Arbeitnehmerbegriff

  1. Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses
    • Privatrechtlicher Vertrag (nicht: Beamte, Gefangene, Familie)
    • Dienstvertrag iSv §611ff.(nicht: Autrag, Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag)
    • Trotz Zielvorgaben ist es noch kein Werkvertrag
    • Leistung unselbstständiger Dienste (nicht: Selbstständige, Freie Mitarbeiter)
  2. Vertragstypenzwang
    • Sobald bei einemVertrag ein starkes Weisungsrecht festzustellen ist, muss es sich auch um einen Arbeitsvertrag handeln. Aufgrund des Schutzzweckes sind keine anderen Vertragstypen möglich.
    • Vertragsimparität: der Arbeitnehmer ist in der unterlegenen Stellung bei der Stellensuche, daher mussermehr geschützt werden
  3. Arbeitnehmerbegriff
    • Def.:Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages unselbstständige fremdbestimmte Arbeit leistet.
    • Persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten: Gesamtumstände müssen gewürdigt werden
    • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung (§84 HGB)
    • Eingliederung in den Betrieb
    • Fehlende unternehmerische Chancen (Franchise Unternehmer)
    • Wirtschaftliche Abhängigkeit
    • Soziale Schutzbedürftigkeit
    • Arbeitsorganisation und Arbeitsweisungen
  4. Selbstständiger
    • BAG: Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
    • Häufig auch Scheinselbstständigkeit - wenn ein arbeitsnehmerähnlicher Vertrag vorliegt (Kühlwagenfahrer)
  5. Arbeitgeber
    • Wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt
    • Muss selber keine Weisungen erteilen
    • Sonderfälle der Gruppen- oder Doppelarbeitsverhältnisse
  6. Arbeitsnehmerähnliche Beschäftigte - Scheinselbstständigkeit
    • Erbringung von dienstvertragsähnlichen Leistungen
    • Wirtschaftliche Abhängigkeit (meist für einen Auftraggeber zuständig, persönliche Erbringung von Arbeitsleistung)
    • Einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzwürdig
    • Keine eigene Unternehmensorganisation
  7. Rechtsfolgen von aufgedeckter Scheinselbstständigkeit
    • Statusfeststellungsklage
    • Wegfall der Vergütung als Selbstständiger aber geschuldete Vergütung nach §612 II BGB
    • Kannte der Arbeitgeber die fehlerhafte Stellung nicht, kann er Rückzahlungsansprüche haben
    • Bei arbeitnehmerähnlichen Personen gerade kein Schutz vor Kündigung -der richtige Schutz muss allein den Arbeitnehmern gewährt werden
  8. Vertragsgestaltung für Freie Mitarbeiter
    • 1.Weisungsfreiheit des Auftragnehmers in inhalt-licher Hinsicht (vgl. § 106 GewO).
    • 2. Möglichkeit des Auftragnehmers, Einzelaufträge abzulehnen.
    • 3. Weisungsfreiheit in zeitlicher Hinsicht.
    • 4. Weisungsfreiheit in räumlicher Hinsicht.
    • 5. Verzicht auf persönliche Leistungspflicht (Zulässigkeit der Einschaltung Dritter).
    • 6. Eigene Unternehmensorganisation des Auftragnehmers/Verzicht auf die Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers.
    • 7. Recht, für andere Auftraggeber tätig zuwerden.
    • 8. Erfolgs- oder zeitabhängige Gestaltung der Vergütung.
    • 9. Keine Gewährung von Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
    • 10. Keine einseitige Zuordnung unternehmerischer Risiken.
  9. Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis
    • Sollte ein Arbeitsverhältnis sich als nichtig herausstellen oder angefochten werden und daher eigentlich ex tunc nichtig sein, gilt der Grundsatz der faktischen Arbeitsverhältnisse
    • Die Rückabwicklung der gegenseitig erbrachten Leistung wäre zu kompliziert
    • Unwirksamkeit gilt nur für die Zukunft
    • Nicht bei noch nicht vollzogenen Arbeitsverträgen
Author
flipp_16
ID
27970
Card Set
Arbeitnehmerbegriff
Description
Begriff und Abgrenzung eines Arbeitnehmers
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