Jura Definitionen Zivilrecht A-Z

  1. Abgabe (einer Willenserklärung)
    [§ 130] Endgültige willentliche Entäußerung. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie den richtigen Empfänger erreichen werde. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit kein Zweifel bestehen kann.
  2. abhandengekommene Willenserklärung
    [§ 130] Eine Willenserklärung wurde vom Erklärenden nicht abgegeben ( Abgabe), der Erklärende hat das Inverkehrbringen aber zu vertreten. Nach h.M. wird auch eine solche Willenserklärung „als abgegeben“ angesehen.
  3. Abhandenkommen
    [§ 935 I] Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Besitzers. Unterfälle: Diebstahl und Verlieren der Sache.
  4. Abkömmlinge
    [§ 1589] Sämtliche Verwandte in absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel.
  5. Ablaufhemmung (der Verjährung)
    [§§ 210 f.] Die Ablaufhemmung ist ein Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung. Bspw. tritt eine gegen einen nicht voll Geschäftsfähigen laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist. Beachte den Unterschied zu Hemmung/ Neubeginn der Verjährung.
  6. Ablieferung
    [§§ 815 ff. ZPO] Übereignung einer durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigerten Sache an den Ersteigerer.
  7. Abmahnung
    [z.B. §§ 281 III, 323 III] Erklärung des Gläubigers, durch welche er dem Vertragspartner verdeutlicht, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht hingenommen wird. mehr..
  8. Abnahme
    [§ 640] Körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes (§ 646). Die Abnahme ist u.a. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung (§ 641 I).
  9. absolute Verfügungsbeschränkung
    [§ 134] Verfügungsverbot, das den Interessen der Allgemeinheit dient und nicht nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt. Besteht ein absolutes Verfügungsverbot, dann ist ein gutgläubiger Erwerb der betreffenden Sache ausgeschlossen. Z.B.: Veräußerungsverbot gegen Schuldner im Insolvenzverfahren (§§ 80, 81 InsO), Verfügungsbeschränkungen des Ehegatten (§§ 1365 ff.), Beschränkung der Vertretungsmacht der Eltern/des Vormundes (§ 1643/§ 1812).
  10. absolutes Fixgeschäft
    [§ 275 I] Beim absoluten Fixgeschäft kann die Leistung nur zu der vereinbarten Zeit erbracht werden, sodass nach Zeitablauf Unmöglichkeit der Leistung eintritt. Nach Fristablauf wird der Gläubiger von seiner Gegenleistungspflicht befreit und er kann Schadensersatz statt der Leistung gem. § 283 verlangen, soweit sich der Schuldner nicht exkulpiert.
  11. absolutes Recht
    Gegen jedermann wirkendes subjektives Recht.
  12. Absonderung
    [§§ 49–52 InsO] Recht auf bevorzugte Befriedigung aus Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört (Beachte Aussonderung).
  13. abstrakt
    (lat.) „Von der Wirklichkeit abgetrennt“: Begrifflich verallgemeinert, nur gedacht.
  14. Abtretung
    (Zession) [§ 398 S. 1] Abstrakter Verfügungsvertrag, durch den der Gl. einer Forderung (Zedent) diese auf seinen Vertragspartner (Zessionar) überträgt.
  15. actio pro socio
    (lat.) „Klage für die Gesellschaft“: Geltendmachung eines Rechtes, actio pro socio das allen Gesellschaftern als Gesamthandsgemeinschaft ( Gesamthandsberechtigung) gegen einen anderen Gesellschafter zusteht, durch einen Gesellschafter in eigenem Namen auf Leistung an die Gesamthand.
  16. Adäquanz
    (lat.) „adäquat = angemessen, entsprechend“: Eine Begebenheit ist Adäquanz adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn dieser nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.
  17. Aktie
    Urkunde, die Teilhaberechte an Aktiengesellschaft verbrieft.
  18. Aktiengesellschaft
    [AktG] Selbstständige juristische Person in der Form einer Kapitalgesellschaft.
  19. Akzessorietät
    Abhängigkeit eines Rechtes von einem anderen Recht derart, dass Entstehung, Bestand, Untergang und Übergang des einen Rechtes von dem anderen abhängig sind. Beispiele: Hypothek (vgl. §§ 1153, 1163); Pfandrecht (vgl. § 1252); Bürgschaft (vgl. § 767 I 1).
  20. Aliudlieferung
    (Falschlieferung) [§§ 434 III, 1. Var. 633 II 3, 1. Var.] (lat.) „aliud = etwas anderes“: Die Lieferung einer anderen Sache liegt vor, wenn die Sache entweder einer anderen Gattung angehört o. aber eine andere als die gekaufte Speziessache ist. Außer in Fällen extremer Abweichungen führt auch eine Aliudlieferung zur Erfüllung, stellt dann aber einen Sachmangel dar und löst Gewährleistungsrechte des Käufers/Bestellers aus ( Gewährleistung).
  21. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    [§ 305 I 1] Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. mehr..
  22. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
    [Art. 1 I, Art. 2 I GG] Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I deliktischen Schutz vor Eingriffen genießt. Geschützt sind natürliche Personen, wobei der Schutz als postmortaler Persönlichkeitsschutz auch über den Tod hinaus reicht. Juristische Personen und Personengesellschaften genießen Schutz, wenn ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird. Vgl. Rahmenrecht.
  23. Alternativtäterschaft
    [§ 830 I 2] Schadensersatzhaftung aller potenziellen Schädiger. Voraussetzungen: Bei jedem Schädiger muss der anspruchsbegründende Tatbestand bis auf das Erfordernis der Kausalität für den konkret eingetretenen Schaden erfüllt sein, die Rechtsgutverletzung ist definitiv von einem der Schädiger herbeigeführt worden, es ist nicht feststellbar, wer von den Schädigern die Rechtsgutverletzung verursacht hat und keiner der Schädiger kann einen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund vorbringen.
  24. amtliche Beglaubigung
    Bescheinigung einer Behörde, dass eine von ihr selbst ausgestellte Urkunde mit dem Original übereinstimmt. Die Beweiskraft einer amtlichen Beglaubigung ist auf Verwaltungszwecke beschränkt; das BeurkG findet keine Anwendung. Wird als Form gesetzlich eine Beglaubigung vorgeschrieben, erfüllt regelmäßig nur die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens unter der Erklärung die erforderliche Form.
  25. Analogie
    Anwendung der Rechtsfolgen einer Norm (Gesetzesanalogie) oder des einer Reihe von Regelungen gemeinsamen Grundprinzips (Rechtsanalogie) auf einen von ihren Voraussetzungen nicht mehr erfassten Fall. Voraussetzungen: Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage des ungeregelten mit dem gesetzlich geregelten Fall.
  26. Aneignung
    [§§ 958 ff.] Erwerb des Eigentums an herrenlosen ( Herrenlosigkeit) beweglichen Sachen durch Begründung von Eigenbesitz ( Eigenbesitzer), wenn kein Aneignungsrecht eines Dritten oder ein Aneignungsverbot besteht.
  27. Anerkenntnis
    [§ 307 ZPO] Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass er den gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch anerkennt. Beachte: Demgegenüber bezieht sich ein Geständnis im Zivilprozess nur auf Tatsachen, mit der Folge, dass die zugestandene Tatsache keines Beweises bedarf.
  28. Anerkenntnisurteil
    [§ 307 ZPO] Urteil, das gegen den Beklagten aufgrund seines prozessualen Anerkenntnisses ergeht.
  29. Anfangsvermögen
    [§ 1374] Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand gehört.
  30. Anfechtungserklärung
    [§ 143 I] Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungserklärung ein anfechtbares Rechtsgeschäft in der Regel von Anfang an (ex tunc) nichtig macht.
  31. Angebot
    (Antrag) [§§ 145 ff.] Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (die sog. essentialia negotii) so bestimmt bezeichnet, dass der Erklärungsempfänger nur noch Ja zu sagen braucht. Gem. § 145 ist ein derartiges Angebot für den Erklärenden in den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 bindend. mehr..
  32. Anhängigkeit
    Liegt vor, wenn eine bestimmte Rechtssache überhaupt der gerichtlichen Befassung unterliegt (Anhängigkeit im Allgemeinen) oder sich ein bestimmtes Gericht mit ihr befasst (Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht). Anhängigkeit im Allgemeinen tritt mit Einreichung der Klage, des Scheidungsantrages oder des Mahnantrages bei Gericht ein und Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht tritt bei Abgabe der Sache oder Verweisung mit Eingang der Akten ein (§§ 281 II 3, 696 I 4 ZPO). Beachte: Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden.
  33. Annahme (als Erfüllung)
    [§ 363] Tatsächliche Entgegennahme einer vom Schuldner als Erfüllung angebotenen Leistung, wenn das Verhalten des Gläubigers erkennen lässt, dass er sie als im Wesentlichen ordnungsgemäß gelten lassen will. Rechtsfolge: Umkehr der Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung.
  34. Annahme (der Erbschaft)
    [§ 1943] Formlose, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Die Annahme der Erbschaft ist unwiderruflich, kann aber angefochten werden, §§ 1943, 1954 ff.
  35. Annahme (eines Angebotes)
    [§§ 147 ff.] Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages erklärt wird und die damit zum Zustandekommen des Vertrages führt, wenn sie in den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 rechtzeitig erklärt wird.
  36. Annahmeverzug
    (Gläubigerverzug) [§§ 293 ff.] Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß, d.h. zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise angebotenen, noch möglichen Leistung durch den Gläubiger. In der Regel ist ein tatsächliches Angebot erforderlich; ausnahmsweise genügt ein wörtliches Angebot.
  37. Anscheinsvollmacht
    Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch den Rechtsschein einer Vollmachterteilung begründet wird. Voraussetzungen: Ein nicht Befugter tritt wiederholt und über eine gewisse Dauer als Vertreter für den Geschäftsherrn auf, der Geschäftsherr kennt dieses Verhalten zwar nicht, hätte es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, und Definitionen der Geschäftsgegner durfte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass dem Geschäftsherrn das Verhalten nicht verborgen geblieben ist und von ihm geduldet wurde.
  38. Anschlusspfändung
    [§ 826 ZPO] Pfändung einer Sache, die bereits gegen den gleichen Schuldner für eine andere Forderung gepfändet wurde.
  39. Anspruch
    [§ 194 I] Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
  40. Anspruchsgrundlage
    Rechtsgeschäftl. o. gesetzl. Grundlage des Rechtes, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
  41. Anspruchskonkurrenz
    Entstehung mehrerer bürgerlich-rechtlicher Ansprüche durch den gleichen Lebenssachverhalt, die selbstständig nebeneinander bestehen und sich nach den jeweiligen Voraussetzungen beurteilen.
  42. Anstiftung
    [§ 830 II] Anstifter ist, wer vorsätzlich in einem anderen den Tatentschluss zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hervorruft (vgl. § 26 StGB).
  43. antizipierte Übereignung
    Für den Fall, dass der Übereignende den zu übereignenden Gegenstand erwirbt, im Voraus vereinbarte Übereignung einer beweglichen Sache. Meist wird die Übergabe dabei durch ein antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis ersetzt.
  44. Anwartschaft
    Rein tatsächliche (und nicht rechtliche) Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb.
