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Auswahlverfahren
- 1. Beschäftigungsverbot von Jugendlichen, Ausländer ohne EU-Aufenthaltserlaubnis (Jugendarbeitsschutzgesetz, ZuwandererG)
- 2. Vermittlung von Bundesagentur oder privaten Vermittlern
- 3. Beteiligungsrecht des Betriebsrates §93ff. BetrVG (bei Nichtbeachtung - Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses)
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Probleme beim Vertragsschluss (1)
Minderjährigkeit
- Bei Verträgen mit Minderjährigen begründet die Einwilligung der Eltern (§108) dieArbeitsmündigkeit (§113 BGB)
- Fraglich ist jedoch wie weit die partielle Geschäftsfähigkeit des §113 reicht
- Ausbildungssituationen fallen nicht unter §113
- Mitgliedscahft in der Gewerkschaft (+)
- Kontoeröffnung um den Lohn zu erhalten (+)
- Verwendung des verdienten Geldes: grds. nicht gedeckt, soweit es den Taschengeldparagrafen überschreitet, gedeckt sind aber Geschäfte die in einem engen Verhältnis zur Arbeit stehen (Mofakauf, um zur Arbeit zu kommen; Anmietung einer Wohnung in Arbeitsplatznähe)
- Kündigung (+) bedarf keiner Genehmigung der Eltern
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Probleme beim Vertragsschluss (2)
Formvorschriften
- Eigentlich formlos, jedoch nicht bei Tarifverträgen
- Formlosigkeit schützt den Arbeitnehmer, da ein formloser Vertrag sonst immer sofort nichtig wäre.
- Prinzip des Aufklärung konformen Verhaltens: wenn der Arbeitnehmer die Aufklärung erhalten hätte, hätte es sich optimal verhalten - Beweiserleichterung
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Mängel im Vertragsschluss
- 1. Geltung der allgemeine Irrtumsregeln: §§119, 123 BGB
- 2. Sonderproblem des Fragerechts: nur Fragen, auf welche der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die Arbeitsstelle hat (z.B. fachlich, beruflicherWerdegang, persönliche Eignung, körperliche Eignung)
- a) Schwangerschaftsfrage: prinzipiell nicht zulässig, auch nicht bei befristeten Verträgen (wie bei Schwangerschaftsvertrung!), Ausnahmen: Schutz der Mutter, Tätigkeit kann von Schwangeren nicht verrichtet werden, gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere
- b) Problematische Fragen,die nur in Ausnahmen zulässig sind: Vorstrafen, Erkrankungen, Schwerbehinderteneigenschaft
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Wirkung von unwirksamen Arbeitsverhältnissen
- Wirkung nur ex nunc - für die Vergangenheit gilt das Arbeitsverhältnis mit allen Haupt- und Nebenpflichten
- Kein Bestandsschutz für die Zukunft
- Schutz der Arbeitnehmer nicht jegliche noch bestehende Lohnansprüche zu verlieren, gerade auch Schutz der Minderjährigen
- Auch wären die Folgen der Anwendung von §812 BGB unangemessen
- Aufrechnung nach §388
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