Haftung im Arbeitsvertrag

  1. Haftung des Arbeitnehmers im Überblick
    • Haftung ist nicht spezifisch im Arbeitsrecht geregelt, sondern muss dem Schuldrecht entnommen werden
    • 1. Schuldhafte Nichterfüllung: §§281, 283 BGB
    • 2. Verspätete Leistung: Ersatz der Schäden aus der Verspätung über §282 II, 286; Abstand vom Schuldverhältnis durch rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung §281
    • 3. Schuldhafte Schlechtleistung (Schlechterfüllung von Hauptpflichten, Nichterfüllung von Nebenpflichten - Beweislastumkehr nach §619a BGB
  2. Innerbetrieblicher Schadensausgleich
    • Zu prüfen bei Schaden und dann unter Mitverschulden als §254 analog: Arbeitgeber trägt die Erfolge also muss er auch das Betriebsrisiko mittragen, da er die Betriebsorganisation, es soll nicht sein, dass der Arbeitgeber allein die Früchte trägt die Gefahren aber nicht
    • 1. Betrieblich veranlasste Tätigkeit (früher war es nur eine gefahrgeneigte Tätigkeit)
    • 2. Haftungsquotierung: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer, leichte Fahrlässigkeit: Arbeitgeber, mittlere Fahrlässigkeit: beide nach Quote
    • Haftung fällt hier also nicht immer allein auf den Arbeitnehmer
  3. Haftung gegenüber einem Kollegen
    • Haftung nur aus §823
    • Geht normalerweise durch
    • Aber Ausschluss gem. §105 I S.1 SGB VII - die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, um den innerbetrieblichen Frieden zu sichern
    • Gilt sowohl für die Vermögensschäden, die aufgrund der Verletzung der Person entstanden sind (Arztkosten) sowie ggfs. für Schmerzensgeld
  4. Annahmeverzug
    • Leistungsberechtigung des Schuldners (§271 II BGB)
    • Leistungsmöglichkeit des Schuldners (§297 BGB)
    • Ordnungsgemäßes Angebot (§294ff BGB)
    • Nichtannahme durch den Gläubiger
    • Kein Verschulden des Gläubigers
    • ImArbeitsrecht wird §615 BGB angewendet
Author
flipp_16
ID
28080
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Haftung im Arbeitsvertrag
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Gegenseitige Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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