Jura Definitionen Strafrecht CDE

  1. conditio sine qua non
    (lat.) „Bedingung, ohne welche (der Erfolg) nicht (möglich) wäre.“ Nach diesem Grundprinzip ist beim Begehungsdelikt jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Unabhängig von der Zahl der Zwischenursachen ist jede Handlung, die kausale Bedingung für den Erfolg war, gleichwertig. Daher wird die conditio sine qua non-Formel auch Bedingungstheorie oder Äquivalenztheorie genannt.
  2. Dauerdelikt
    Unterfall des Erfolgsdelikts, bei dem die tatbestandlich um- schriebene Rechtsverletzung solange fortbesteht, wie der Täter willentlich eine rechtswidrige Situation aufrecht erhält (z.B. § 239). mehr Infos..
  3. dauernde, erhebliche Entstellung
    [§ 226 I Nr. 3] Ästhetische Verunstaltung der Gesamterscheinung, deren Ende sich im Voraus nicht bestimmen lässt und die mindestens so schwer wie die geringsten der übrigen in § 226 genannten Folgen ist.
  4. Defensivnotstand
    [§ 228 BGB] Sonderfall des rechtfertigenden Notstands, der sich gegen den Gefahrurheber richtet und deshalb Handlungen bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit erlaubt. Gilt als Maßstab der Güterabwägung bei § 34 analog.
  5. Deliktsurkunde
    [§ 267] Unterfall der Absichtsurkunde durch ein Schriftstück, das einen Straftatbestand erfüllt.
  6. deskriptive Tatbestandsmerkmale
    [§ 16] Elemente eines strafrechtlichen Verbots, deren Schwerpunkt in der Beschreibung sinnlich wahrnehmbarer Gegenstände oder Vorgänge der realen Welt liegt.
  7. Dichotomie
    [§ 12] Zweiteilung der Strafvorschriften des Besonderen Teils in Vergehen und Verbrechen.
  8. Diebesfalle
    [§ 242] Dem Täter wird die Beute so präsentiert, dass er sie an sich nimmt, um später wegen der Tat überführt werden zu können. Wegen Einverständnisses in den Gewahrsamswechsel liegt dann nur Diebstahlsversuch vor. mehr Infos..
  9. Diensthandlung
    [§§ 113, 331 ff.] Jede Handlung, die in den Kreis der Pflichten gehört, die der Amtsperson übertragen sind und die von ihr in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird.
  10. dienstliche Verwahrung
    [§ 133] Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes durch fürsorgliche Hoheitsgewalt, um ihn für bestimmte, über das bloße Funktionsinteresse der Behörde hinausgehende Zwecke zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.
  11. direkter Vorsatz
    [§§ 15, 16] Grundform des Vorsatzes (dolus directus II), die erfüllt ist, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass der tatbestandliche Erfolg verwirklicht wird. Auf ein voluntatives Element kommt es nicht an. Der Erfolgseintritt kann dem Täter auch unerwünscht sein.
  12. dolus directus
    Absicht; direkter Vorsatz
  13. dolus eventualis Eventualvorsatz
  14. doppelter Teilnehmervorsatz
    [§§ 26, 27] Kennzeichnung des doppelten Bezuges beim Teilnehmervorsatz. Dieser muss einerseits die Umstände umfassen, die die vorsätzliche und rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen, ferner die Umstände, die die eigene Teilnahme begründen.
  15. Dreiecksbetrug
    [§ 263] Fallgruppe des Betruges, bei dem Verfügender und Geschädigter nicht identisch sind, der Verfügende aber aufgrund rechtlicher Beziehungen oder aufgrund tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit in der Nähe zum geschädigten Vermögen steht, sog. Lagertheorie. mehr Infos..
  16. Drittverschaffung
    [§ 259] Abgeleiteter Erwerb zu eigenem wirtschaftlichen Interesse vom Vortäter mit der Weisung an diesen, die Sache unmittelbar einem Dritten zukommen zu lassen.
  17. drohende Zwangsvollstreckung
    [§ 288] Die nach den Umständen begründete Erwartung, dass der Gläubiger seinen Anspruch demnächst zwangsweise durchsetzen wird. Ein Vollstreckungstitel braucht noch nicht vorzuliegen.
  18. Drohung
    [§§ 240, 249, 252, 253, 255] Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint, unabhängig vom tatsächlichen Realisierungswillen oder der Realisierbarkeit (also auch Scheindrohung), wenn dem Opfer zur Vermeidung des Übels das vom Täter erstrebte Verhalten als Handlungsalternative vor Augen geführt wird.