  45. Anwartschaftsrecht
    Rechtlich gesicherte Vorstufe zum dinglichen Erwerb eines (Voll-) Rechts. Entsteht, wenn vom mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Rechtsposition des Erwerbers nicht einseitig vom Veräußerer zerstört werden kann. Beispiele: Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung späterer Kaufpreiszahlung ( Eigentumsvorbehalt); Auflassung eines Grundstücks, wenn diese bindend ist und der Erwerber den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat oder eine Auflassungsvormerkung ( Vormerkung) eingetragen wurde.
  46. Anweisung (bürgerlich-rechtliche)
    [§ 783] Wertpapier, in dem der Aussteller den Angewiesenen anweist, dem Anweisungsempfänger eine bestimmte Leistung zu erbringen.
  47. Äquivalenzinteresse
    Erfüllungsinteresse
  48. Äquivalenztheorie
    Methode zur Bestimmung naturgesetzl. Ursachenzusammen- Äquivalenztheorie hangs: Die fragl. Handlung darf nicht hinweggedacht werden, ohne dass der tb.-mäßige Erfolg entfiele (die Handlung ist conditio sine qua non für den Erfolg); alle Bedingungen, die zum Erfolg geführt haben, sind dabei gleichwertig (äquivalent). In Fällen des Unterlassens darf die nicht vorgenommene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass dann der tb.-mäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
  49. Arbeitnehmer
    [§§ 611–630] Aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrags zur unselbstständigen Erbringung von Dienstleistungen Verpflichteter.
  50. Arbeitsverhältnis
    Rechtsverhältnis, durch das die Verpflichtung zur Erbringung un- selbstständiger Arbeitsleistungen gegen Entgelt entsteht.
  51. arglistige Täuschung
    [§ 123] Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven Tun oder – bei Bestehen einer Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht – in einem Unterlassen bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus. (Siehe auch Dritter)
  52. argumentum a maiore (fortiori) ad minus
    (auch: argumentum a fortiori) (lat.) „vom Größeren auf das Kleinere“: Wenn sich aus einem Tatbestand bestimmte Rechtsfolgen ergeben, dann müssen sie „erst recht“ für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, auf den der Gesetzeszweck in noch stärkerem Maße zutrifft.
  53. argumentum e contrario
    (lat.) „Umkehr-Gegenschluss-Argument“: Gegenschluss von der Regelung eines gesetzlich geregelten Falles auf die entgegengesetzte Rechtsfolge des ungeregelten Falles.
  54. atypischer Vertrag
    [§ 311 I] Vertrag, der wegen seiner individuellen Prägung weder einem normierten Vertragstyp (benannter Vertrag) noch einem verkehrstypischen Vertrag (z.B. Leasing, Telekommunikationsvertrag) zugeordnet werden kann. Anders als im Sachenrecht besteht im Schuldrecht Vertragsfreiheit, sodass beliebige atypische Verträge geschlossen werden können. Vgl. im Sachenrecht numerus clausus/ Typenzwang.
  55. Aufgebot
    [§ 1970] Öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten, die dazu führt, dass ein Rechtsnachteil bei unterbliebener fristgerechter Anmeldung entstehen kann. Beispiel: Aufforderung der Nachlassgläubiger, im Wege des Aufgebotsverfahrens ihre Forderungen anzumelden.
  56. aufgedrängte Bereich
    Ohne Zustimmung und gegen das Interesse des objektiv Begünstigten eingetretene Bereicherung. Erfolgt die Zuwendung des Vermögensvorteils durch Leistung und weiß der Leistende, dass er hierzu nicht verpflichtet war, entfällt ein Anspruch gegen den Begünstigten (§ 814). In Fällen eines Rechtsverlustes i.S.d. §§ 946 ff. werden unterschiedliche Ansätze verfolgt: Entweder wird dem Bereicherten die Möglichkeit eröffnet, dem Bereicherungsanspruch einen Beseitigungsanspruch (analog § 1001 S. 2) auf Wegnahme der Verwendung entgegenzuhalten oder der zu leistende Wertausgleich (§ 818 II) wird ausnahmsweise nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem subjektiven Interesse des Bereicherten bemessen.
  57. aufhebbare Ehe
    [§§ 1313–1318] Eine Ehe ist zwar zunächst wirksam zustande gekommen, kann aber wegen Vorliegens eines Aufhebungsgrundes durch gerichtliches Urteil ex nunc aufgelöst werden. Aufhebungsgründe sind u.a. Verstoß gegen die Eheverbote der §§ 1306 ff., arglistige Täuschung oder Scheinehe.
  58. Auflage
    [§ 1940] Vom Erblasser angeordnete Leistungsverpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers.
  59. Auflassung
    [§ 925] Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor einem Notar erklärt werden muss.
  60. auflösende Bedingung
    [§ 158 II] Ein Rechtsgeschäft wird unmittelbar nach seiner Vornahme wirksam, endet aber mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Der bedingt Berechtigte ist in der Schwebezeit wie bei einer aufschiebenden Bedingung geschützt.
  61. Aufrechnung
    [§§ 387 ff.] Gestaltungsgeschäft, bei dem durch einseitige Verfügung mit einer eigenen Forderung (Aktivforderung) die Forderung eines Aufrechnungsgegners (Passivforderung) erfüllt und zugleich die eigene Forderung im Wege der Selbsthilfe unmittelbar durchgesetzt wird. Voraussetzungen: Bestehen einer Aufrechnungslage, kein Aufrechnungsverbot (z.B. §§ 393 f.) und Aufrechnungserklärung. mehr..
  62. Aufrechnungserklärung
    [§ 388] Bedingungs- und befristungsfeindliche Gestaltungserklärung, durch die die Aufrechnung erklärt wird. Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung.
  63. Aufrechnungslage
    [§§ 387 ff.] Wechselseitigkeit von Forderungen, die nach ihrem Gegenstand auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. Dabei muss die Forderung des Aufrechnenden bestehen, fällig und einredefrei sein und der Aufrechnende muss seine Leistung bereits erbringen dürfen.
  64. aufschiebende Bedingung
    [§ 158 I] Bei einer aufschiebenden Bedingung treten die Rechtsfolgen einer Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ein. In der Zeit bis zum Eintritt der Bedingung herrscht Ungewissheit über den Bestand des Rechtsgeschäftes. Trotzdem liegt, anders als bei schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften, ein voll gültiges Rechtsgeschäft vor. Beeinträchtigt oder vereitelt eine Partei das von der Bedingung abhängige Recht während des Schwebezustandes, macht sie sich schadensersatzpflichtig (§ 160) und der bedingt Berechtigte hat ein nach § 161 gegenüber Dritten vor Zwischenverfügungen geschütztes Anwartschaftsrecht. Mit dem Eintritt der Bedingung tritt die gewollte Wirkung ex nunc ein.
  65. Auftrag
    [§§ 662 ff.] Schuldrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Beauftragtem, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen.
  66. Aufwendung
    [§ 670] Freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen zur Erreichung eines bestimmtes Zwecks. Zu unterscheiden von frustrierten Aufwendungen i.S.d. § 284.
  67. Aushandeln
    [§ 305 I 3] Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und der Verhandlungspartner die reale Möglichkeit erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
  68. Auslegung
    Interpretation von Gesetzen, unbestimmten Rechtsbegriffen, Willenserklärungen und Verträgen, vgl. z.B. §§ 133, 157.
  69. Auslegungsmethoden
    Grammatische Auslegung, systematische Auslegung, historische Auslegung, teleologische Auslegung, verfassungskonforme Auslegung, erläuternde Auslegung, ergänzende Auslegung, richtlinienkonforme Auslegung.
  70. Auslegungsregeln
    Vorschriften, nach denen ein bestimmtes Auslegungsergebnis im Zweifel zutrifft (§§ 311 c, 329, 364 II, 2304). Im Unterschied zur Fiktion kann eine Auslegung aber auch zu einem von der Regel abweichenden Ergebnis gelangen. mehr..
  71. Auslobung
    [§§ 657 ff.] Einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt wird.
  72. Ausschlagung
    [§§ 1942 ff.] Rückwirkende Beseitigung der Erbenstellung durch form- und fristgemäße Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht.
  73. Ausschluss der freien Willensbestimmung
    [§ 104] Wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen ebenso wenig wie das Unvermögen, die Tragweite der Erklärung zu erfassen.
  74. außerordentliches eigenes, wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss
    [§ 311 III] Ungeschriebene Fallgruppe des § 311 III: Der Vertreter/Sachwalter hat ein so enges Verhältnis zum Gegenstand der Vertragsverhandlung, dass er wirtschaftlich gesehen praktisch Vertragspartner ist. Ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Abschlussvertreters (z.B. Provisionsanspruch) reicht insoweit jedoch nicht aus.
  75. Aussonderung
    [§ 47 S. 1 InsO] Tatsächliche Ausgliederung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes, durch das dieser Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. (Beachte den Unterschied zur Absonderung.)
  76. Bargeschäfte des täglichen Lebens
    [§ 105 a] Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäfte, die nach der Verkehrsauffassung alltäglich auftreten, ohne notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden zu müssen, und bei denen eine Gegenleistung in Geld für gewöhnlich bar erbracht wird. Hierzu gehören in erster Linie der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs. Ein solches Geschäft kann wirksam durch einen volljährigen Geschäftsunfähigen vorgenommen werden.
  77. Basiszinssatz
    [§ 247] Variabler gesetzlicher Zinssatz, der sich zweimal jährlich (am 01.01. und am 01.07.) um die Prozentpunkte verändert, um die der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem 1. Kalendertag des betreffenden Halbjahres seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Der Basiszinssatz ist Berechnungsgrundlage u.a. für folgende gesetzliche Zinssätze: Verzugszinsen, § 288 I; Verzugszinsen für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, § 288 II; Prozesszinsen, § 291; gesetzliche Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, § 104 I ZPO.
  78. Bedingung
    [§ 158] Bestimmung, die die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig macht. Nicht wirksam mit einer Bedingung versehen werden können bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte. Zu unterscheiden sind aufschiebende Bedingungen und auflösende Bedingungen. Ferner ist die Bedingung streng von einer Befristung zu unterscheiden, bei der die Rechtswirkungen von einem zukünftigen, aber gewissen Ereignis abhängen. (Beispiel: Tod einer Person ist Befristung und nicht Bedingung) mehr..
  79. bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft
    Rechtsgeschäft, das zur Vermeidung einer Unsicherheit über die zukünftige Rechtslage nicht wirksam mit einer Bedingung versehen werden kann. Bedingungsfeindlich sind neben vielen familienund erbrechtlichen Statusgeschäften insbesondere die Auflassung (§ 925 II), die Aufrechnung (§ 388 S. 2) und die Ausübung anderer Gestaltungsrechte (z.B. Kündigung). Wird ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft dennoch mit einer Bedingung versehen, ist es in der Regel insgesamt nichtig, es sei denn, dass ausnahmsweise nur die Bedingung unwirksam ist (vgl. z.B. Art. 12 I 2 WechselG).
  80. Befristung
    [§ 163] Bestimmung, die die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig macht. Wie bei der Bedingung ist danach zu unterscheiden, ob das Rechtsgeschäft erst mit Eintritt des gewissen Ereignisses wirksam werden (Anfangstermin) oder mit Eintritt dieses Ereignisses seine Wirksamkeit verlieren soll (Endtermin). Gemäß § 163 finden die Vorschriften für aufschiebende bzw. auflösende Bedingungen der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung. Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte sind in der Regel auch befristungsfeindlich, vgl. z.B. §§ 388 S. 2, 925 II.
