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Ehrbegriff
- normativer Begriff: Wert der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich sozialen Verhaltens zukommt
- faktischer: Wertschätzung, guter Ruf
- dualistischer Begriff: innere und äußere Ehre - streitig, ob auch die innere Ehre geschützt ist
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Anzeige Ihrer Wohnung in der Haselbergstrasse hat uns sehr zugesagt und wir wuerden uns Ihre Wohnung gern einmal anschauen.
Waere es vielleicht moeglich in der kommenden Woche einen Besichtigungstermin zu vereinbaren? Da wir uns an der Uni aufhalten sollte es auch tagsueber moeglich sein.
Vielen Dank fuer Ihre Muehe.
Mit freundlichen Gruessen
- Jana Bertus
- Philipp Gnatzy
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Beleidigungsfähigkeit: Beleidigung eines Kollektivs
- Ein Kollektiv kann nur unter bestimmten Voraussetzungen beleidigt werden
- Genannte Verbände in §194III 2,3 StGB
- Weitere Personengemeinschaften nur wenn,
- 1. eine eigene Institution
- 2. ein eigener Achtungsanspruch, da sie einer rechtliche und soziale Funktion erfüllt
- 3. Bildung eines einheitlichen Willens
- Familienverband ist normalerweise nicht beleidigungsfähig
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Beleidigung eines einzelnen durch eine Beleidigung des Kollektivs
Kann ein einzelner Klage erheben, wenn das gesamte Kollektiv beleidigt wird? (Alle Soldaten, alle Ausländer)
- 1. Beleidigte Gruppe muss klar umgrenzt sein und aus der Allgemeinheit heraustreten - Pauschalurteile reichen nicht (Gruppe die nicht eindeutig umgrenz ist wie Akademiker, Polizei etc.)
- 2. Bezug auf bestimmte, individualisierte Personen (z.B. durch zeitliche oder örtliche Bezogenheit beim Beleidigungsvorgang)
- 3. Äußeres Verhalten und Eingebundenheit in ein Kollektiv (BGH)
- 4. Lit.: zahlenmäßige Überschaubarkeit des Kreises
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Einzelbeleidigung durch Kaschierung per Kollektivbezeichnung
Täter beleidigt die ganze Gruppe, will aber nur ein einziges Mitglied treffen
- 1. Deutliche Umgrenzung und Bestimmbarkeit des Personenkreises
- 2. Jeder einzelne kann betroffen sein und klagen, wenn die Beleidigung auf ihn passt
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Mittelbare Beleidigung
- Verletzung von unmittelbar und mittelbar Beschimpftne Personen
- z.B. Hurensohn (Beleidigun für Mutter und Kind)
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Kundgabe und Kundgabeerfolg
- Kundgabehandlung: jeder wörtliche Aussage oder Handlung
- Kundgabeerfolg: Empfänger muss den ehrrührigen Sinn verstehen
- Beleidigungsfreie Sphären: im engsten Familien- und Freundeskreis muss man Emotionen raus lassen können - Grundsatz gilt nicht, wenn die Familienmitglieder sich gegenseitig beleidigen oder es um Verleumdungen geht (§187)
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Ehrenrührig
- Geeignete Aussage, um jemanden verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen.
- Der Gesamtkontext muss beachtet werden
- Formalbeleidigung: wahre Tatsache in sehr unpassenden Umständen ausgesprochen (Fremdgehen auf Hochzeit)
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Wahre Tatsache als Beleidigung?
- normativer Ehrbegriff: keine Beleidigung
- dualistischer Ehrbegriff: für äußere Ehre kann auch eine wahre Tatsache verletzend sein
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Verleumdung §187
- obj. Tatbestand
- Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache
- Drittbezug
- subj. Tatbestand
- Vorsatz (dolus directus) für das Kennen der unwahren Tatsache
- Kreditgefährdung: Schutz des Vertrauens in die Kreditwürdigkeit
- Qualifikation: öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften
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Üble Nachrede §186 StGB
- 1. Tatsachenäußerung
- 2. Geeignet zur Verächtlichmachung
- 3. Behaupten oder Verbreiten
- 4. Vorsatz: kein Vorsatz bzgl der Unwahrheit
- 5. Nichterweislichkeit
, ob der Täter die Aussage für wahr hielt - objektive Bedingung der Strafbarkeit, die nach dem subjektiven Tatbestand geprüft wird, da der Täter hierauf keinen Vorsatz braucht
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