-
Was regelt das materielle Strafrecht?
- Straftatbestände
- also welches Verhalten mit einer Sanktion bestraft wird
- - StGB
- - Eidg. Nebenstrafgesetze (Strassenverkehrsrecht, Betäubungsmittel.,etc)
- - Kantonales Strafrecht (im beschränkten Masse)
-
Was regelt das formelle Strafrecht?
- das Strafprozessrecht
- d.h. wie das Verfahren laufen muss und welche Behörden zuständig sind
- - im wesentlichen kantonal geregelt in den Strafprozessordnungen
- StPO
-
Was regelt das Strafvollzugsrecht?
- die Durchführung der straflichen Sanktionen
- - Kantone sind verpflichtet
- - Kantone in 3 Strafvollzugskonkordate
- - Ost-, Nord-und Zentral-, Westscheiz und Tessin
-
Schritte zum Abklären:
- 1. Vorraussetzungen der Strafbarkeit
- 2. objektive und subjektive Tatbestände bestimmt -> Bestimmung der Deliktsart
- -> Strafrahmen
- 3. Berücksichtigung subjektiver Kriterien des Vorlebens und Lebensumstände
- 4. Urteil rechtskräftig -> muss vollzogen werden
-
Voraussetzungen der Strafbarkeit
- 1. Tatbestandsmässigkeit (-Legalitätsprinzip)
- 2. Rechtswidrige Verletzung (Fehlen von Rechtfertigungsgründen Notwehr, Notstand)
- 3. Verschulden (nur wenn Schuld, Beschränkung der Schuldfähigkeit, Formen von Schuld)
- 4. eventuell Strafantrag
- 5. Verjährung noch nicht eingetreten
-
Notwehr
- ungerechtfertigten Angriff auf eigene in angemessener Art abwehrt
- (Art. 15 StGB)
-
Notstand
- In Notsituation in fremde Rechtsgüter eingreift um eigene Rechtsgüter aus einer unmittelbaren,
- nicht anders abwendbaren unverschuldeten Gefahr zu retten
- kein Eingriff auf eigene Rechtsgüter
- (Art. 17 StGB)
-
Ausschuss / Beschränkung der Schuldpflicht
- - Kinder bis 10 Jahren nicht vom Strafrecht erfasst
- - 10.-18. Altersjahr -> Jugendstrafrecht
- - Grad der Zurechnungsfähigkeit
-
Formen der Schuld
- vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden
- vorsätzliches -> subjektives Verschulden schwerer -> höheres Strafmass
-
Antragsdelikte
- - geringfügige Delikte wie Sachbeschädigung
- - Delikte, die in Privatsphäre des Opfers (Beschimpfungen, Hausfriedensbruch)
- - Delikte, die Täter und Opfer in enge Beziehung wie Diebstahl oder Betrug
=> Strafantrag
-
Offizialdelikt
wird von staatlichen Behörden von Amtes wegen unabhängig vom Willen des Opfers verfolgt und bestraft (z.B. Mord)
-
Übertretungen
- Strafen: Bussen, gemeinnützige Arbeit, weitere Massnahmen
- Strafrahmen: mit Busse bedroht (bis 10'000Fr.) aber fixierter Geldbetrag, Arbeit bis 360 h
- Bsp.: Zuschnellfahren, Ohrfeige
-
Vergehen
- Strafen: Freiheits-, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, weitere Massnahmen
- Strafrahmen: mind. 6 Monate bis zu 3 Jahren,max 360 Tagessätze bis max 3000 Fr.
- Bsp: körperliche Verletzung, Totschlag
-
Verbrechen
- Strafen: Freiheitsstrafe, weitere Massnahmen
- Strafrahmen: mehr als 3 Jahre bis max 20 Jahre (ausser wenn lebenslang)
- Bsp.: Mord etc, Totschlag
-
Massnahmen
- Art. 56 ff. StGB
- zur Resozialisierung des Täters
- - Behandlung psychischer Störungen
- - Suchtbehandlung
- - für junge Erwachsene
-
bedingte Strafe
- Vollzug der Strafe aufschieben, während Verurteilte in Probezeit korrekt
- nur bei Verbrechen und Vergehen
-
teilbedingte Strafe
- ein Teil der Strafe unbedingt vollzogen, der Rest auf Bewährung ausgesetzt
- nur bei Verbrechen und Vergehen
-
objektiver Tatbestand
äussere Merkmale des verbotenen Verhaltens
-
subjektiver Tatbestand
- Innenseite des strafbaren Verhaltens
- Vorgänge, die im Bewusstsein des Täters
- (Bildung, Richtung, Inhalt seines Willens, Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen)
-
Vorsätzliche Tötung
(StGB, obj. & subj.)