  81. Beglaubigung
    Tatsachenbescheinigung eines zuständigen Amtsträgers über die Urheberschaft einer bestimmten Person für eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen oder das Übereinstimmen einer Abschrift mit dem Original. Unterschieden werden die öffentliche Beglaubigung und die amtliche Beglaubigung. mehr..
  82. Behaupten
    [§ 824] Behaupten ist die Mitteilung einer Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens oder eigener Überzeugung.
  83. berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
    [§§ 670, 677, 683 ff.] Berechtigt ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn deren Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1) oder wenn der Geschäftsherr die Geschäftsführung nachträglich genehmigt (§ 684 S. 2). Dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht die Geschäftsführung, wenn sie ihm objektiv nützlich ist. Zum Willen vgl. Wille des Geschäftsherrn; beachte auch berechtigte GoA (Rechtsfolgen).
  84. berechtigte GoA (Rechtsfolgen)
    [§ 683] Rechtsfolge der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Entstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, aus dem der Geschäftsführer verpflichtet ist, das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (§ 677). Im Übrigen treffen den Geschäftsführer die Verpflichtungen eines Beauftragten aus den §§ 666–668 (Erteilung von Auskunft und Rechenschaft, Herausgabe und Verzinsung des aus der Geschäftsführung Erlangten). Der Geschäftsführer hat einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn, § 670.
  85. Berechtigung
    [§§ 929 ff., §§ 892 ff.] Berechtigung [§§ 929 ff., §§ 892 ff.] Berechtigt ist der verfügungsbefugte Inhaber und der gesetzlich oder kraft Einwilligung (§ 185 I) ermächtigte Nichtinhaber eines dinglichen Rechts.
  86. Bereicherung
    [§§ 812 ff.] Bereichert ist, wer unmittelbar durch die Vermögensverschiebung etwas erlangt hat ( erlangtes Etwas).
  87. Bereicherungseinrede
    [§ 821] Ist der Schuldner eine Verbindlichkeit ohne rechtlichen Grund eingegangen, kann er einredeweise Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen und die Erfüllung verweigern.
  88. Berliner Testament
    [§ 2269] Besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Erben einsetzen und gleichzeitig einen Dritten zum Erben des Längstlebenden bestimmen. Beim Berliner Testament ist zwischen zwei Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden: Dem Einheitsprinzip und dem Trennungsprinzip. Ob das Trennungs- oder Einheitsprinzip von den Ehegatten bzw. Lebenspartnern gewollt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach der Auslegungsregel des § 2269 I gilt im Zweifel das Einheitsprinzip.
  89. Beschaffenheit
    [§ 434] Alle der Kaufsache unmittelbar physisch anhaftenden Merkmale sowie ihre Eigenschaften, d.h. alle gegenwärtigen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt von gewisser Dauer. Nach im Vordringen befindlicher Auffassung sollen unter eine Beschaffenheitsvereinbarung alle Vereinbarungen fallen, die sich auf die Kaufsache beziehen.
  90. Beschaffenheitsgarantie
    [§ 443 I] Übernahme einer Garantie dafür, dass ein Gegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Abzugrenzen von der Haltbarkeitsgarantie.
  91. Beschaffenheitsgarantie (Rechtsfolgen)
    Bei der selbstständigen Garantie stehen dem Käufer die Rechte aus dem Garantievertrag zu. – Bei der unselbstständigen Garantie entsprechen sie i.d.R. den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. – Schadensersatzhaftung gemäß § 280 I ohne Exkulpationsmöglichkeit (§ 276 I 1). – Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses, der sich auf die garantierte Beschaffenheit bezieht (§ 444). Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer setzt voraus, dass dieser zu erkennen gibt, verschuldensunabhängig für alle Folgen des Fehlens der garantierten Beschaffenheit einstehen zu wollen.
  92. beschränkt dingliche Rechte
    Nach dem Gesetz vom Eigentum abspaltbare Rechte (Nutzungsrechte, Sicherungs- und Verwertungsrechte, Erwerbsrechte) des Eigentümers. Nutzungsrechte sind der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Sicherungs- und Verwertungsrechte sind die Grundpfandrechte ( Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast) sowie das Pfandrecht an beweglichen Sachen. Einziges Erwerbsrecht des BGB ist das dingliche Vorkaufsrecht.
  93. beschränkt persönliche Dienstbarkeit
    [§§ 1090 ff.] Dienstbarkeit an einem Grundstück, durch die der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann oder durch die ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Anders als bei der Grunddienstbarkeit steht die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, nicht aber dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden Grundstücks. Gem. § 1092 ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar (z.B. Wohnungsrecht gem. § 1093).
  94. beschränkte Geschäftsfähigkeit
    [§§ 106 ff.] Geschäftsfähigkeit von Personen, die zwar das 7. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr. – Rechtsgeschäfte, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind, können vorgenommen werden; – rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung, § 183) des gesetzlichen Vertreters erfolgen; – ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommene Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, können aber durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung, § 184) wirksam werden, soweit es sich nicht um einseitige Rechtgeschäfte handelt, § 111.
  95. Besitz
    [§§ 854 ff.] Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Grds. setzt Besitz die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache voraus (§ 854 I). Ausnahmen: Besitzerwerb „kurzer Hand“, § 854 II; Besitzerwerb durch Besitzdiener, § 855; Erbschaftsbesitz, § 857. Zu differenzieren ist zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz. Zugunsten des Besitzers besteht gem. § 1006 eine Eigentumsvermutung und der Besitz genießt den Schutz der §§ 858 ff. ( Besitzschutz). mehr..
  96. Besitzdiener
    [§ 855] Derjenige, der zwar wie ein Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, dies aber in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, in dem er den Weisungen eines anderen Folge zu leisten hat. Besitzer ist nur der sog. Besitzherr. Dem Besitzdiener stehen keine Ansprüche auf Besitzschutz zu, er ist jedoch berechtigt, die Selbsthilferechte des Besitzers ( Selbsthilfe) auszuüben. Der Besitzherr verliert den Besitz, wenn der Besitzdiener die tatsächliche Herrschaft über die Sache aufgibt oder die Sache mit nach außen erkennbarem Eigenbesitzwillen besitzt.
  97. Besitzerwerb „kurzer Hand“
    [§ 854 II] Besitzerwerb durch bloße Einigung mit dem bisherigen Besitzer, wenn der Erwerber in der Lage ist, den Besitz über die Sache auszuüben.
  98. Besitzkehr
    [§ 859 II u. III] Selbsthilfemöglichkeit eines früheren Besitzers, sich bei Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht den Besitz wieder zu verschaffen. Beim Entzug beweglicher Sachen muss der Besitzer den Täter auf frischer Tat betroffen oder unmittelbar verfolgt haben (sog. Nacheile). Bei Grundstücken muss die Besitzkehr sofort erfolgen. Erforderlich ist, so schnell zu handeln, wie nach obj. Maßstab und nicht nach subj. Kenntnis möglich.
  99. Besitzmittlungsverhältnis
    [§ 868] Rechtsverhältnis zwischen dem unmittelbaren Besitzer und dem mittelbaren Besitzer, durch welches der unmittelbare Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. „Ähnliche Verhältnisse“ sind solche, aus denen sich ein (vermeintlicher) Herausgabeanspruch gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ergibt. Erforderlich ist ein sog. konkretes Besitzmittlungsverhältnis, sodass die bloße Einigung, für einen anderen besitzen zu wollen, nicht ausreicht.
  100. Besitzschutz
    Schutz des Besitzes durch verschiedene Rechtsnormen, die ent- weder den Besitz als solchen oder eine bessere Besitzberechtigung schützen. Zweck: Zur Erhaltung des Rechtsfriedens soll der Besitzer – unabhängig davon, ob er den Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig erworben hat – gegen verbotene Eigenmacht geschützt werden. Zum Besitzschutz zählen: Besitzwehr gemäß § 859 I; Besitzkehr gemäß § 859 II u. III; possessorische Besitzschutzansprüche der §§ 861, 862; petitorische Besitzschutzansprüche des § 1007. Der Besitz ist zudem erlangtes Etwas i.S.v. § 812 und der rechtmäßige Besitz auch sonstiges Recht i.S.d. § 823 I. mehr..
  101. Besitzstörung
    [§ 858 I] Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft des Besitzers durch verbotene Eigenmacht, die nicht in einer Besitzentziehung besteht.
  102. Besitzwehr
    [§ 859 I] Recht des Besitzers, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren. Grenze der zulässigen Gewaltanwendung zur Abwehr der verbotenen Eigenmacht ist die Erforderlichkeit.
  103. Bestätigung
    [§ 141] Rechtsgeschäft, dessen Inhalt das Festhalten an einem zuvor vorgenommenen nichtigen oder anfechtbaren anderen Rechtsgeschäft ist.
  104. Besteller
    [§§ 631 ff.] Vertragspartner des Unternehmers bei einem Werkvertrag. Die Hauptleistungspflichten des Bestellers aus einem Werkvertrag sind: Zahlung der Vergütung (§§ 631, 632) und Abnahme des Werkes (§ 640).
  105. Bestimmtheitsgrundsatz
    Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem allein unter Zugrundelegung der sachenrechtlichen Einigung bestimmt (und nicht nur bestimmbar) sein muss, an welchen Gegenständen eine Rechtsänderung eintreten soll. Jeder, der die Vereinbarung kennt, muss in der Lage sein, die betroffenen Sachen zu bestimmen.
  106. Bestimmungsort
    Ort, an den beim Versendungskauf versendet wird.
  107. Betreuung
    [§§ 1896–1908 k] Staatliche Rechtsfürsorge für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Gebrechen ihre Angelegenheiten selbst nicht umfassend wahrnehmen können. Die (teilweise) Betreuung ist insbesondere von der Vormundschaft (als Totalfürsorge) zu unterscheiden, die allein für minderjährige Kinder angeordnet wird. Der Betreuer vertritt gemäß § 1902 in seinem Aufgabenbereich den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, d.h. der Betreute kann aus diesen für ihn eingegangenen Rechtsgeschäften unmittelbar in Anspruch genommen werden. Durch Anordnung einer Betreuung verliert der Betreute allerdings nicht seine Geschäftsfähigkeit. Diese richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Vorschrift des § 104 Nr. 2.
  108. Betreuungsunterhalt
    [§ 1570] Unterfall des nachehelichen Ehegattenunterhalts, der nach Scheidung dem Ehegatten gewährt wird, der sich um die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder kümmert und sich infolgedessen nicht selbst unterhalten kann.
  109. Betrieb
    [§ 613 a] Organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe materieller und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
  110. Betrieb eines Kfz
    [§§ 7, 18 StVG] Bewegung eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr oder Ruhen eines Fahrzeugs in verkehrsbeeinflussender Weise.
  111. Betriebsausfallschaden
    Schaden, der durch einen mangelbedingten Betriebsausfall entsteht. Im Schuldrecht ist umstritten, ob Schadensersatz wegen Nichtlieferung einer mangelfreien Sache, § 280 I, wegen Nichtlieferung einer mangelfreien Sache trotz Mahnung, §§ 280 I, II, 286, oder wegen endgültigen Ausbleibens der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 geschuldet wird.
