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Nichstreitiges Verwaltungsverfahren
umfasst die Vorbereitung und den Erlass von erstinstanzliche Verfügungen durch die Verwaltungsbehörde.
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Streitiges Verwaltungsverfahren
betrifft die Voraussetzungen und Folgen der Anfechtung von Verfügungen vor Verwaltungsbehörden. Verwaltungsrechtspflege i.e.S.
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Verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege
eine Verwaltungsbehörde entscheidet
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Verwaltungsexterne Verwaltungsrechtspflege
Ein Gericht entscheidet
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nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit
das Gericht beurteilt als zweite oder dritte Instanz. Im Rahmen einer Beschwerde
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ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gericht beurteilt als erste oder als einzige Instanz. verwaltungsrechtliche Klage.
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Rechtsquellen
- Uno-Pakt II
- EMRK
- BV 29ff, 173, 187, 188ff, 190
- VwVG
- VGG
- BGG
- Spezialgesetze
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Verfahrensmaximen
- Verfahrensherrschaft:
- Offizialmaxime
- Dispositionsmaxime
- Sachverhaltsabklärung:
- Untersuchungsmaxime
- Verhandlungsmaxime
- Rechtsanwendung:
- von Amtes wegen
- Begründungspflicht / Rügeprinzip
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Unterschied Offizial- und Disposititionsmaxime
- Offizialsmaxime: Die Behörde hat das Recht und die Pflicht zu entscheiden.
- Dispositionsmaxime: Die Privaten entscheiden
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Unterschied Untersuchungs- Verhandlungsmaxime
- Untersuchungsmaxime: die Behörden MÜSSEN den SV abklären.
- Verhandlungsmaxime: die beteiligten Personen müssen den SV darstellen und beweisen.
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Verbot der Rechtsverweigerung i.e.S.
Garantiert Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsbehörden + Anspruch auf Behandlung des Begehrens.
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Verbot der Rechtsverzögerung
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist.
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Verbot des überspitzten Formalismus
Verfahrensvorschriften dürfen nicht zu formalistisch oder mit übertriebener Strenge ausgelegt und gehandhabt werden.
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Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde
ordnungsgemäss zusammengesetzt und unbefangen + Bekanntgabe der mitwirkenden Behördenmitgliedern
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Anspruch auf rechtliches Gehör
Art. 29 Abs. 2 BV
- die Betroffenen können mitwirken, formeller Anspruch
- Anspruch auf vorgängige Orientierung und Äusserung
- Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung
- Akteneinsichtsrecht
- Recht auf Vertretung und Verbeiständung
- Anspruch auf Begründung von Verfügungen
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Vorgängige Orientierung und Äusserung
- Miteilungspflicht der Behörden
- Das Recht sich zu allen entscheidrelevanten Sachfragen zu äussern.
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Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung
- Stellung von Beweisanträgen
- Teilnahme an der Beweiserhebung
- Recht zur Stellungsnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens
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Akteneinsichtsrecht
Anspruch auf Einsicht in alle Akten, die der Behörde als Grundlage für den Entscheid dienen können
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Recht auf Vertretung und Verbeiständung
Das Recht sich in einem Verfahren auf eigene Kosten durch einen Rechtsbeistand zu beraten und vertreten zu lassen.,
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Recht auf Begründung der Verfügung
Das Recht zu wissen, auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen sich der Entscheid stützt.
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Recht auf unentgeltliche Rechtspflege
- Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Verfahrens
- Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
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Unentgeltlichkeit des Verfahren
Hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit), sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Jede Person mit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die zur Wahrung ihrer Rechten notwendig ist.
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Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht
Anspruch grundsätzlich sämtliche Rechtsstreitigkeiten durch ein Gericht beurteilen zu lassen.
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Rechtsmittelgarantie (13 EMRK)
Anspruch auf wirksame Beschwerde, wenn ein durch die EMRK gewährleistetes Recht verletzt worden ist.
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Recht auf öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung
siehe Karte.
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Folgen einer mangelhaften Eröffnung
- Den Parteien darf daraus kein Nachteil erwachsen.
- Die Verfügung wird anfechtbar oder nichtig (bei offensichtlichem und und besonders schweren Mängel)
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formelle Rechtskraft
Die Verfügung kann nicht mehr angefochten werden.
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materielle Rechtskraft
Die Verfügung kann durch die Verwaltungsbehörden nicht mehr abgeändert werden.
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Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit
- -Die Verfügung kann nicht mehr angefochten werden
- -Die Verfügung kann angefochten werden, jedoch wirkt dies nicht aufschiebend
- -Dem Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
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exekutorische Mittel
- -unmittelbarer Zwang
- -Ersatzvornahme
- -Schuldbetreibung
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Repressive Mittel
Sanktionen
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Vollkommene Rechtsmittel
Unbeschränkte Kognition
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Ausserordentliches Rechtsmittel
Gegen bereits formell rechtskräftige Rechtsakte, eröffnen ein neues Verfahren
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Devolutive Rechtsmittel
richten sich an eine übergeordnete Instanz
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Kassatorisches Rechtsmittel
Entscheid wird an Vorinstanz zurückgewiesen.
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Einsprache
Verlangt die Überprüfung einer Verfügung welche von derselben Behörde erlassen worden ist. Nicht im VwVG geregelt.
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Wiedererwägungsgesuch
Gesuch eine erstinstanzliche Verfügung abzuändern oder aufzuheben (von derselben Behörde)
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Revision von erstinstanzlichen Verfügungen
- Revisionsgründe: ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
- Art. 66 VwVG analog
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Anpassung einer Verfügung wegen geänderter Verhältnisse
Art. 29 Abs. 1 BV
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Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG
- Anordnung einer Behörde
- Einzelfall
- Regelung eines Rechtsverhältnisses
- Einseitig
- Verbindlichkeit
- Gestützt auf öffentliches Recht des Bundes
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Rechtsverletzung
- unrichtige Auslegung einer Rechtsnorm
- fehlende oder falsche Anwendung einer Rechtsnorm
- Anwendung einer ungültigen Rechtsnorm
- Ermessensfehler
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Unangemessenheitsprüfung
Ist die Anordnung zweckmässig?
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Beschwerdefähig
partei-und prozessfähig
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Schutzwürdige Interessen
Tatsächliche Interessen wirtschaftlicher und ideeller Natur.
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Besondere Betroffenheit (materielle Beschwer)
Der Beschwerdeführer muss mehr als die Allgemeinheit von der Verfügung berührt sein und eine besondere, beachtenswerte und nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen.
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Teilnahme am Vorverfahren (formelle Beschwer)
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Materieller Entscheid
Entscheid in der Sache, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht.
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Formeller Entscheid
es wird aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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Abstrakte Normenkontrolle
Überprüfung eines kantonalen Erlasses unabhängig von einem konkreten Anwendungsfall.
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