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Beziehung von Steuern und Tausch
- Tausch: Verwendung von Marktpreisen als Koordinationsinstrument auf
- Wettbewerbsmärkten
- Steuern können Marktpreise und damit auch Tauschbedingungen beeinflussen
- Steuern sind einseitige, hoheitlich angeordnete Leistungspflicht » kein Tausch
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Einfluss der Besteuerung auf Entscheidungen
- Steuern und Subventionen als Wertströmen haben Einfluss auf Zielsystem (Voraussetzung)
- Steuern werden in Entscheidungsprozess eingebunden
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Definition von Steuerwirkungen
- Steuerpflicht führt zu Steuerlast Steuerzahlung als eine wichtige Form der Steuerlast
- Steuerlasten erzeugen Steuerwirkungen
- Steuerplanung und Steuerpolitik kann Steuerwirkungen gezielt beeinflussen
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Direkte Steuerwirkungen auf Zielgrößen
- auf Rentabilität (Kapitalwert, Endvermögen)
- • Minderung durch Steuerzahlungen
- • Minderung durch sonstige steuerliche Pflichten (z.B. Steuerbefolgungskosten)
- auf Liquidität
- auf Risiko
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Indirekte Steuerwirkungen auf das Verhalten der Entscheidungsträger
- Antizipation direkter Steuerwirkungen auf Zielgrößen
- Entscheidungsanpassungen
- Eröffnung neuer Handlungsoptionen
- Steuerwirkungen infolge von Marktbestimmten Steuerlasten
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Prinzipienqualität und Normgruppen
- Normkonzipierende Prinzipien im Steuerrecht: Leitidee des Gesetzes
- Wertende und technische Prinzipien im Steuerrecht
- Normgruppen
- Fiskalzwecknorm: Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand
- Sozialzwecknorm: nicht fiskalpolitisch motiviert (z.B. redistributiv, wirtschaftspolitisch)
- - Lenkungsnorm: gezielte Beeinflussung der Handlung von Steuerpflichtigen
- (z.B. durch Steuerentlastung)
- - Umverteilungsnorm: Wohlstandskorrektur iSd Sozialstaatsprinzips
- • Vereinfachungsnorm: Vereinfachung der Steuerrechtsanwendung aus technisch-ökonomischen Gründen
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Subjektives Element: Ähnlichkeit von Zielgrößen und Bemessungsgrundlagen
- Bemessungsgrundlagen: z.B. laufender Ertrag, aperiodische Vorgänge, Substanz,...
- Vermeidung von Steuerausweichhandlungen zur Verwirklichung von (Steuer-) Gerechtigkeit
- Beispiele im geltenden Recht
- Problem: nicht monetäre Zielgrößen
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Objektives Element: Anknüpfung an Marktpreise
- Notwendigkeit der Nutzung bzw. Simulation von Marktdaten
- Zwecke
- - Messung realisierter Reinvermögenszugänge, Bewertung von Konsum
- - Umgang mit der Unsicherheit bei der Bemessungsgrundlagenermittlung
- - Vermeidung von Gestaltungen (z.B. zw. Familienangehörigen)
- Beispiele für die Notwendigkeit von „Marktpreisen“
- - Verdeckte Gewinnausschüttung, Geldwerter Vorteil bei AN
- - Bewertungsgesetz und Bewertung von Unternehmen (ErbSt)
Problem: Besteuerung von Scheingewinnen»Bsp.: Schneeballsystem
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Leistungsfähigkeitsprinzip & Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- Leistungsfähigkeitsprinzip als Fundamentalprinzip der Steuergerechtigkeit»Konkretisierung durch
- Subprinzipien, Legislativakte und Steuerfolgen
- Subjektive Konkretisierung: wer ist steuerlich leistungsfähig
- Objektive Konkretisierung: wie kann stl. Leistungsfähigkeit gemessen werden (z.B. Einkommen)
- Leistungsfähigkeitsprinzip setzt Steuergerechtigkeit aus allg. Gleichheitssatz nach Art. 3 GG um
- Unterscheidung zwischen horizontaler und vertikaler Steuergerechtigkeit
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Einmalbesteuerung (Unternehmerebene vs. Unternehmensebene)
Funktion: Vermeidung von Doppelbesteuerung»Transparenz- vs. Trennungsprinzip
Zusammenhang mit Entscheidungsneutralität und Leistungsfähigkeitsprinzip
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Objektives Nettoprinzip
- Funktion: Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Zusammenhang mit Entscheidungsneutralität und Leistungsfähigkeitsprinzip
- Abgrenzungsprobleme (Abgrenzung zum Konsum Beispiele: angemessene Betriebsausgaben)
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Subjektives Nettoprinzip
- - Funktion: Berücksichtigung von notwendigen, subjektiven Ausgaben bei
- - Problem: Einkommenserzielung vs. Einkommensverwendung
- - teils kontroverse Ansichten in den Wissenschaften
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Wer? Bestimmung des Steuersubjekts
- Wer schuldet die Steuer » Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen
- Abgrenzung der Besteuerungshoheit: international, regional
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Was (Worauf)? Bestimmung des Steuerobjekts » Quantifizierung der Bemessungsgrundlage
- Gegenstand der Besteuerung
- Einkommens-/Ertragsbegriff: Bewertungsmaßstab
- Periodisierung, Verlustbehandlung
- Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und Konsum
Internationale Abgrenzung der Bemessungsgrundlage
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Wieviel? Verbindung von Bemessungsgrundlage und Steuerschuld
Tarif = Steuersatz als Rechengröße zur Ermittlung der Steuerschuld
Beispiele: synthetischer Einkommensteuertarif nach § 32a EStG, Abgeltungsteuer
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Wie und wann?