  112. Beurkundung (notarielle)
    [§ 128] Form eines Rechtsgeschäfts, bei der die Urkunde von der Urkundsperson (Notar) errichtet wird. Anders als bei der öffentlichen Beglaubigung wird nicht nur ein Identitätsnachweis, sondern Beweis für den gesamten Beurkundungsvorgang erbracht. Vorgeschrieben ist sie u.a. für den Grundstückskaufvertrag (§ 311 b I), das Schenkungsversprechen (§ 518 I) sowie für Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 III, IV GmbHG).
  113. bewegliche Sachen
    [§ 90 ff Alle körperlichen Gegenstände, die einer Ortsveränderung zugänglich und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks sind. Tiere sind keine Sachen, stehen ihnen aber gleich, § 90 a. Auch Scheinbestandteile eines Grundstücks (§ 95) sind bewegl. Sachen, selbst wenn sie tatsächl. unbeweglich sind.
  114. Bewirkung der Leistung
    Eintritt des Leistungserfolges, der von der bloßen Vornahme der Leistungshandlung abzugrenzen ist. Insbesondere bei einer Schickschuld ( Leistungsort) führt alleine die Übergabe der geschuldeten Sache an eine Transportperson nicht zur Erfüllung; dazu ist vielmehr Aushändigung der Sache an den Empfänger am Erfolgsort erforderlich.
  115. bewusste Selbstgefährdung
    Gefahrenlage, in die sich jemand begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, aus denen sich die drohende Eigengefährdung ergibt. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen ist die bewusste Selbstgefährdung im Rahmen des Mitverschuldens schadensmindernd zu berücksichtigen.
  116. Billigung
    [§ 454] Erklärung des Käufers bei einem Kauf auf Probe, den besichtigten oder probeweise überlassenen Kaufgegenstand tatsächlich erwerben zu wollen. mehr..
  117. Billigungsfrist
    [§ 455] Maßgebliche Frist zur Billigung des Kaufgegenstandes beim Kauf auf Probe. Ist keine Frist vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist setzen.
  118. bösgläubiger Besitzer
    [§ 990 I] Bösgläubig ist derjenige Besitzer, der den Mangel seines Besitzrechts ( Recht zum Besitz) beim Erwerb des Besitzes kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. (Beachte: Bezugspunkt des guten Glaubens ist das eigene Recht zum Besitz und nicht, wie beim gutgläubigen Erwerb des Eigentums, das Eigentum des Verfügenden.) War der Besitzer beim Erwerb des Besitzes gutgläubig, so wird er später nur dann bösgläubig, wenn er positive Kenntnis von seinem mangelnden Besitzrecht erhält. Die Bösgläubigkeit des Besitzers ist Anspruchsvoraussetzung für verschiedene Ansprüche im Rahmen des Eigentümer-Besitzer- Verhältnisses (E-B-V). Die Bösgläubigkeit eines Besitzdieners wird dem Besitzherrn analog § 166 I zugerechnet (a.A. § 831 analog).
  119. Bote
    Überbringer einer fremden Willenserklärung. Der Bote braucht nicht geschäftsfähig zu sein. Ob jemand Bote oder Vertreter ist, richtet sich danach, wie der Betreffende in Erscheinung tritt und nicht nach dem zum Geschäftsherrn bestehenden Innenverhältnis. Beachte die Besonderheiten für Empfangsboten.
  120. Briefgrundschuld
    Grundschuld, über die vom Grundbuchamt ein Grundschuld- brief erteilt wird. Obgleich die Briefgrundschuld den gesetzlichen Normalfall der Grundschuld darstellt, wird in der Praxis die Brieferteilung meist ausgeschlossen. Eine Briefgrundschuld entsteht gemäß § 873 zwar schon mit Einigung und Eintragung, steht dann allerdings zunächst dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld zu (§§ 1191, 1192, 1163 II). Erst durch die Übergabe des Grundschuldbriefes an den Gläubiger geht die Grundschuld auf diesen über.
  121. Briefhypothek
    Hypothek, über die vom Grundbuchamt ein Hypothekenbrief erteilt wird. Die Hypothek ist grds. ein Briefrecht, sofern nicht ausdrücklich die Brieferteilung ausgeschlossen wurde. Das dingliche Recht entsteht durch Einigung und Eintragung der Hypothek, doch erst die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger führt zum Übergang des Rechtes und damit zur Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Fremdhypothek. Vgl. zu den weiteren Funktionen: Hypothekenbrief.
  122. Bringschuld
    Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort einheitlich beim Gläubiger. Zu Einzelheiten vgl. Leistungsort.
  123. Bruchteilsgemeinschaft
    [§§ 741 ff.] Berechtigung mehrerer Beteiligter an einem Gegenstand zur freien Verfügung. Es besteht ein quotenmäßig bestimmter ideeller Anteil an dem einzelnen Gegenstand, wobei die Teilhaber über den Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 747).
  124. Buchersitzung
    [§ 900] Gesetzlicher Eigentumserwerb an einem Grundstück durch 30-jährige Eintragung des Nichtberechtigten und gleichzeitigen 30-jährigen Eigenbesitz.
  125. Buchgrundschuld
    [§§ 1192, 1116 II 2] Grundschuld, bei der die Erteilung des Grundschuldbriefes durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer und Eintragung dieser Einigung in das Grundbuch ausgeschlossen ist.
  126. Buchhypothek
    [§ 1116 II 2] Hypothek, bei der die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist (Einzelheiten vgl. Hypothek).
  127. Bürgerliches Gesetzbuch
    (BGB) Am 01.07.1896 vom Deutschen Reichstag beschlossenes, am 24.08.1896 verkündetes und zum 01.01.1900 in Kraft getretenes und bis heute geltendes Gesetzbuch, in dem das Zivilrecht einheitlich kodifiziert ist. mehr..
  128. Bürgschaft
    [§§ 765 ff.] Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Die Bürgschaft ist akzessorisch ( Akzessorietät). Entstehung und Fortbestand sowie Durchsetzbarkeit der Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen sind abhängig davon, dass die gesicherte Forderung entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist.
  129. causa
    (lat.) „Ursache, Grund“, z.B. für eine Leistung.
  130. cessio legis
    Forderungsübergang
  131. condictio causa data, causa non secuta
    (= condictio ob rem) [§ 812 I 2, 2. Fall] (lat.) „Kondiktion des gegebenen, aber nicht nachgefolgten Grundes“: Fall der Leistungskondiktion, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der Leistungszweck muss ein anderer als die Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit und Gegenstand einer Verständigung der Parteien sein.
  132. condictio indebiti
    (= condictio sine causa) [§ 812 I 1, 1. Fall] (lat.) „Kondiktion des Nichtgeschuldeten“: Grundtatbestand und wichtigster Fall der Leistungskondiktion, die der Rückabwickl. von Leistungen auf eine tatsächl. nicht bestehende Schuld dient.
  133. condictio ob causam finitam
    [§ 812 I 2, 1. Fall] (lat.) „Kondiktion wegen des beendeten Grundes“: Fall der Leistungskondiktion, wenn ein anfänglich bestehender Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist.
  134. condictio ob rem
    condictio causa data causa non secuta [§ 812 I 2, 2. Fall] (lat.) „Kondiktion des gegebenen, aber nicht nachgefolgten Grundes“: Fall der Leistungskondiktion, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der Leistungszweck muss ein anderer als die Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit und Gegenstand einer Verständigung der Parteien sein.
  135. condictio ob turpem vel iniustam causam
    [§ 817 S. 1] (lat.) „Kondiktion wegen schändlichen oder ungerechten Grundes“: Fall der Leistungskondiktion, die gewährt wird, weil der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.
  136. conditio sine qua non
    (lat.) „Bedingung, ohne die nicht …“: Formel zur Bestimmung von Kausalität im Rahmen der Äquivalenztheorie.
  137. contrarius consensus
    Aufhebungsvertrag
  138. corpus iuris civilis
    Abschließende Kodifikation des Römischen Rechts aus dem 6. Jahrhundert (528–533 n. Chr.), die vom oströmischen Kaiser Justinian (527–565 n. Chr.) veranlasst wurde.
  139. culpa in contrahendo
    [§§ 280 I, 311 II, III, 241 II] Abk.: c.i.c. / (lat.) „Verschulden bei Vertragsverhandlungen“: Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begrün- deten gesetzlichen Schuldverhältnisses ( schuldrechtliche Sonderverbindung) durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten. Rechtsfolge: Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung.
  140. culpa in contrahendo (Fallgruppen)
    • Treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund;
    • Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Formmangels, der auf das Verhalten einer Seite zurückgeht, wenn diese bei der anderen Seite besonderes Vertrauen in die Wirksamkeit des Vertrages erweckt hat;
    • Abschluss eines nachteiligen oder unangemessenen Vertrages infolge Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht;
    • Verletzung des Integritätsinteresses durch Beeinträchtigung der auch deliktisch geschützten Rechte und Rechtsgüter.

    • Darlehen
    • [§§ 488 ff.] Schuldrechtlicher Vertrag, durch welchen sich der Darlehensgeber verpflichtet, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen und der Darlehensnehmer die Pflicht zur Rücker- stattung des Darlehens sowie i.d.R. zur Zahlung eines vereinbarten Zinses übernimmt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ist keine zwingende Voraussetzung eines Darlehensvertrages (arg. ex. § 488 III 3). Der Darlehensvertrag ist insbesondere vom Sachdarlehensvertrag (§ 607) abzugrenzen, welcher die Hingabe anderer vertretbarer Sachen außer Geld umfasst. Bei Darlehen, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, für den die §§ 491 ff. ergänzende Vorschriften enthalten.
  141. Dauerlieferungsvertrag
    (Bezugsvertrag) Vertrag über eine nicht im Voraus festgelegte Menge von Waren oder Leistungen, die erst durch Abruf des Gl. konkretisiert werden. Beispiele: Lieferungsverträge über Strom, Wasser, Gas und Getränkelieferungsvertrag im Gaststättengewerbe. Der Dauerlieferungsvertrag ist vom Sukzessivlieferungsvertr. abzugrenzen, bei dem die Gesamtliefermenge feststeht u. lediglich in Raten geleistet wird.
  142. Dauerschuldverhältnis
    Schuldverhältnis, das nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausch, sondern auf eine länger andauernde oder wiederholte Erbringung von Leistungen gerichtet ist (Beispiele: Darlehens-, Miet-, Pacht-, Dienst-, Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag).
  143. Dauervollstreckung
    [§ 2209 S. 1, 2. Halbs.] Form der Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker auch nach Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben die Verwaltung des Nachlasses fortführen soll.
  144. Dauerwohnrecht
    [§ 31 I 1 WEG] Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Fortentwicklung des Wohnrechts gemäß § 1093).
  145. de facto
    (lat.) „nach der tatsächlichen Sachlage“
  146. de jure
    (lat.) „nach der Rechtslage“
  147. deklaratorisch
    (lat.) „Rechtsbekundend wird ein bereits eingetretener Rechtserfolg sichtbar gemacht.“ Z.B: Eintragung eines Geschäftsführers in das Handelsregister. Gegenbegriff: konstitutiv. mehr..
