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Abbruch der Schwangerschaft
[§§ 218, 218 b, 218 c] Jeder Eingriff, der das Absterben der Leibesfrucht kausal und zurechenbar herbeiführt, gleichviel ob der Tod innerhalb oder außerhalb des Mutterleibes eintritt.
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abergläubischer Versuch
[§ 22] Vorstellung, den Deliktserfolg durch willentlich nicht steuerbare irreale Kräfte herbeizuführen. Nach h.M. kein Tatentschluss und straflos, weil nur rechtlich irrelevantes Wünschen vorliegt.
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aberratio ictus (vel impetus)
[§ 16] (lat.) „Abirrung des Hiebes (oder des Angriffs).“ Nach aus Tätersicht richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falsches Tatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen. Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt. mehr Infos..
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Abfall
[§ 326] Alle festen, flüssigen oder in Behältern aufbewahrten gasförmigen beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entweder entledigen will (subjektiver oder gewillkürter Abfall) oder deren er sich entledigen muss, weil eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbes. zum Schutz der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfall oder Zwangsabfall).
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Absatzhilfe
[§ 259] Jede unselbstständige, d.h. weisungsabhängige und nach umstr. Rspr. nicht notwendigerweise erfolgreiche Unterstützungshandlung, die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in seinem Interesse beim Verschieben der Beute geleistet wird.
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absetzen
[§ 259] Wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständnis durch entgeltliche und selbstständige Veräußerung an Dritte oder nach umstr. Rspr. durch hierauf gerichtete Bemühungen.
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Absicht
[§§ 15, 16] 1. Stärkste Vorsatzform (dolus directus I), bei welcher der Täter zielgerichteten Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt (z.B. Aneignungsabsicht bei § 242), wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs nur für möglich hält. 2. Überschießende Innentendenz bei Tatbeständen, die einen nur ins Subjektive vorverlagerten zweiten deliktischen Akt verlangen; hier kann die Absicht schon bei direktem Vorsatz erfüllt sein (z.B. Nachteilszufügungsabsicht bei § 274).
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Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten
[§ 252] Zielgerichteter Wille, die Entziehung tatsächlichen Besitzgewahrsams zu verhindern, die – zumindest aus Tätersicht – gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, bei gleichzeitigem Willen, die Sache in der eigenen Verfügungsmacht zu erhalten, damit sie, wenn auch nur zeitlich begrenzt, wirtschaftlich genutzt und dem Eigentümer auf Dauer vorenthalten wird (zeitlich modifizierte Zueignungsabsicht).
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absichtslos-doloses Werkzeug
[§ 25 I, 2. Alt.] Nach h.M. Erscheinungsform mittelbarer Täterschaft: Der Tatausführende handelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nicht die für das jeweilige Delikt erforderliche Absicht und kann damit kein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser besitzt die deliktsspezifische Absicht und wird durch diese „normative Überlegenheit“ zum mittelbaren Täter. Zu dieser Tat leistet der Ausführende durch seine Verwirklichungshandlung vorsätzlich Beihilfe.
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Absichtsprovokation
[§ 32] Ein Angriff wird mit dem Ziel herausgefordert, den Provozierten später unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Nach h.M. entfällt dann das Notwehrrecht mangels Gebotenheit. Nach a.A. fehlt der Notwehrwille. mehr Infos..
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Absichtsurkunde
[§ 267] Unterfall der Urkunde, der schon bei ihrer Herstellung die Beweisbestimmung beigelegt worden ist.
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absolute Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte
[§§ 315 c, 316] Unwiderlegbar vermutete Fahrunsicherheit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ bei Kraftfahrzeugführern bzw. von 1,6‰ bei Radfahrern.
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Abwägungsklausel
[§ 34] Güterabwägung
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actio illicita in causa
(lat.) „In der Ursache verbotene Handlung.“ Rechtsfigur, die in An- lehnung an die actio libera in causa die Berufung auf einen in der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung eingreifenden Strafbarkeitsmangel (hier: Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder des Notstandes) versagt, wenn der Täter den Strafbarkeitsmangel vorwerfbar herbeigeführt hat. Die Anwendung der Rechtsfigur ist umstritten. Die Rechtspraxis verzichtet auf sie, wenn an ein fahrlässiges Vorverhalten angeknüpft werden soll. In diesem Fall wird die Strafbarkeit nach – allerdings umstrittener – Rspr. gemäß der Struktur der Fahrlässigkeitstat ohne weiteres an die Vorhandlung angeknüpft.
