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burnner
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Staatsanwaltschaftsmodell
- - StA führ Vorverfahren
- - einheitliche Kompetenz für Ermittlung, Untersuchung, Anklageerhebung, Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei
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Verfahrensbeteiligte
- - Polizei
- - Staatsanwaltschaft
- - Zwangsmassnahmengericht
- - Beschuldigter
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Nemo tenetur
Keine Selbstbelastungspflicht
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Rechte des Beschuldigten
- - Informationsrechte
- - Anspruch auf formelle Verteidigung
- - Aktive Mitwirkungsrechte
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Schweigerecht
- - Weder Aussage
- - noch Wahrheitspflicht
- Grenzen: Falsche Anschuldigung, etc.
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Beginn der ersten Einvernahme
Art. 158 Miranda-Warning beachten!
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Einschränkungen Konfrontation und Fragerechte
- EGMR:
- 1. Anonymisierung notwendig
- 2. Massnahmen zur Ermöglichung einer Min Verteidigung
- 3. Nicht alleinige Grundlage für Verurteilung
- 4. Besonders sorgfältige Beweiswürdigung
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Arten der Verteidigung
- - Wahl-/Privatverteidigung
- - Notwendige Verteidigung
- - Amtliche Verteidigung
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Anklageschrift
Fixierung und kurze, aber präzise Umschreibung des Untersuchgungs- und Entscheidungsgegenstandes
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Verfahrensstadien
- - Vorverfahren
- - Zwischenverfahren
- - Hauptverhandlung
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Prozessmaximen
- - Unschuldsvermutung
- - Nemo Tenetur
- - Offizialprinzip
- - Opportunitätsprinzip
- - Imutabilitätsprinzip
- - Legalitätsprinzip
- - Unmittelbarkeitsprinzip
- - Grundsatz der Öffentlichkeit
- - Grundsatz des fairen Verfahrens
- - Institionelle / Pers. Unabhängigkeit
- - Waffengleichheit
- - Treu und Glauben
- - Beschleunigungsgebot
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Opportunitätsprinzip
Absehen von Strafverfolgung Art. 8
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Imutabilitätsprinzip
Bindung an den Sachverhalt der Anklageschrift
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Direkte Beweismittel
Augenzeugen
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Indirekte Beweismittel
Indizien
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Beweisverwertungsverbot
BG: Interessenabwägung an staatlichem Interesse an Verbrechensaufklärung einerseits und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten anderseits. Je schwerer die Straftat wiegt, desto eher wird Verwertung zugelassen.
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Absolute Beweisverwertungsverbote
140, 141I
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Schutzzwecklehre
Sofern die Norm auch die Interessen des Beschuldigten schützt, besteht ein Beweisverwertungsverbot
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Abwägungstheorie: Bei Verstoss gegen Gültigkeitsvorschriften oder Strafgesetze
prinzipiell Keine Verwertung
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Abwägungstheorie:Bei Verletzung blosser Ordnungsvorschriften
Verwertung Stets Zulässig
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Gültigkeitsvorschriften
Schutzzweck der Norm ist vor allem die direkte oder indirekte Wahrung der Interessen des Beschuldigten
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Ordnungsvorschriften
Schutzzweck der Norm ist bloss die Ordnungssicherung des Verfahrens, dies sei i.d.R. der Fall, wenn das Beweismittel auch auf gesetzmässigem Weg hätte erlang werden können.
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BGer
Gültigkeitsvorschriften: Abwägungstheorie Grundsatz: Schutzzwecklehre
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Fernwirkung von Beweisverboten
Nope.avi Art. 141 IV
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