Abschluss eines Arbeitsvertrages

  1. Auswahlverfahren
    • 1. Beschäftigungsverbot von Jugendlichen, Ausländer ohne EU-Aufenthaltserlaubnis (Jugendarbeitsschutzgesetz, ZuwandererG)
    • 2. Vermittlung von Bundesagentur oder privaten Vermittlern
    • 3. Beteiligungsrecht des Betriebsrates §93ff. BetrVG (bei Nichtbeachtung - Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses)
  2. Probleme beim Vertragsschluss (1)
    Minderjährigkeit
    • Bei Verträgen mit Minderjährigen begründet die Einwilligung der Eltern (§108) dieArbeitsmündigkeit (§113 BGB)
    • Fraglich ist jedoch wie weit die partielle Geschäftsfähigkeit des §113 reicht
    • Ausbildungssituationen fallen nicht unter §113
    • Mitgliedscahft in der Gewerkschaft (+)
    • Kontoeröffnung um den Lohn zu erhalten (+)
    • Verwendung des verdienten Geldes: grds. nicht gedeckt, soweit es den Taschengeldparagrafen überschreitet, gedeckt sind aber Geschäfte die in einem engen Verhältnis zur Arbeit stehen (Mofakauf, um zur Arbeit zu kommen; Anmietung einer Wohnung in Arbeitsplatznähe)
    • Kündigung (+) bedarf keiner Genehmigung der Eltern
  3. Probleme beim Vertragsschluss (2)
    Formvorschriften
    • Eigentlich formlos, jedoch nicht bei Tarifverträgen
    • Formlosigkeit schützt den Arbeitnehmer, da ein formloser Vertrag sonst immer sofort nichtig wäre.
    • Prinzip des Aufklärung konformen Verhaltens: wenn der Arbeitnehmer die Aufklärung erhalten hätte, hätte es sich optimal verhalten - Beweiserleichterung
  4. Mängel im Vertragsschluss
    • 1. Geltung der allgemeine Irrtumsregeln: §§119, 123 BGB
    • 2. Sonderproblem des Fragerechts: nur Fragen, auf welche der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die Arbeitsstelle hat (z.B. fachlich, beruflicherWerdegang, persönliche Eignung, körperliche Eignung)
    • a) Schwangerschaftsfrage: prinzipiell nicht zulässig, auch nicht bei befristeten Verträgen (wie bei Schwangerschaftsvertrung!), Ausnahmen: Schutz der Mutter, Tätigkeit kann von Schwangeren nicht verrichtet werden, gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere
    • b) Problematische Fragen,die nur in Ausnahmen zulässig sind: Vorstrafen, Erkrankungen, Schwerbehinderteneigenschaft
  5. Wirkung von unwirksamen Arbeitsverhältnissen
    • Wirkung nur ex nunc - für die Vergangenheit gilt das Arbeitsverhältnis mit allen Haupt- und Nebenpflichten
    • Kein Bestandsschutz für die Zukunft
    • Schutz der Arbeitnehmer nicht jegliche noch bestehende Lohnansprüche zu verlieren, gerade auch Schutz der Minderjährigen
    • Auch wären die Folgen der Anwendung von §812 BGB unangemessen
    • Aufrechnung nach §388
Author
flipp_16
ID
28022
Card Set
Abschluss eines Arbeitsvertrages
Description
Schuldrechtliche Schwierigkeiten beim Abschluss eines Arbeitsvertrages
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