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actio libera in causa (sed illibera in actu)
[§§ 20, 21] actio libera in causa (lat.) „In der Ursache frei(-verantwortliche) Handlung, aber im Vollzug unfreie, also dem Täter nicht vorwerfbare Handlung.“ Gewohnheitsrechtlich begründete, heute umstrittene strafrechtliche Hilfskonstruktion, die die Berufung auf §§ 20, 21 ausschließen soll, wenn der Täter vorwerfbar einen Geschehensablauf in Gang gesetzt hat, welcher die Ursache für die später im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit begangene Straftat bildet (Vorverlagerungstheorie). Soll er aus einer Vorsatztat bestraft werden, muss er sowohl bzgl. der Herbeiführung des Rausches als auch bzgl. der konkreten Tat im Rausch Vorsatz besessen haben, sog. vorsätzliche actio libera in causa. Handelte er mindestens bzgl. einer dieser Umstände unvorsätzlich, aber sorgfaltswidrig, so wurde früher die Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit mithilfe der sog. fahrlässigen actio libera in causa begründet. Die Rspr. verzichtet heute auf diese Konstruktion. Danach ergibt sich unmittelbar aus der Struktur der Fahrlässigkeitstat, dass an jede sorgfaltswidrige Handlung angeknüpft werden kann, die ursächlich für den tatbestandlichen Erfolg war, also auch an ein vorheriges Sichberauschen.
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agent provocateur
[§§ 26, 27] (franz.) Lockspitzel, Kennzeichnung eines Teilnehmers, i.d.R. Anstiftung ohne Erfolgswillen, zumeist aus der Motivation, den Täter wegen der begangenen Straftat überführen zu können. Unbestritten ist, dass der Lockspitzel als Teilnehmer der Vorsatztat straflos bleibt, wenn er es nur zum Versuch kommen lassen will. Die h.M. lässt auch denjenigen unbestraft, der es zwar zur Vollendung, nicht aber zu einer materiellen Rechtsverletzung kommen lassen will. In allen genannten Fällen fehle der für die Teilnahme unverzichtbare Erfolgsvorsatz.
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alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
[§§ 315 c, 316] Zu unterscheiden sind absolute Fahruntüchtigkeit und relative Fahruntüchtigkeit.
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Alleintäter
unmittelbarer Täter
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Allgemeindelikt
Strafvorschrift, die von jedermann verwirklicht werden kann.
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allgemeine persönliche Merkmale
[§ 29] Deliktsmerkmale, die zwar personenbezogen sind, aber bei jedem Delikt Bedeutung erlangen können. Dazu gehören die Schuldunfähigkeit, die verminderte Schuldfähigkeit, der Verbotsirrtum und die anerkannten Entschuldigungsgründe.
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alternative Kausalität
Sonderfall mehrerer zeitgleich in einem Erfolg wirksam gewordener Bedingungen. Da hier jede der Handlungen für sich gesehen hinweggedacht werden könnte, andererseits aber die Wirksamkeit im Erfolg feststeht, wird die conditio sine qua non-Formel zur Bewältigung dieser Konstellation abgewandelt. Bei solchen zeitgleich wirkenden Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
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Alternativvorsatz
Vorsatzkombination in Bezug auf zwei oder mehrere Tatbestände, die sich gegenseitig ausschließen.
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anbieten
[§§ 331 ff.] Offerte auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung.
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Aneignung(sabsicht)
[§§ 242, 249] Zielgerichteter Wille, die Sachsubstanz oder dem funktionsspezifischen Sachwert, wenn auch nur vorübergehend, der eigenen Verfügungsgewalt einzuverleiben. Das Interesse an der Sache kann darin bestehen, den Gegenstand behalten oder nur kurzfristig gebrauchen oder darüber dinglich verfügen zu wollen.
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Angemessenheit
[§ 34] Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen.
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Angriff
[§ 32] Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist.
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Angriff mehrerer
[§ 231] Jede in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
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animus auctoris
[§ 25] (lat.) „Wille des Urhebers“ Täterwille
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animus socii
[§§ 26, 27] (lat.) „Wille des Genossen“ Teilnehmerwille
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ankaufen
[§ 259] Abgeleiteter entgeltlicher Erwerb vom Vortäter in der Weise, dass der Vortäter sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt, sodass dieser die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernimmt.
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Annahme des Erbietens
[§ 30 II, 2. Fall] Spezialfall der Anstiftung, bei der die Initiative vom tatgeneigten Täter ausgeht, der die endgültige Fassung des Tatentschlusses von der Annahme des anderen abhängig macht.