- Veranlagungs- und Erhebungsverfahren, -
- Zeitpunkt der Steuerzahlung, Vorauszahlungen
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Fazit: Merkmale einer Steuer
- Steuersubjekt: wer schuldet die Steuer
- Steuerobjekt: Gegenstand der Besteuerung
- Steuertarif: Verknüpfung von Bemessungsgrundlage und SteuerSteuersatz als Rechengröße
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Rechtsnorm besteht aus Tatbestand und Rechtsfolge
- Rechtsauslegung zur Ermittlung des Sinngehaltes von Rechtsnormen
- Jedes Gesetz ist mehr oder weniger auslegungsbedürftig
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Methoden der Rechtsanwendung
- Teleologische Gesetzesinterpretation: Auslegung nach dem Zweck und Ziel
- Verbale Gesetzesauslegung: Auslegung nach dem Wortlaut
- Historische Gesetzesauslegung: Auslegung nach der Entstehungsgeschichte
- Systematische Gesetzesauslegung: Auslegung nach dem Kontext
- Verfassungskonforme Gesetzesauslegung: Auslegung im Einklang mit dem GG
- Ausfüllen von Gesetzeslücken durch Rechtsfortbildung
- • Abgrenzung der planwidrigen Unvollständigkeit von dem bewussten Regelungsverzicht
- • Anwendung von Analogieschlüssen
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Rechtsanwendung im Steuerrecht: Subsumption des Sachverhalts unter Tatbestand
- TatbestandRechtsfolge
- Lebenssachverhalt entspricht Tatbestand (Subsumtion)
- Lebenssachverhalt löst Rechtsfolge aus
- Beispiel: XETRA-Gold, Big-Brother
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Steuerdefinition nach § 3 Abs. 1 AO
- Steuern im System der Abgaben in Abgrenzung zu Gebühren, Beiträgen, Sonderabgaben
- Geldleistung
- keine Gegenleistung
- auferlegt von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
- Ziel ist Erzielung von Einnahmen
- Tatbestandsvoraussetzung
- Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein
- Merkmale (Steuertatbestand): Steuersubjekt (wer?), Steuerobjekt (was?), Tarif (wieviel?)
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Mögliche Klassifikationen
- Subjekt- vs. Objektsteuern bzw. Personen-/Realsteuern
- direkte vs. indirekte Steuern
- Verbrauch- vs. Verkehrsteuern
- Bundes- vs. Landessteuern
- Annex-, Quellensteuern
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Ausgewählte Charakteristika der Einkommensteuer
- Personensteuer
- Aufkommen » Jährliche Einkommensteuerstatistik, Fachserie 14, Reihe 7.1.1, 2011
- idealiter Ausrichtung am Universalitätsprinzip und Totalitätsprinzip
- synthetische Einkommensteuer (aber: Durchbrechung mit Abgeltungsteuer)
- progressiver Einkommensteuertarif (aber: Flat Tax mit Abgeltungsteuer)
- Individualbesteuerung (» Steuersubjekt ist natürliche Person)
- starke Änderungen im Zeitablauf
- • Jahressteuergesetze (jüngst Steueränderungsgesetz 2015)
- • Tarifänderungen (Änderung des Grundfreibetrags)
Einführung einer Abgeltungsteuer mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
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Komplexität der Einkommensteuer
- Dummensteuer (?)
