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Fozzy14
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Def: Kausalität
Kausal ist jede Handlung die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
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Problemfälle der Kausalität;
Beschreibe: Alternative Kausalität
A und B verabreichen dem O jeweils eine für sich alleine genommene tödliche Dosis Gift.
-> Jede Handlung kann hinwegdedacht werden ohne dass der Tod entällt,
->lösg: Jede Handlung ist erfolgsursächlich
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Problemfälle der Kausalität;
Beschreibe: Kumulative Kausalität:
Bsp: A und B verabreichen dem O jeweils eine dosis Gift, Nur zusammen wirken die Gifte tödlich auf das O.
Dies ist ein problem der objektiven zurechenbarkeit, Kausalität besteht prioblemlos; Jede Handlung für sich geniommen kann nicht hinweg gedacht werden ohne dass der konkrete taterfolg entfiele
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DEF: Objektive zurechenbarkeit
Objektiv Zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
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Die Problemfälle der Objektiven zurechenbarkeit:
5x Gefahrenstehung
2x Gefahrrealisierung
- 2.Schutzzweck der Norm
- bsp: zu schbell fahren in müchen, Unfall in Nürnberg
- 3. Allgemeines Lebensrisiko
bsp: T schickt den O aufs Feld in der Hoffnung er wird vomn Blitz getroffen - 4. Freiverantwortliche SelbstgefährdungSelbst-> das Opfer tut selbst etwas aktives, was eine neue andere Gefahr begründet, bsp Ablehnung der rettenden Bluttransfusion
- 5. Eingreifen Dritter in den Kausalverlauf
- Der dritte begründet eine "NEUE" "ANDERE" Gefahr, dann obj, Zurechnung (-) beim T
- 6. RisikoverringerungDie objektive zurechnung entfällt, wenn jmd. einen bereits laufenden Kausalverlauf lediglich beeinflussen um das risiko zu verringern ohne dabei eine neue andere Gefahr zu begründen.
- bsp: der Knüppelhieb der vom Kopf auf die Schulter gelenkt wird.
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- 7. Atypische Kausalverläufe
- bsp: Krankenwagenfall
- 8. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Das rechtmäßige Alternativverhalten hätte nichts am kausalverlauf geändert.
- bsp: LKW überholt den betrunkenen Radfahrer mit zu wenig Seitenabstand. Selbst wenn der LKW den Abstand eingehalten hätte, wäre der Radfahreer, weilbetrunken, unter die Räder gekommen.
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Subjektiver Tatbestand:
Def: vorsatz
Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handelt.
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Dolus Directus 1. Grades
Absicht, wissen und wollen der TB verwirklichung
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Dolus directus 2. Grades
Handeln mit sicherem Wissen der TB Realisierung, wollen hier unerheblich
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Def dolus eventualis
Der Täter sieht die möglichkeit der Tatbestandsaverwirklichung, handelt aber trotzdem,(nimmt diese billigend in Kauf) zur Erreichung seiner Ziele.
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def bewusste Fahrlässigkeit
- Der Täter sieht die Möglichkeit, hofft jedoch inständig, dass es gut gehen wird.
- Vorsatz (-)
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Vorsatz; Wissenkomponente:
Desweiteren entfällt der Vorsatz, wenn der Täter einem Irrtum unterliegt.
Error in Persona
aberatio ictus
- 1. error in persona: Irrtumüber das Tatobjekt,
- -> Unbeachtlich bei gleichwertigen Zielobjekten
- -> beachtlich bei Ungleichwertigkeit:
- 1. Versuch bei Objekt 1
- 2. Fahrlässigkeitsdelikt bei Objekt 2
- 2. aberratio ictus
- Irrtum über den Ablauf
- bsp: T irrt in derAnnahme dass seine Kugel treffen wird.
- Regellösung: Versuch beim anvisierten Objekt
- Fahrlässigkeit beim getroffenen Objekt
- ->Eventualvorsatz möglich beim getroffenen Objekt, wenn der T die Möglichkeit erkannt hatte, sein Zeil zu verfehlen
- 3. Irrtum über den kausalverlauf
- Der Vorsatz muss sich über den gesamten Kausalverlauf erstrecken
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Def Rechtswidrigkeit:
Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.