  148. de lege ferenda
    (lat.) „nach noch zu erlassendem Gesetz“
  149. de lege lata
    (lat.) „nach erlassenem Gesetz“ (nach geltender Rechtslage)
  150. Deliktsbesitzer
    [§ 992] Besitzer, der den Besitz durch eine Straftat oder durch eine (schuldhaft) verbotene Eigenmacht erlangt hat. Einzelheiten Eigentümer- Besitzer-Verhältnis. mehr..
  151. Deliktsfähigkeit
    [§§ 827, 828] Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung zu haften. Deliktsunfähig sind Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; bei nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfällen mit einem Kfz und einer Schienen- oder Schwebebahn beginnt die Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres. Deliktsunfähig ist ferner, wer sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, es sei denn, er hat diesen Zustand durch Rauschmittelkonsum selbst herbeigeführt.
  152. Deliktsfähigkeit (beschränkte)
    [§ 828 III] Beschränkt deliktsfähig sind Personen zwischen 7 und 18 Jahren. Sie haften nur dann für einen von ihnen verursachten Schaden, wenn sie bei Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nötige Einsicht hatten, wenn sie also aufgrund ihrer geistigen Entwicklung in der Lage waren, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen.
  153. Deliktsrecht
    [§§ 823 ff.] Regelungen, die den Schadensausgleich zwischen zwei Personen (Schädiger und Geschädigtem) betreffen, die allein durch das Schadensereignis miteinander verbunden sind.
  154. Dereliktion
    (Eigentumsaufgabe) [§ 959] (lat.) „Zurücklassung“: Aufgabe des Besitzes durch den Eigentümer einer beweglichen Sache in der Absicht der Eigentumsaufgabe. Es handelt sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft ( Verfügung), sodass Geschäftsfähigkeit und Verfügungsmacht erforderlich sind.
  155. Dienstbarkeit
    Dingliche Belastung an einem Gegenstand (Grundstück, bewegli- che Sache, Recht, Vermögen), welche auf ein Dulden der Benutzung oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten oder ein eigenes Unterlassen gerichtet ist.
  156. Differenzmethode
    Berechnungsmethode für den Schadensersatz statt der Leis- tung bei vertraglichen Ansprüchen, bei der an die Stelle der beiderseitig erloschenen Erfüllungsansprüche eine einseitige Geldforderung des ersatzberechtigten Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung zuzüglich etwaiger Folgeschäden tritt. mehr..
  157. Differenztheorie
    Übliche Berechnungsweise für die Höhe eines Schadensersatzanspruches, bei der zwei Kausalabläufe gegenübergestellt werden: Der tatsächliche und der hypothetische, wie er ohne das Dazwischentreten der Schädigung voraussichtlich eingetreten wäre. Bei der Naturalrestitution werden das konkrete Vermögen des Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis einander gegenübergestellt, bei der Schadenskompensation das gesamte Vermögen dem Werte nach mit und ohne die Schädigung. Die sich aus dem Vergleich ergebende Differenz stellt den ersatzfähigen Schaden dar.
  158. diligentia quam in suis
    [§ 277] (lat.) „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.“ Eingeschränkter Haftungsmaßstab in gesetzlich besonders angeordneten Fällen: §§ 346 III Nr. 3, 357 I, 690, 708, 1359, 1664, 2131. Die Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt befreit nicht von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  159. dingliche Surrogation
    Fortsetzung der dinglichen Rechte, die an einem Gegenstand bestanden haben, an einem anderen Gegenstand. Beispiele: §§ 1247 S. 2, 1258 III. Der Grundsatz der dinglichen Surrogation gilt ferner im Erbrecht, wo er besagt, dass alles unmittelbar in den Nachlass gelangt, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlass bezieht (§ 2041), oder durch ein Rechtsgeschäft mit Nachlassmitteln (§ 2019) erlangt worden ist.
  160. dinglicher Anspruch
    Anspruch, der sich aus einem dinglichen Recht, z.B. dem Eigen- tum, ergibt. Kennzeichnend für dingliche Ansprüche ist ihre Untrennbarkeit von dem dinglichen Recht, zu dessen Durchsetzung sie bestehen.
  161. dingliches Recht
    Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache. Dingliche Rechte sind absolute Rechte, d.h., sie wirken gegenüber jedermann.
  162. Dissens (Einigungsmangel)
    Antrag und Annahme bei Vertragsschluss korrespondieren nicht oder nicht vollständig miteinander. Zu unterscheiden sind offener Dissens und versteckter Dissens.
  163. dolo agit qui petit quod statim redditurus est
    [§ 242] (lat.) „Schuldhaft handelt, wer verlangt, was sofort zurückzugeben wäre.“ Fallgruppe eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242): Es handelt sich um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn jemand auf Erfüllung eines Anspruchs besteht, obwohl die beanspruchte Sache aufgrund eines Gegenanspruchs sofort zurückzugeben wäre. Rechtsfolge: Einrede des eigentlich zur Herausgabe Verpflichteten.
  164. Doppelmangel
    [§§ 812 ff.] Bereicherungsrechtliches Problem, das auftreten kann, wenn hintereinander geschaltete Leistungsbeziehungen mangelhaft sind. Während früher für solche Fälle eine Direktkondiktion zwischen dem Erstzuwendenden und demjenigen, bei dem der Vermögensvorteil zum Schluss vorhanden ist, angenommen wurde, wird heute wegen der Verteilung des Insolvenzrisikos eine Abwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse bevorzugt. mehr..
  165. Draufgabe
    [§ 336 I] Hingabe einer Leistung bei Eingehung eines Vertrages als Zeichen des Vertragsschlusses.
  166. Dreißigster
    [§ 1969] Gesetzliches Vermächtnis für die Familienangehörigen des Erblassers, die im Todeszeitpunkt dem Hausstand des Erblassers angehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben; die h.M. zählt hierzu auch den nichtehelichen Lebenspartner. Inhalt des Vermächtnisanspruchs gegen den Erben ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Gewährung von Unterhalt während der ersten dreißig Tage nach dem Erbfall.
  167. Dreißig-Tages-Regelung
    [§ 286 III] Eintritt des Verzuges nach 30 Tagen auch ohne Mahnung unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Entgeltforderung handelt, die Forderung fällig ( Fälligkeit) ist und dem Schuldner eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen ist. Gegenüber einem Verbraucher wirkt der Verzugseintritt ohne Mahnung nur dann, wenn er auf die Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.
  168. Dritter [§ 123 II]
    Dritter i.S.d § 123 II ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat (Beispiele: Vertreter, Verhandlungsgehilfe, Makler/Vermittler, der auf nur einer Vertragseite tätig wird).
  169. Drittschadensliquidation
    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für einen Schaden, der nicht beim Anspruchsinhaber selbst, sondern durch zufällige Schadensverlagerung bei einem Dritten eingetreten ist. Eine Drittschadensliquidation ist in folgenden Fallgruppen anerkannt: mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung ( Versendungskauf), Obhutspflicht für fremde Sachen.
  170. Drittwiderspruchsklage
    [§ 771 ZPO] Prozessuale Gestaltungsklage, bei der die vom Beklagten vollstrekkungsrechtlich zulässig betriebene Vollstreckung in einen Gegenstand, an dem der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht hat, für unzulässig erklärt wird.
  171. Dürftigkeitseinrede
    [§ 1990] Leistungsverweigerungsrecht des Erben, wenn der Nachlass zur Deckung der Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht ausreicht.
  172. Duldungsvollmacht
    Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern (wie bei der Anscheinsvollmacht) durch Rechtsschein begründet wird. Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheinstatbestand), Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners.
  173. ehebedingte Zuwendung
    Zuwendung eines Ehepartners an den anderen, die um der Ehe willen erfolgt und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Gemeinschaft dient. Es handelt sich nicht um eine Schenkung i.S.d. §§ 516 ff., sondern um eine Zuwendung, für die Rechtsgrundlage die eheliche Lebensgemeinschaft ist. Ausgleichsansprüche bestehen allenfalls gem. § 313.
  174. Ehegattenerbrecht
    [§ 1931] Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, bei dem dieser neben Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung zu 1/2 und neben Verwandten der 3. Ordnung und allen ferneren Ordnungen alleine erbt. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 (§ 1931 III i.V.m. § 1371 I = erbrechtliche Lösung). Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus und wird er daher nicht Erbe, steht ihm gemäß § 1371 II u. III i.V.m. §§ 1373 ff. eine Ausgleichsforderung i.H.d. tatsächlich erzielten Zugewinns gegen die Erben zu (güterrechtliche Lösung). mehr..
  175. Ehegattentestament
    gemeinschaftliches Testament
  176. Ehename
    [§ 1355] Der von den Ehegatten gemeinsam geführte Familienname. Die Eheleute können sowohl den Geburtsnamen der Frau als auch den Geburtsnamen des Mannes zum Familiennamen bestimmen oder weiterhin ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen beibehalten.
  177. Eheschließung
    Familienrechtlicher Vertrag, für den als besondere Formvorschrift vorgesehen ist, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Erforderl. ist die persönl. und gleichzeitige Anwesenheit; eine Vertretung ist unzulässig (vgl. §§ 1310 f.). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich; es kann eine Lebenspartnerschaft eingegangen werden.
  178. Ehevertrag
    [§ 1408] Vertrag zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse. Er kann vor oder nach Eingehung der Ehe vor einem Notar geschlossen werden (§ 1410). Inhaltlich können die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und durch einen vertraglichen Güterstand ersetzen. mehr..
  179. Eigenbedarf
    [§ 573 II Nr. 2] Ordentlicher Kündigungsgrund für die Kündigung vermieteten Wohnraums, wenn Vermieter beabsichtigt, die Räume als Wohnung für sich oder Familienangehörige zu nutzen. mehr..
  180. Eigenbesitzer
    [§ 872] Derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen. Nicht erforderlich ist, dass sich dieser Wille auf Eigentum oder rechtmäßigen Erwerb stützt. Möglich als unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitz.
  181. eigene Willenserklärung
    [§ 164] Eine eigene Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Vertreter einen eigenen Entscheidungsspielraum bezüglich der Frage hat, ob und wie das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Maßgeblich ist, wie der Handelnde aus der Empfängersicht tatsächlich aufgetreten ist. Überbringt der Auftretende nur eine fremde Willenserklärung, so handelt es sich um einen Boten.
  182. eigenhändiges Testament
    [§ 2247] Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden muss. Erforderlich ist, dass der Schreibvorgang vom Willen des Erblassers beherrscht ist.
  183. Eigenschaftsirrtum
    [§ 119 II] Irrtum des Erklärenden bei Abgabe einer Willenserklärung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.
  184. Eigentum
    [§§ 903 ff.] Das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, mit der der Eigentümer gem. § 903 nach Belieben verfahren u. andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Zu differenzieren sind: Alleineigentum (Normalfall, § 903), Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff.), Gesamthandseigentum ( Gesamthandsberechtigung).
  185. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
    (E-B-V) [§§ 987 ff.] Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache. Besteht ein E-B-V, hat der Eigentümer einen Eigentumsherausgabeanspruch gem. § 985 und es ergeben sich verschiedene schuldrechtliche Folgen: Die §§ 987– 1003 regeln abschließend, wann dem Eigentümer gegen den unrechtmäßigen Besitzer ein Nutzungsersatzanspruch und ein Schadensersatzanspruch zustehen und wann ein Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ggü. dem Eigentümer besteht.
