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Rechtsnatur der Grundrechte
- Eigentlich subjektiv-öffentliche Rechte, die allein gegen den Staat wirken
- Aber: Verfassugnsrechtliche Grundlage einer im gesamten Recht geltenden Werteordnung
- Mittelbare Wirkung der Grundrechte durch Generalklauseln
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Durchwirrkung der Grundrechte
- Unmittelbar wirkt nur Art. 9 III S.2 GG: Schutz der Gewerkschaften
- Nur mittelbare Anwendung der anderen Grundrechte
- Auch mittelbar bei Tarifverträgen
- Bei Vereinbarunge mit dem Betriebsrat ebenfalls mittelbare Wirkung (jedochunmittelbare Wirkung von Art. 2,3 GG durch§75 BetrVG)
- Generalklausel auch in §106 GewO: Ermessen
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Menschenwürde und Allg. Persönlichkeitsrechte (Art. 1, 2 GG)
- Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers
- Schranke fürGestaltung von Arbeitszeit und -dauer
- Anwendung bei Überwachung der Arbeitnehmer (Verdacht gegen die Belegschaft genügt zur Bewachung, Information über die Überwachung ist notwendig)
- Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächlie Beschäftigung
- Kündigungsschutz
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Eingriffe müssen im Rahmen der Verhältnisäßigkeit liegen
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Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG (1)
Grundstruktur Art. 3 GG
- Art. 3 III: Verbot gegen unmittelbare Diskriminierung
- Art. 3 II: Forderung nach gleichwertigen Lebensverhältnissen und Chancengleichheit: Verbot gegen mittelbare Diskriminierung
- Art. 3 I: Willkürverbot
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Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG (2)
Wirkung im Arbeitsrecht
- Es gibt einen eigenen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch, der jedoch auf Art. 3 gestützt wird
- Keine Diskriminierung zwischen Arbeitern und Angestellten
- Keine Disparitäten in der Bezahlung, bei Prämien und Gratifikationen
- Keine Geschlechtsbezogene Diskriminierung, z.B. bei Einstellung, Löhnen
- Problem des §15 II BetrVG, da er das Minderheitsgeschlecht bevorteilt und dies eigentlich gegen das Wahlrecht verstößt
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Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG (3)
Anspruch bei Ungleichbehandlung
- §15 AGG: entweder bei materiellen oder imatriellen Schäden - Verschuldensunabhängig
- §823 BGB iVm Allgemeinen Persönlichkeitsrecht - der Wert des Persönlichkeitsrechts liegt bei 1-3 Monatsmieten
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Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG
- Gewissensbegriff für Entscheidungen, die sich an Gut und Böse messen lassen
- Im Bewerbungsgespräch Recht zu Lüge zur Religionszugehörigkeit außer bei Tendenzbetrieben (Kirche, Klöster etc.)
- Leistungsverweigerungsrecht nach §275 III BGB bei Tätigkeiten, die den Arbeitnehmer in einen Gewissenskonfligt bringen
- Bei Einschränkungen für den Arbeitgeber müssen auch dessen Interessen im Rahmen der praktischen Konkordanz beachtet werden
- Meist geht jedoch die Religionsfreiheit vor (eine Verkäufering kann unproblematisch ein Kopftuch tragen, da es dem Geschäft des Arbeitgebers nicht schadet)
- Sonst hohe Beachtung der Reliion: Kopftuch normalerweise erlaubt, auch Gebetszeiten müssen eingerichtet werden
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Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG
- Lüge bezüglich bestehender oder beabsichtigter Schwangerschaft kann gerechtfertigt werden
- Mutterschutz
- Verbot von Späteheklauseln ist zulässig, da sonst erheblicheMehrkosten auf den Arbeitgeber zukommen (Heiraten eines wesentlicjüngeren Partners, der noch sehr lange aus der Betriebskasse Renten beziehen kann
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Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 III GG
- Wirkt unmittelbar im Arbeitsrecht
- Kollektive Koalitionsfreiheit: Bestands- und Bestätigungsgarantie
- Individueller Koalitionsfreihiet: positive und negative Koalitionsfreiheit (keiner Gewerkschaft beizutreten)
- Jegliche mittelbare Beeinträchtigung durch Arbeitgeber oder Gewerkscahft ist verboten
- Kein Arbeitsvertrag darf dazu verpflichten aud Dauer in einer Gewerkschaft einzutreten oder dies verbieten
- Differenzierungsklauseln: Klauseln die Gewerkschaftlern bessere Bedingungen geben, verstößt gegen die negative Koalitionsfreiheit - nur zulässig solange die Vorteile, die Kosten der Mitgliedschaft nicht übersteigen
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Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG (1)
Schutz des Arbeitnehmers
- Schutz aud Bestand des gewählten Berufes
- Schutz vor nachvertraglichen Wettbewerbsveränderungen (Wenn man nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in der Branche tätig sein darf, muss dies auch ordentlich vergütet werden)
- Anspruch auf Genehmigung einer vertretbaren Nebenbeschäftigung
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Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG (1)
Schutz des Arbeitgebers
- Schutz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
- Grenze des Bestandsschutzes des Arbeitnehmers
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Eigentumsschutz Art. 14 GG
- Schutz der Betriebsmittel des Arbeitgebers
- Schutz des Anspruchs auf Gratifikation und versch. betriebliche Versorgungsleistungen - man bezieht diese aufgrund der eigenen Arbeitsleistung
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Bündnisse für Arbeit
Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit?
