Grundformen der Partnerschaft

  1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft (1)
    Begriffbestimmung
    • Nicht geregelt - unwahrscheinlich viele Erscheinungsformen und Begründungen
    • Definitionsversuch des BVerfG für eheähnlich: Mann und Frau, auf Dauer angelegt, exklusiv, gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
    • Anwendung von BGB AT, nach h.M. keine Anwendung von EheR analog
  2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft (2)
    Verhältnis zueinander
    • Entstehung und Aufhebung meist formlos
    • Bei Auflösung durch den Tod, hat der Partner keine Ansprüche
    • Analoge Unterhaltspflicht nicht denkbar - teilweise vertragliche Vereinbarungen
    • Haftung gem. §1359 analog - Normale Haftungspflicht die gegen jedermann besteht
    • Aufteilung der gemeinsamen Gegenstände - Anwendung der Vermutung aus §1362
    • Kein Entgelt für Leistungen, kein Anspruch bei Bezahlung gemeinsamer Schulden durch einen Partner
    • Manchmal Schaffung einer BGB Gesellschaft
  3. Nichteheliche Lebensgemeinschaft (3)
    Beziehung zu Dritten
    • Fraglich ob Haftung als Gesamtschuldner und Anwendung über §1357 - grds. verneint, da kein objektiver Vertrauensumstand existiert
    • Andere Rechtsinstitute können jedoch wirken: Duldungsvollmacht
    • Mietrecht: zieht der andere mit ein, wird er nicht Mieter, hat Rechte also nur im Innenverhältnis zur mietenden Partei
    • Bewegliche Sachen: Vermutung auf Miteigentum des Lebenspartner muss bei Pfändung widerlegt werden, so dass die Sachen nur dem Schuldner gehören
  4. Eingetragene Lebenspartnerschaft (1)
    Voraussetzungen
    • Eigenes Gesetz - Gleichstellung mit der Ehe
    • Nur für Personen gleichen Geschlechts
    • Durch Erklärung vorm Notar oder einer anderen öffentlichen Stelle
    • Hindernis: bereits verheiratet oder verwandt
    • Aufhebung nach §15ff.LPartG
  5. Eingetragene Lebenspartnerschaft (2)
    Inneverhältnis
    • Gemeinsame Lebensgestaltung (§2 LPartG)
    • Möglichkeit gemeinsamer Namen
    • Unterhaltspflicht (§5 LPartG)
    • Viele weitere Rechte und Pflichten aus dem EheR (§8 LPartG iVm §1357 BGB)
  6. Eingetragene Lebenspartnerschaft (2)
    Außenverhältnis
    • Gegenseitige Familienangehörige (§11 LPartG) - Schutz im Miet- und Erbrecht
    • Materiell Gleichstellung im Erbrecht (§10LPartG) - gesetzl. Pflichtteil
    • Problem: wegen einiger Gegner der Schwulenehe wurde es nicht ins BGB aufgenommen
  7. Verlöbnis (1)
    Veränderung in der Geschichte
    • Einordnung: gegenseitiges Versprechen von Mann und Frau einmal den Bunde der Ehe zu schließen
    • Früher vollziehbarer Vertrag auf Eheschluss
    • Heute keine Zwangsvollstreckung der Ehe mehr möglich §888 III ZPO
  8. Verlöbnis (2)
    Dogmatische Einordnung und Vertrauensschutz
    • Vertragstheorie (h.M.): auf das Verlöbnis als Vertrag ist auch BGB AT anwendbar, nicht jedoch Schadensersatz und Anfechtung
    • Tatsächlichkeitstheorie:Erscheinung des sozialen Lebens, dessen Sachfolgen sich teilweise in Recht niederschlagen
    • Relevanz vor allem bei Mindejährigen (bis 1975 lag die Grenze noch bei 21)
    • Vertrauensschutz nach §§1298ff: Rückgabe von Geschenken, wenn sie auf die künftige Ehe zielten
    • §1301 Haftung nach Bereicherungsrecht
  9. Verlöbnis (3)
    Wirkungen
    • Verlobte können einen Ehevertrag schließen, dies muss vor der Eheschließung geschehen
    • Erbverzichtsvertrag muss ebenfalls vor der Ehe geschlossen werden
    • Strahlt ins Strafrecht aus: Zeugnisverweigerungsrecht
    • Rücktritt nach §1298 möglich - §1298 III: wenn die Ehe nicht zumutbar ist
Author
flipp_16
ID
27362
Card Set
Grundformen der Partnerschaft
Description
Definitionen und Erläuterungen von Partnerschaft iSd Gesetzes
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