  19. echte Wahlfeststellung
    Ungewissheit im Rechtlichen und Tatsächlichen: Der Täter hat ei- echte Wahlfeststellung nen Tatbestand entweder durch eine bestimmte Handlung verwirklicht oder einen anderen Tatbestand durch eine andere Handlung. Ein strafloser dritter Hergang scheidet aus. Hier ist eine Bestrafung möglich, die offen lässt, welcher der Tatbestände erfüllt ist („entweder § x oder § y“), wenn die möglicherweise verwirklichten Delikte rechtsethisch vergleichbar sind (gleiche Schwere der Schuldvorwürfe und der Angriffsrichtung) und wenn psychologische Vergleichbarkeit besteht (vergleichbare innere Beziehung zur Tatausführung).
  20. echtes Unterlassungsdelikt
    [§§ 138, 142 II, 323 c] Spiegelbild zum reinen Tätigkeitsdelikt, bei dem sich der Strafvorwurf im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpft, ohne dass ein weitergehender Erfolg eingetreten sein muss.
  21. Ehre
    [§§ 185 ff.] Verdienter Geltungsanspruch eines Rechtsträgers, geprägt durch dessen sittliches Verhalten sowie das Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten (normativer Ehrbegriff). mehr Infos..
  22. eidesmündig
    [§ 60 Nr. 1 StPO, § 393 ZPO, § 157 II] Jede Aussageperson, die im Zeitpunkt der Aussage das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  23. eigenhändige Delikte
    [§§ 154, 315 c, 316, 323 a] Straftatbestände, die nur durch höchstpersönliche körperliche Vornahme der Tathandlung täterschaftlich erfüllt werden können.
  24. Eigentum
    [§§ 242, 246, 249, 303] Umfassendstes, zivilrechtlich ausgestaltetes dingliches Verfügungsrecht eines Rechtssubjekts an einer Sache, unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert.
  25. eigenverantwortlich
    Entscheidung für eine selbstverletzende oder selbstgefährdende Handlung in Kenntnis ihrer Tragweite, wobei die Entscheidung nach einer Meinungsgruppe in entsprechender Anwendung der Regeln strafrechtlicher Verantwortung, nach a.A. nach den Kriterien einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung defektfrei gewesen sein muss. mehr Infos..
  26. eigenverantwortliche Selbstgefährdung
    An die Verursachungshandlung des Täters anknüpfendes und erfolgsvermittelndes Mitwirkungsverhalten des Opfers in Kenntnis der Tragweite des eingegangenen Risikos. In Abgrenzung zur Fremdgefährdung liegt eine Selbstgefährdung vor, wenn das Opfer den zum tatbestandlichen Erfolg führenden letzten Akt in den Händen gehalten hat. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts nicht erfüllt.
  27. einbrechen
    [§ 243 I 2 Nr. 1] Das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum. Betreten ist nicht erforderlich.
  28. eindringen
    [§ 123 I, 1. Alt.] Betreten, also Hineingelangen mit zumindest einem Körperteil in die geschützte Sphäre gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers.
  29. Eindruckstheorie
    [§§ 22 ff.] Erklärungsmodell für die Bestrafung einer Versuchstat. Der Versuch ist danach unter Strafe gestellt, weil durch die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung erschüttert und damit der Rechtsfrieden beeinträchtigt werden kann.
  30. Eingehungsbetrug
    [§ 263] Vollendung des Betruges durch irrtumsbedingte Begründung einer vermögensnachteiligen Vertragsverpflichtung, weil bereits diese – vor dem Leistungsaustausch – einen Gefährdungsschaden darstellt. Gegenbegriff Erfüllungsbetrug. mehr Infos..
  31. eingeschränkte Schuldtheorie
    [§§ 16, 17] H.M. zur Behandlung von Fällen irriger Annahme eigener Rechtfertigung. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt danach in direkter oder analoger Anwendung des § 16 eine Vorsatztat entfallen. Ein Erlaubnisirrtum wird nach § 17 behandelt.
  32. einsperren
    [§ 239 I, 1. Alt.] Freiheitsberaubung durch Verhinderung des Verlassens eines – auch beweglichen – Raumes durch äußere Vorkehrungen.
  33. einsteigen
    [§ 243 I 2 Nr. 1] Eindringen in einen umschlossenen Raum auf nicht ordnungsgemäßem Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
  34. Einverständnis
    Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten, die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt (z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ob er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf den wirksam gebildeten Willen an. Die Voraussetzungen des Einverständnisses sind dann identisch mit der rechtfertigenden Einwilligung. mehr Infos..
