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Form der Eheschließung
- §1310 Pflicht des Standesbeamten: Warnfunktion, Prüfunf der Ehevoraussetzungen, Publizitätsinteresse
- Standesbeamte des Wohnsitzes gilt
- §1311 Erklärung ggü dem Standesbeamten: persönlich, gleichzeitig, bedingungslos, unbefristet, auch Erklärung des Ehenamens
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Ehefähigkeit
- §1303 Mindestalter von 18 Jahren
- §1304 Geschäftsfähigkeit
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Willensmängel bei der Eheschließung
- Allgemein: keine Geltung der Vorschriften im Allgemeinen Teil - an die Stelle der Anfechtung tritt die Aufhebung
- §1313 Aufhebungsklage mit Gründen in §1314 - Aufhebung wirkt ex nunc, Frist in §1317
- Irrtum: nur wenn man nicht weiß, dass es sich um eine Eheschließung handelt
- Arglistige Täuschung: Täuschung über erhebliche Umstände (Kind, Schwangerscahft, Homosexualität, nicht: Vermögensumstände)
- Widerrechtliche Drohung: auch bei Drohung mit etwas Erlaubten (nicht, wenn mit Verlassen gedroht wird)
- §1319: Falsche Todeserklärung des Ehegatten
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Eheverbote
- §1306: Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- §1307: Eheverbot unter Verwandten der geraden Linie und Geschwister
- §1307 S.2/1308: Eheverbot unter Adotivverwandten
- Missbrauch der Eheschließung: Standesbeamter kann die Eheschließung verweigern, da Art. 6 I nicht die Ehe schützt,die nicht wirksam sein soll
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Fehlerhafte Ehe (1)
Trotzdem Wirksamkeit, Nichtehe
- Wirksamkeit besteht trotzdem
- - bei Fehlen der Ehevoraussetzungen oder Ehemündigkeit
- - Relative Eheverbote
- Nichtehe
- - Scheinehe
- - Verstoß gegen absolute Eheverbote
- - keine Rechtsfolgen, es sei denn jemand hat auf den Rechtsschein vertraut
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Fehlerhafte Ehe (2)
Aufhebung
- §1318 Wirkung: ex nunc, daher auch ähnliche Kompetenzen wie bei der Scheidung
- Verfahren: Antrag muss an das Familiengericht gestellt werden
- Antragsberechtigte nach §1316
- Antragsgegner
- Aufhebung nach §1313
- Aufhebungsgründe in §1314, Ausschlussgründe in §1315 beachten
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Wirkung der Ehe
- Wirkung sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis - Innenwirkung kann auch gegen Dritte wirken
- Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen §1353 I S.1
- Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
- Gegenseitige Verantwortung der Ehegatten
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Eheliche Lebensgemeinschaft
- Leben in Gemeinschaft: Gemeinschaftliche Wohnstätte, Wahrung der ehelichen Treue
- Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (Haushalt, Kinder)
- Hausrat und Ehewohnung: Vermutung des mittelbaren Besitzes auch für den Nichteigentümer - Mitbesitz besteht automatisch und kann auch nicht abbedungen werden
- Jeder ist zum Gebrauch berechtigt - Ausnahme nur bei persönlichen Gegenständen
- Beistand: Beistand in persönlichen Angelegenheiten, Strafrechtliche Garantenpflicht, Zustimmungspflicht zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
- Gegenseititge Rücksicht
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Abdingbarkeit des §1353
- Eigentlich völlige Freiheit in der Ehegestaltung
- Widerspruch zu §1353, da dieser zwingendes Recht ist
- Muss aber nicht entschieden werden, da es meist nich darauf ankommt
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Gerichtliche Durchsetzbarkeit des §1353
- Bsp.: Geliebte zieht in die Ehewohnung ein
- Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist möglich: Ehehersttellungsklage gem. §1353 I S.2 (jedoch nur fürdie Forderung eines bestimmten Verhaltens)
- Eheherstellungsklage auch auf Unterlassen: meist sind Tun und Unterlassen gerade auf Treue nicht einfach abzugrenzen - Ummünzung auf Forderung nach Einhaltung der Treue
- Das Vollstreckungsgebot aus §120 FamFG wird jedoch trotzdem angewendet, auch wenn es nur die Forderung der Herstellung verbietet
- Keine Anwendung von §823, da die Lebensgemeinschaft kein absolutes Recht, sondern nur ein zwischen den Ehegatten wirkendes ist und eine Anwendung des §823 auch das Vollstreckungsverbot umgehen würde
- Auch ggü dem Dritten besteht kein Anspruch aus §823, da die eheliche Lebensgemeinschaft kein Absolutes Recht ist