  186. Eigentümergrundschuld
    [§§ 1196, 1177] Grundschuld, die dem Grundstückseigentümer am eigenen Grundstück zusteht. Sie kann durch einseitige Erklärung und Eintragung in das Grundbuch originär bestellt werden; sie entsteht auch, wenn für einen Dritten eine Hypothek bestellt wird und die zu sichernde Forderung nicht besteht.
  187. Eigentümerhypothek
    [§ 1163] [§ 1163] Hypothek, die dem Eigentümer an seinem eigenen Grundstück zusteht. Eine Eigentümerhypothek liegt vor, wenn die Forderung, für welche eine Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt oder die gesicherte Forderung erloschen ist. In beiden Fällen verwandelt sich die Eigentümerhypothek aber in eine Eigentümergrundschuld (§ 1177). Eine echte Eigentümerhypothek liegt gemäß § 1163 II ausnahmsweise dann vor, wenn zwar die zu sichernde Forderung entstanden ist, jedoch bei einer Briefhypothek die Erteilung des Hypothekenbriefes nicht ausgeschlossen ist und die Übergabe des Briefes an den Gläubiger noch nicht stattgefunden hat oder wenn dem Eigentümer auch die Forderung zusteht (§ 1177 II).
  188. Eigentumsaufgabe
    Dereliktion
  189. Eigentumsbeeinträchtigung
    [§ 1004] Einwirkung auf fremdes Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. Z.B. Einwirkung auf die Sachsubstanz, rechtsgeschäftl. Vfg., tatsächl. Benutzung, Immissionen oder Be- o. Verhinderung der Nutzung durch den Eigentümer.
  190. Eigentumserwerb an Erzeugnissen
    [§§ 953 ff.] An Erzeugnissen erwirbt gem. § 953 der Eigentümer der Mutterbzw. Hauptsache das Eigentum; der Erwerb tritt nicht ein, wenn nach § 954 ein dinglich Nutzungsberechtigter vorhanden ist. Weder Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter erwerben das Eigentum, wenn nach § 955 der gutgläubige Eigenbesitzer der Mutter- bzw. Hauptsache das Eigentum erwirbt, und weder Eigentümer, Nutzungsberechtigter noch der gutgläubige Eigenbesitzer erlangen das Eigentum, wenn nach § 956 ein schuldrechtlich Aneignungsberechtigter vorhanden ist.
  191. Eigentumserwerb durch Hoheitsakt
    Privatrechtsgestaltende Übertragung des Eigentums durch einen Träger öffentlicher Gewalt in gesetzlich vorgesehenen Fällen. Z.B.: Ablieferung gem. § 817 II ZPO; Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 90 ZVG.
  192. Eigentumsherausgabeanspruch
    (Vindikation, rei vindicatio) [§ 985] Anspruch auf Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, wenn der Anspruchsteller Eigentümer, der Anspruchsgegner unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ist und kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 hat ( unrechtmäßiger Besitzer).
  193. Eigentumsverletzung
    [§ 823 I] Jede Einwirkung auf die Sache, die den Eigentümer daran hindert, mit ihr seinem Wunsch entsprechend zu verfahren. Zu den Eigentumsverletzungen zählen Substanzverletzungen, Vorenthaltung oder Entzug der Sachherrschaft, Gebrauchsbeeinträchtigungen, Veränderungen der rechtlichen Zuordnung sowie Immissionen (Beachte den Unterschied zu Eigentumsbeeinträchtigungen i.S.d. § 1004).
  194. Eigentumsvermutung
    [§ 1006] Widerlegbare Vermutung, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer sei. Entgegen dem Wortlaut wird nicht generell vermutet, dass der Eigenbesitzer auch Eigentümer ist. Vielmehr geht die Vermutung dahin, dass der Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingt das Eigentum erworben und es während der Besitzzeit behalten hat.
  195. Eigentumsvorbehalt
    [§ 449] Schuldrechtliche Vereinbarung, nach der der Kaufvertrag abweichend von § 433 I 1 durch Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfüllt werden kann (§§ 929, 158). Durch aufschiebend bedingte Übereignung erlangt der Käufer mit Übergabe der Kaufsache zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Erst mit Eintritt der Bedingung erlangt der Käufer das volle Eigentum.
  196. Eingriffskondiktion
    [§ 812 I 1, 2. Fall] Fall der Nichtleistungskondiktion, bei der die tatbestandliche Vermögensverschiebung durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechtes bewirkt wird. Einzelheiten ungerechtfertigte Bereicherung.
  197. Einheitsprinzip
    Gestaltungsmöglichkeit beim Berliner Testament, bei der jeder Ehegatte (Lebenspartner) den anderen zum Vollerben und den Dritten zum Schlusserben (Ersatzerben) des Längerlebenden einsetzt. Die Vermögensmassen beider Partner werden mit Tod des Erstversterbenden rechtlich zu einer Einheit. Über dieses Vermögen kann der Überlebende durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen. Nach Tod des Längerlebenden erhält der Dritte aufgrund dessen Verfügung den gesamten Nachlass. Der Dritte ist also nicht Erbe des Erst- sondern nur des Letztverstorbenen.
  198. Einigungsmangel
    Dissens
  199. Einrede
    Recht, durch welches die Durchsetzung des subjektiven Rechtes eines anderen zeitweilig oder dauerhaft verhindert werden kann. Anders als bei der Einwendung wird das subjektive Recht allerdings nicht vernichtet.
  200. Einredearten
    Zu unterscheiden sind dilatorische Einreden, bei denen nur zeitweilig die Durchsetzbarkeit eines subjektiven Rechtes verhindert wird (z.B. Zurückbehaltungsrechte, Einrede des nichterfüllten Vertrages, Einrede der Stundung) und peremptorische Einreden, die die Geltendmachung eines Anspruches dauerhaft verhindern (z.B. Verjährung).
  201. Einrede der Vorausklage
    [§ 771] Besondere Einrede eines Bürgen, nach der dieser die Inanspruchnahme verweigern kann, wenn der Gläubiger noch nicht versucht hat, aus einem Urteil oder einem anderen Vollstreckungstitel gegen den Hauptschuldner die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Einrede besteht nicht, wenn der Bürge eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat (vgl. § 773 I Nr. 1).
  202. Einrede des nichterfüllten Vertrages
    [§ 320] Einredeweise geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht einer nichtvorleistungspflichtigen Partei beim gegenseitigen Vertrag, die ihr obliegende Leistung bis zur vollständigen Bewirkung der Gegenleistung zurückzuhalten.
  203. Einsichtsfähigkeit
    [§ 828] Fähigkeit, das Unrecht eines Verhaltens nach Stand der geistigen Entwicklung zu erkennen. Siehe Deliktsfähigkeit.
  204. Einwendung
    Im Gegensatz zur Einrede beseitigt eine Einwendung das sub- jektive Recht eines Dritten. Bei den rechtshindernden Einwendungen ist das geltend gemachte Recht von Anfang an nicht entstanden (z.B. Nichtigkeit eines Vertrages), während bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich zum Erlöschen gebracht wird (z.B. Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag). § 275 II u. III enthalten ausnahmsweise rechtsvernichtende Einreden. mehr..
  205. Einwilligung
    [§ 183] Vor der Vornahme eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilte Zustimmung. Sie ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts jederzeit widerruflich (§ 183).
  206. Einziehungsermächtigung
    [§§ 362 II, 185 I] Einwilligung des Inhabers einer Forderung in die in der Einziehung der Forderung durch einen Dritten liegende Verfügung eines Nichtberechtigten. Die Einziehung durch den Ermächtigten erfolgt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Forderungsinhabers.
  207. elektive Konkurrenz
    Nebeneinander bestehende inhaltlich verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Rechte, unter denen der Berechtigte auswählen kann. Z.B. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach Wahl des Gläubigers auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 179) oder Nachlieferung oder Nachbesserung im Kaufrecht (h.M.).
  208. elterliche Sorge
    [§§ 1626 ff.] Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind steht verheirateten Eltern gem. § 1626 grds. gemeinsam zu. Sie umfasst gemäß § 1629 die (grds. gemeinsame) Vertretung des Kindes. Gemäß §§ 1629 II, 1795 bestehen Vertretungsverbote und gemäß § 1822 zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte.
  209. empfangsbedürftige Willenserklärung
    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn sie ohne vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf dem Erklärungsempfänger bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zugegangen ( Zugang) ist. Eine Willenserklärung ist regelmäßig empfangsbedürftig (Ausnahme z.B. Testament).
  210. Empfangsbote
    Empfangsbote ist derjenige, der vom Empfänger zur Empfangnah- me einer Willenserklärung bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt. Nach der Verkehrsanschauung gelten als ermächtigt die im Haushalt des Empfängers lebenden Personen, wenn sie die für die Übermittlung einer Willenserklärung notwendige Reife besitzen, sowie Betriebsangehörige, soweit sie ihrer Stellung nach zur Empfangnahme befugt sind. Erklärungsbote kann demgegenüber jede Person sein, die nach dem Willen des Erklärenden die Willenserklärung überbringen soll.
  211. Empfangszuständigkeit
    [§ 362 Befugnis zur Entgegennahme einer Leistung zur Erfüllung einer Forderung. Fehlt die Empfangszuständigkeit (z.B. bei Minderjährigen) führt die Entgegennahme der geschuldeten Leistung nicht zur Erfüllung und damit nicht zum Erlöschen der Forderung.
  212. Endvermögen
    [§ 1375] Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des (gesetzlichen) Güterstandes gehört.
  213. Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung
    [§§ 281 II, 323 II] Die Nachfristsetzung ist entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung (§§ 281 II, 323 II Nr. 1) oder wenn bes. Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sof. Geltendmachung von Schadensersatz bzw. den sof. Rücktritt/Schadensersatz rechtfertigen. Dies ist regelmäßig z.B. bei einer arglistigen Täuschung der Fall. Rücktritt ohne vorherige Nachfristsetzung ist zudem beim relativen Fixgeschäft möglich.
  214. Enterbung
    Ausschluss eines Verwandten, des Ehegatten oder des Lebenspartners von der gesetzl. Erbfolge durch Testament oder durch eine einseitige Verfügung im Erbvertrag. Rechtsfolge der Enterbung ist, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der Erbe geworden wäre, wenn der Enterbte zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Unberührt von der Enterbung bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil.
  215. entgangener Gewinn
    [§ 252] Schadensposition bei der Berechnung des positiven Interesses oder des Integritätsinteresses. Der entgangene Gewinn umfasst alle vermögenswerten Vorteile, die dem Geschädigten zur Zeit des schädigenden Ereignisses noch nicht zugeflossen waren, die er aber ohne die Schädigung erlangt hätte.
  216. Entgeltforderung
    [§§ 286 III, 288 II] Forderung für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren aufgrund gegenseitigen Vertrags.
  217. Enthaftung
    Entlassung eines Gegenstandes aus dem Haftungsverband einer Grundschuld oder Hypothek. Zu unterscheiden ist zwischen regulärer Enthaftung vor Beschlagnahme des Grundstücks gem. §§ 1121 I, 1122 und irregulärer Enthaftung nach Beschlagnahme des Grundstücks gem. §§ 23 I 2 ZVG, §§ 136, 135 II, 1121 II 2.