- Bündnis zwischen ArbG und ArbN die bei niedrigeren Löhnen die Beschäftigung garantieren
- Solche Regelungen müssen aufgrund der Tarifautonomie mit den Gewerkschaften ausgehandelt werden, es sei denn es ist für den Arbeitnehmer günstiger oder im Tarifvertrag als Möglichkeit vorgesehen - jedoch hier nicht günstiger für die Arbeitsnehmer
- Meist stimmen jedoch alle Beschäftigten zu
- Gem. §77 BetrVG keine Betriebsvereinbarung möglich, da dies in den Aufgabenbereich der Gewerkschaft fällt - um dies zu umgehen schließt meist jeder Arbeitnehmer einen neuen Einzelvertrag ab
- Gewerkschaften können gem. §§1004, 823 BGB die Unterlassung fordern, Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III müsste aber ein absolutes Recht sein
- BAG: Nur Arbeitnehmer, die nicht in einer Gewerkschaft waren konnten unterzeichnen
- Bsp: Burda Fall
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Annahmeverzug im Arbeitsverhältnis
- 1. Prinzipiell ist bei fehlender Arbeit auch kein Lohn zu zahlen: §326 I S.1 BGB - die Arbeitsleistung hat Fixschuldcharackter und ist iSv §275 I nicht wiederholbar und daher unmöglich
- 2. Bei Annahmeverzug gilt §293ff., §615 BGB
- Fraglich ist aber der Wiederspruch von Unmöglichkeit und Annahmeverzug, da eigentlich beim Annahmeverzug gefordert wird, dass die Arbeitsleistung wiederholbar ist, dies wurde aber gerade durch den Fixschuldcharakter ausgeschlossen
- e.A.: Bei Fällen der Annahmeunwilligkeit und bei Betriebstörungen, wurde aber die Unmöglichkeit durch den Arbeitgeber ausgelöst - §615 ist anwendbar
- a.A.: §615 S.3 lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber jegliche Annahmeverzugsfälle vom §615 gedeckt wissen will
- 3. Voraussetzungen des Annahmeverzugs
- a) Erfüllbarer Anspruch: keine einseitige Abbedingung der Beschäftigungspflicht
- b) Ordnungsgemäßes Angebot der vereinbarten Arbeitsleistung am rechten Ort und zur rechten Zeit
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Leistungsverweigerung gem. §275 III BGB
- 1. Anspruch entstanden: fraglich, da schon das Weisungsrecht aus §106 GewO eine Generalklausel ist und Grundrechte beachten muss, jedoch regelmäßig bei Religions- oder Gewissensfreiheit dem Arbeitgeber nicht bekannt
- 2. Leistungsverweigerung gem. §275 III BGB
- a) Persönlich zu erbringende Leistung
- b) Unzumutbarkeit: Abwägung der entgegenstehenden Interessen, praktische Konkordanz
- 3. Entgeltfortzahlung nach §616, wenn die Situation nicht von allzu langer Dauer ist
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