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Haftung des Arbeitnehmers im Überblick
- Haftung ist nicht spezifisch im Arbeitsrecht geregelt, sondern muss dem Schuldrecht entnommen werden
- 1. Schuldhafte Nichterfüllung: §§281, 283 BGB
- 2. Verspätete Leistung: Ersatz der Schäden aus der Verspätung über §282 II, 286; Abstand vom Schuldverhältnis durch rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung §281
- 3. Schuldhafte Schlechtleistung (Schlechterfüllung von Hauptpflichten, Nichterfüllung von Nebenpflichten - Beweislastumkehr nach §619a BGB
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Innerbetrieblicher Schadensausgleich
- Zu prüfen bei Schaden und dann unter Mitverschulden als §254 analog: Arbeitgeber trägt die Erfolge also muss er auch das Betriebsrisiko mittragen, da er die Betriebsorganisation, es soll nicht sein, dass der Arbeitgeber allein die Früchte trägt die Gefahren aber nicht
- 1. Betrieblich veranlasste Tätigkeit (früher war es nur eine gefahrgeneigte Tätigkeit)
- 2. Haftungsquotierung: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer, leichte Fahrlässigkeit: Arbeitgeber, mittlere Fahrlässigkeit: beide nach Quote
- Haftung fällt hier also nicht immer allein auf den Arbeitnehmer
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Haftung gegenüber einem Kollegen
- Haftung nur aus §823
- Geht normalerweise durch
- Aber Ausschluss gem. §105 I S.1 SGB VII - die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, um den innerbetrieblichen Frieden zu sichern
- Gilt sowohl für die Vermögensschäden, die aufgrund der Verletzung der Person entstanden sind (Arztkosten) sowie ggfs. für Schmerzensgeld
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Annahmeverzug
- Leistungsberechtigung des Schuldners (§271 II BGB)
- Leistungsmöglichkeit des Schuldners (§297 BGB)
- Ordnungsgemäßes Angebot (§294ff BGB)
- Nichtannahme durch den Gläubiger
- Kein Verschulden des Gläubigers
- ImArbeitsrecht wird §615 BGB angewendet
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