  218. Enthaftung, irreguläre
    [§ 23 ZVG] Enthaftung, bei der das enthaftende Ereignis erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks eintritt. Gem. § 23 I 2 ZVG tritt Enthaftung ein, wenn der Eigentümer über einzelne Gegenstände im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft verfügt. Gem. § 23 I 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbotes i.S.d. §§ 135, 136. Eine beschlagnahmewidrige Verfügung des Grundstückseigentümers ist daher dem Hypothekeninhaber ggü. relativ unwirksam. Gem. § 135 II ist ein gutgläubig beschlagnahmefreier Erwerb Dritter möglich. Bei Veräußerung vor Beschlagnahme und Entfernung danach muss der Erwerber noch im Zeitpunkt der Entfernung gutgläubig sein (§ 1121 II 2).
  219. Enthaftung, reguläre
    [§§ 1121 ff.] Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden enthaftet, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie beschlagnahmt wurden. Unerheblich ist, ob der Erwerber von der Hypothek Kenntnis hatte oder nicht. Erzeugnisse und Bestandteile werden zudem von der hypothekarischen Haftung frei, wenn sie innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt und vor der Beschlagnahme entfernt wurden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Zubehörstücke werden gem. § 1122 II ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
  220. Entlastungsbeweis
    (Exkulpation) Möglichkeit, einer Haftung wegen vermuteten Verschuldens dadurch zu entgehen, dass die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dargelegt und bei Bestreiten bewiesen wird. Beispiele: Beweis desjenigen, der objektiv eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I begangen hat, dass diese nicht verschuldet wurde (§ 280 I 2), oder Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn gem. § 831.
  221. Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn
    [§ 831] Darlegung, dass der Geschäftsherr bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung eines Verrichtungsgehilfen sowie bei dessen Ausrüstung mit Arbeitsgeräten die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
  222. Entlastungsbeweis, dezentralisierter
    Von der Rspr. anerkannte, vereinfachte Exkulpationsmöglichkeit i.R.d. § 831 I bei größeren Unternehmen. Die erforderliche Sorgfalt des Geschäftsherrn muss sich in diesem Fall nicht auf sämtliche Betriebsangehörige beziehen, sondern nur auf diejenigen Personen, derer er sich für die Einstellung und Überwachung des untergeordneten Personals bedient.
  223. Entreicherung
    [§ 818 III] Sowohl Herausgabe- als auch Wertersatzanspruch aus § 812 sind ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das ursprünglich Erlangte entweder nicht mehr beim Bereicherten vorhanden ist, und der Bereicherte auch sonst keine Vorteile mehr in seinem Vermögen hat (z.B. ersparte Aufwendungen), oder das Erlangte zwar noch vorhanden ist, aber der Bereicherte sonstige Vermögensnachteile durch den Bereicherungsvorgang erlitten hat (z.B. Erbringung der Gegenleistung). Ab Rechtshängigkeit, bei Kenntnis des fehlenden rechtlichen Grundes oder bei Gesetzes- bzw. Sittenverstoß haftet der Bereicherte verschärft, mit der Folge, dass er sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann (§ 818 IV).
  224. Erbbaurecht
    [§ 1 I ErbbauVO] Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks eines anderen ein Bauwerk zu haben. Abweichend von den §§ 946, 93, 94 ist nicht der Grundstückseigentümer Eigentümer des Gebäudes, sondern der Erbbauberechtigte.
  225. Erbe
    Natürliche oder juristische Person, auf die mit dem Tod des Erblassers das Vermögen kraft Gesetzes oder kraft Verfügung des Erblassers als Ganzes übergeht und die in dessen Rechts- und Pflichtenstellung eintritt ( Gesamtrechtsnachfolge).
  226. Erbenbesitz
    [§ 857] Besitz ohne Sachherrschaft, den der Erbe im Todeszeitpunkt des Erblassers kraft Gesetzes erwirbt, auch wenn er weder Kenntnis vom Erbfall hatte noch tatsächlich den Besitz ergriffen hat. Der Erbe tritt in dieselbe Besitzstellung ein, die auch beim Erblasser bestand. War der Erblasser unmittelbarer Besitzer, wird auch der Erbe unmittelbarer Besitzer; war der Erblasser mittelbarer Besitzer, wird der Erbe mittelbarer Besitzer.
  227. Erbengemeinschaft
    Mehrheit von Erben, auf die mit dem Tode des Erblassers der gesamte Nachlass ungeteilt übergeht. Die Erbengemeinschaft stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar, bei der jedem das ganze Vermögen gehört, beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen ( Gesamthandsberechtigung). mehr..
  228. Erbenhaftung
    Haftung des Erben für die mit dem Erbfall auf ihn übergegan- genen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 I). Grundsätzlich haftet der Erbe jedenfalls nach Annahme der Erbschaft mit seinem gesamten Privatvermögen und dem erworbenen Nachlass unbeschränkt. Die Haftung gegenüber allen oder einzelnen Nachlassgläubigern kann jedoch durch Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Beantragung einer Nachlassinsolvenz beschränkt werden.
  229. Erbfähigkeit
    [§ 1923] Fähigkeit, Erbe werden zu können. Erbfähig ist grds. jede natürliche oder juristische Person. Eine natürliche Person ist erbfähig, wenn sie zur Zeit des Erbfalls lebte (§ 1923 I) oder bereits gezeugt war und später lebend geboren wird (§ 1923 II). Allerdings fällt die Erbschaft dann erst mit der Geburt an.
  230. Erbfall
    Tod einer natürlichen Person.
  231. Erbfallschulden
    Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall in der Person des Erben entstehen (Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Zugewinnausgleichsanspruch, Beerdigungskosten, Erbschaftsteuer).
  232. Erblasser
    Natürliche Person, die bei ihrem Tod aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.
  233. Erblasserschulden
    Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, die bereits vor seinem Tod entstanden waren.
  234. Erbquote
    Wertmäßige Beteiligung des einzelnen Miterben ( Erbengemeinschaft) an dem Nachlass, die durch den Erblasser festgelegt wird oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1924 ff. ergibt.
  235. Erbrecht
    Durch Art. 14 I 1 GG sowohl als objektiv-rechtliches Institut als auch als Grundrecht des Einzelnen garantiert. Zum unantastbaren Wesensgehalt des Erbrechts gehört die Gewährleistung des Privaterbrechts im Gegensatz zu einem alleinigen Staatserbrecht und der Grundsatz der Testierfreiheit.
  236. Erbschaft
    (Nachlass) [§§ 1922, 1967] Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tode als Ganzes auf die Erben übergeht ( Gesamtrechtsnachfolge). Zum Vermögen zählen die geldwerten Positionen des Erblassers, aber auch dessen Verbindlichkeiten. Nicht vererbt werden können hingegen die persönlichkeitsbezogenen Rechte und Pflichten des Erblassers, z.B. die Mitgliedschaft in einem Verein (§ 38 S. 1) oder auch die Stellung als Vertragspartner in einem Dauerschuldverhältnis.
  237. Erbschaftsanfall
    Gesetzlicher Übergang der Erbschaft auf den Erben. Der Übergang Erbschaftsanfall der Erbschaft erfordert keine Annahme, sodass es sich um einen Von-selbst-Erwerb handelt.
  238. Erbschaftsanspruch
    [§ 2018] Erbrechtlicher Anspruch, mit dem der Erbe von dem Erbschaftsbesitzer die Herausgabe des gesamten bei diesem vorhandenen Nachlasses verlangen kann.
  239. Erbschaftsbesitzer
    Wer aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts Erbschaftsgegen- stände für sich in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob er im Hinblick auf das Erbrecht gut- oder bösgläubig ist.
  240. Erbschafts- verwaltungsschulden
    Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses herrühren (Kosten eines Testamentsvollstreckers, eines Nachlassverwalters, eines Nachlasspflegers und die Kosten der Testamentseröffnung).
  241. Erbschein
    [§ 2353] Amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben. Ein Erbschein begründet die widerlegbare Vermutung, dass dem im Erbschein Bezeichneten auch tatsächlich das angegebene Erbrecht zusteht. Soweit die Vermutung reicht, besitzt der Erbschein öffentlichen Glauben. Ein gutgläubiger Dritter kann daher vom Erbscheinserben durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand gutgläubig erwerben (§ 2366). mehr..
  242. Erbteil
    [§ 1922 II] Anteil eines Miterben an der Erbschaft, dessen Höhe durci bestimmt wird.
  243. Erbunwürdigkeit
    [§§ 2339 ff. Ausschluss eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben von der Erbfolge wegen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
  244. Erbvertrag
    [§ 1941] Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages zwischen dem Erblasser und einer anderen Person, in dem sich die Parteien u.a. darüber einigen, dass der Vertragspartner oder ein Dritter Erbe, Vermächtnisnehmer o. Auflagenbegünstigter werden soll. mehr..
  245. Erbverzicht
    Abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft zwischen dem Erbverzicht Erblasser und dem Verzichtenden, durch das noch vor dem Erbfall das Erbrecht, der Pflichtteil oder sonstige vom Erblasser vorgesehene Zuwendungen ausgeschlossen werden.
  246. Erfolgsort
    Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt; zu unterscheiden vom Leistungsort.
  247. Erfüllbarkeit
    [§ 271] Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug kommt. Die Erfüllbarkeit ist streng von der Fälligkeit zu unterscheiden. Selbst wenn eine Leistungszeit bestimmt ist, so kann der Schuldner die Leistung im Zweifel bereits vorher bewirken (§ 271 II).
  248. Erfüllung
    [§ 362 I] Bewirkung der geschuldeten Leistung, die zum Erlöschen der Forderung führt. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung sind subj. Tatbestandselemente nicht erforderlich. Der Leistungsempfänger muss aber empfangszuständig sein.
  249. Erfüllungsgehilfe
    [§ 278] Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Schuldverhältnis tätig wird. Dieses Schuldverhältnis kann sich aus Vertrag, aber auch aus Gesetz ergeben. Der Schuldner hat ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten.
  250. Erfüllungsinteresse
    (positives Interesse; Äquivalenzinteresse) Interesse einer Vertragspartei an der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Vertragspartner und an deren Gleichwertigkeit mit der Gegenleistung. Andernfalls kann der Gläubiger den entstandenen Schaden unter den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Der Ersatzanspruch kann nach der Surrogations- oder Differenzmethode berechnet werden. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßger Erfüllung stehen würde. Die Einzelheiten sind umstritten: Teilweise wird angenommen, es sei auf eine mangelfreie Leistung bei Fälligkeit abzustellen. Die Gegenansicht stellt auf den Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. den Zeitpunkt ab, in dem das Ereignis eintritt, das eine Fristsetzung entbehrlich macht. Nach der h.M. muss auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (erst dann bleibt die Gegenleistung endgültig aus, § 281 IV).
  251. Erfüllungsort
    Gelegentlich im Gesetz (vgl. §§ 447 I, 448 I, 644 II) verwendeter Be- griff für den Leistungsort.
