätigkeiten

     Einkünfte aus gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeit
  48. Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
    Liebhaberei


    - Lösung der Rechtsprechung: Einkunftserzielungsabsicht als Voraussetzung für steuerbare Einkünfte
    • Einkunftserzielungsabsicht: fehlt, wenn
    • • negative Totalerfolgsprognose in Totalperiode = kein Streben nach Mehrung des
    • Vermögens
    • - gesamtes Ergebnis der Dauer der Erwerbstätigkeit ist negativ
    • - keine Mindestgröße
    • -  Anhaltspunkte

    • • + steuerlich unbeachtliche Gründe für Tätigkeit = verlustbringende Tätigkeit aus
    • persönlichen Gründen
    • - Verluste aus dem Bereich der allg. Lebensführung, pers. Neigung, Hobby
    • - Steuerersparnisabsicht

     Beurteilung erfolgt prognostisch anhand objektiver äußerer Merkmale
  49. Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
    Liebhaberei
    - Folge für die Besteuerung bei Annahme von Liebhaberei
    •  Folge für die Besteuerung bei Annahme von Liebhaberei
    • - Tätigkeiten der Liebhaberei sind steuerlich vollständig unbeachtlich = Tätigkeit erfolgt aus privater Hingabe oder Hobbie
    • - Liebhaber ist eher Konsument
    • - Rechtsfolge: Tätigkeit ist zu neutralisieren = Einnahmen und Aussagen sind steuerlich
    • unbeachtlich

    •  Beispiel für Liebhaberei
    • - Reitschule, Gestüt, Trabrennstall, Pferdezucht, Weinbau, Motorboot
    • - Aber auch: Vermietungseinkünfte, ...
    •  Einkünfte aus Spielen, Lotterien und Wetten sind nicht steuerbar, auch wenn hier mit
    • Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt wird.
    • - Objektiver Tatbestand des Marktaustausches fehlt idR
    • - Allerdings: Prüfung des Einzelfalls, ob die Konsumsphäre betroffen ist
    • +steuerpflichtige Tätigkeit des professionellen Pokerspielers
    • +Höhe der Gewinnchancen kann Objektivierung ermöglichen
Author
huatieulans
ID
325740
Card Set
Ertragsbesteuerung VL 1
Description
Vorbereitung
Updated