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annehmen
[§§ 331 ff.] Tatsächliche Entgegennahme
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Anstellungsbetrug
[§ 263] Erscheinungsform des Eingehungsbetruges, der schon mit Abschluss des Anstellungsvertrags vollendet ist, und zwar bei Beamten, wenn sie fachlich nicht leistungsfähig oder persönlich ungeeignet sind und bei privaten Arbeitsverhältnissen bei fehlender fachlicher Fähigkeit oder bei Vertrauenspositionen, wenn der Bedienstete die besondere Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. mehr Infos..
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Anstiftung
[§ 26] Teilnahme durch Verursachung des Tatentschlusses eines anderen mittels aktiver psychischer Einflussnahme. Die Schaffung einer tatanreizenden Situation genügt nicht.
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anvertraut
[§ 246 II] Strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal, das erfüllt ist, wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, dass er die Gewalt über die Sache nur i.S.d. Eigentümers ausübe. Es genügt, dass er den Gewahrsam vom Eigentümer oder einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.
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Äquivalenztheorie
conditio sine qua non-Formel
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Arglosigkeit
[§ 211 II] Untermerkmal für heimtückische Tötung. Das zum Argwohn fähige Opfer rechnet bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem Angriff auf sein Leben noch mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit.
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ärztlicher Heileingriff
[§§ 223 ff.] In der Lit. vertretener, von der Rspr. nicht akzeptierter Tatbestandsausschluss für eine in die Körperintegrität eingreifende Behandlung, die vorgenommen wird, um Krankheiten, körperliche Schäden und Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern, wenn sie medizinisch indiziert war und entweder gelungen ist oder – bei Misslingen – den medizinischen Standards gemäß ausgeführt wurde.
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Asche eines Verstorbenen
[§ 168 I] Alle Verbrennungsrückstände eines menschlichen Körpers einschließlich der mit dem menschlichen Körper fest verbundenen Bestandteile, soweit sie als Verbrennungsrückstände verbleiben (z.B. Zahngold eingeäscherter Verstorbener).
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Auffangtatbestand
Strafvorschrift, die einen delikt. Angriff erfasst, dessen Strafbarkeit nach einer weitergehenden Vorschrift möglich, aber nicht sicher ist (z.B. Vollrausch, § 323 a, wenn nicht sicher ist, ob der Täter bei der Tatausführung schuldunfähig o. nur vermindert schuldfähig war).
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auffordern
[§ 111] Kundgabe an einen nicht individualisierten Adressatenkreis, in der der Wille des Täters erkennbar wird, dass von den Erklärungsempfängern strafbare Handlungen begangen werden.
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Aufgeben der weiteren Tatausführung
[§ 24 I 1, 1. Alt.] Nichtfortführung der bereits versuchten Tatbestandserfüllung durch Passivität.
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ausdrücklich [§ 216]
Eindeutig, unmissverständlich durch Wort oder Gesten kundgetan.
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Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
[§ 316 a] Bewusstes sich zu Nutze machen der erhöhten Schutzlosigkeit des Opfers dadurch, dass es mit Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und gerade deshalb leichter zum Opfer eines Überfalls werden kann.
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Außeneingriff
[§ 315 b] pervertierter Verkehrsvorgang
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Aussage
[§§ 153 ff.] Mündliche Erklärung, die „vor“, d.h. unmittelbar gegenüber einer Vernehmungsperson gemacht worden ist.
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Aussagenotstand
[§ 157] Gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeit zum Absehen von Strafe bei uneidlicher Falschaussage oder zur Strafmilderung beim Meineid, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
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Aussteller
[§ 267] Nach der allgemein anerkannten Geistigkeitstheorie derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbar ist. Nicht entscheidend ist, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat.
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Ausweispapier
[§§ 275, 281] Dokument, das dem Nachweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse dienen soll und von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt ist.
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Automat
[§ 265 a, 1. Mod.] Nach h.M. nur solche Geräte, die eine unkörperliche Leistung erbringen, sog. Leistungsautomaten. Apparate, die eine bestimmte körperliche Leistung ausgeben, sog. Warenautomaten, werden nicht erfasst.
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Bande
[§§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2, 260 I Nr. 2] Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten zusammengetan haben.
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Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs ´
[§§ 263 a, 270] Eingegebene Daten finden in den Arbeitsvorgang des Computers Eingang und werden für das spätere Ergebnis ursächlich.
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beendeter Versuch
[§ 24 I 1, 2. Alt.] Rücktrittskategorie, die gegeben ist, wenn der Täter nach seiner Vorstellung nichts mehr zur Erfolgsherbeiführung tun muss.
