-
Übungsblatt 5 Aufgabe 1 Joan Holloway betreibt in Berlin ein Kosmetikstudio als GmbH, bei der sie die einzige Gesellschafterin ist. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 410 %. Für das Jahr 2015 hat das Kosmetikstudio einen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von 1.500.000 € ermittelt. Joan möchte 400.000 € als Gewinn ausschütten und den Rest thesaurieren. Berechnen Sie die für das Jahr 2015 anfallenden Steuerzahlungen sowohl für das Kosmetikstudio als auch für Joan (GewSt, KSt, SolZ, ESt). Nehmen Sie an, dass die Ausschüttung der GmbH an Joan der Abgeltungsteuer unterliegt. Berücksichtigen Sie dabei auch folgende Sachverhalte, welche handelsrechtlich bereits erfasst wurden: a) Von der Sterling Cooper AG, an der Joan mit ihrer GmbH zu 100 % beteiligt ist, wurden Dividenden in Höhe von 200.000 € bezogen. Im Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen sind Aufwendungen in Höhe von 10.000 € entstanden. b) Für einen Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren fielen Zinsaufwendungen in Höhe von 500.000 € an.
Körperschaftsteuer
-> GmbH ist ein Kapitalgesellschaft
- 1) GmbH: Körperschaftsteuer Steuersubjekt: Stuerpflichtige juristische Person Steuerobjekt: Einkommen
- BMG: zu versteuernde Einkommen (§§ 7(1),(2) iVm §8(1) KStG)
- Tarif 15% §23 (1) KStG -> unbeschränkte Steuerpflicht für inländische KapG gemäß §1 (1) Nr.1 KStG -> Sitz d. GmbH in Berlin
- -> KapG hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb §8(a)KStG)
- -> Einkommenermittlung auch nach EStG §8(1) KStG)
1.500.000 € vorläufige Gewinn gem HB (Maßgeblichkeit §5(1) EStG )
- 200.000€ (erhaltene Dividende steuerfrei §8b(1) KStG // -> Vermeidung der Doppelbesteuerung mit KStG // §8b(4) KStG greift nicht da Bet >= 10%
- +10.000€ 5% der steuerfreien Dividenden gelten als nicht abzugsfähig BA §8b(5) KStG
- -> Aufwendungen in Zsh mit der Beteiligung bzw. Dividende voll abzugsfähig
- -> keine Korrektur §8b (5) S.2 KStG
- -> zinsaufwendungen sind BA §4(4)EStG
- -> Zinsschranke greift nicht §8a KStG iVm §4h EStG
- -> keine Korrektur für Zinsen
1310.000 zvE (BMG für KörperschaftSt)
- 196.500 15% darauf KörperschaftSt §23(1) KStG 10807,50€
- darauf SolZ 5,5% auf KörpSt SolZG Erhebung §1(1) BMG §3(1) Nr.1 Zuschlagsatz §4(1)S.1
-
Übungsblatt 5 Aufgabe 1 Joan Holloway betreibt in Berlin ein Kosmetikstudio als GmbH, bei der sie die einzige Gesellschafterin ist. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 410 %. Für das Jahr 2015 hat das Kosmetikstudio einen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von 1.500.000 € ermittelt. Joan möchte 400.000 € als Gewinn ausschütten und den Rest thesaurieren. Berechnen Sie die für das Jahr 2015 anfallenden Steuerzahlungen sowohl für das Kosmetikstudio als auch für Joan (GewSt, KSt, SolZ, ESt). Nehmen Sie an, dass die Ausschüttung der GmbH an Joan der Abgeltungsteuer unterliegt. Berücksichtigen Sie dabei auch folgende Sachverhalte, welche handelsrechtlich bereits erfasst wurden: a) Von der Sterling Cooper AG, an der Joan mit ihrer GmbH zu 100 % beteiligt ist, wurden Dividenden in Höhe von 200.000 € bezogen. Im Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen sind Aufwendungen in Höhe von 10.000 € entstanden. b) Für einen Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren fielen Zinsaufwendungen in Höhe von 500.000 € an.
