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Rechtsgrundlagen der Arbeitspflicht
- Tarifverträge
- Abrietsvertrag
- Direktionsrecht
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Grenzen des Direktionsrechts
- Begrenzung durch Vorschriften im Arbeitsvertrag
- Ausübung der Weisungen nur nach billigem Ermessen (gem. §106 GewO)
- Ort: Versetzung braucht eine neue Vereinbarung
- Inhalt: Schutz der erreichten Qualifikation, Leistungsverweigerungsrecht bei besonders gefährlichen Aufträgen
- Zeit: fraglich ist, ob die Übernahme von Nachtschichten dazu gehört
- Ist die Anordnung nicht mehr als Weisung zu verstehen muss eine Änderungskündigung angedacht werden
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Inhalt der Arbeitspflicht
- Kein bestimmter Erfolg ist geschuldet
- Pflicht sich zur Arbeitsleistung nach den konkretisierenden Weisungen bereit zu halten
- Der Arbeitnehmer leistet den Umständen von Vertragsschluss und Entwicklung der Arbeitsverhältnisses entsprechend nach seinem üblichen Leistungsvermögen (subjektiver Leistungsbegriff)
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Ort und Zeit der Arbeitspflicht
- Ort: meist Bringschuld (§289 BGB)
- Zeit: Dauer und Zeit im ArbZG, Höchstdauer, Ruhezeit, Ruhepausen und Beginn und Ende der Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Bereitschaftsidenst: EuGH Entscheidung volle Arbeitszeit, wenn nicht daheim verbracht (Rufbereitschaft) - Fraglich ob auch die Schlafenszeit als Arbeitszeit zählt
- Überstunden: nur mit Zustimmung von Arbeitnehmer und Betriebsrat, Problem bei Eilfällen
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Kurzarbeit
- Individualrechtliche Ebene: Zustimmung des Arbeitnehmers, sonst Annahmeverzug gem. §615
- Kollektivarbeitsrechtliche Ebene: Mitbestimmung des Betriebsrates gem. §87 I BertVG, muss tarifrechtlich zugelassen sein, auch verschlechternde Bedingungen sind möglich, aber nur wenn auf Betriebratsebene oder Tarifebene abgestimmt
- Regelungen über Kurzarbeit im SGB III
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Nebenpflichten des Arbeitnehmers
- Treuepflicht als Ausprägung der Shcutzpflichten eines jeden Vertrages
- Handlungspflichten: Mitteilung von Mängeln an Maschinen
- Unterlassungspflichten: Geheimhaltungspflichten, keine schädigenden Äußerungen
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Unterlassungspflichten des Arbeitnehmers
- Straftatanzeige: heute muss es aber angezeigt werden
- Schmiergelder: ab 25€ sollten nicht angenommen werden, Rückforderung über GoA
- Gefährliche Freizeizbeschäftigungen: können nicht verboten werden, es sei denn die körperliche Leistung ist zentral im Arbeitsvertrag geregelt
- Nebentätigkeiten: können nur verboten werden, wenn die eigentliche Leistung darunter leidet oder wenn es stark im Gegeninteresse steht
- Wettbewerbsverbote in §60 HGB
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: muss vom Arbeitnehmer vergütet werden
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Störung der Hauptpflichten durch den Arbeitnehmer
- Problem: Was ist eigentlich genau geschuldet (Abgrenzung Dienst- und Arbeitsvertrag)
- Selbst wenn feststeht was der Schuldner noch erbringen muss, dann kann dies gem. §888 III ZPO nicht vollstreckt werden
- Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers gem. §320 ist nicht relevant, da eine Vergütung sowieso erst nachher dorchgeführt werden muss
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