  35. Einwilligung
    [§ 228] Rechtfertigungsgrund, der bei disponiblen Rechtsgütern einen wirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektives Rechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung verlangt.
  36. Einwilligungsfähigkeit
    Voraussetzung jeder wirksamen Einwilligung. Der Einwilligende Einwilligungsfähigkeit muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
  37. Einzeltäter
    unmittelbarer Täter
  38. embryopathische Indikation
    [§ 218 a II] Rechtfertigungsgrund für Schwangerschaftsabbruch aufgrund der Belastungen durch die zu erwartende schwere Behinderung des Kindes. Mit erfasst durch die medizinisch-soziale Indikation.
  39. empfindliches Übel
    [§§ 240, 253] Werteinbuße, deren Ankündigung geeignet ist, den Bedrohten zu dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
  40. Enteignung(svorsatz)
    [§§ 242, 249] Zumindest Eventualvorsatz, die Sache entweder überhaupt nicht oder erst nach überlangem bzw. nach übermäßigem Gebrauch an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen.
  41. entführen
    [§§ 239 a I, 239 b I] Verbringen einer Person gegen deren Willen an einen Ort, wo es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.
  42. Entlassungstheorie
    [§§ 22, 25 I, 2. Alt.] Erklärungsmodell für Versuchsbeginn bei abgeschlossenem Täterhandeln und bei Versuch in mittelbarer Täterschaft. Das unmittelbare Ansetzen liegt danach – unabhängig von einer Gefährdung des Rechtsguts – vor, wenn der Täter alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan und die Herrschaft über den Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat (bei abgeschlossenem Täterhandeln, z.B. einer Falle oder wenn der Hintermann den Tatmittler aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat).
  43. entschuldigender Notstand
    [§ 35] Schuldausschluss für rechtswidrige Taten, die der Täter aus dem Druck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm normgemäßes Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte.
  44. Entschuldigungstatbestandsirrtum
    [§ 35 II] Irrige Annahme eines Sachverhalts, bei dessen Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes erfüllt wären. Nach § 35 II 1, der für alle anderen Entschuldigungsgründe analog gilt, entfällt die Strafbarkeit nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
  45. Entstellung
    [§ 226 I Nr. 3] dauernde, erhebliche Entstellung
  46. Entwidmung
    [§ 306 a] Beseitigung der Wohnungseigenschaft durch eine nach außen getretene Handlung, die auch in der Inbrandsetzung durch den letzten Bewohner liegen kann.
  47. Erfolgsdelikte
    Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahme der Tathandlung die Verursachung einer tatsächlichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts voraussetzen.
  48. Erfolgsort
    [§ 9] Der geografische Punkt, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte.
  49. Erfolgsqualifikation
    [§§ 11 II, 18] Strafschärfende Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die einen selbstständig als Vorsatztat strafbaren Grundtatbestand durch einen weitergehenden Erfolg (meist schwere Körperverletzung oder Tod) auf Tatbestandsebene qualifiziert. Hierfür besagt § 18, dass auch ohne gesetzliche Anordnung im jeweiligen Tatbestand Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge ausreicht. Besitzt der Täter sogar Vorsatz („wenigstens“), so ist die Strafschärfung erst recht ausgelöst.
  50. Erfolgsunrecht
    Objektiver Widerspruch eines eingetretenen Deliktserfolges zur Rechtsordnung.
  51. erforderlich
    [§§ 32, 34] Nach objektivem ex ante-Urteil geeignete Handlung, den Angriff oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere, gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist.
  52. Erfüllungsbetrug
    [§ 263] Erscheinungsform des Betruges im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrags. Man unterscheidet: Echter Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn der vertragliche Anspruch als solcher vermögenswertes Äquivalent der geschuldeten Gegenleistung war, der Anspruchsinhaber aber bei der Vertragsabwicklung durch eine Täuschung übervorteilt wurde. Unechter Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn das Opfer bereits bei Vertragsschluss getäuscht worden war und dann in Fortwirkung der ersten Täuschung die vertraglich geschuldeten, aber nicht äquivalenten Leistungen ausgetauscht wurden. Hier bildet der Erfüllungsbetrug mit dem Eingehungsbetrug eine tatbestandliche Bewertungseinheit.
  53. Erlaubnisirrtum
    [§ 17] Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt, den die Rechtsordnung nicht kennt.
