-
Äquivalenztheorie
conditio sine qua non
-
Doppelkausalität
Jeder Täter setzt eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung
-
Adäquanztheorie
wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.
-
erlaubtes Risiko / Sozialadäquanz
Der Täter hat ein Risiko geschaffen, aber dieses ist rechtlich nicht relevant.
-
Vermittelte Kausaltät
Auch die Erstursache ist kausal, die durch eine Zweitursache mit dem Erfolg vermittelt wurde
-
Hypothetische Kausalität
Eine Bedingung ist auch dann kausal, wenn eine hypothetische Ersatzursache zum gleichen Erfolg geführt hätte
-
Einwilligung
- 1. Nach aussen erkennbare Erteilung vor der Tat
- 2. Verfügungsbefugnis über das betroffene Rechtsgut
- 3. Einsicht in Wesen und Tragweite des Verzichts
- 4. Ernstlich und ohne Willensmängel
- 5. Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwiligung
-
Dolus eventualis
Den Erfolg als möglich voraussehen und dennoch in Kauf nehmen, billigen, hinnehmen.
-
Bewusste Fahrlässigkeit
Den Erfolg als möglich voraussehen, aber auf den Nichteintritt vertrauen.
-
error in persona vel objectio
- Gleichwertigkeit: Irrtum unbeachtlich
- Täter verwechselt das Objekt
-
aberratio ictus
- Der Erfolg tritt bei einem anderen als dem vom Täter ins Auge gefassten Objekt ein.
- Ungleichwertigkeit: Versuch / Fahrlässigkeit
-
Notstand
- 1. Unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut
- 2. Notstandshandlung
- a. Absolute Subsidiarität
- b. Wahrung des höherwertigen Interessen
- 3. Rettungswille
-
Pflichtenkollision
- Es stehen zwei Handlungspflichten zueinander in Konkurenz.
- Gerechtfertigt wen die höherrangige Pflicht erfüllt wird, bei Gleichheit, wenn irgendeine Pflicht erfüllt wird.
-
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Gewohnheitsrechtlich anerkannt
-
Mutmassliche Einwiligung
- 1. Einwilligungsfähig und verfügungsbefugt
- 2. Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig einholbar
- 3. Getragen vom hypothetischen Willen
-
Notwehr
- 1. Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff
- 2. Notwehrhandlung
- a.) Geeignet
- b.) Subsidiarität (mildestes Mittel zur sicheren Abwehr)
- c.) Verhältnismässigkeit i.e.S. (keine Güterabwägung)
- 3. Verteidigungswille
-
Schuld
- Unrechtsbewusstsein
- Zumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens
-
Einfluss des BAK auf die Schuldfähigkeit
- - 2 Promillen vermindert
- - 3 Promillen Schuldunfähigkeit
-
actio libera in causa
Art. 19 Abs. 4 StGB
-
Tatbestandsirrtum
- Unkenntnis von Umständen, die die vom Vorsatz umfassten Merkmale des objektiven TB ausfüllen
- => Auschluss Vorsatz Art. 12 Abs. 2 und Art. 13
-
Umgekehrter Tatbestandsirrtum
- Irrige Annahme von Umständen, die die vom Vorsatz umfassten Merkmale des objektiven TB. ausfüllen
- => Untauglicher Versuch, Art. 22 Abs. 1, 3. Var.
-
Direkter Verbotsirrtum
- Täter kennt Norm nicht oder unterschätzt ihre Reichweite
- => Art. 21
-
Umgekehrter Direkter Verbotsirrtum
- Irrige Annahme einer nicht existenten Norm oder Überdehnung einer existenten Norm
- => Strafloses Wahndelikt
-
Indirekter Verbotsirrtum
- Täter nimmt irrig die Existenz eines RFG an oder verkennt die Grenzen eines anerkannten RFG
- => Art. 21
-
Umgekehrter indirekter Verbotsirrtum
- Unkenntnis von Existenz eines RFG oder von den Grenzen des vom Täter zu eng aufgefassten RFG
- => Wahndelikt
-
Erlaubnistatbestandsirrtum
- Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten RFG
- => Art. 13
-
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
- Unkenntnis vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten RFG
- => Versuch?
-
Entschuldbarer Notstand
- Notstandslage wie RFN aber
- - Gefahr für hochwertiges Gut
- - Unzumutbarkeit der Preisgabe
-
Entschuldbare Notwehr
- Überschreiten der Notwehrgrenzen in Aufregung oder Bestürzung über den Angrif
- nur asthenische Affekte
-
asthenischer Affekt
Lähmende Affekte
-
Entschuldigungsirrtum
- Täter nimmt irrig die Existenz eines Entschuldigungsgrundes an oder verkennt die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes
- => who cares
-
umgekehrter Entschuldigungsirrtum
- Unkenntnis von der Existenz eines Entschuldigungsgrundes oder von Grenzen eines vom Täter zu eng gefassten Entschuldigungsgrundes
- => Entschuldigtes Handeln
-
Entschuldigungstatbestandsirrtum
- Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes
- => Art. 21 sinngemäss
-
Umgekehrter Entschuldigungstatbestandsirrtum
- Unkenntnis vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes
- => who cares
-
Unterlassen: Subsidiaritätsprinzip
Man prüft ein Unterlassen erst dann, wenn ein für den Taterfolg rechtlich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt.
-
Unterlassen: Hypothetische Kausalität
Die objektiv gebotene und mögliche Handlung kann nicht hinzugedacht werden ohne, dass der Erfolg entfiele.
-
Unterlassen: Obhutspflicht
Garant ist für Rechtsgut verantwortlich
-
Unterlassen: Sicherungspflicht
Garant ist verantwortlich für die Gefahr
-
Unterlassen: Vertrag
Nur wenn dem Verpflichteten eine Autoritäts- oder Vertrauensstellung mit besonderer Obhuts-, Sorge- oder Aufsichtspflicht zukommt. Schutz muss eine Hauptpflicht sein.
