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Vermögensrechtliche Regeln allgemein
- Grunds. Wahlmöglichkeiten unter Typenzwang
- Je nach Wahl betrifft der vereinbarte Güterstand das Vermögen beider Ehegatten
- Vielen Regeln gelten unabhängig vom Güterstand
- BGB-Innengesellschaft (Arbeit im Unternehmen des Ehegatten): gemeinsamer Zweck - muss aber über den Zweck der Ehe hinausgehen
- Schenkungen unter den Ehegatten: Rückabwicklung normal über §530, fraglich ob es sich um eine Schenkung handelt
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Ehebedingte unbenannte Zuwendungen
- Keine Schenkung, davon abzugrenzen, da sie nicht unentgeltlich sind
- Bei unentgeltlicher Arbeitsleistung tritt nicht wie bei der Schenkung gefordert eine Vermögensminderung des Schenkers ein
- Bedeutung: vor allem wenn kein Zugewinnausgleich stattfinden kann oder man einen bestimmten Gegenstand wieder haben will
- Definition: Unbenannte Zuwendungen sind Leistungen die zum Zweck der gemeinschaftlichen Ehe aufgebracht werden (Sicherung, Neuer Anstoß, Förderung des ehelichen Lebens)
- Unbenannt: beruht nicht auf einem schuldrechtlichen Vertrag, sonder familienrechtlicher Vertrag sui generis
- Rückforderung bei Trennung über Wegfall der Geschäftsgrundlage §313 und Rücktritt
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Trennung
- Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Keine Scheidung aber Voraussetzung für die Scheidung
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Zugewinnausgleich (1)
- Zugewinn bei Ende der ehelichen Gemeinschaft,nicht aber durch Tod
- §1378: Das Ergebnis der Zugewinnberechnung ist ein Anspruch
- Feststellung des Endvermögens normalerweise Ende des Güterstands bei Scheidung gem. §1384 Stellung des Scheidungsantrags
- Ausgleich des Zugewinns nach §1378
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Zugewinnausgleich (2)
Ausnahmen und Nachteile
- Vermögenswerte, die nicht von beiden gemeinsam erworben werden (Schenkungen von Dritten, Erbe) - diese werden nur auf das Anfangsvermögen aufgeschlagen
- Fraglich, ob Einrede gegen den Zugewinnausgleich möglich ist
- Zugewinnausgleich kann grob unbillig sein, gerade wenn der Ausgleichsberechtigte seine Unterhaltspflicht sowieso schon länger vernachlässigt hat, früher gab es hierfür ein Verschuldenskorrektiv - nur noch eine Einrede gem. §1381 ist möglich
- Zugewinnausgleich auch dem Tod, dann aber Pauschalisierung eines Viertels
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Gütertrennung
- Vertragliche Regelung des Güterstands
- Eintragung ins Register aufgrund der Außenwirkung
- §1414 Formulierung der Gütertrennung im Gesetz rein negativ
- Vermögensrechtlich wird man behandelt als ob man nicht verheiratet gewesen wäre
- Ebrechtliche Regelung in §1931 IV
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Gütergemeinschaft
- §1415 Vertragliche Regelung der Parteien
- Prinzipiell bleibt das Vermögen in der Gemeinschaft, jedoch entstehen weitere Vermögensmassen
- Gesamtgut - §1416: Gesamthandsgemeinschaft , sodass jeder an allem berechnet
- Sondergut: Vermögen über das nicht rechtsgeschäftlich verfügt werden kann (Nießbrauch, Schmerzensgeldanspruch)
- Vorbehlatsgut:Vermögen, das nicht Gesamtsgut werden soll
- Einzelheiten sind im Ehevertrag geregelt, Verfügungen können nur nach §1421 durchgeführt werden
- Haftung im Gesamtgut durch beide zuerst mit den eigenen Vermögensmassen und dann durch das Gesamtgut jedoch nur wenn die Schuldlage vorher auch mit dem anderen vereinbart war
- Auflösung der Gütergemeinschaft nach §1471
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