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Die 7. Erlaubnistatbestände ?
- 1. Rechtsgüterverzicht: Einwilligung +Hypotetische
- 2. §32 die Notwehr
- 3.erlaubte Selbsthilfe § 229,562b I, 859,1029 BGB
- 4.der zivilrechtliche Notstand §§228, 904 BGB
- 5.der allgemeine rechtfertigende Notstand §34
- 6. die rechtfertigende Pflichtenkollision
- 7. Sonstige
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Schema Einwilligung:
- 1. Rechtfertigende Einwilligung
- a.Erklärungd.Einwilligung vord.Tat(evtl konkludent)
- b.Erklärungfähigkeitd. Einwilligenden(bsp:U14pers)
- c.Dispositives Rechtsgut, Einbwilligende=rechtsgutsinhaber
- d.Einwilligung frei von willensmängeln
- e. Tat im Rahmen der Einwilligung
- f. Subjektive komponente
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Schema: Mutmaßliche Einwilligung
- a. Keine erklärung ddes Einwilligenden
- b. Dispositiuves Rechtsgut d Einwilligenden
- c. Einholen der Einwilligung nicht möglich ohne steigerung einer Gefahr
- d. Objektives Handeln im Sinne d. Rechtsgutsinhaber
- e. Tat im Rahmen der Einwilligung
- f. Subjektives Merkmal
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2.Notwehr Lage
Legaldefiniert in §32 Abs. 2.
1.Notwehrlage wird durch das vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf rechtlich geschützte Interessen begründet
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Def: 2.NotwehrHandlung
Die Notwehrhandlung musss sich gegen den Angreifer ricvhten und erforderlich sowie geboten sein gem.§32.abs.1
- a.gegen den Angreifer
- b.geeignet; erforderlich relativesmildes Mittel
- (c.Geboten)- nur bei krassen missverhältnisses zu prüfen
3.Subjektiver Verteidigungswille
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Def: Gegenwärtigkeit eines Angriff?
gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert
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Def: Rechtswidrigkeit eines Angriffs
rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft
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geeignetheit der Abwehrhandlung
Grds: dazu in der Lage den Angriff zu beenden oder abzuschwächen
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DEF: Notstand
Notstand ist der Zustand einer gegenwärtigen Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, welche zur Abwendung nur zu Lasten anderer rechtlich geschützter Interessen möglich ist.
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defensiver Notstand ?
§228 BGB - Die Gefahr für die Rechtsgüter des Verteidigenden gehen von einer Sache aus, die zu schaden kommt aufgrund der abwehrhandlung.
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Aggressiv Notstand ?
- §904 BGB
- Zur durchführung der Abwehrhandlung kommt ein außenstehender Gegenstand zu schaden, diese schadenserzeugung ist durch diesen Notstand gerechtfertigt.
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Schema: Allgemeine Zivilrechtliche Notstand
§34 StGB
Ultima Ratio
- 1.Notstandslage
- a.Gegenwärtigkeit einer Gefahr für bestimmte Rechtsgüter in §34
- b. Gefahr
- 2.Notstandshandlung
- a. Die Handlung die zur Abwendung d. Gefahr aber zu lasten eines anderen Rechtsgut geht
- b. Verhältnismäßigkeitsprüfung
- aa.erforderlich-gleichsam weniger einschneidenes mittel vorhanden?
- bb.verhältnismäßigkeit - Güterabwägung
- cc. angemessenheit - rechtlich missbilligte Methoden sind nicht angemssen
3. Subjektiver Verteidigungswille
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DEF: Gegenwärtige Gefahr:
Ist der Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchtet, alsbald keine Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
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Def: Schuld
Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende rechtliche tadelswerte Gesinnung
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Schema: Schuld
- 1. Schuldfähigkeit §19,20,21 stgb
- 2.Unrechtsbewusstsein § 17 (verbotsirtum)
- 3.Entschuldigungsgründe
- -> entschuldigende Notstand §35
- -> notwehr Überschreitung §33
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Feststellungsstil zu III.Schuld
- 1. T ist schuldfähig und handelte mit Unrechtsbewusstsein.