- • Normenklarheit
- • Steueroptimierung zur Senkung der Steuerbelastung
- 25 Formulare auf 65 Seiten
- Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten
- Finanzbehörden der Länder (20. März 2015) » 1.649 Schreiben
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Steuerpflicht im Einkommensteuergesetz
- § 1 EStG regelt die Steuerpflicht
- Differenzierung zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht
- Steuersubjekt (persönliche Steuerpflicht): Rechtssubjekt eines Steuergesetzes, dem ein
- Steuerobjekt und damit eine Steuerschuld zugewiesen wird (z.B. Individuen, Haushalte,
- Unternehmen,...)
- Steuerobjekt (sachliche Steuerpflicht): Besteuerungsgut, welches der Besteuerung
- unterworfen werden soll (z.B. Einkommen, Konsum, Erbschaft,...)
Bemessungsgrundlage quantifiziert Steuerobjekt
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Funktionen des Steuersubjekts
- Interpersonelle Abgrenzung: Welches Rechtssubjekt hat welche steuerlichen Pflichten?
- Internationale Steuerabgrenzung: Welcher Staat darf besteuern?
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Persönliche Steuerpflicht im Einkommensteuergesetz
- Individualbesteuerung
- Besteuerung von natürlichen Personen
- EStG erfasst nicht die Besteuerung von juristischen Personen (KStG)
- Personengesellschaft ist weder natürliche noch juristische PersonZurechnung bei dem
- Gesellschafter (natürlichen oder juristischen Person)
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Steuerpflicht der natürlichen Personen
- Natürliche Personen: lebende Menschen von der Vollendung der Geburt bis zum Tod
- Steuerinländer (§ 1 Abs. 1 EStG): unbeschränkte Steuerpflicht mit allen Einkünften
- Sonderfälle „unbeschränkten“ Steuerpflicht
- • Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)
- • Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG)
- • Steuerpflicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates (§ 1a EStG)
- • Ehegatten (§§ 26-26c EStG) als besondere Form der Veranlagung Steuersubjekt
- bleibt der einzelnen Ehegatte
Steuerausländer (§ 1 Abs. 4 EStG): beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Einkünften
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Personengesellschaften (z.B. oHG, KG, GbR)
Personengesellschaft ist für die Frage des Besteuerungstatbestandes relevant
Subjektiv steuerpflichtig sind Gesellschafter der Personengesellschaft
- Besteuerungstatbestand wird den Gesellschaftern zugerechnet
- (Mitunternehmerbesteuerung)
Besteuerung erfolgt bei Entstehung (Transparenzprinzip)
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Unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 1 EStG)»Besteuerung der subjektiven Leistungsfähigkeit
- Einkommen erstreckt sich auf Welteinkommen
- Anknüpfungspunkt für unbeschränkte Steuerpflicht ist Bindung des Steuerpflichtigen zum Inland
- - Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt
- - Großteil der Einkünfte
- - Dienstverhältnis
- Abzug bestimmter privat veranlasster Ausgaben zulässig (SA, agB)
- Normaltarif § 32a EStG»Grundfreibetrag
- Ehegatten-Splitting
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Beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 4 EStG)»Besteuerung der objektiven Leistungsfähigkeit
- Kein Abzug privat veranlasster Ausgaben zulässig (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG)
- Tarif: kein Grundfreibetrag (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG)
- kein Ehegatten-Splitting möglich (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG)
- Abgeltungswirkung durch Steuerabzug
- - Durchbrechung des Nettoprinzips: Bruttobesteuerung
- - Steuer i.d.R. durch Lohn- und Kapitalertragsteuer (aber: ggf. Veranlagungswahlrecht)
- Wegfall von Vergünstigungen (Kinderbetreuungskosten, Haushaltsnahe Dienstleistungen,...)
