Grundrechtswirkung im Arbeitsrecht

  1. Rechtsnatur der Grundrechte
    • Eigentlich subjektiv-öffentliche Rechte, die allein gegen den Staat wirken
    • Aber: Verfassugnsrechtliche Grundlage einer im gesamten Recht geltenden Werteordnung
    • Mittelbare Wirkung der Grundrechte durch Generalklauseln
  2. Durchwirrkung der Grundrechte
    • Unmittelbar wirkt nur Art. 9 III S.2 GG: Schutz der Gewerkschaften
    • Nur mittelbare Anwendung der anderen Grundrechte
    • Auch mittelbar bei Tarifverträgen
    • Bei Vereinbarunge mit dem Betriebsrat ebenfalls mittelbare Wirkung (jedochunmittelbare Wirkung von Art. 2,3 GG durch§75 BetrVG)
    • Generalklausel auch in §106 GewO: Ermessen
  3. Menschenwürde und Allg. Persönlichkeitsrechte (Art. 1, 2 GG)
    • Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers
    • Schranke fürGestaltung von Arbeitszeit und -dauer
    • Anwendung bei Überwachung der Arbeitnehmer (Verdacht gegen die Belegschaft genügt zur Bewachung, Information über die Überwachung ist notwendig)
    • Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächlie Beschäftigung
    • Kündigungsschutz
    • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
    • Eingriffe müssen im Rahmen der Verhältnisäßigkeit liegen
  4. Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG (1)
    Grundstruktur Art. 3 GG
    • Art. 3 III: Verbot gegen unmittelbare Diskriminierung
    • Art. 3 II: Forderung nach gleichwertigen Lebensverhältnissen und Chancengleichheit: Verbot gegen mittelbare Diskriminierung
    • Art. 3 I: Willkürverbot
  5. Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG (2)
    Wirkung im Arbeitsrecht
    • Es gibt einen eigenen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch, der jedoch auf Art. 3 gestützt wird
    • Keine Diskriminierung zwischen Arbeitern und Angestellten
    • Keine Disparitäten in der Bezahlung, bei Prämien und Gratifikationen
    • Keine Geschlechtsbezogene Diskriminierung, z.B. bei Einstellung, Löhnen
    • Problem des §15 II BetrVG, da er das Minderheitsgeschlecht bevorteilt und dies eigentlich gegen das Wahlrecht verstößt
  6. Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG (3)
    Anspruch bei Ungleichbehandlung
    • §15 AGG: entweder bei materiellen oder imatriellen Schäden - Verschuldensunabhängig
    • §823 BGB iVm Allgemeinen Persönlichkeitsrecht - der Wert des Persönlichkeitsrechts liegt bei 1-3 Monatsmieten
  7. Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG
    • Gewissensbegriff für Entscheidungen, die sich an Gut und Böse messen lassen
    • Im Bewerbungsgespräch Recht zu Lüge zur Religionszugehörigkeit außer bei Tendenzbetrieben (Kirche, Klöster etc.)
    • Leistungsverweigerungsrecht nach §275 III BGB bei Tätigkeiten, die den Arbeitnehmer in einen Gewissenskonfligt bringen
    • Bei Einschränkungen für den Arbeitgeber müssen auch dessen Interessen im Rahmen der praktischen Konkordanz beachtet werden
    • Meist geht jedoch die Religionsfreiheit vor (eine Verkäufering kann unproblematisch ein Kopftuch tragen, da es dem Geschäft des Arbeitgebers nicht schadet)
    • Sonst hohe Beachtung der Reliion: Kopftuch normalerweise erlaubt, auch Gebetszeiten müssen eingerichtet werden
  8. Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG
    • Lüge bezüglich bestehender oder beabsichtigter Schwangerschaft kann gerechtfertigt werden
    • Mutterschutz
    • Verbot von Späteheklauseln ist zulässig, da sonst erheblicheMehrkosten auf den Arbeitgeber zukommen (Heiraten eines wesentlicjüngeren Partners, der noch sehr lange aus der Betriebskasse Renten beziehen kann
  9. Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 III GG
    • Wirkt unmittelbar im Arbeitsrecht
    • Kollektive Koalitionsfreiheit: Bestands- und Bestätigungsgarantie
    • Individueller Koalitionsfreihiet: positive und negative Koalitionsfreiheit (keiner Gewerkschaft beizutreten)
    • Jegliche mittelbare Beeinträchtigung durch Arbeitgeber oder Gewerkscahft ist verboten
    • Kein Arbeitsvertrag darf dazu verpflichten aud Dauer in einer Gewerkschaft einzutreten oder dies verbieten
    • Differenzierungsklauseln: Klauseln die Gewerkschaftlern bessere Bedingungen geben, verstößt gegen die negative Koalitionsfreiheit - nur zulässig solange die Vorteile, die Kosten der Mitgliedschaft nicht übersteigen
  10. Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG (1)
    Schutz des Arbeitnehmers
    • Schutz aud Bestand des gewählten Berufes
    • Schutz vor nachvertraglichen Wettbewerbsveränderungen (Wenn man nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in der Branche tätig sein darf, muss dies auch ordentlich vergütet werden)
    • Anspruch auf Genehmigung einer vertretbaren Nebenbeschäftigung
  11. Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG (1)
    Schutz des Arbeitgebers
    • Schutz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
    • Grenze des Bestandsschutzes des Arbeitnehmers
  12. Eigentumsschutz Art. 14 GG
    • Schutz der Betriebsmittel des Arbeitgebers
    • Schutz des Anspruchs auf Gratifikation und versch. betriebliche Versorgungsleistungen - man bezieht diese aufgrund der eigenen Arbeitsleistung
  13. Bündnisse für Arbeit
    Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit?