- 2. Er könnte jedoch gem. § 35 ; § 33 entschuldigt sein
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Was ist die actio libera in causa?
---> Übersetzte das wort
Im Ursprung freie Handlung
bsp. der T der sich betrinkt um dann eine straftat zu begehen
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Prüfungsort der actio libera in causa
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
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DEF: Gegenwärtige Gefahr:
Ist der Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchtet, alsbald keine Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
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Schema § 35 entschuldigende Notstand
- 1. Notstandslage
- a. Gefahr für Leben, Freiheit, Leib
- b. gegenwärtigkeit
- c. näheverhältniss zum Opfer
- 2.Notstandshandlung
- a.Notstandshandlung
- b. geeignet und erforderlich
- c. kein krasses missverhältnis
- d. kein Ausschluß nach §35 Abs. 1 S.2
- -----> selbstverschulden, Duldung
- e. Kein Ausschluß nach 35 Abs. 2 S.1
- -----> Irrtum
- 3.Subjektiver Verteidugungswille
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Intensiver Notwehrexzess
Notwehrlage Besteht. Es wird intensiver verteidigt als erforderlich , entschuldigt, wenn §33 TBM vorliegen.
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Extensiver Notwehrexzess
- es liegt kein durch Notwehr gerechtfertigte Angriff (mehr) vor.
- Dennoch wird eine Abwehrhandlung vorgenommen. es kann entschuldigt sein, wenn aus gründen des § 33 gehandelt wird und weil es Keinen Unterschied machen darf , ob einmal zuviel zugetreten wurde oder einmal zu Stark
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Irrtümer Prüfungsort
1.Tatbestandsirrtum § 16
2. Verbotsirrtum § 17
3. Erlaubnistatbestandsirrtum
4. Erlaubnisirrtum
- Zu Prüfen Unter:
- 1.Tatbestandsirrtum : I.2. subj. TB : wissen
- 2.Verbotsirtm:III.Schld2.Unrechtsbewusstsei
3.ErlaubnisTBirt: III.2. Unrechtsbewusstsein4.Erlaubnisirrtum: III.2. Unrechtsbewusstsei
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Prüfungsort des Elaubnistatbestandsirrtum ?
- III. Schuld
- 2. Unrechtsbewusstsein
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Aufbau des ErlaubnisTatbestandsirrtum
- Kurze: Nennung der 3 Theorien zum ErlaubnisTBIrrtum
- III.Schuld
- 2.Unrechtsbewusstsein
- -> Fraglich ist wie sich der Umstand, dass der T dachte er handele rechtmäßig auf sein Unrechtsbewusstsein auswirkt.
- a. Es ist denkbar, das der T einem ErlaubnisTBIrrtum unterlag.
- b. Ein ErlaubnisTBIrrtum zeichnet sich vor allem, dadurch aus, dass der T denkt, dass seine Handlung von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist, obwohl dem nicht so ist.
- c. T glaube wiefolgt, nach seiner Vorstellung gerechtfertigt. Dem ist aber nicht so.
- d. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor.
- 3. Anwendbarkeitsproblematik
- -> Vorstellungen der Theorien:
- *Strenge Schuldtheorie,
- *eingeschränkte Schuldtheorie
- *Rechtsfolgeverweisende Schuldtheorie
(Wenn der erlaubnisTBIrrtum streitentscheidend ist. Alle Theorien ausführen - Wichtig ist er , wenn es um die Frage einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat geht.)
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Erlaubnistatbestandsirrtum:
Strenge Schuldtheorie
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Erlaubnistatbestandsirrtum:
Eingeschränkte Schuldtheorie
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Erlaubnistatbestandsirrtum:
Lehre vom negativen TBM
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Erlaubnistatbestandsirrtum:
Rechtsfolgeverweisende Schuldtheorie
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