Eheschließung

  1. Form der Eheschließung
    • §1310 Pflicht des Standesbeamten: Warnfunktion, Prüfunf der Ehevoraussetzungen, Publizitätsinteresse
    • Standesbeamte des Wohnsitzes gilt
    • §1311 Erklärung ggü dem Standesbeamten: persönlich, gleichzeitig, bedingungslos, unbefristet, auch Erklärung des Ehenamens
  2. Ehefähigkeit
    • §1303 Mindestalter von 18 Jahren
    • §1304 Geschäftsfähigkeit
  3. Willensmängel bei der Eheschließung
    • Allgemein: keine Geltung der Vorschriften im Allgemeinen Teil - an die Stelle der Anfechtung tritt die Aufhebung
    • §1313 Aufhebungsklage mit Gründen in §1314 - Aufhebung wirkt ex nunc, Frist in §1317
    • Irrtum: nur wenn man nicht weiß, dass es sich um eine Eheschließung handelt
    • Arglistige Täuschung: Täuschung über erhebliche Umstände (Kind, Schwangerscahft, Homosexualität, nicht: Vermögensumstände)
    • Widerrechtliche Drohung: auch bei Drohung mit etwas Erlaubten (nicht, wenn mit Verlassen gedroht wird)
    • §1319: Falsche Todeserklärung des Ehegatten
  4. Eheverbote
    • §1306: Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
    • §1307: Eheverbot unter Verwandten der geraden Linie und Geschwister
    • §1307 S.2/1308: Eheverbot unter Adotivverwandten
    • Missbrauch der Eheschließung: Standesbeamter kann die Eheschließung verweigern, da Art. 6 I nicht die Ehe schützt,die nicht wirksam sein soll
  5. Fehlerhafte Ehe (1)
    Trotzdem Wirksamkeit, Nichtehe
    • Wirksamkeit besteht trotzdem
    • - bei Fehlen der Ehevoraussetzungen oder Ehemündigkeit
    • - Relative Eheverbote
    • Nichtehe
    • - Scheinehe
    • - Verstoß gegen absolute Eheverbote
    • - keine Rechtsfolgen, es sei denn jemand hat auf den Rechtsschein vertraut
  6. Fehlerhafte Ehe (2)
    Aufhebung
    • §1318 Wirkung: ex nunc, daher auch ähnliche Kompetenzen wie bei der Scheidung
    • Verfahren: Antrag muss an das Familiengericht gestellt werden
    • Antragsberechtigte nach §1316
    • Antragsgegner
    • Aufhebung nach §1313
    • Aufhebungsgründe in §1314, Ausschlussgründe in §1315 beachten
  7. Wirkung der Ehe
    • Wirkung sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis - Innenwirkung kann auch gegen Dritte wirken
    • Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen §1353 I S.1
    • Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
    • Gegenseitige Verantwortung der Ehegatten
  8. Eheliche Lebensgemeinschaft
    • Leben in Gemeinschaft: Gemeinschaftliche Wohnstätte, Wahrung der ehelichen Treue
    • Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (Haushalt, Kinder)
    • Hausrat und Ehewohnung: Vermutung des mittelbaren Besitzes auch für den Nichteigentümer - Mitbesitz besteht automatisch und kann auch nicht abbedungen werden
    • Jeder ist zum Gebrauch berechtigt - Ausnahme nur bei persönlichen Gegenständen
    • Beistand: Beistand in persönlichen Angelegenheiten, Strafrechtliche Garantenpflicht, Zustimmungspflicht zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
    • Gegenseititge Rücksicht
  9. Abdingbarkeit des §1353
    • Eigentlich völlige Freiheit in der Ehegestaltung
    • Widerspruch zu §1353, da dieser zwingendes Recht ist
    • Muss aber nicht entschieden werden, da es meist nich darauf ankommt
  10. Gerichtliche Durchsetzbarkeit des §1353
    - Bsp.: Geliebte zieht in die Ehewohnung ein
    • Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist möglich: Ehehersttellungsklage gem. §1353 I S.2 (jedoch nur fürdie Forderung eines bestimmten Verhaltens)
    • Eheherstellungsklage auch auf Unterlassen: meist sind Tun und Unterlassen gerade auf Treue nicht einfach abzugrenzen - Ummünzung auf Forderung nach Einhaltung der Treue
    • Das Vollstreckungsgebot aus §120 FamFG wird jedoch trotzdem angewendet, auch wenn es nur die Forderung der Herstellung verbietet
    • Keine Anwendung von §823, da die Lebensgemeinschaft kein absolutes Recht, sondern nur ein zwischen den Ehegatten wirkendes ist und eine Anwendung des §823 auch das Vollstreckungsverbot umgehen würde
    • Auch ggü dem Dritten besteht kein Anspruch aus §823, da die eheliche Lebensgemeinschaft kein Absolutes Recht ist
  11. Andere Ansprüche aus der ehelichen Lebensgemeinschaft
    • Deliktsschutz und Schäden gegen §823 bestehen