- Art. 111 StGB
- Objektiv T: jem. wurde getötet
- Subjektiv T: Vorsatz
-
Mord
(StGB, obj. subj.)
- Art. 112 StGB
- Obj: jemand wurde getötet
- Subj: Skrupellos
-
Totschlag
(StGB, obj. subj.)
- Art. 113 StGB
- Obj: jem. wurde getötet
- Subj.: aus dem Affekt
-
Fahrlässige Tötung
(StGB, obj. subj.)
- Art. 117 StGB
- Obj.: jem. wurde getötet
- Subj.: ohne Absicht, fahrlässig
-
Kriterien für die Strafzumessung
- - Ausmass der Verletzung von Rechtsgütern
- - Beweggründe (- achtenswerte)
- - Vorleben
- - Pers. Verhältnisse
- - verminderte Zurechnungsfähigkeit
- - jugendliches Alter
- - Affekt
- - aufrichtige Reue
- - Rückfall
-
Antrags- oder Privatdelikt
- Untersuchungsrichter klärt den Sachverhalt nur auf Antrag der geschädigten Partei ab
- bei Vergehen leichter Natur (z.B. Verleumdung, Zechprellerei, einfache fahrlässige Körperverletzung)
-
Phasen des Strafverfahren
- 1. Strafanzeige, Strafantrag
- 2. Strafuntersuchung
- 3. Anklageschrift
- 4. Hauptverfahren
- 5. Urteil
- 6. Rechtsmittelbelehrung
- 7. Strafvollzug
-
Strafanzeige, Strafantrag
- Polizei nimmt Tatbestand so schnell wie möglich auf
- Beweismaterial sichern
- Verdächtige festnehmen
-
Strafuntersuchung
staatlicher Beamter (Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, etc) prüft ob vorhandenes Beweismaterial für Anklageerhebung ausreicht oder ob Verfahren einzustellen ist
-
Anklageschrift
- Staatsanwalt überweist Akten an Gericht
- schliesst seine Ermittlungen mit Anklageschrift ab, in der Sachverhalt zusammengefasst ist und andwendbare gesetzliche Bestimmungen genannt
-
Hauptverfahren
- Staat vertreten durch Staatsanwalt -> Schuld des Angeklagten beweisen
- harmlose Fälle auf schriftl. Weg
- andere Fälle mündliche Gerichtsverhandlung
- Verurteilung nur gestützt auf genügend und sichere Beweise (sonst "in dubio pro reo")
-
Urteil
wenn Angeklagter schuldig befunden -> Verurteilung
-
Rechtsmittelbelehrung
- Angeklagter oder Ankläger können Urteil an nächst höhere Instanz zur Neubeurteilung weiterziehen
- (Berufung oder Appellation)
-
Strafvollzug
- wenn Appellationsfrist ungenützt abgelaufen -> Urteil erlangt Rechtskraft
- wird durch Verwaltungsbehörde vollzogen
-
Zweck und Ziele des Strafrechts
- 1. Vergeltung (durch Strafe Unrecht ausgeglichen werden)
- 2. Abschreckung (Androhungs-, General- und Spezialprävention)
- 3. Resozialisierung
-
Androhungsprävention
Man soll durch angedrohte Strafe von strafbaren Handlungen abgehalten werden.
-
Generalprävention
Bestrafung der Täter soll ziegen, dass strafbares Verhalten sich nicht lohnt
-
Spezialprävention
Der einzelne Täter soll durch Strafandrohung von weiteren strafbaren Verhalten abgehalten werden
|
|