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Beendigung
[§§ 78 ff., 242, 252] Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Beendigung und Vollendung sind deckungsgleich bei solchen Delikten, deren Tatbestand eine Rechtsgutschädigung beschreibt, die nicht mehr vertieft werden kann (z.B. Tod eines Menschen bei § 212). Die Beendigung folgt der Vollendung, aber nach bei Straftatbeständen, die die Vollendung aus rechtspolitischen Gründen gegenüber der materiellen Rechtsgutbeeinträchtigung vorverlegen (§ 242, vollendet mit Gewahrsamserlangung, beendet mit Gewahrsamssicherung), ferner bei allen Dauerdelikten.
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Befehlsnotstand
[§ 35] Unterfall des entschuldigenden Notstandes. Der Täter begeht in Befolgung einer dienstlichen Weisung eine rechtswidrige Tat, um damit die für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung angedrohten Repressalien für Leib, Leben oder Freiheit zu verhindern. mehr Infos..
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befreien
[§ 120] Jede widerrechtliche Aufhebung des hoheitlichen Gewahrsams an einem Gefangenen.
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befriedetes Besitztum
[§ 123 I] Jede unbewegliche Sache, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken, Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.
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Befriedigung des Geschlechtstriebs
[§ 211 II] Mordmotiv, das erfüllt ist, wenn sich der Täter durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, aber auch, wenn das Opfer getötet werden soll, um sich an der Leiche geschlechtlich zu befriedigen oder wenn der Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigungshandlung zumindest billigend in Kauf genommen wird oder wenn sich der Täter bei der Betrachtung einer Bildaufzeichnung des Tötungsakts sexuelle Befriedigung verschaffen will.
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Begegnungsdelikt
notwendige Teilnahme
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Begehungsdelikt
Grundtyp des Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts, der für die Tat- handlung aktives Tun voraussetzt.
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beharrlich
[z.B. § 184 d, § 238] So häufige Wiederholung der Tathandlung, dass sie eine besondere Hartnäckigkeit des Täters und seine Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck bringt.
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Behältnis
[§ 243 I 2 Nr. 2] Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
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behaupten
[§§ 185 ff.] Eine Tatsache als Gegenstand eigenen Willens kundtun.
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bei einem Diebstahl
[§ 252] Zeitliche Phase, in der eine qualifizierte Drohung oder Personengewalt räuberischen Diebstahl begründen kann. Voraussetzung ist Vollendung des Diebstahls, aber noch ausstehende Beendigung.
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bei Vornahme einer Diensthandlung
[§ 113 I] Unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene konkrete Vollstreckungshandlung.
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Beihilfe
[§ 27] Form der Teilnahme durch jede physische oder psychische Erleichterung (oder garantenpflichtwidrige Nichterschwerung) einer fremden Haupttat.
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beiseite schaffen
[§ 288] Jede Handlung, die den Gegenstand dem Gläubigerzugriff tatsächlich entzieht, ohne dass der Gegenstand rechtlich aus dem Vermögen des Schuldners auszuscheiden braucht.
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bei sich führen
[§§ 244 I Nr. 1, 250 I Nr. 1 a)/b)] Verfügbarkeit des straferhöhenden Mittels zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung der Straftat in der Weise, dass der Täter sich dessen jederzeit, also ohne Zeitaufwand und Schwierigkeiten bedienen kann.
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Beleidigung
[§ 185] Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung durch Behaupten einer unwahren Tatsache gegenüber dem Ehrträger selbst oder durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils gegenüber dem Ehrträger oder gegenüber Dritten in Beziehung auf den Ehrträger.
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beleidigungsfreie Sphäre
[§§ 185 ff.] Tatbestandsausschluss für Ehrverletzungsdelikte, wenn die Äußerung im Rahmen einer besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Beteiligten abgegeben worden ist und keine Gefahr der Weitergabe der gemachten Äußerungen besteht.
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berechtigte Interessen
[§ 193] Jeder öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Zweck, soweit er rechtlich schutzwürdig ist.
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berechtigtes oder entschuldigtes Sichentfernen vom Unfallort
[§ 142 II] Nachholungspflicht begründendes Verlassen des Unfallorts durch eigene Handlung aufgrund eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes, der nach h.M. die Strafbarkeit für das Verlassen insgesamt entfallen lässt. Nicht erfasst ist der Fall des unvorsätzlichen Sichentfernens. Auch das unwillentliche Entferntwerden steht dem Sichentfernen nicht gleich. Auch der Schuldausschluss der Berauschung (§ 20) genügt nach h.M. nicht, weil hierdurch die Strafbarkeit nach § 142 I nicht vollständig entfällt, wenn und weil der Täter immer noch nach § 323 a i.V.m. § 142 I strafbar sein kann.
