Gewillkürte Erbfolge

  1. Testierfreiheit
    • Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge - man kann frei über sein Eigentum verfügen
    • Einschränkung durch Pflichtteilsrecht des Ehegatten und der Kinder und §138 (Sittenwidrigkeit)
    • Mätressentestament, früher sittenwidrig, heute umstritten, gerade auch wegen des Prostitutionsgesetzes
    • Behindertentestament: Behinderte Kinder wurden enterbt, damit der Staat nicht aufgrund der Pflegeleistungen an das Erbe kommen konnte
  2. Testierfähigkeit
    • §2229 regelt Minderjährigkeit und Geisteskrankheit
    • Erblasser kann das Testament nur persönlich aufsetzen §2064
    • §2065: eigentlich keine Bestimmung der Erben durch Dritte, aber Ausnahme durch den BGH, wenn der Personenkreis der möglichen Erben eng umgrenzt ist ("meine Söhne") und die Auswahlkriterien klar sind ("wer am besten das Unternehmen führen kann")
  3. Testamentsformen
    • Ordentliche Testamentformen in den §§2231ff. sind gleichwertig und kann daher auch von einem anderen formkräftigen Testament aufgehoben werden
    • Typenzwang
    • §2231 Testament durch Notar: Minderjährige kann keinen Vertrag mit dem Notar schließen
    • §2247 Eigenhändiges Testament: eigenhändig geschrieben, auch Entwurf reicht schon aus, jede einzelne Verfügung muss klar vom Erblasser stammen, Unterschrift muss ganz unten angebracht sein, Datum und Ort sind zwar vorgeschrieben, führen aber nicht zur Formnichtigkeit
    • Außerordentliche Testamente in den §2249 ff.
  4. Widerruf des Testaments
    • Widerruf ist jederzeit möglich
    • Der Widerruf ist eine letztwillige Verfügung, daher muss die Testierfähigkeit bestehen
    • §2254 Widerrufstestament: "Ich widerrufe mein Testament"
    • §2258 Neues Testament, dass mit einem älteren in Widerspruch steht
    • §2255 Veränderung oder Vernichtung des ersten Testeaments
    • §2256 Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
  5. Inhalt des Testaments
    • Typenzwang: nur 5 verschiedene Aktionen können im Testament geregelt werden
    • Erbeinsetzung
    • Andere Zuwendungen (Vermächtnis, Auflage)
    • Nachlassabwicklung (Teilungsabwicklung, Testamentsvollstreckung)
    • Pflichtteilsentziehung
    • Widerruf
  6. Auslegung des Testaments
    • Verkehrsanschauung
    • normale Auslegung nach §133
    • Vermutung der Wirksamkeit gem. §2084:Gerade wenn sich die Sachlage geändert hat und der Erblasser bei deren Kenntnis anders entschieden hätte
    • Auch noch Auslegung mögliche, wenn der Wortlaut eigentlich klar (Weinkeller wird vom Erblasser als Bibliothek bezeichnet)
    • Andeutungstheorie: Zur Annahme des Willen des Erblassers muss zumindest eine Andeutung existieren - auch wenn andere Vermutungen und Beweise nahe legen, was der Wille des Erblassers war, muss dies zumindest im Testament angedeutet sein
    • §140 Umdeutung: nur in Einzelfällen gerade bei Formnichtigkeit oder möglich
  7. Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit eines Testaments
    • Nichtigkeit: wenn kein dem Gesetz entsprechende Form vorliegt
    • Unwirksamkeit: Möglichkeit der Heilung, Erbe stirbt vor dem Erblasser, Widerruf des Widerrufs
    • Anfechtung
    • Anfechtungsberechtigter: Berechtigt ist der, dem es nützt §2080
    • Anfechtungsgründe: Für Berechtigten kaum Anfechtungsgründe und §2079, für Erblasser auch Motiveirrtum aus §2078
    • Anfechtungserklärung: §2081, Anfechtungsfrist: §2082
    • Rechstfolge: Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ex tunc, einzelne Anfechtung kann auch das ganze Testament stürzen
    • Ein Testament darf nur bedingt sein, wenn man etwas nicht sittenwidriges vom Erben verlangt
  8. Gemeinschaftliches Testament
    • Nur für Ehegatten möglich
    • Formerleichterung gem. §2267
    • Besonderheiten: was geschieht nach dem Tod des ersten Ehegatten
    • Berliner Testament?
    • Vererbung als Einheits- (Voll-/Schlusserbe) oder Trennungsprinzip (Vor-/Nacherbe)?
    • Wechselseitige Verfügungen §2270 beachten
  9. Anfechtung und Widerruf des Gemeinschaftlichen Testaments
    • Widerruf, solange beide noch leben unproblematisch §2271
    • Ist einer bereits verstorben, kein Widerruf, es sei denn §2271 II oder im Gesetz geregelt
    • Verfügungen und Schenkungen: möglichsolange noch beide Leben, danach sind alle Schenkungen zurückzufordern gem. §2287
    • Anfechtung vor dem Tod normal auch nach §2078
    • Nach dem Tod über die Vorschriften des §2282 analog
    • Wiederverheiratungsklausel nicht sittenwidrig: Führt bei der Vollerbschaft zu einer Umdichtung in die Vorerbscahft, und bei Vorerbschaft in einen direkten Anspruch des Nacherben
Author
flipp_16
ID
27595
Card Set
Gewillkürte Erbfolge
Description
Bedingungen der gewillkürten Erbfolge
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