Teilnahme

  1. Strafgrund der Teilnahme
    • Teilnehmer verstrickt den Täter in Schuld und Strafe - (-) wegen limitierter Akzessorietät, da der Täter selber Schuld und Vorsatz aufweisen muss
    • Rechtserschütternde Solidarisierung mit fremden Unrecht - (-) Strafbarkeit muss auf Rechtsgutverletzung und nicht nur Solidarisierung beruhen
    • h.M.: Rechtsgutsangriff des Teilnehmers durch akzessorische Verursachung
  2. Grundsatz der „limitierten Akzessorietät“
    • seit 1943: Haupttat muss nur rechtswidrig und vorsätzlich, nicht aber schuldhaft sein
    • Teilnahme ist bei straflosen (Selbstmord), rechtmäßigen und nicht vorsätzlichen Straftaten nicht möglich
    • Teilnahme jedoch bei Erlaubnistatumstandsirrtum und bei erfolgsqualifizierten Delikten
    • Unterscheidung zwischen vollendeter Teilnahme an versuchten Delikten und versuchter Teilnahme ist wichtig
  3. Prüfungsschema Anstiftung
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  4. Bestimmen im Rahmen der Anstiftung
    Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine mindestens mitursächliche Handlung
  5. Mittel der Anstiftung
    • typischerweise: Überreden, Äußern von Wünschen, Geschenke, Herbeiführen eines Motivirrtums, Drohungen, Missbrauch eines Überordnungsverhältnisses
    • nicht möglich durch Unterlassen da keine psychische Einflussnahme geschieht
    • Problemfälle:
    • Schaffen einer Situation, die einen Tatanreiz inne hat (Informationen zu bankinternen Sicherheitslücken im Briefkasten)
    • Rsp: Verursachung des Tatentschlusses durch beliebiges Mittel (Kausalität)
    • h.L.: offener geistiger Kontakt ist notwendig, wenigstens ein Impuls eine Anregung zur Begehung der Hauptzeit ist notwendig
  6. Omnimodo Facturus
    • Täter der bereits einen Tatentschluss gefasst hat
    • h.M.: keine Anstiftung möglich - nur versuchte Anstiftung oder psychische Beihilfe
    • a.A.: der Täter kann zwar den Tatentschluss gefasst haben, beginnt aber gerade im relevanten Moment nur aufgrund des Teilnehmers
    • Anstiftung eines bloß Tatgeneigten ist jedoch möglich
  7. Doppelvorsatz des Anstifters
    • 1. Vorsatz zum Hervorrufen des Tatentschlusses
    • 2. Vorsatz fürdie konkret-individualisierbare Tat: der Anstifter muss von den wesentlichen Grundzügen der Tat wissen (Objekt, Tat, Ort, Zeit...)
    • dem Anstifter müssen alleVoraussetzungen einer rechtwidrigen und vorsätzlichen Tat bekannt sein
    • dolus eventualis genügt
  8. Agent Provocateur
    3 Probleme
    • Lockvogel, der durch eine Tathandlung den Täter zur Tat überredet, jedoch nicht will, dass die Tat wirklich gelingt (Polizeilockvogel, sodass der Straftäter auf frischer Tat ertappt werden kann)
    • Problem: genügt eine tatanreizende Situation? - Rsp: ja, da Mitverursachung - Argumentation nötig, da der Wortlaut bestimmen meint und der Täter eine autonome Person ist und hier noch sehr weit selbst entscheiden kann
    • Problem 2: der Teilnehmer will meist nicht, dass die Tat verwirklicht wird, sie soll im Versuchststtadium bleiben - kein Vorsatz, daher auch keine Anstiftung
    • Straflosigkeit des agent provoateur nur, wenn dieser einen Wille zur Verhinderung der Vollendung (tvA) oder Beendigung der Tat (h.M.) hat
  9. Anstiftung durch mehrere Personen
    • mittätterliche Anstiftung
    • nebentäterliche Anstiftung
    • mittelbare Anstiftung: jemand setzt zur Einwirkung auf den Täter einen Dritten ein
    • Kettenanstiftung: Anstiftung des Anstifters führt zur Anstiftung zur Hauptat
  10. Umstiftung, Abstiftung und Aufstiftung
    • Umstiftung: ein zu einer Tat Entschlossener wird zum Begehen einer anderen Tat ermutigt - Anstiftung zur anderen Tat
    • Abstiftung: Täter will qualifizierte Tat begehen, wird aber nur zum Begehen der Grundtat ermutigt - keine Anstiftung, u.U. psychische Beihilfe
