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Scheidungsvoraussetzungen
- Auflösung der Ehe gem. §1564
- Scheidungsnatrag
- Scheidungsgrund
- Räumliche Trennung als Hauptgrund, jedoch auch Ausnahmen nach §1566, 1567, 1568 möglich
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Scheidungsfolgen
- Rechte und Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nach §1353 erlöschen
- Trennung der Gütergemeinschaft (meist durch Zugewinn)
- Hausratsverteilung
- Nacheheliches Unterhaltsrecht nach §1569ff.
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Bedürftigkkeit in der Unterhaltszahlung (1)
- §1569 Bedürftiger Ehegatte kann Scheidung verlangen
- Lebensbedarf bestimmt sich nach §1578 - Grundlage ist hierbei der Lebensstandard während der Ehe
- Der Bedarf des Bedürftigen muss durch eigene Erwerbstätigkeit versucht werden selbst zu decken - angemessene Erwerbstätigkeit
- Auftockungsunterhalt, wenn das Einkommen nicht ausreicht
- Der besser verdienende Ehegatte muss 3/7 der Differenz an den anderen zahlen
- Anrechnungsmethode: beginnt der Bedürftige neu mit einer Arbeitsstelle muss der Verdienst voll auf die 3/7 angerechnet werden
- Additionsmethode: der Verdienst von beiden wird zusammengerechnet, davon stehen jedem 3/7 zu, auf die aber der eigene Verdienst noch angerechnet wird
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Bedürftigkkeit in der Unterhaltszahlung (2)
Besondere Bedürftigkeit
geregelt in §1570-1574
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Leistungsfähigkeit und Zahlung des Unterhalts
- Leistungsfähigkeit wie im normalen Unterhaltsrecht
- Hier aber keine Naturalien, sondern Geldrente
- Reihenfolge der Empfangsberechtigten ergibt sich aus §1606
- Jedoch auch kein Unterhalt für die Vergangenheit
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