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Berichtigung
[§ 158] Persönlicher Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue für alle Fälle der vollendeten Falschaussage gemäß §§ 153–156 und analog für Teilnehmer daran, wenn der Täter rechtzeitig, nicht notwendig freiwillig die unrichtige Aussage in allen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt hat.
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Bereicherungsabsicht
[§§ 253, 259, 263] Direkter Vorsatz, durch die Tat eine Verbesserung der Vermögenslage des Täters oder eines Dritten als Endziel oder auch nur Zwischenziel für einen anderen Zweck zu erreichen.
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berufstypische Handlung
[§ 27] Zwar kausale Förderungshandlung i.S.v. § 27, aber nach h.M. straflos, wenn der Hilfeleistende lediglich Eventualvorsatz für die Begehung der Haupttat hat und sich ihm das Risiko der Begehung einer Straftat nicht besonders aufdrängt.
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beschädigen
[§ 303 I] Nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.
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beschimpfender Unfug
[§ 168 I, 2. Mod.] Jede grob ungehörige, rohe Gesinnung zeigende Handlung, die ggü. dem Menschen als Gattungswesen Verachtung bezeugt.
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Beschlagnahme
[§ 136] Zwangsweise Sicherstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde, um öffentliche oder private Belange zu sichern.
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Beschützergarant
[§ 13] Person, die eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantien entstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlich fundierten Verhältnissen enger Lebensgemeinschaft, aus engen Vertrauensverhältnissen, aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten und aus Amtsträgerstellung.
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Besitzkehr
[§ 859 II BGB] Notwehrähnlicher Rechtfertigungsgrund des Besitzers, nach verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) die Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abzunehmen. mehr Infos..
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Besitzwehr
[§ 859 I BGB] Notwehrähnlicher Rechtfertigungsgrund des Besitzers, sich im Rahmen der Erforderlichkeit verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) mit Gewalt zu erwehren.
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besondere persönliche Merkmale
[§ 28] Gesetzliche Merkmale, die Eigenschaften, Verhältnisse und andere Umstände kennzeichnen, die vornehmlich mit der Person des Tatbeteiligten verknüpft sind und das Unrecht, die Schuld oder die Strafbarkeit mitbestimmen.
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besondere Wegnahmesicherung
[§ 243 I 2 Nr. 2] Künstliche Vorrichtung, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
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bestimmen
[§§ 26, 216] Anstiftung
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Bestimmtheitsgrundsatz
[Art. 103 II GG; § 1] Fundamentalprinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Folgen müssen so konkret umschrieben sein, dass der Normadressat anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder ob zumindest das Risiko einer Bestrafung besteht.
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betreffen
[§ 252] Raumzeitliches Zusammentreffen mit einer tatunbeteiligten Person, wobei es nach h.M. genügt, dass der Tatunbeteiligte den Dieb noch nicht einmal sinnlich wahrgenommen hat und ausgeschaltet wird, um dem Bemerken zuvorzukommen.
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betroffen
[§ 127 I 1 StPO] (Auf frischer Tat) Betroffen ist jemand, wenn er bei der Erfüllung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
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Bettelbetrug
Zweckverfehlung; Rückausnahme zur bewussten Selbstschädigung, die dann den Betrug vollendet, wenn das Opfer zwar wusste, dass es mit der einseitigen Leistungshingabe sein Vermögen mindern werde, aber mit der Leistung einen wirtschaftlichen oder sozialen Zweck verfolgte, der mit der Vermögenshingabe nicht erreicht wurde. Hauptfall Bettel-, Spendenbetrug.
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beweglich
[§§ 242, 246, 249] Jede Sache, die (wenn auch erst durch die Tathandlung) fortgeschafft werden kann.
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beweiserhebliche Daten
[§ 269] Alle Informationen mit Beweisfunktion für den Rechtsverkehr, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden bzw. gespeichert waren.
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bewusste Fahrlässigkeit
[§ 15] Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns, bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
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bewusste Selbstschädigung
[§ 263] Ausschlussgrund für einen Betrug trotz Täuschung und irrtumsbedingter Vermögensminderung, wenn dem Opfer durch die Täuschung nicht der vermögensschädigende Charakter der Verfügung verschleiert wurde. Rückausnahme: Zweckverfehlung
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Bruch des Gewahrsams
[§§ 242 ff.] Aufhebung des Gewahrsams ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers.
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