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Nichteheliche Lebensgemeinschaft (1)
Begriffbestimmung
- Nicht geregelt - unwahrscheinlich viele Erscheinungsformen und Begründungen
- Definitionsversuch des BVerfG für eheähnlich: Mann und Frau, auf Dauer angelegt, exklusiv, gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
- Anwendung von BGB AT, nach h.M. keine Anwendung von EheR analog
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft (2)
Verhältnis zueinander
- Entstehung und Aufhebung meist formlos
- Bei Auflösung durch den Tod, hat der Partner keine Ansprüche
- Analoge Unterhaltspflicht nicht denkbar - teilweise vertragliche Vereinbarungen
- Haftung gem. §1359 analog - Normale Haftungspflicht die gegen jedermann besteht
- Aufteilung der gemeinsamen Gegenstände - Anwendung der Vermutung aus §1362
- Kein Entgelt für Leistungen, kein Anspruch bei Bezahlung gemeinsamer Schulden durch einen Partner
- Manchmal Schaffung einer BGB Gesellschaft
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft (3)
Beziehung zu Dritten
- Fraglich ob Haftung als Gesamtschuldner und Anwendung über §1357 - grds. verneint, da kein objektiver Vertrauensumstand existiert
- Andere Rechtsinstitute können jedoch wirken: Duldungsvollmacht
- Mietrecht: zieht der andere mit ein, wird er nicht Mieter, hat Rechte also nur im Innenverhältnis zur mietenden Partei
- Bewegliche Sachen: Vermutung auf Miteigentum des Lebenspartner muss bei Pfändung widerlegt werden, so dass die Sachen nur dem Schuldner gehören
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Eingetragene Lebenspartnerschaft (1)
Voraussetzungen
- Eigenes Gesetz - Gleichstellung mit der Ehe
- Nur für Personen gleichen Geschlechts
- Durch Erklärung vorm Notar oder einer anderen öffentlichen Stelle
- Hindernis: bereits verheiratet oder verwandt
- Aufhebung nach §15ff.LPartG
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Eingetragene Lebenspartnerschaft (2)
Inneverhältnis
- Gemeinsame Lebensgestaltung (§2 LPartG)
- Möglichkeit gemeinsamer Namen
- Unterhaltspflicht (§5 LPartG)
- Viele weitere Rechte und Pflichten aus dem EheR (§8 LPartG iVm §1357 BGB)
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Eingetragene Lebenspartnerschaft (2)
Außenverhältnis
- Gegenseitige Familienangehörige (§11 LPartG) - Schutz im Miet- und Erbrecht
- Materiell Gleichstellung im Erbrecht (§10LPartG) - gesetzl. Pflichtteil
- Problem: wegen einiger Gegner der Schwulenehe wurde es nicht ins BGB aufgenommen
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Verlöbnis (1)
Veränderung in der Geschichte
- Einordnung: gegenseitiges Versprechen von Mann und Frau einmal den Bunde der Ehe zu schließen
- Früher vollziehbarer Vertrag auf Eheschluss
- Heute keine Zwangsvollstreckung der Ehe mehr möglich §888 III ZPO
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Verlöbnis (2)
Dogmatische Einordnung und Vertrauensschutz
- Vertragstheorie (h.M.): auf das Verlöbnis als Vertrag ist auch BGB AT anwendbar, nicht jedoch Schadensersatz und Anfechtung
- Tatsächlichkeitstheorie:Erscheinung des sozialen Lebens, dessen Sachfolgen sich teilweise in Recht niederschlagen
- Relevanz vor allem bei Mindejährigen (bis 1975 lag die Grenze noch bei 21)
- Vertrauensschutz nach §§1298ff: Rückgabe von Geschenken, wenn sie auf die künftige Ehe zielten
- §1301 Haftung nach Bereicherungsrecht
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Verlöbnis (3)
Wirkungen
- Verlobte können einen Ehevertrag schließen, dies muss vor der Eheschließung geschehen
- Erbverzichtsvertrag muss ebenfalls vor der Ehe geschlossen werden
- Strahlt ins Strafrecht aus: Zeugnisverweigerungsrecht
- Rücktritt nach §1298 möglich - §1298 III: wenn die Ehe nicht zumutbar ist
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