Gewerbesteuer
- 2) GmbH: Gewerbesteuer (GewSt)
- Steuersubjekt: Gewerbebetrieb §2 GewStG
BMG: Gewerbeertrag §7 GewStG
Tarif: Steuermesszahl u. Hebesatz § 16(1)GewStG
Steuerpflicht für inl. Gewerbebetrieb (hier Sitz in Berlin) wobei Tätigkeit der KapG (hier GmbH) als Gewerbebetrieb gilt §2(1)S.1 und (2) S.1 GewbStG
1.310.000€ Startgröße ist Gewinn aus Gewerbebetrieb nach KStG §7 S.1 GewStG
Hinzurechnungen §8 GewStG+100.000€ (500.000€ -100.000€) .1/4 "Summe" -"Freibetrag"
Zinsen §8 Nr.1 lit a) GewStG nach §8b(1) KStG außer Ansatz bleibende Dividenden
- -> §8 Nr.5 GEwStG Aber: erfüllen d. Voraussetzungen des §9 Nr.2a GewStG (Bet >=15%)
- -> daher kkeine Hinzurechnung
Kürzungen §9 GewStG -> keine Angaben
1410.000 € Gewerbeertrag §7 GewStG
- 1.410.000€ abgerundet auf volle 100€ gem §11(1) S.1
- -> kein Freibetrag da KapG
Steuermesszahl 3,5% §11(1)S.2 und (2)GewStG
49.350€ Steuermessbetrag §11(1)S.1 und 2 GewStG Hebesatz der Gemeinde 410% §16(1) GewStG mind. 200% (-> Absatz 4)
202.355€ GewSt
-
Übungsblatt 5 Aufgabe 1 Joan Holloway betreibt in Berlin ein Kosmetikstudio als GmbH, bei der sie die einzige Gesellschafterin ist. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 410 %. Für das Jahr 2015 hat das Kosmetikstudio einen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von 1.500.000 € ermittelt. Joan möchte 400.000 € als Gewinn ausschütten und den Rest thesaurieren. Berechnen Sie die für das Jahr 2015 anfallenden Steuerzahlungen sowohl für das Kosmetikstudio als auch für Joan (GewSt, KSt, SolZ, ESt). Nehmen Sie an, dass die Ausschüttung der GmbH an Joan der Abgeltungsteuer unterliegt. Berücksichtigen Sie dabei auch folgende Sachverhalte, welche handelsrechtlich bereits erfasst wurden: a) Von der Sterling Cooper AG, an der Joan mit ihrer GmbH zu 100 % beteiligt ist, wurden Dividenden in Höhe von 200.000 € bezogen. Im Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen sind Aufwendungen in Höhe von 10.000 € entstanden. b) Für einen Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren fielen Zinsaufwendungen in Höhe von 500.000 € an.
Joan Holloway
3) Joan Holloway : Einkommensteuer ESt grundsätzlich überlegen:
1.500.000 € - 190.500€ - 10807,50€ - 202.355€ = 1090.357,50€ > 400.000€ ausschüttbar (JÜ nach Steuern)
Thesaurierung Rest 690357,50€
400.000€ Ausschüttung= Einnahmen aus Kapitalvermögen für Joan §20(1) Nr.1 EStG
- 801 € Sparerpauschbetrag §20 (9)EStG
- 399.199 € Einkünfte aus Kapitalvermögen 99.799,75€ darauf ESt (25% gemäß §32d(1) EsTG )
- 5488,99 € SolZ
- Gesamtsteuerlast
- 196.500€ KSt
- 10.807,50€ SolZ auf KSt
- 202.335€ GewSt
- 99.799,75€ ESt
- 5488,99€ SolZ auf ESt
- ------------------------------
- 514.931,24€ Gesamtsteuerlast
-
Übungsblatt 5Aufgabe 2 Welche Änderungen ergeben sich bezüglich der Besteuerung des in Aufgabe 1 geschilderten Sachverhalts, wenn Joan das Kosmetikstudio nicht als GmbH, sondern als Einzelunternehmerin betreibt? Berechnen Sie auch für diesen Fall die für das Jahr 2015 anfallenden Steuerzahlungen und vergleichen Sie diese mit denen aus Aufgabe 1! Vernachlässigen Sie hierbei Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Eine Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG wird nicht gewünscht.
joan holloway
Einzelunternehmen -> Personengesellschaft -> Transparenzprinzip
1) Joan Holloway ESt Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15(1)Nr1 EStG
1.500.000 € JÜ vor Steuern (§5(1) EStG)
– 80.000€ 40% d Dividende steuerfrei
- Teileinkunftverfahren (TEV) gemäß §3Nr40 lit d EStG
- (Hinweis Div EK aus GewO Subsidiaritätsprinzip §20 (8) EStG
- Prägung §15(3) GewStG
- + 4.000€ §3c (2) EStG nur 60% der BA im Zusammenhang mit TEV abzugsfähig
- -> 40% der Aufwendungen (10.000€) hinzurechnen
1424.000€ EK aus Gewerbebetrieb = zVE
ESt §32a(1) S.1 Nr.5 EStG
625.039€ (0,45x - 15761) x= zvE
-
Übungsblatt 5Aufgabe 2 Welche Änderungen ergeben sich bezüglich der Besteuerung des in Aufgabe 1 geschilderten Sachverhalts, wenn Joan das Kosmetikstudio nicht als GmbH, sondern als Einzelunternehmerin betreibt? Berechnen Sie auch für diesen Fall die für das Jahr 2015 anfallenden Steuerzahlungen und vergleichen Sie diese mit denen aus Aufgabe 1! Vernachlässigen Sie hierbei Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Eine Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG wird nicht gewünscht.
