Güterstand in der Ehe

  1. Vermögensrechtliche Regeln allgemein
    • Grunds. Wahlmöglichkeiten unter Typenzwang
    • Je nach Wahl betrifft der vereinbarte Güterstand das Vermögen beider Ehegatten
    • Vielen Regeln gelten unabhängig vom Güterstand
    • BGB-Innengesellschaft (Arbeit im Unternehmen des Ehegatten): gemeinsamer Zweck - muss aber über den Zweck der Ehe hinausgehen
    • Schenkungen unter den Ehegatten: Rückabwicklung normal über §530, fraglich ob es sich um eine Schenkung handelt
  2. Ehebedingte unbenannte Zuwendungen
    • Keine Schenkung, davon abzugrenzen, da sie nicht unentgeltlich sind
    • Bei unentgeltlicher Arbeitsleistung tritt nicht wie bei der Schenkung gefordert eine Vermögensminderung des Schenkers ein
    • Bedeutung: vor allem wenn kein Zugewinnausgleich stattfinden kann oder man einen bestimmten Gegenstand wieder haben will
    • Definition: Unbenannte Zuwendungen sind Leistungen die zum Zweck der gemeinschaftlichen Ehe aufgebracht werden (Sicherung, Neuer Anstoß, Förderung des ehelichen Lebens)
    • Unbenannt: beruht nicht auf einem schuldrechtlichen Vertrag, sonder familienrechtlicher Vertrag sui generis
    • Rückforderung bei Trennung über Wegfall der Geschäftsgrundlage §313 und Rücktritt
  3. Trennung
    • Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
    • Keine Scheidung aber Voraussetzung für die Scheidung
  4. Zugewinnausgleich (1)
    • Zugewinn bei Ende der ehelichen Gemeinschaft,nicht aber durch Tod
    • §1378: Das Ergebnis der Zugewinnberechnung ist ein Anspruch
    • Feststellung des Endvermögens normalerweise Ende des Güterstands bei Scheidung gem. §1384 Stellung des Scheidungsantrags
    • Ausgleich des Zugewinns nach §1378
  5. Zugewinnausgleich (2)
    Ausnahmen und Nachteile
    • Vermögenswerte, die nicht von beiden gemeinsam erworben werden (Schenkungen von Dritten, Erbe) - diese werden nur auf das Anfangsvermögen aufgeschlagen
    • Fraglich, ob Einrede gegen den Zugewinnausgleich möglich ist
    • Zugewinnausgleich kann grob unbillig sein, gerade wenn der Ausgleichsberechtigte seine Unterhaltspflicht sowieso schon länger vernachlässigt hat, früher gab es hierfür ein Verschuldenskorrektiv - nur noch eine Einrede gem. §1381 ist möglich
    • Zugewinnausgleich auch dem Tod, dann aber Pauschalisierung eines Viertels
  6. Gütertrennung
    • Vertragliche Regelung des Güterstands
    • Eintragung ins Register aufgrund der Außenwirkung
    • §1414 Formulierung der Gütertrennung im Gesetz rein negativ
    • Vermögensrechtlich wird man behandelt als ob man nicht verheiratet gewesen wäre
    • Ebrechtliche Regelung in §1931 IV
  7. Gütergemeinschaft
    • §1415 Vertragliche Regelung der Parteien
    • Prinzipiell bleibt das Vermögen in der Gemeinschaft, jedoch entstehen weitere Vermögensmassen
    • Gesamtgut - §1416: Gesamthandsgemeinschaft , sodass jeder an allem berechnet
    • Sondergut: Vermögen über das nicht rechtsgeschäftlich verfügt werden kann (Nießbrauch, Schmerzensgeldanspruch)
    • Vorbehlatsgut:Vermögen, das nicht Gesamtsgut werden soll
    • Einzelheiten sind im Ehevertrag geregelt, Verfügungen können nur nach §1421 durchgeführt werden
    • Haftung im Gesamtgut durch beide zuerst mit den eigenen Vermögensmassen und dann durch das Gesamtgut jedoch nur wenn die Schuldlage vorher auch mit dem anderen vereinbart war
    • Auflösung der Gütergemeinschaft nach §1471
Author
flipp_16
ID
27548
Card Set
Güterstand in der Ehe
Description
Regelungen über die Güterverteilung in der Ehe und danach
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