Pflichten der Vertragsparteien

  1. Rechtsgrundlagen der Arbeitspflicht
    • Tarifverträge
    • Abrietsvertrag
    • Direktionsrecht
  2. Grenzen des Direktionsrechts
    • Begrenzung durch Vorschriften im Arbeitsvertrag
    • Ausübung der Weisungen nur nach billigem Ermessen (gem. §106 GewO)
    • Ort: Versetzung braucht eine neue Vereinbarung
    • Inhalt: Schutz der erreichten Qualifikation, Leistungsverweigerungsrecht bei besonders gefährlichen Aufträgen
    • Zeit: fraglich ist, ob die Übernahme von Nachtschichten dazu gehört
    • Ist die Anordnung nicht mehr als Weisung zu verstehen muss eine Änderungskündigung angedacht werden
  3. Inhalt der Arbeitspflicht
    • Kein bestimmter Erfolg ist geschuldet
    • Pflicht sich zur Arbeitsleistung nach den konkretisierenden Weisungen bereit zu halten
    • Der Arbeitnehmer leistet den Umständen von Vertragsschluss und Entwicklung der Arbeitsverhältnisses entsprechend nach seinem üblichen Leistungsvermögen (subjektiver Leistungsbegriff)
  4. Ort und Zeit der Arbeitspflicht
    • Ort: meist Bringschuld (§289 BGB)
    • Zeit: Dauer und Zeit im ArbZG, Höchstdauer, Ruhezeit, Ruhepausen und Beginn und Ende der Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
    • Bereitschaftsidenst: EuGH Entscheidung volle Arbeitszeit, wenn nicht daheim verbracht (Rufbereitschaft) - Fraglich ob auch die Schlafenszeit als Arbeitszeit zählt
    • Überstunden: nur mit Zustimmung von Arbeitnehmer und Betriebsrat, Problem bei Eilfällen
  5. Kurzarbeit
    • Individualrechtliche Ebene: Zustimmung des Arbeitnehmers, sonst Annahmeverzug gem. §615
    • Kollektivarbeitsrechtliche Ebene: Mitbestimmung des Betriebsrates gem. §87 I BertVG, muss tarifrechtlich zugelassen sein, auch verschlechternde Bedingungen sind möglich, aber nur wenn auf Betriebratsebene oder Tarifebene abgestimmt
    • Regelungen über Kurzarbeit im SGB III
  6. Nebenpflichten des Arbeitnehmers
    • Treuepflicht als Ausprägung der Shcutzpflichten eines jeden Vertrages
    • Handlungspflichten: Mitteilung von Mängeln an Maschinen
    • Unterlassungspflichten: Geheimhaltungspflichten, keine schädigenden Äußerungen
  7. Unterlassungspflichten des Arbeitnehmers
    • Straftatanzeige: heute muss es aber angezeigt werden
    • Schmiergelder: ab 25€ sollten nicht angenommen werden, Rückforderung über GoA
    • Gefährliche Freizeizbeschäftigungen: können nicht verboten werden, es sei denn die körperliche Leistung ist zentral im Arbeitsvertrag geregelt
    • Nebentätigkeiten: können nur verboten werden, wenn die eigentliche Leistung darunter leidet oder wenn es stark im Gegeninteresse steht
    • Wettbewerbsverbote in §60 HGB
    • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: muss vom Arbeitnehmer vergütet werden
  8. Störung der Hauptpflichten durch den Arbeitnehmer
    • Problem: Was ist eigentlich genau geschuldet (Abgrenzung Dienst- und Arbeitsvertrag)
    • Selbst wenn feststeht was der Schuldner noch erbringen muss, dann kann dies gem. §888 III ZPO nicht vollstreckt werden
    • Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers gem. §320 ist nicht relevant, da eine Vergütung sowieso erst nachher dorchgeführt werden muss
Author
flipp_16
ID
28061
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Pflichten der Vertragsparteien
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Welche Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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