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Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
- Früher 1 - formell objektiv: eine teilweise Vornahme der Ausführungshandlung ist erforderlich
- Früher 2 - extrem subjektiv: allein entscheidend ist der Täter-/Teilnahmewille – Widerspruch mit §25 I Var.1 StGB
- Heute 1 - objektive Tatherrschaftslehre: Zentralgestalt des Geschehens ist der Täter
- Heute 2 - eingeschränkt subjektive Theorie: ganzheitliche Betrachtung nach Tatinteresse, Umfang der Tatbeteiligung, Wille zur Tatherrschaft
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Tatplan bei der Mittäterschaft
Ist ein bestehender gemeinsamer Tatplan notwendig?
h.M.: ein gemeinschaftlicher Tatplan ist notwendig, da gemeinschaftlich eine gegenseitige Motivation fordert
a.A.: ein Beitrag als Solidarisierung mit dem Normbruch reicht aus
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Sukzessive Mittäterschaft
Hinzutreten des Mittäters zwischen Vollendung und Beendigung der Straftat
Keine Zurechnung von bereits bei Hinzutreten vollkommen abgeschlossenen Handlungen
Zurechnung von Regelbeispielen
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Notwendigkeit der gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung
Streitig, jeweils nach den Modellen von Rechtsprechung und h.L. festzustellen
BGH: nicht notwendig, sofern die drei Merkmale gemeinschaftliche genug ausgefüllt sind
Enge Tatherrschaftslehre: Notwendigkeit besteht, da ohne Ausführung die Merkmale nicht erfüllt sind
Weite Tatherrschaftslehre: Plus bei der Tatplanung kompensiert das Minus bei der Tatausführung; Abgrenzung zur Anstiftung da ein reines Hervorrufen des Tatentschlusses nicht ausreicht
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Schmierestehen
Reicht nur aus, wenn dies als wesentliche risikomindernder Faktor in den Tatplan eingebaut wurde
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Alternative Tätigkeit in der Ausführung
Bsp: T1 wartet an der Hintertür und T2 an der Vordertür, O wird nur von T1 an der Hintertür erstochen
e.A.: keine Beteiligung an der Tathandlung
a.A.: Beteiligung, nur wenn wesentliche Mitwirkung nach Tatplan
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Fahrlässige Mittäterschaft
- e.A.: kein gemeinsamer Tatplan, daher §25 II StGB (-), da eigentlich Vorsatz erforderlich ist
- a.A.: mittäterschaftliche begangene Sorgfaltspflichtverletzung, Bewusstsein des gemeinschaftlichen Handelns und Bewusstsein der Gefahrschaffung
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Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
h.M. Gesamtlösung: unmittelbares Ansetzen, wenn allein ein Täter einsetzt
a.A. Einzellösung: jeder Mittäter muss selbst unmittelbar zur Tatbegehung ansetzen
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Exzess – Ausweitung des Tatplans
- Nur möglich, wenn beide zustimmen: nur kleine Abweichungen vom Tatplan sind gedeckt
- Bei Erfolgsqualifikationen muss auch dem Mittäter die mögliche Folge klar sein, mindestens muss er fahrlässig gehandelt haben
- Obejektsverwechslung (error in persona): bei tatbestandlicher Gleichheit der Tatobjekte besteht kein Exzess, sonst schon
- Aberratio ictus auf T2 (T1 trifft T2 anstatt des Polizisten): T2 hätte seiner eigenen Verletzung nicht zugestimmt, daher Exzess
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Mittelbare Täterschaft
- § 25 I Alt. 2 StGB
- Der Täter (Hintermann) verwirklicht den Tatbestand durch einen Tatmittler (Vordermann), den er als Werkzeug einsetzt
- Unterlegene Rolle des Vordermanns und beherrschende Rolle des Hintermanns
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Fallgruppen Mittelbare Täterschaft
- Objektiv tatbestandslos handelndes Werkzeug (Irrtümer im obj.Tatbestand, Selbsttötung durch Motivirrtum: Siriusfall)
- Unvorsätzliches Werkzeug: fehlender Vorsatz oder Vorsatz nur zu einem minder schweren Delikt
- Rechtmäßighandelndes Werkzeug: Polizei nimmt jemanden fest, nachdem sie eine falsche Fährte bekommen hat - rechtmäßig handelndes Werkzeug überträgt die Tatherrschaft auf den mittelbaren Täter
- Schuldloses Werkzeug: geisteskrank, im Verbotsirrtum, im Erlaubnistatumstandirrtum, Nötigungszustand
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Vermeidbarer Verbotsirrtum
- Vordermann handelt in einem vermeidbaren Verbotsirrtum und hat damit kein Strafdefizit
- Der Vordermann ist strafbar, bekommt aber eine Strafminderung, gem. §§21, 17II, 35 II S.2 StGB
- z.T.: nur Teilnahme gem.§26 StGB da die Herrschaft völlig fehlt
- a.A.: mittelbare Täterschaft wegen Ausnutzung
- BGH: Einzelfallbetrachtung notwendig, Art und Tragweite des Irrtums – mittelbare Täterschaft zumindest, wenn der Hintermann irgendwelche Hemmungsmotive ausschaltet.
- Katzenkönigfall
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Steuerungsprinzip
- Tatmittler handelt voll verantwortlich
- Organisationsherrschaft: Mafia, Mauerschützen, teilw. auch verbrecherische Unternehmensstrukturen
- Voraussetzungen: Austauschbarkeit des Befehlsempfängers, Rechtsgelöstheit des gesamten Machtapparates
- Bestrafung entweder als Anstifter (wird wie Täter verurteilt) oder als Mittäter (obwohl kein Tatplan besteht)
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Dohna-Fall
T erfährt, dass X ein Attentat auf ihn verüben will. Daraufhin schickt er unter einem Vorwand seinen Feind O an den Tatort. Dort wird O erwartungsgemäß von X mit T verwechselt und getötet. Strafbarkeit des T?
- e.A.: mittelbare Täterschaft, da Ausnutzung der Tatbereitschaft
- a.A.: Ablenken der Tathandlung auf ein neues Opfer, womit die Tat zu einer anderen wird – dagegen: hier irrt sich aber der Tatmittler und hat deshalb ein Strafbarkeitsdefizit
- a.A.: Anstiftung schein besser zu passen
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Irrtum des Hintermannes
- Anstiftung oder mittelbare Täterschaft?
- Hintermann geht von Anstiftung aus, der Tatmittler handelt aber vorsatz- oder schuldlos – der Hintermann ist daher mittelbarer Täter
- Hintermann geht von mittelbarer Täterschaft aus, Vordermann ist aber selbst Täter – Rsp: mittelbare Täterschaft, h.L. vollendete Anstiftung
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