-
Unterlassen: Gesetz
Der Verpflichtete muss in jedem Fall für das bedrohte Rechtsgut oder für die Gefahr in gesteigerten Masse verantwortlich sein.
-
Unterlassen: Ingerenz
Gefahr aus sorgfalltswidrigem Verhalten hervorgegangen.
-
Unterlassen: Versuch
Wenn sich die wirkliche oder vom Täter angenommene Gefahr für das RG, bei Verzögerung des rettenden Eingriffs steigert.
-
BG: Garant
Derjenige, der durch sein Tun eine Gefahr geschaffen oder eine solche vergrössert hat.
-
Unterlassen: Zumutbarkeit
Niemand braucht eine konkrete Lebensgefährdung auf sich zu nehmen oder gar das eigene Leben zu opfern.
-
Umgekehrter direkter Gebotsirrtum
- Irrige Annahme einer nicht existenten Norm oder Überdehnung einer existenten Norm.
- => Wahndelikt
-
Schwellentheorie
- Jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.
- (Point of no return)
-
normaler untauglicher Versuch
- untaugliches Objekt
- Art. 22 Abs 1, 3. Var
-
untauglicher Versuch wegen groben Unverstands
- Art. 22 Abs. 2
- z.B Abtreibung mit Kamillentee
-
abergläubischer Versuch
totbeten
-
Rücktritt / tätige Reue
- 1. Nicht fehlgeschlagen
- 2. Vornahme der Rücktrittshandlung
- - unbeendeter Versuch: Verzicht auf weitere Ausführung
- - beendeter Versuch: Tätige Reue, Beitrag zur Verhinderung der Vollendung
- 3. Freiwilligkeit
-
Unbeendeter Versuch
Täter hat noch nicht alles getan, was nach seiner Tatvorstellung zur Vollendung notwendig ist. Rücktrittshoriziont
-
Beendeter Versuch
Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben
-
Limitierte Akzessorität
Schuldhaftigkeit der Haupttat ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit der Teilnahme
-
Mittäter
Wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
-
Mittäter: Tatbeitrag
ob der Tatbeitrag nach Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.
-
Mittelbare Täterschaft: Haupttäter
- - vorsatzlos
- - objektiv tatbestandslos
- - gerechtfertigt
- - schuldlos
- - strafunmündig
-
Gehilfenschaft: Hilfeleistung
jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen.
-
Gehilfenschaft
Physisch und psychisch möglich
-
omnimodo facturus
Person hat Tatentschluss schon gefasst
-
Aufstiftung
zur schweren Tat bestimmen
-
Abstiftung
Risikoverminderung prüfen
-
Versuchte Gehilfenschaft
in jedem Fall straflos (Seelmann)
-
Beteiligung am Unterlassungsdelikt
Prinzipel möglich
-
Übernahmefahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverletzung zu einem früheren Zeitpunkt
-
Herkunft der Sorgfaltsregeln
- - allgemein anerkannte Verhaltensregeln
- - Gesetze / Verordnungen
- - anerkannte Regelwerke und Richtlinien
-
algemeiner Gefahrensatz
Jeder der einen Gefahrenzustand schafft, hat alles Zumutbare zu tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt.
-
Vertrauensgrundsatz
Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält dar, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Teilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Gilt nicht nur im Strassenverkehr
-
Fahrlässigkeit: Obj. Zurechenbarkeit
- Fehlt bei:
- - Risikoverringerung
- - erlaubtes Risiko
- - atypische Kausalverläufe
- - Erfolg nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst
-
Risikoerhöhungstheorie
Bejahung wenn die Sorgfaltspflichtverletzung nachweisbar eine erheblich gesteigerte Gefahr für das geschützte Rechtsgut mit sich gebracht hat.
-
Wahrscheinlichkeitstheorie
Erfolg nur zurechenbar, wenn der Erfolg ohne die verbotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.
-
Fahrlässige Mitätterschaft / Teilnahme
gibt es nicht
-
Unechte Konkurenz
- - Spezialität
- - Subsidiarität
- - Konsumtion
-
Spezialität
Ein Straftatbestand schliesst einen anderen in allen Teilen in sich ein.
-
Subsidiarität
Das Delikt mit der intensiveren Angriffsform, das mit höherer Strafe bedroht ist.
-
Konsumtion
Ein Tatbestand wird durch einen anderen konsumiert, wenn er erstens in dem anderen wertmässig enthalten ist und zweitens typischerweise als Begleit-, Vor- und Nachtat in Verbindung mit dem vorrangigen Delikt begangen.
-
Echte Konkurenz
- - Idealkonkurenz
- - Realkonkurenz
-
Einfache Handlungseinheit
Ein Willensentschluss wird in einem Akt reaisiert
-
Natürliche Handlungseinheit
Wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint und ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird.
-
Juristische / rechtliche Handlungseinheit
Gekennzeichnet durch gleichartige Handlungen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz beruhen.
-
Idealkonkurenz
Verwirkung mehrerer Strafen durch eine Handlung
-
Realkonkurenz
Verwirkung mehrerer Strafen durch mehrere Handlungen
-
Tätigkeitsdelikt
Der blosse Vollzug einer Handlung genügt
-
Erfolgsdelikt
Der Erfolg einer Handlung erfüllt den TB
-
Gefährdungsdelikt
Gefährdung eines Rechtsgut genügt
-
Verletzungsdelikt
Beeinträchtigung eines Rechtsgut genügt
-
Extraneus
Nichtqualifizierter
-
Intraneus
Sonderpflichtiger
|
|