    • Aufstiftung: Täter will nur Grunddelikt begehen, wird aber zum Begehen der Qualifikation ermutigt - Anstiftung zur gesamten Tat (h.M.), psy. Beihilfe zur gesamten Tat (tvA)
  11. Exzesse des Haupttäters
    Abweichung ist spolange irrelevant, wie der Täter sich an die durch die Anstiftung vorgebene Hauptat hält
  12. Error in Persona (1.Ebene)
    A stiftet T zur Tötung des O an. T tötet aber X
    • Rsp (Vollendungslösung): solange es in den Grenzen des Vorhersehbaren war ist der error unbeachtlich, das avisierte Rechtsgut wurde getroffen
    • wird dem Täter die Individualisierung überlassen, dann volle Zurechnung
    • a.A.: Die Tat ist für den Anstifter ein aberratio ictus und damit eine versuchte Anstiftung i.V.m. fahrlässiger Tat (z.B. §§30 I, 212, §222 StGB)
    • a.A.: nur eine Anstiftung zur versuchten Tat
  13. Error in Persona (2.Ebene)
    A stiftet T zur Tötung des O an. T tötet aber X. T bemerkt den Irrtum und tötet auch noch den O
    • Rsp: Zurechnung beider Taten, da der Tatentschluss zu beiden Taten von A ausgelöst worden ist
    • e.A.: der Vorsatz des Anstifters erchöpft sich mit der ersten Tat
    • a.A.: bloße Strafbarkeit des Anstifters für die zweite Tat, da er nur diese wollte
  14. Irrtümer im Grenzbereich zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft
    Der Täter irrt im Bezug auf die Mittelbare Täterschaft, wird er dann sogleich Anstifter?
    • 1. Hintermann will mittelbare Täterschaft, jedoch kein Strafbarkeitsmangel (Täter handelt nicht schuldlos) - subj. Theorie: mittelbare Täterschaft (+); Tatherrschaftslehre: mittelbare Täterschaft (-),aber Anstiftung, da dies als "Minus" im Vorsatz des mittelb. Täters enthalten ist
    • 2. Hintermann meint der Vordermann habe keinen Vorsatz, Vordermann handelt aber vorsätzliche - normalerweise ist die Anstiftung zumindest als "Minus" im Vorsatz des Hintermannes enthalten, jedoch muss der Vorsatz des Anstifters sich auf eine vorsätzliche und rechtswidrige Tat beziehen, die hier aber nicht vorsätzlich ist - daher eher versuchte mittelbare Täterschaft
  15. Prüfungsschema Beihilfe
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  16. Kausalität der Hilfeleistung
    • Rsp: die Tathandlung muss durch die Hilfleistung irgendwie gefördert worden sein
    • Lit.: das Verhalten des Gehilfen muss konkret gefährlich gewesen sein oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung erhöht haben
    • h.L: Kausalität ist erforderlich, jedoch weites Verständnis der Kausalität
    • Reserveursachen (hätte der Täter also auch ohne den Gehilfen gehandelt) sind unbeachtlich
  17. Beihilfe durch neutrale, Alttags- oder geschätstypische Handlungen
    (z.B. Verkauf von Chemikalien)
    • Interesse des Gehilfen auf Handlungsfreiheit gegen das Interesse des Opfers auf Schutz
    • Frage nach der unerlaubten Risikoschaffung muss bei der objekt. Zurechnung geklärt werden
    • Man kann nicht nur auf die Absicht des Gehilfen abstellen, da es sonst allein um die Gesinnung ginge
    • Rsp: weiß der Gehilfe, dass der Täter ausschließlich auf Begeheung der Straftat abzielt ist es Beihilfe; hält er dies nur für möglich ist es noch keine Biehilfe
    • Ist die Folgetat nur durch deliktisches Handeln sinnvoll, dann Beihilfe
  18. Grundsatz von „limitierter Akzessorietät“
    Haupttat muss nur rechtswidrig und vorsätzlich, nicht aber schuldhaft sein
  19. Strafgrund der Teilnahme
    Teilnehmer verstrickt den Täter in Schuld und Strafe - (-) wegen limitierter Akzessorietät, da der Täter selber Schuld und Vorsatz aufweisen muss

    Rechtserschütternde Solidarisierung mit fremden Unrecht - (-) Strafbarkeit muss auf Rechtsgutverletzung und nicht nur Solidarisierung beruhen

    h.M.: Rechtsgutsangriff des Teilnehmers durch akzessorische Verursachung
Author
flipp_16
ID
26697
Card Set
Teilnahme
Description
Definitionen und Erläuterungen zu den Teilnahmetatbeständen im StGB
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