- Ausnahmen bei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 52 Abs. 1 S. 2 (hier GFB), S. 4)
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Steuerinländer nach § 1 Abs. 1 EStG
- Wohnsitz (§ 8 AO) oder
- - Wohnung = eingerichtete Räume zum dauerhaften Wohnen
- - weite Auslegung iSv von Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind
- - Innehaben = rechtliche Verfügung als tatsächliche Verfügungsmöglichkeit
- - mehrfache Wohnungen möglich; eine inländische Wohnung genügt
- - objektive Gründe für das Beibehalten der Wohnung
- gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)
- maßgeblich wenn keine Wohnung vorhanden ist
- Zustandsverhältnis durch längeren Aufenthalt an einem Ort oder Gebiet
- - Ort/Gebiet muß nicht punktbezogen sein, ggf. sogar BRD insgesamt
- - ggf. auch an wechselnden Aufenthalten
- • Vorübergehende Aufenthalte begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt
- Im Inland (Deutschland)
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Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG
- öffentliche Auslandsbedienstete ohne unbeschr. Steuerpflicht im Ausland
- keine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland mangels Wohnsitz, Aufenthalt
- Personenkreis: Dienstverhältnis zur jur. Person im InlandDiplomaten und
- Familienangehörige
- korrespondierend zu beschränkter Steuerpflicht am Wohnort
- Ergebnis: unbeschränkte Einkommensteuerpflicht analog zu § 1 Abs. 1 EStG
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Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG
- Problem: im Ausland wohnender, im Inland tätiger Steuerpflichtiger » Grenzpendler
- Ziel: stärkere Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse»Vorteile bei
- Erwerbsaufwendungen und bei persönlichen Abzügen
- keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, inländische Einkünfte
- Voraussetzung Einkünfte: EI ≥ 0,9·(EI+EA) oder EA ≤ Existenzminimum
- Rechtsfolge: Option zur unbeschränkten Steuerpflicht → Besteuerung der inländischen
- Einkünfte
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Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU-Angehörigen nach § 1a EStG
- Ziel: Gewährung von Steuervorteilen für Angehörige von EU-Bürgern im Ausland
- Voraussetzung: unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1, 3 EStG
- Rechtsfolge: bestimmte steuerliche Vergünstigungen, obwohl Familienangehörige bzw. Leistungsempfänger bestimmte Voraussetzungen der jeweiligen Tatbestände nicht erfüllen
- • Realsplitting;
- • Versorgungsleistungen;
- •Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich;
- • Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (Grundtabelle), Zusammenveranlagung, ...
- - Ehepartner muss nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein
- - ggf. Beachtung von Grenzen nach § 1 Abs. 3 EStG, sofern unbeschr. Steuerpflicht hieraus resultiert
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Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
- Ausweitung der Besteuerung (beschränkte Steuerpflicht) nach Wegzug bis zu 10 Jahren
- Ziel: Vermeidung von „Steuerflucht“
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Inländische Einkünfte (§ 49 EStG)
- „Nachbau“ der sieben Einkunftsarten (Einkünftekatalog)
- Aber: teilweise engere Abgrenzung der Tatbestände ggü. den Einkunftsarten (§ 2 EStG)
- Merke: keine neue Definition von Einkunftsarten, sondern Verwirklichung eines
- Abgabentatbestands im Inland = Verbindung von wirtschaftlicher Aktivität und Inland
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Definition der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
- Negativabgrenzung: keinen Wohnsitz, kein gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland
- inländische Einkünfte nach § 49 EStG = Anknüpfung an inländische Steuerquelle
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Inländische Einkünfte (§ 49 EStG)
- „Nachbau“ der sieben Einkunftsarten (Einkünftekatalog)
- Aber: teilweise engere Abgrenzung der Tatbestände ggü. den Einkunftsarten (§ 2 EStG)
- Merke: keine neue Definition von Einkunftsarten, sondern Verwirklichung eines
- Abgabentatbestands im Inland = Verbindung von wirtschaftlicher Aktivität und Inland
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Ausgestaltung der Einkommensteuer
- Ziel: gleichmäßige Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Definition des Zuordnungssubjekts (natürliche Personen vs. juristische Personen)
- Ausgestaltung des Leistungsfähigkeitsprinzip: wie wird Leistungsfähigkeit gemessen
- - Mögliche Leistungsfähigkeitsindikatoren: Einkommen, Vermögen, Konsum, ...
- - Steuerobjekt der Einkommensteuer ist das Einkommen → Quantifizierung (?)
- Ziel: gleichmäßige Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Definition des Zuordnungssubjekts (natürliche Personen vs. juristische Personen)
- Ausgestaltung des Leistungsfähigkeitsprinzip: wie wird Leistungsfähigkeit gemessen
Mögliche Leistungsfähigkeitsindikatoren: Einkommen, Vermögen, Konsum, ...
Steuerobjekt der Einkommensteuer ist das EinkommenQuantifizierung (?)