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Andere Ansprüche aus der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Deliktsschutz und Schäden gegen §823 bestehen
- Kinderfreibetrag muss auf beide Lohnsteuerkarten eingetragen werden (Nebenpflicht)
- Mitbesitz an allen Sachen, es sei denn sie stehen einem Ehegatten zur alleinigen Verwendung zu
- Erwerbstätigkeitspflicht für beide
- Haushaltsführungspflicht für beide, tut dies nur ein Ehegatte muss der andere anderweitig dazu beitragen
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Unterhaltspflicht
- §1360 Intakte Ehe: Beide müssen aus Vermögen und Erwerb die Lebensgrundlage angemessen herstellen, hierbei wird auch die Haushaltsführung berücksichtigt
- Unterhaltspflicht ggü Dritten: ggü Minderjährigen gilt zuerst, sonst aber ist die eheliche Unterhaltspflicht vorrangig
- Fortbestand der Unterhaltspflicht auch nach der Ehe
- §1613 kein Unterhalt für die Vergangenheit
- §1614 kein Verzicht für zukünftigen Unterhalt möglich
- Angemessen muss an der Situation gemessen werden, jedenfalls gesamter Lebensunterhalt muss gedeckt werden
- Unterhalt wird normalerweise in Naturalien geleistet (Wohnung, Urlaub, Essen), es kann aber auch einen Taschengeldanspruch geben - dieser wird meistens nicht durchgesetzt aber häufig von Gläubigern gepfändet
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Vertretungsrecht (1)
Schlüsselgewalt Voraussetzungen
- §1357 Gegenseitige Vertretungsmacht: Prinzipiell für kleinere Geschäfte - Gläubigervorteil
- a) Eheliche Lebensgemeinschaft
- b)Lebensbedarf der Familie: weite Auslegung
- c) Angemessenheit: Verdienst der Ehegatten, individuelle Bedürfnisse, Konsumstil, manche Geschäfte bedürfen der Rücksprache - Problematisch sind teure Geschäfte und Dauerschuldverhältnisse - Merkmal aus dem Unterhaltsrecht
- d) keine Beschränkungen durch den anderen Ehegatten
- e) kein Getrenntleben: Urlaub reicht hierbei nicht aus
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Vertretungsrecht (1)
Wirkungen im Außen- und Innenverhältnis
- Rechtsfolge in §1357: normalerweise beide Ehegatten, es sei denn es ergibt sich etwas anderes
- Schuldrechtliche Folgen: Gesamtschuld gem. §421 oder Gesamtgläubiger gem. §428 - Verantwortlichkeit für einander
- Dingliche Rechte: e.A. schließt auf eine dingliche Gemeinschaft - die Übereignung an einen muss aber ausreichen, Verkomplizierung des Rechstverkehrs
- Im Innenverhältnis können andere Vereinbareungen getroffen werden
- §1357 ist nicht abdingbar
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Umgekehrte Eigentumsvermutung in §1362
- Zugunsten des Gläubigers wird vermutet, dass die Sache beiden gehört
- Ausnahme nur bei Getrenntleben oder bei Beweis, dass einem der Gegenstand persönlich gehört (§1362 II)
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Ehenamen
Alles in §1355 geregelt
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Getrenntleben (1)
Voraussetzungen
- Gertrenntleben führt zur Vermutung der Zerrüttung der Ehe und ist Voraussetzung für die Scheidung
- §1567 Definition des Getrenntelebens
- Objektives Merkmal: Räumliche Trennung
- Subjektives Merkmal: Einer lehnt die eheliche Lebensgemeinschaft ab
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Getrenntleben (2)
Rechtsfolgen
- Möglichkeit der Scheidung
- Voraussetzung zum Scheitern
- Veränderung der ehelichen Unterhaltspflicht aus §1360 in eine monatliche Rente in Geldzahlung gem. §1361
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Unterhaltspflicht gem. §1361(1)
Unterhaltsberechtigt
- Unterhaltsberechtigt ist nur der Bedürftige
- Bedürftigkeit: Wer aus Einkommen oder aus Vermögen keine ausreichenden Einkünfte erzielt, um den bisherigen Lebensstandard angemessen aufrecht zu erhalten
- Vermögen: kein Gewinn oder Zinsen aus dem Vermögen
- Erwerbstätigkeit: Prüfung von potentieller Erwerbstätigkeit, kann in bestimmten Fällen unzumutbar sein (junge Mutter)
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Unterhaltspflicht gem. §1361(2)
Verpflichtung
- Leistungsfähigkeit: Man hat nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Zahlende die Möglichkeit zur Zahlung hat
- Der Stamm des Vermögens muss unter Umständen angegriffen werden
- Problem: Wahrung des Lebensstandards des Unterhaltsschuldners - Unterhaltsschuldner muss den Bedarf des anderen nur grds so weit decken, wie er seinen eigenen Bedarf nicht gefährdet
- Wegfall des Unterhaltsanspruchs: Unbilligkeit (Straftaten in der Ehe), sofortige Wiederheirat
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