-
§932 II
Guter Glaube bei beschränkt Geschäftsfähigen
- Streitig
- Eigentlich will §932 den Gutgläubigen nur so stellen, wie er stehen würde, wenn seine Annahmeder Eigentumsverhältnisse stimmen würde. Bei beschränkt Geschäftsfähigen stünde dem Glauben aber die Minderjährigkeit und daher §107 entgegen
- Der Mangel an Geschäftsfähigkeit kann so einfach übergangen werden, wenn auch ein Mangel an Eigentum besteht
- §932 hat aber eine Wertentscheidung getroffen, dass der Schutz des Rechtsverkehrs über den Schutz des Eigentums gestellt wird. Die Anwendung des §107 würde jedoch zu einem erhöhten Eigentümerschutz führen und damit die Rechtkreise vermischen.
- Streitentscheid: Es soll allein auf die §§932ff. abgestellt werden
-
§834 Fall 1
Nichberechtigter Veräußerer ist mittelbarer Besitzer
- Zu prüfen bei der Überwindung der Nichtberechtigung
- 1. Rechtgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
- 2. Rechtsscheintatbestand: bei §834 Fall 1 muss der Veräußerer mittelbarer Besitzer sein
- a. unmittelbarer Besitzer mit Besitzmittlungswillen
- b. Rechtsgeschäft iSd §868
- c. Herausgabeanspruch (ergibt sich meist aus dem Rechtsverhältnis)
- d. Zwischenergebnis: ist jemand mittelbarer Besitzer reicht die Übertragung des mittelbaren Besitz gem. §870 für den Rechtschein aus
- 3. Guter Glaube gem. §932
- 4. Kein Abhandenkommen
-
§935
Abhandenkommen
- Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes.
- Diebstahl, Verlust
- kein freiwilliges Weggeben (Leihe, Miete, Verwahrung etc.)
-
§933
Rechtsscheintatbestand bei Besitzkonstitut
- Mittelbarer Besitz wird erst einmal übertragen
- Rechtsscheintatbestand liegt erst vor, wenn die Sache übergeben worden ist
|
|