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Tatbezogene Merkmale
- Keine Prüfung unter §28
- Kennzeichnung der Begehensweise und nicht des Verhaltensunwerts des Tatgeschehens
- 2. Gruppe wird also nicht über §28 zugerechnet, sonder allein über §26,27 und die Kenntnis des Merkmals
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Einordnung der Merkmale der 1. und 3. Gruppe (§211) und die Bedeutung für die Anwendung des §28 StGB
- Rsp: die Rsp wendet §211 als eigenen Delikt an, weshalb die Mordmerkmale strafbegründend sind - eine Minderung nach §28 I StGB findet dann statt, wenn dem Teilnehmer das Merkmal fehlt und nicht durch ein anderes ersetzt wird
- h.L.: die Lehre begreift den §211 als Qualifikation zum §212 weshalb die Merkmale, sofern sie vorliegen, strafschärfend sind - die Haftung des Teilnehmers richtete sich daher nach §28 II
- a.A.: die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind persönliche Schuldmerkmale, weshalb §29 angewendet werden muss
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Gesamtabwägung und Typenkorrektur
- Grundgedanke: Möglichkeit bei fehlender mordtypischer Verwerflichkeit der Tat vom hohen Strafmaß abzuweichen muss bestehen
- Negative Typenkorrektug: die Mordmerkmale geben nur eine Indizwirkung, bei der Betrachtung der Gesamtumstände kann die Verwerflichkeit entfallen
- Positive Typenkorrektur: zur Feststellung der Typenkorrektur muss zusätzliche noch eine gesteigerte Verwerflichkeit festgestellt werden
- Kritik an der Typenkorrektur: Verlust der Rechtssicherheit; Gesetz geht nicht von einer Indizwirkung aus
- BGH: allein bei Heimtücke ist nach der feindlichen Willensrichtung zu fragen, die dann zu einer Heranziehung mildernder Umstände nach §49 I Nr.1 führen kann
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Eigentständigkeitsmodell der Rechtssprechung
- §211, 212 sind eigenständige Tatbestände
- Nach Wortlaut und auch nach Systematik
- Auch nach teleologischer Auslegung: da §211 nicht einen schweren Totschlag, sondern ein arteigenes Unrecht beschreibt
- Raub ist auch ein eigenständigesDelikt, obwohl der Diebstahl darin enthalten ist
- Akzessorietätslockerung gem. §28 I
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Qualifikations-/Stufenmodell der h.L.
- Die Bezeichnung von Totschlag und Mörder wurde erst mit der Tätertypenlehre 1941 eingefügt
- Beide schützen dasselbe Rechtsgut
- Durch die Milderung in §28 I profitieren Anstifter manchmal ungerechterweise
- Durchbrechung der Akzessorietät gem. §28 II möglich
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