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Gefahr
Ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft (absehbarer Zeit) mit hinreichernder Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.
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Abstrakte Gefahr
Liegt vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass (irgendwann und irgendwie) ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (könnte).
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Konkrete Gefahr
Ist eine Sachlage die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (örtlich und zeitlich bestimmbar) in einem Einzelfall zu einem Schade führt.
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Idf
- Umfasst sich mit der Ermittlung und Aufnahme jener individuellen Merkmale einer Person um sie von anderen zu unterscheiden und Verwechslungen aufzuschließen mit demZiel den betroffenen zuverlässig und ohne unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen.
- Sie umfasst unter anderem die Aufnahme von Personaline (Name, Vorname, etc.)
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Verursacher
Ist jeder, der die in der Verfassung gezogen Grenzen seiner zulässigen Freiheitssphäre überschreitet und damit unmittelbar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung herbeiführt
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Verdächtiger
Ist jeder der nicht von Verdacht frei ist
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Beschuldigter
Ist der Tatverdächtige, gegen den aufgrund der Willensentscheidung der Strafermittlungsbehörde (Polizei) das Ermittlungsverfahren betrieben wird
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Öffentliche Sicherheit
Sie umfasst den Schutz vor Schäden, die den Bestand des Staates oder seine Einrichtungen (Gemeinschaftsschutzgüter) oder das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, die Ehre, das Vermögen des Einzelnen (Individualschutzgüter) bedrohen. Zu den Einrichtungen des Staates gehört die gesamte Rechtsordnung.
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Öffentliche Ordnung
Sie umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln deren Beachtung nach den jeweils herrschenden ethischen und sozialen Anschaungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen gesehen wird
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§ 1 ASOG
Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei
- (1) OB und Pol haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
- Haben Im Rahmen dieser Aufgaben erforderliche Vorbereitung für Hilfeleistung und Handel in Gefahrenfällen zu treffen.
- (2) OB und Pol. haben ferner die Aufgabe zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen werden.
- (3) Pol hat im Rahmen der Gefahrenabwehr Straftaten zu verhüten, sowie für Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung Straftaten)
(4) Schutz privater Rechte
(5) Pol leistet Vollzugshilfe für andere Behörden
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§2 ASOG
sachliche Zugehörigkeit der Ordnungsbehörden
- (1) Für Gefahrenabwehr Ordnungsbehörden zuständig
- (2) Ordnungsbehörden sind Senatsverwaltungen und Bezirksämter
- (3) Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind Sonderbehörden der Hauptverwaltung
- (4) Zuständigkeit Ordnungsbehörden in Anlage (Zustkstord) zu diesem Gesetz geregelt
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§ 4 ASOG
Verhältnis der Pol zu den OB
(1) Die Pol. wird im Rahmen Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit nur tätig wemn die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Zuständige Behörde wird unverzüglich vin Vorgängen unterrichtet.
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§ 11 ASOG
GDV
- (1) von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die OB und Pol diejenige zu treffen, die den Eizelnen und Allg, voraussichtlich am wenigsten beeiträchtigt.
- (2) Maßnahme darf nicht zum Nachteil führen, der zum erstrebten erkennbar außer Verhältnis steht.
- (3) Maßnahme nur so lange zulässig bis Zwecke erreicht oder nicht erreicht werden kann.
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§12 ASOG
Ermessen
(1) Pol und OB treffen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Wenn mehrere Mittel in Betracht kommen genügt wenn eins bestimmt wird.
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§ 13 ASOG
Verantwortlicher für das Verhalten einer Person
- Verhaltensverantwortlicher
- (1) Verursacht Person (unmittelbarer Verursacher) Gefahr so sind Maßnahmen gegen diese zu richten (auch Zweckveranlasser).
- (2) Maßnahme gegen Aufsichtsperson wenn Person unter 14 Jahre oder gegen Betreuer.
(3)Maßnahme gegen Auftraggeber von Verrichtungsgehilfen
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§14 ASOG
Verantwortlichkeit für Tiere oder den Zustand einer Sache
- Zustandsverantwortlicher
(1) Maßnahme gegen Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- Wenn Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht anwesend, dann auch ggü. dem Eigentümer
(3) herrenlose Sache, Maßnahme gegen letztem EIgentümer
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§16 ASOG
Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen
- Polizeilicher Notstand
wenn,
- - Gegenwärtige erhebliche Gefahr
- - Veräantwortlicher nach §§ 13, 14 nicht verfügbar
- - Polizei selber nicht tätig werden kann
- - Person ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohen Verletzung höherer Pflichten in Anspruch
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§ 21 ASOG
IDF
(1) OB und Pol können nach Identität einer Person feststellten wenn das zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist oder zur Erfüllung der ihnen durch anderen Rechtsvorschriften übertragene aufgaben erforderlich ist.