Gewerbesteuer
2) GewSt -> PerG Gewerbebetrieb
1424.000€ Startgröße: Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG §7 S.1 GEwStG
Hinzurechnung §8 GewStG
+100.000 € Zinsen §8 Nr.1 lit a GewStG nach §3 Nr.40 EStG außer Ansatz bleibende Dividende §8 Nr.5 GewStG
Aber Bet >=15% §9 Nr. 2a GewStG
- Kürzungen §9 GewStG
- – (120.000 – 6.000) Div aus Bet >=15% soweit im Gewinn erhalten (60%) §9 Nr.2a GewStG
- Aufwendungen mindern Kürzbetrag §9 Nr.2a §3 GewSt
- -> Div voll steuerfrei für GewSt
- -> BA komplett nicht abzugsfähig
- 1410.000 € Gewerbeertrag §7 GewStG 1410.000€ abgegrundet §11(1) S.3 GewStG
- - 24.500 € Freibetrag §11(1) S.3 Nr.1 GewStG
1385.500 € * Steuermesszahl 3,5% § 11(1) S.2 und (2) GewStG
- 48492,50€ Steuermessbetrag
- * Hebesatz Gemeinde 410% §16(1) GewStG
198.819,25 GEwSt
3) Anrechnung GewSt auf ESt GewSt kann auf die anteilige ESt auf gewerbliche Einkünfte angerechnet werden (hier nur Gewerblich Einkünfte)-> §35 EStG ESt- Anteil kann nicht negativ werden
- min (GewSt; 3,8* Steuermessbetrag)
- min (198.819,25€; 3,8*48492,50€) 198.819,25 = 4,1 * 48492,50€
- min(198819,25€ ; 184271,50€)
- Est nach Anrechnung
- 440767,50€ (625.035 € - 184271,50€)
- Gesamtsteuerlast
- 198819,25€ GewSt
- 440767,50€ festzusetzende Est
- 24242,21€ SolZ auf festzusetzende ESt
- -------------------------
- 663.828,96 € Gesamtsteuerlast
- Vergleich Gesamtsteuerlast EU 663828,96€
- Gesamtsteuerlast GmbH 514831,24 €
- -> Gesamtsteuerlast EU > GmbH
- -> Vergleich schwierig da keine Vollausschüttung
- -> EU Gewinne sofort voll versteuert GmbH bzw KapG erst bei Ausschüttung (Ausgleich §34a EStG)
- -> Anrechnung GewSt auf Est soll höhere Best des EU im Vergleich zur KapG ausgleichenSaveQuick Save
-
Bestimmen Sie auch den Teilsteuersatz für
iii. eine Aktiengesellschaft, die ihre Gewinne thesauriert.
??kz = ?? + ?? ∗ (1 + ??)
-
bestimmen sie den Teilsteuersatz für eine Aktiengesellschaft, die ihre gesamten Gewinne an eine natürliche Person
(Beteiligung 100%) ausschüttet. Die Person hält die Anteile im Betriebsvermögen
eines Personenunternehmens.
??kz0,6ez = ?gkz + (1 − ??kz)∗ 0,6 ∗ ?? ∗ (1 + ??)
-
Bestimmen Sie auch den Teilsteuersatz für eine Aktiengesellschaft (AG1), die ihre gesamten Gewinne an eine weitere
Aktiengesellschaft (AG2) (Beteiligung 100%) ausschüttet.
- ??kzgkz = ??kz1 + (1 − ??kz1) ∗ 0,05 ∗ ??kz2
- aber: ??kz1 = ??kz2
-
Aufgabe 1 (30 Punkte = 30 Minuten):
Alexander Knack aus Berlin ist Heilpraktiker. Aus diesem Beruf verdient er 31.000 Euro pro Jahr.
a) Zu welcher Einkunftsart gehören die Einkünfte von Knack? (6 Punkte)
- • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- • selbständige Betätigung
- • nachhaltige Betätigung
- • mit Einkunftserzielungsabsicht
- • Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr
- • Eigenverantwortlichkeit
- • § 18 Abs. 1 S. 2 EStG
- • Katalogberuf
-
Erläutern Sie gesetzlichen Zweck und steuerliche Technik der begrenzten Anrechnung und der
Freistellung mit Progressionsvorbehalt. (12 Punkte)
- Zweck
- • Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitender Tätigkeit und
- entsprechender Einkünfteerzielung
- • inländischer Steuerpflichtiger erzielt ausländische Einkünfte, die im Ausland besteuert werden
- • um doppelte wirtschaftliche Belastung der Einkünfte durch Besteuerung im Inland zu mildern,
- gibt es verschiedene Methoden, u.a.
- • Begrenzte Anrechnung § 34c EStG
- • Inland besteuert grundsätzlich das Welteinkommen
- • die im Ausland gezahlte Steuer kann aber auf die inländische Steuer auf das ausländische
- Einkommen angerechnet werden
- • Höchstbetrag: durchschnittlicher Steuersatz im Inland auf ausländische Einkünfte
- • Freistellung mit Progressionsvorbehalt § 32b EStG
- • im Inland werden nur die inländischen Einkünfte besteuert
- • ausländische Einkünfte werden freigestellt
- • bei der Berechnung des anwendbaren Steuersatzes werden aber die ausländischen
- Einkünfte mit einbezogen
|
|