Teilnehmer bei den Tötungsdelikten

  1. Tatbezogene Merkmale
    • Keine Prüfung unter §28
    • Kennzeichnung der Begehensweise und nicht des Verhaltensunwerts des Tatgeschehens
    • 2. Gruppe wird also nicht über §28 zugerechnet, sonder allein über §26,27 und die Kenntnis des Merkmals
  2. Einordnung der Merkmale der 1. und 3. Gruppe (§211) und die Bedeutung für die Anwendung des §28 StGB
    • Rsp: die Rsp wendet §211 als eigenen Delikt an, weshalb die Mordmerkmale strafbegründend sind - eine Minderung nach §28 I StGB findet dann statt, wenn dem Teilnehmer das Merkmal fehlt und nicht durch ein anderes ersetzt wird
    • h.L.: die Lehre begreift den §211 als Qualifikation zum §212 weshalb die Merkmale, sofern sie vorliegen, strafschärfend sind - die Haftung des Teilnehmers richtete sich daher nach §28 II
    • a.A.: die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind persönliche Schuldmerkmale, weshalb §29 angewendet werden muss
  3. Gesamtabwägung und Typenkorrektur
    • Grundgedanke: Möglichkeit bei fehlender mordtypischer Verwerflichkeit der Tat vom hohen Strafmaß abzuweichen muss bestehen
    • Negative Typenkorrektug: die Mordmerkmale geben nur eine Indizwirkung, bei der Betrachtung der Gesamtumstände kann die Verwerflichkeit entfallen
    • Positive Typenkorrektur: zur Feststellung der Typenkorrektur muss zusätzliche noch eine gesteigerte Verwerflichkeit festgestellt werden
    • Kritik an der Typenkorrektur: Verlust der Rechtssicherheit; Gesetz geht nicht von einer Indizwirkung aus
    • BGH: allein bei Heimtücke ist nach der feindlichen Willensrichtung zu fragen, die dann zu einer Heranziehung mildernder Umstände nach §49 I Nr.1 führen kann
  4. Eigentständigkeitsmodell der Rechtssprechung
    • §211, 212 sind eigenständige Tatbestände
    • Nach Wortlaut und auch nach Systematik
    • Auch nach teleologischer Auslegung: da §211 nicht einen schweren Totschlag, sondern ein arteigenes Unrecht beschreibt
    • Raub ist auch ein eigenständigesDelikt, obwohl der Diebstahl darin enthalten ist
    • Akzessorietätslockerung gem. §28 I
  5. Qualifikations-/Stufenmodell der h.L.
    • Die Bezeichnung von Totschlag und Mörder wurde erst mit der Tätertypenlehre 1941 eingefügt
    • Beide schützen dasselbe Rechtsgut
    • Durch die Milderung in §28 I profitieren Anstifter manchmal ungerechterweise
    • Durchbrechung der Akzessorietät gem. §28 II möglich
Author
Anonymous
ID
27008
Card Set
Teilnehmer bei den Tötungsdelikten
Description
Strafbarkeit von Teilnehmern bei den Tötungsdelikten
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