(2) Pol kann fermer Identität einer Person feststellen
- Nr 1 Wenn Person sich an einen Ort aufhält ( nicht nur passieren)
- - a) von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen
- - aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben
- - bb) sich dort Personen treffen die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen
- - cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen
- b) Personen der illigalen Prostitution nachgehen
- Nr. 2 (ortshaftung) wenndas zum Schutz privater Rechte oder zur Leistung von Vollzugshilfe erforderlich ist
- - Nr.3(ortshaftung) wenn Person sie sich in einer
- - Verkehrslage
- - Versorgungsanlagen/Einrichtung
- - Öffentliche Verkehrsmittel
- - Amtsgebäude
- - Besonders gefährdete orte
- oder in dessen unmittelbarer nähe (max 200 m) aufhält
- Nr. 4 Kontrollstellen
- (3) OB und Pol können erfoderliche Maßnahmen für IDF treffen. Sie können Personen insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, das sie Angaben zur Feststellung ihrer Person macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.Pol kann Person Festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn, IDF auf andere Weise nich möglich oder unter erheblichen Schweirigkeiten.
- unter Voraussetzung Satz 3 könn auch mitgeführte Sachen durchsucht werden.
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§ 23 ASOG
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Pol kann ED maßnahmen vornehmen, wenn
- Nr.1 eine nach § 21 ASOG möglich IDF nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist
- Nr.2 das zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung erforderlich ist, weil betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art und Begehensweise der Tat die Gefahr der begehung weiterer Staraftaten besteht.
(2) ist Identität festgestellt sind im Falle (1) Nr.1 die angefallen ED Unterlagen zu vernichten, es sei denn Aufbewahrung zu Zwecken (1) Nr.2 oder nach anderen Rechtsvorschriften ist erforderlich.
- (3) ED Maßnahmen sind
- - Finger und Handflächenabdrücke
- - Lichtbilder
- - Körpermessung
- - andere körperlich Merkmale (Narben, Tattoos)
- (4) Eingriffe in körperliche unversehrtheit unzulässig
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§28 ASOG
Datenabfrage, Datenabgleich
- (1) OB und Pol können personenbezogen Daten abfragen und mit deren Inhalt abgleichen wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer best. ordnungsbehörlichen oder polizeilichen Aufgabe im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei erforderlich ist.
- Pol kann ferner personenbezogene Daten im Fahndungsbereich abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtgertigtist, dass die Abfrage sachdienliche Hinweise erwarten lässt.
- Person kann für Dauer der Abfrage angehalten werden.
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§ 29 ASOG
Platzverweisung
- (1) OB und Pol können zur Abwehr einer Gefahr eine Peroson vorübergehend von einem Ort verweisen oder das Betreten eines Ortes verbieten.
- Kann ferner gegen Personen angewendet werden, sie den Einsatz der Pol, Fw oder Hilfs- oder Rettungskräften behindert.
- (2) Pol kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen ein best. Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort auszuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot).
- Verbot örtlich und zeitlich zur Verhütung von Straftat erfoderlichen Umfang beschränken.
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§ 81b StPO
Erkennungsdienstliche Behandlung
Soweit es für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden und Messungen (Körpergröße, Geweicht) und ähnliche Maßnahmen ( Festellung anderer äußerer Merkmale Tattoos, Muttermale, Narben) an ihm vorgenommen werden.
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§ 98c StPO
- Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherte Daten machinell abgeglichen werden.
- Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.
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§ 163 b StPO
Feststellung Identität eines Verdächtigen
- (1) Jmd einer Straftat verdächtig können Pol und StA zur Feststellung der Identitär erforderliche Maßnahmen treffen.Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblicher Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
- Unter Voraussetzung von Satz 2 sind auch Durchsuchung der Person des verdächtigen der von ihm mitgeführten Sachen sowie Durchführung ED Maßhmen möglich
- (2) Feststellung Identität eines Unverdächtiger (Zeuge, Verdächtiger)
- Soweit dies zur Aufklärung geboten ist, kann Identität auch festgestellt werden der nicht einer Straftat verdächtig ist.
- Maßnahmen der in (1) Satz 2 dürfen nicht getroffen, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht.
- Maßnahmen der in (1) Satz 3 nicht gegen willen der betroffenen Person treffen.
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§ 163 StPO
Legalitätsprinzip
- Behörden und Beamte PVD haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
- Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
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§ 483 StPO
Strafverfahrensdateien
(1) Gerichte, Strafvollstreckungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
setzt voraus, dass die Daten zurvor auf Grund einer gesonderten EGL erhoben worden sind.
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