  54. Erlaubnistatbestandsirrtum
    [§ 16] Synonym: Erlaubnistatumstandsirrtum. Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er sich Umstände vorstellt, bei deren wirklichem Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären.
  55. erlaubtes Risiko
    Sozialadäquanz
  56. Ermöglichungsabsicht
    [§§ 211 II, 306 b II Nr. 2, 1. Alt, 315 III Nr. 1 b] Zielgerichteter Wille, durch die Tat die Begehung einer weiteren Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 zumindest zu erleichtern. Die Bezugstat kann mit der von Ermöglichungsabsicht getragenen Tat tateinheitlich zusammenfallen, wenn für die Bezugstat noch weitere Handlungen erforderlich sind. Die Bezugstat ist aber keine „andere“ Straftat mehr, wenn sie mit dem Absichtsdelikt vollständig deckungsgleich ist.
  57. ernsthaftes Bemühen
    [§§ 24 I 2, 24 II, 31 II] Rücktrittsvoraussetzung bei fehlender Verhinderungskausalität. Der Versuchstäter muss zur Strafbefreiung auf Erfolgsverhinderung abzielende, nicht ausschließlich anderen Zwecken dienende Maßnahmen ausschöpfen, die aus seiner Sicht zur Erfolgsverhinderung ausreichend sind.
  58. ernstlich
    [§ 216] Freiverantwortlicher Entschluss des Opfers, der dessen Einsichtsfähigkeit und das Nichtvorhandensein eines rechtsgutbezogenen Willensmangels voraussetzt.
  59. erregen
    [§ 263] Hervorrufen eines Irrtums
  60. error in persona vel in obiecto
    [§ 16] (lat.) „Irrtum über die Person (des Tatopfers) oder das (Tat-) Objekt.“ Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit dem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche Gleichwertigkeit.
  61. Ersatzhehlerei
    [§ 259] Umtausch des Hehlereiobjekts in eine andere Sache. Da Hehlerei nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sachen begangen werden kann, ist § 259 an solchen Ersatzsachen nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass beim Erwerb der Ersatzsache eine neue Vermögensstraftat begangen worden ist. Unterfällt die ursprüngliche Vortat dem Katalog des § 261, kommt Geldwäsche in Betracht. mehr Infos..
  62. Erscheinungsbild
    [§ 303 II] Veränderung des Erscheinungsbildes
  63. erschleichen
    [§ 265 a I] Beim Automatenmissbrauch (1. Mod.): Ordnungswidrige und missbräuchliche Benutzung der technischen Vorrichtung sowie Ausnutzung eines Geräteschadens. Bei der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Mod.): Missbräuchliche Einwirkung auf Vermittlungs-, Steuerungs- und Übertragungsvorgänge unter Umgehung von Gebührenerfassungs- oder Sicherungseinrichtungen. Bei Beförderungsleistung (3. Mod.) oder Zutritt (4. Mod.): Nach h.M. jedes ordnungswidrige Verhalten, bei welchem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt, ohne dass hierfür Täuschungshandlungen oder das Umgehen vorhandener Kontrolleinrichtungen erforderlich wären.
  64. Euthanasie
    [§§ 212, 216] Aus dem griechischen „eu“ (gut, leicht) und „thanatos“ (Tod). Als aktive und gezielte Lebensverkürzung strafrechtlich verboten. Sogar die aktive Fremdtötung auf Bitten des Opfers selbst ist nach § 216 strafbar. Einschränkungen gelten für begrenzte Formen der Sterbehilfe.
  65. Eventualvorsatz
    [§§ 15, 16] Dolus eventualis: schwächste Vorsatzform, bei der der Täter mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts gerechnet haben und diesen als nicht ganz fern liegend erkannt bzw. billigend in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden haben muss.
  66. extensiver Notwehrexzess
    [§ 17] Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte. Nach h.M. gilt in diesen Fällen § 33 nicht, auch nicht analog. Ein Teil des Schrifttums will allenfalls affektbegründete Notwehrhandlungen nach Beendigung der Angriffslage über § 33 entschuldigen, sog. nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Nach h.M. ist der Fall über die allgemeinen Regeln als Erlaubnisirrtum zu lösen.
  67. Exzess
    [§§ 16, 25–27] Handlungen eines Tatbeteiligten, die außerhalb des gemeinsamen Tatplans gelegen haben und nach Art und Gefährlichkeit auch nicht mit anderen, tatplangemäßen Handlungen vergleichbar sind. Folge: Keine Vorsatzstrafbarkeit hieraus für die übrigen Beteiligten.
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Anonymous
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20550
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