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Reinvermögenszugangstheorie
- - Einkommen= Zugang von Reinvermögen in einer Wirtschaft während einer Periode
- - gesamte Bedürnisbefriedigungspotential des Steuerpflichtigen
- - Urheber: Schanz
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Quellentheorie
- - Einkommen = Erträge aus dauerhaften Quellen
- - keine Erfassung von Veränderungen der Quelle
- - Urheber: Bernhard Fuisting (Referent im Ministerium)
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Das Steuerobjekt der Einkommensteuer
Praktikable Ein- und Abgrenzung des Einkommens
- Reinvermögenszugangstheorie zu weit, Quellentheorie zu eng gefasst
- Begrenzung auf das Erwerbseinkommen nötig
- • Besteuerung von Markteinkommen
- „mit Gewinnabsicht ausgeübte Erwerbstätigkeit“ -> Erwerbseinkommen,
• Übergang zu einer praktikablen Abgrenzung des Erwerbseinkommens im EStG (1925: EK Arten)
- Problemfelder
- - selbst erstellte Güter und Dienstleistungen für den Eigenbedarf
- - Liebhabereitätigkeiten
- - „zufällige“ Vermögensmehrungen ( Lotteriegewinn, Erbschaften, Diebstahl, Erfindungen,...)
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Das Steuerobjekt der Einkommensteuer
Gemeinsames Merkmal der meisten steuerpflichtigen Einkünfte
- Marktteilnahme
- steuerjuristische Begrenzung auf das Erwerbseinkommen = Markteinkommenstheorie
- • Ausklammerung bestimmter Einkünfte für weitere Steuern (Erbschaften) ErbSt
- • Ausnahme bestimmter Einkünfte: Immobiliennutzung, Nutzung von privaten Konsumgütern,
- eigene Wertschöpfungen
im Ergebnis ist grds. nur am Markt erwirtschaftetes Einkommen steuerbar
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Steuerbare Einkünfte: zwei positive Merkmalsgruppen sind zu erfüllen
- Erzielen von Einkünften = Kausalzusammenhang zw. Einkünften und Handeln
- Vorsatzgesteuertes, finales, wirtschaftliches Handeln
- Objektiver Tatbestand: erzielen von Einkünften (z.B. nicht Erbschaften,
- Preisgelder, Eigenleistungen, Vermögensumschichtungen, Entschädigungen)
- Subjektiv: Überschuss der Bezüge über die Aufwendungen
- • Einkünfteerzielungsabsicht
- • Gewinnerzielungsabsicht: explizit in § 15 Abs. 2 EStG genannt, aber für
- alle EK-Arten maßgeblich
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Fazit: Voraussetzung für steuerbare Einkünfte
- Teilnahme an Marktaustausch (keine Preisgelder z.B.)
- + Einkunfts-/Gewinnerzielungsabsicht
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung Liebhaberei
Probleme bei dem subjektiven Tatbestand für die Erzielung von Markteinkommen
- Dauernde Verluste aus Tätigkeit
- Konsumtiv motivierte Tätigkeiten
- Steuerspartätigkeiten
Einkünfte aus gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeit
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Liebhaberei
- Lösung der Rechtsprechung: Einkunftserzielungsabsicht als Voraussetzung für steuerbare Einkünfte
- Einkunftserzielungsabsicht: fehlt, wenn
- • negative Totalerfolgsprognose in Totalperiode = kein Streben nach Mehrung des
- Vermögens
- - gesamtes Ergebnis der Dauer der Erwerbstätigkeit ist negativ
- - keine Mindestgröße
- - Anhaltspunkte
- • + steuerlich unbeachtliche Gründe für Tätigkeit = verlustbringende Tätigkeit aus
- persönlichen Gründen
- - Verluste aus dem Bereich der allg. Lebensführung, pers. Neigung, Hobby
- - Steuerersparnisabsicht
Beurteilung erfolgt prognostisch anhand objektiver äußerer Merkmale
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Grundlagen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung
Liebhaberei
- Folge für die Besteuerung bei Annahme von Liebhaberei
- Folge für die Besteuerung bei Annahme von Liebhaberei
- - Tätigkeiten der Liebhaberei sind steuerlich vollständig unbeachtlich = Tätigkeit erfolgt aus privater Hingabe oder Hobbie
- - Liebhaber ist eher Konsument
- - Rechtsfolge: Tätigkeit ist zu neutralisieren = Einnahmen und Aussagen sind steuerlich
- unbeachtlich
- Beispiel für Liebhaberei
- - Reitschule, Gestüt, Trabrennstall, Pferdezucht, Weinbau, Motorboot
- - Aber auch: Vermietungseinkünfte, ...
- Einkünfte aus Spielen, Lotterien und Wetten sind nicht steuerbar, auch wenn hier mit
- Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt wird.
- - Objektiver Tatbestand des Marktaustausches fehlt idR
- - Allerdings: Prüfung des Einzelfalls, ob die Konsumsphäre betroffen ist
- +steuerpflichtige Tätigkeit des professionellen Pokerspielers
- +Höhe der Gewinnchancen kann Objektivierung ermöglichen
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