    • Bündnis zwischen ArbG und ArbN die bei niedrigeren Löhnen die Beschäftigung garantieren
    • Solche Regelungen müssen aufgrund der Tarifautonomie mit den Gewerkschaften ausgehandelt werden, es sei denn es ist für den Arbeitnehmer günstiger oder im Tarifvertrag als Möglichkeit vorgesehen - jedoch hier nicht günstiger für die Arbeitsnehmer
    • Meist stimmen jedoch alle Beschäftigten zu
    • Gem. §77 BetrVG keine Betriebsvereinbarung möglich, da dies in den Aufgabenbereich der Gewerkschaft fällt - um dies zu umgehen schließt meist jeder Arbeitnehmer einen neuen Einzelvertrag ab
    • Gewerkschaften können gem. §§1004, 823 BGB die Unterlassung fordern, Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III müsste aber ein absolutes Recht sein
    • BAG: Nur Arbeitnehmer, die nicht in einer Gewerkschaft waren konnten unterzeichnen
    • Bsp: Burda Fall
  14. Annahmeverzug im Arbeitsverhältnis
    • 1. Prinzipiell ist bei fehlender Arbeit auch kein Lohn zu zahlen: §326 I S.1 BGB - die Arbeitsleistung hat Fixschuldcharackter und ist iSv §275 I nicht wiederholbar und daher unmöglich
    • 2. Bei Annahmeverzug gilt §293ff., §615 BGB
    • Fraglich ist aber der Wiederspruch von Unmöglichkeit und Annahmeverzug, da eigentlich beim Annahmeverzug gefordert wird, dass die Arbeitsleistung wiederholbar ist, dies wurde aber gerade durch den Fixschuldcharakter ausgeschlossen
    • e.A.: Bei Fällen der Annahmeunwilligkeit und bei Betriebstörungen, wurde aber die Unmöglichkeit durch den Arbeitgeber ausgelöst - §615 ist anwendbar
    • a.A.: §615 S.3 lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber jegliche Annahmeverzugsfälle vom §615 gedeckt wissen will
    • 3. Voraussetzungen des Annahmeverzugs
    • a) Erfüllbarer Anspruch: keine einseitige Abbedingung der Beschäftigungspflicht
    • b) Ordnungsgemäßes Angebot der vereinbarten Arbeitsleistung am rechten Ort und zur rechten Zeit
  15. Leistungsverweigerung gem. §275 III BGB
    • 1. Anspruch entstanden: fraglich, da schon das Weisungsrecht aus §106 GewO eine Generalklausel ist und Grundrechte beachten muss, jedoch regelmäßig bei Religions- oder Gewissensfreiheit dem Arbeitgeber nicht bekannt
    • 2. Leistungsverweigerung gem. §275 III BGB
    • a) Persönlich zu erbringende Leistung
    • b) Unzumutbarkeit: Abwägung der entgegenstehenden Interessen, praktische Konkordanz
    • 3. Entgeltfortzahlung nach §616, wenn die Situation nicht von allzu langer Dauer ist
Author
flipp_16
ID
28005
Card Set
Grundrechtswirkung im Arbeitsrecht
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Wie wirken Grundrecht im Arbeitsrecht und welche Bedeutung kommt ihnen dabei zu.
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