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Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses
- Privatrechtlicher Vertrag (nicht: Beamte, Gefangene, Familie)
- Dienstvertrag iSv §611ff.(nicht: Autrag, Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag)
- Trotz Zielvorgaben ist es noch kein Werkvertrag
- Leistung unselbstständiger Dienste (nicht: Selbstständige, Freie Mitarbeiter)
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Vertragstypenzwang
- Sobald bei einemVertrag ein starkes Weisungsrecht festzustellen ist, muss es sich auch um einen Arbeitsvertrag handeln. Aufgrund des Schutzzweckes sind keine anderen Vertragstypen möglich.
- Vertragsimparität: der Arbeitnehmer ist in der unterlegenen Stellung bei der Stellensuche, daher mussermehr geschützt werden
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Arbeitnehmerbegriff
- Def.:Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages unselbstständige fremdbestimmte Arbeit leistet.
- Persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten: Gesamtumstände müssen gewürdigt werden
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung (§84 HGB)
- Eingliederung in den Betrieb
- Fehlende unternehmerische Chancen (Franchise Unternehmer)
- Wirtschaftliche Abhängigkeit
- Soziale Schutzbedürftigkeit
- Arbeitsorganisation und Arbeitsweisungen
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Selbstständiger
- BAG: Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
- Häufig auch Scheinselbstständigkeit - wenn ein arbeitsnehmerähnlicher Vertrag vorliegt (Kühlwagenfahrer)
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Arbeitgeber
- Wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt
- Muss selber keine Weisungen erteilen
- Sonderfälle der Gruppen- oder Doppelarbeitsverhältnisse
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Arbeitsnehmerähnliche Beschäftigte - Scheinselbstständigkeit
- Erbringung von dienstvertragsähnlichen Leistungen
- Wirtschaftliche Abhängigkeit (meist für einen Auftraggeber zuständig, persönliche Erbringung von Arbeitsleistung)
- Einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzwürdig
- Keine eigene Unternehmensorganisation
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Rechtsfolgen von aufgedeckter Scheinselbstständigkeit
- Statusfeststellungsklage
- Wegfall der Vergütung als Selbstständiger aber geschuldete Vergütung nach §612 II BGB
- Kannte der Arbeitgeber die fehlerhafte Stellung nicht, kann er Rückzahlungsansprüche haben
- Bei arbeitnehmerähnlichen Personen gerade kein Schutz vor Kündigung -der richtige Schutz muss allein den Arbeitnehmern gewährt werden
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Vertragsgestaltung für Freie Mitarbeiter
- 1.Weisungsfreiheit des Auftragnehmers in inhalt-licher Hinsicht (vgl. § 106 GewO).
- 2. Möglichkeit des Auftragnehmers, Einzelaufträge abzulehnen.
- 3. Weisungsfreiheit in zeitlicher Hinsicht.
- 4. Weisungsfreiheit in räumlicher Hinsicht.
- 5. Verzicht auf persönliche Leistungspflicht (Zulässigkeit der Einschaltung Dritter).
- 6. Eigene Unternehmensorganisation des Auftragnehmers/Verzicht auf die Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers.
- 7. Recht, für andere Auftraggeber tätig zuwerden.
- 8. Erfolgs- oder zeitabhängige Gestaltung der Vergütung.
- 9. Keine Gewährung von Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- 10. Keine einseitige Zuordnung unternehmerischer Risiken.
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Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis
- Sollte ein Arbeitsverhältnis sich als nichtig herausstellen oder angefochten werden und daher eigentlich ex tunc nichtig sein, gilt der Grundsatz der faktischen Arbeitsverhältnisse
- Die Rückabwicklung der gegenseitig erbrachten Leistung wäre zu kompliziert
- Unwirksamkeit gilt nur für die Zukunft
- Nicht bei noch nicht vollzogenen Arbeitsverträgen
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