    • Kinderfreibetrag muss auf beide Lohnsteuerkarten eingetragen werden (Nebenpflicht)
    • Mitbesitz an allen Sachen, es sei denn sie stehen einem Ehegatten zur alleinigen Verwendung zu
    • Erwerbstätigkeitspflicht für beide
    • Haushaltsführungspflicht für beide, tut dies nur ein Ehegatte muss der andere anderweitig dazu beitragen
  12. Unterhaltspflicht
    • §1360 Intakte Ehe: Beide müssen aus Vermögen und Erwerb die Lebensgrundlage angemessen herstellen, hierbei wird auch die Haushaltsführung berücksichtigt
    • Unterhaltspflicht ggü Dritten: ggü Minderjährigen gilt zuerst, sonst aber ist die eheliche Unterhaltspflicht vorrangig
    • Fortbestand der Unterhaltspflicht auch nach der Ehe
    • §1613 kein Unterhalt für die Vergangenheit
    • §1614 kein Verzicht für zukünftigen Unterhalt möglich
    • Angemessen muss an der Situation gemessen werden, jedenfalls gesamter Lebensunterhalt muss gedeckt werden
    • Unterhalt wird normalerweise in Naturalien geleistet (Wohnung, Urlaub, Essen), es kann aber auch einen Taschengeldanspruch geben - dieser wird meistens nicht durchgesetzt aber häufig von Gläubigern gepfändet
  13. Vertretungsrecht (1)
    Schlüsselgewalt Voraussetzungen
    • §1357 Gegenseitige Vertretungsmacht: Prinzipiell für kleinere Geschäfte - Gläubigervorteil
    • a) Eheliche Lebensgemeinschaft
    • b)Lebensbedarf der Familie: weite Auslegung
    • c) Angemessenheit: Verdienst der Ehegatten, individuelle Bedürfnisse, Konsumstil, manche Geschäfte bedürfen der Rücksprache - Problematisch sind teure Geschäfte und Dauerschuldverhältnisse - Merkmal aus dem Unterhaltsrecht
    • d) keine Beschränkungen durch den anderen Ehegatten
    • e) kein Getrenntleben: Urlaub reicht hierbei nicht aus
  14. Vertretungsrecht (1)
    Wirkungen im Außen- und Innenverhältnis
    • Rechtsfolge in §1357: normalerweise beide Ehegatten, es sei denn es ergibt sich etwas anderes
    • Schuldrechtliche Folgen: Gesamtschuld gem. §421 oder Gesamtgläubiger gem. §428 - Verantwortlichkeit für einander
    • Dingliche Rechte: e.A. schließt auf eine dingliche Gemeinschaft - die Übereignung an einen muss aber ausreichen, Verkomplizierung des Rechstverkehrs
    • Im Innenverhältnis können andere Vereinbareungen getroffen werden
    • §1357 ist nicht abdingbar
  15. Umgekehrte Eigentumsvermutung in §1362
    • Zugunsten des Gläubigers wird vermutet, dass die Sache beiden gehört
    • Ausnahme nur bei Getrenntleben oder bei Beweis, dass einem der Gegenstand persönlich gehört (§1362 II)
  16. Ehenamen
    Alles in §1355 geregelt
  17. Getrenntleben (1)
    Voraussetzungen
    • Gertrenntleben führt zur Vermutung der Zerrüttung der Ehe und ist Voraussetzung für die Scheidung
    • §1567 Definition des Getrenntelebens
    • Objektives Merkmal: Räumliche Trennung
    • Subjektives Merkmal: Einer lehnt die eheliche Lebensgemeinschaft ab
  18. Getrenntleben (2)
    Rechtsfolgen
    • Möglichkeit der Scheidung
    • Voraussetzung zum Scheitern
    • Veränderung der ehelichen Unterhaltspflicht aus §1360 in eine monatliche Rente in Geldzahlung gem. §1361
  19. Unterhaltspflicht gem. §1361(1)
    Unterhaltsberechtigt
    • Unterhaltsberechtigt ist nur der Bedürftige
    • Bedürftigkeit: Wer aus Einkommen oder aus Vermögen keine ausreichenden Einkünfte erzielt, um den bisherigen Lebensstandard angemessen aufrecht zu erhalten
    • Vermögen: kein Gewinn oder Zinsen aus dem Vermögen
    • Erwerbstätigkeit: Prüfung von potentieller Erwerbstätigkeit, kann in bestimmten Fällen unzumutbar sein (junge Mutter)
  20. Unterhaltspflicht gem. §1361(2)
    Verpflichtung
    • Leistungsfähigkeit: Man hat nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Zahlende die Möglichkeit zur Zahlung hat
    • Der Stamm des Vermögens muss unter Umständen angegriffen werden
    • Problem: Wahrung des Lebensstandards des Unterhaltsschuldners - Unterhaltsschuldner muss den Bedarf des anderen nur grds so weit decken, wie er seinen eigenen Bedarf nicht gefährdet
    • Wegfall des Unterhaltsanspruchs: Unbilligkeit (Straftaten in der Ehe), sofortige Wiederheirat
Author
flipp_16
ID
27429
Card Set
Eheschließung
Description
Voraussetzungen und Wirkungen der Eheschließung und deren Beendigung
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