BGB AT Definitionen

  1. Angebot
    Das Angebot ist eine WE, mit der sich jemand, der einen Vertrag abschließen will, an einen anderen wendet und die wesentlichen Vertragsbedingungen (essentialia negotii) in der Weise vollständig zusammenfasst, dass der andere, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen, den Vertrag durch ein bloßes "Ja" entstehen lassen kann.
  2. Annahme
    Die Annahme ist eine Willenserklärung, mit der sich derjenige, an den sich das Angebot richtet, mit dem Inhalt des Angebotes einverstanden erklärt.
  3. Willenserklärung
    Die Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist.
  4. Was ist eine Leistung im Sinne des § 812 BGB?
    Eine Leistung im Sinne des § 812 BGB ist jede  bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
  5. Wann ist eine Mehrung fremden Vermögens nach § 812 BGB zweckgerichtet?
    Dies ist der Fall, wenn das fremde Vermögen gemehrt wurde um sich von einer Verbindlichkeit zu befreien.
  6. Was sind Verwendungen i.S.d. § 347 BGB (Rücktritt)?
    Willentliche Vermögensaufwendungen, die der Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.
  7. Wann darf nur ein Schuldbeitritt angenommen werden und was ist ein Indiz dafür?
    • Wenn Auslegung ergibt, dass zweifelsfrei eine unabhängige Verbindlichkeit begründet werden sollte.
    • Indiz: unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse
    • sonst: Bürgschaft
  8. Wie sind WE Minderjähriger zu prüfen?
    • § 107 Alt.1 lediglich rechtlicher Vorteil
    • § 107 Alt. 2 Einwilligung ges. Vertreter
    • § 110 Taschengeld
    • § 108 Vertrag
    •          ohne erforderliche
    •          Einwilligung
    •          gesetzlicher Vertreter
    •          Genehmigung
Author
anjaz
ID
241669
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BGB AT Definitionen
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