  252. Erfüllungssurrogat
    Umstand, der ebenso wie die Erfüllung zum Erlöschen der For- derung führt. Zu den Erfüllungssurrogaten gehören die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I), die Hinterlegung (§§ 372 ff.), die Aufrechnung (§§ 387 ff.) und der Erlass (§ 397 I), nicht aber die Leistung erfüllungshalber (z.B. Ausstellung eines Verrechnungsschecks, § 364 II).
  253. Erklärungsbewusstsein
    Bewusstsein, mit einer Handlung eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Handelt der Erklärende bei Abgabe einer Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein, so ist ihm das Erklärte gleichwohl normativ als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein; Anfechtungsmöglichkeit des Erklärenden gem. § 119 I analog).
  254. Erklärungsirrtum
    [§ 119 I, 2. Fall] Willensmangel, bei dem der äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung vom tatsächlichen inneren Geschäftswillen des Erklärenden abweicht. Dem Erklärenden unterläuft ein Fehler beim Erklärungsvorgang (Merke: Der Erklärende weiß nicht, was er sagt). Typische Fälle des Erklärungsirrtums sind Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen. Gesetzlich geregelter Sonderfall des Erklärungsirrtums ist der Übermittlungsfehler (§ 120). Zu den Rechtsfolgen Irrtumsanfechtung.
  255. erlangtes Etwas
    [§§ 812 ff.] Das erlangte Etwas kann jeder Vermögensvorteil, also der Erwerb eines Rechtes, einer Rechtsposition oder auch eines tatsächlichen Vorteils sein. Beispiele: Eigentum, Besitz, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten und sonstige Vorteile.
  256. Erlass
    [§ 397 I] Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem als Erfüllungssurrogat die Forderung aufgehoben wird.
  257. Erlassfalle
    [§ 151] Übersendet der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck mit einem geringeren als dem geschuldeten Betrag und teilt ihm mit, dass er bei Einlösung des Schecks die darüber hinaus bestehende Forderung als erloschen ansieht, liegt grds. in der Einlösung des Schecks eine konkludente Annahme des Erlassangebotes.
  258. Ersatzerbe
    Erbe, der aufgrund einer Anordnung des Erblassers nur dann Ersatzerbe als Erbe eintritt, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, z.B. durch Vorversterben. Vgl. für einen Anwendungsfall der Ersatzerbschaft das Berliner Testament.
  259. Ersitzung
    [§§ 937 ff.] Originärer Eigentumserwerb durch 10-jährigen, fortgesetzten gutgläubigen Eigenbesitz an einer beweglichen Sache.
  260. erweiterter Eigentumsvorbehalt
    Sonderform des Eigentumsvorbehalts, bei dem der Übergang des Eigentums auf den Käufer nicht schon mit Zahlung des Kaufpreises, sondern erst nach Eintritt weiterer Bedingungen stattfindet (z.B. Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung).
  261. ex nunc
    (lat.) „von nun an“
  262. ex tunc
    (lat.) „von damals an“, rückwirkend
  263. Existenzgründer
    [§ 507] Natürliche Person, die sich einen Kredit für die Aufnahme einer gewerbl. oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lässt. Der Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491–506 wird auf Existenzgründer erstreckt, die nicht dem Begriff des Verbrauchers unterfallen.
  264. Exkulpation
    (lat.) „Entlastung“ Entlastungsbeweis
  265. Factoring
    (Forderungskauf) Vertrag über die im Voraus erfolgende Abtretung bestimmter Forderungen der einen Partei (Factoringgeber) an die andere Partei (Factor) gegen Zahlung des Wertes der Forderung abzüglich einer Provision (Factoringgebühr). Zu differenzieren ist zwischen echtem Factoring, bei dem der Factor das Ausfallrisiko des Drittschuldners der erworbenen Forderung übernimmt, und unechtem Factoring, bei dem der Factor im Falle der Uneinbringlichkeit Rückgriff gegen den Factoringgeber nehmen kann.
  266. Fälligkeit
    [§ 271] Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann. Von der Fälligkeit zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit einer Leistung durch den Schuldner, von der im Zweifel anzunehmen ist, dass sie bereits vor Fälligkeit vorliegt (§ 271 II). Die Fälligkeit eines Anspruchs bestimmt sich in erster Linie nach der Par- teivereinbarung oder ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. etwa §§ 488 III, 551 II 2, 556 b I, 604, 614, 641, 695, 696, 699, 721, 760, 1360 a II 2, 1361 IV 2, 1585 I 2, 1612 III 1, 2181). Fehlt es an einer Zeitbestimmung, tritt die Fälligkeit nach der Auslegungsregel des § 271 I sofort mit der Begründung des Anspruchs ein.
  267. Fahrlässigkeit
    [§ 276 II] Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese bestimmt sich anhand eines objektiv typisierten Maßstabs, bei dem das Alter und die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verkehrskreis zu berücksichtigen sind. Erforderlich ist diejenige Sorgfalt, die zum Handlungszeitpunkt nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises zu beachten ist. Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erhöhen den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab. Nach dem Grad der Fahrlässigkeit sind leichte und grobe Fahrlässigkeit zu unterscheiden.
  268. Fahrnisverbindung
    [§ 947] Verbindung mehrerer beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer zu einer einheitlichen Sache. Sind die miteinander verbundenen Sachen wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache geworden, werden die Eigentümer der Einzelsachen Bruchteilseigentümer der neuen Sache ( Bruchteilsgemeinschaft). Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so wird der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentümer. Die Eigentümer der eingefügten Sache, die ihr Eigentum verlieren, erwerben gem. § 951 unter den Voraussetzungen des § 812 einen Ausgleichsanspruch.
  269. falsa demonstratio non nocet
    (lat.) „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“: Wählt der Erklärende bei einer Willenserklärung eine objektiv falsche Bezeichnung, die der Erklärungsempfänger dennoch richtig versteht, gilt das übereinstimmend Gewollte und nicht das tatsächlich Erklärte.
  270. falsus procurator
    (lat.) „falscher Vertreter“ Vertreter ohne Vertretungsmacht
  271. fehlerhafter Besitz
    [§ 858] Besitz, den jemand entweder durch selbst verübte verbotene Eigenmacht erlangt hat und jetzt noch Besitzer ist (§ 858 II 1) oder den jemand als Erbe eines fehlerhaften Besitzers oder sonstiger Besitznachfolger bei positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit bei Besitzerwerb erlangt hat (§ 858 II 2).
  272. Fernabsatzvertrag
    [§§ 312 b ff.] Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Gem. §§ 312 b ff. besteht ein Widerrufsrecht ( Widerruf). mehr..
  273. Fernkommunikationsmittel
    [§ 312 b II] Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
  274. Fiktion
    Anordnung, nach der bestimmte tatsächliche oder rechtliche Um- stände als gegeben zu behandeln sind, unabhängig davon, ob sie in Wirklichkeit vorliegen (z.B. §§ 105 a S. 1, 1923 II). Anders als eine Vermutung oder Auslegungsregel kann eine Fiktion nicht widerlegt werden.
  275. Firma
    [§ 17 HGB] Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann.
  276. Fixgeschäft
    Gegenseitiger Vertrag, bei dem die Einhaltung einer bestimmten Leistungszeit Inhalt der Leistungspflicht ist. Zu unterscheiden sind absolutes und relatives Fixgeschäft.
  277. Forderungsübergang
    (cessio legis, Legalzession) [§ 412] Durch Gesetz angeordneter Übergang einer Forderung bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang finden die Vorschriften der Abtretung (mit Ausnahme der §§ 405, 411) entsprechende Anwendung. Beispiele: §§ 268 III, 426 III, 774 II, 1143, 1225. Zudem gehen gem. § 401 I akzessorische Sicherungsrechte mit über.
  278. Form
    [§§ 125 ff.] Äußere Gestalt eines Rechtsgeschäfts. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie besteht grds. Formfreiheit. Formbedürftigkeit ergibt sich ausnahmsweise aufgrund spezieller gesetzlicher Formvorschriften (gesetzliche Form) oder aus Parteivereinbarung (gewillkürte Form). [Zu gesetzlichen Formvorschriften vgl. Formverstoß]
  279. Formverstoß
    [§ 125] Besteht ein gesetzliches Formerfordernis, so erstreckt sich dieses auf das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft einschließlich aller Nebenabreden. Ein ohne die erforderliche Form geschlossenes Rechtsgeschäft ist insgesamt nichtig, soweit nicht eine gesetzlich angeordnete Heilung durch Vollzug eingetreten ist (§§ 311 b I 2, 494 II 1, 518 II, 766 S. 3, 2301 II; § 15 IV 2 GmbHG).
  280. Freiheit
    [§ 823 I] Körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. die Möglichkeit, einen bestimmten Ort zu verlassen. Nicht: Beeinträchtigung der Willensund Entschlussfreiheit.
  281. Fremdbesitzer
    Besitzer, der eine Sache als einem anderen gehörend, also in Aner- kennung fremden Eigentums besitzt.
  282. fremdes Geschäft
    [§ 677] Geschäfte, die nach ihrer Natur, ihrem Inhalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild unmittelbar in die Rechts- und Interessensphäre eines anderen fallen (objektiv fremdes Geschäft) oder Geschäfte, die ihren Fremdcharakter durch den Willen des Handelnden, für einen anderen tätig werden zu wollen (subjektiv fremdes Geschäft) erhalten und nach h.M. „auch fremde Geschäfte“, bei denen der Geschäftsführer eigene und fremde Angelegenheiten besorgt.
  283. Fremdgeschäftsführungswille
    [§§ 683 ff.] Bewusstsein und Wille, die Angelegenheiten eines anderen zu besorgen und ihm die Vorteile der Geschäftsbesorgung zugute kommen zu lassen. Bei Vornahme eines objektiv fremden Geschäfts (und auch bei Vornahme eines auch-fremden Geschäfts) wird Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Bei objektiv neutralen oder sogar eigenen Geschäften des Geschäftsführers, ist ein konkreter Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens erforderlich.
  284. Frist
    [§§ 187–193] Jeder begrenzte, bestimmte, bezeichnete oder bestimmbare Zeitraum (I.e.S.: Bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorzunehmen ist). mehr..
  285. Fristbeginn
    [§ 187] Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend (Regelfall), beginnt die Frist um 00.00 Uhr des Folgetages, d.h., dass der Tag, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, nicht mitgerechnet wird (§ 187 I). Ausnahmen: Der Beginn eines Tages ist der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt (§ 187 II 1) und bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 II 2).
  286. Fristende
    [§ 188] Eine nach einem Zeitraum bemessene Frist (Wochen, Monate, Jahre) endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag vor Fristbeginn entspricht; bei Fristen nach § 187 II ist der Tag des Fristbeginns maßgeblich. Ist innerhalb der Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, verlängert sich die Frist, wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag (§ 193). Beachte: Fristbeginn kann an jedem Tag sein.
  287. frustrierte Aufwendungen
    Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt einer später ausgebliebenen Leistung gemacht wurden. Frustrierte Aufwendungen können als sog. Frustrationsschaden ersetzt verlangt werden, wenn der Ersatz des Vertrauensschadens geschuldet wird (z.B. gem. §§ 122, 179 II). Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger gem. § 284 diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Zweck der Aufwendung nicht auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners verfehlt worden wäre. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung können zudem diejenigen nutzlosen Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die von der Rentabilitätsvermutung umfasst sind. Im Deliktsrecht werden frustrierte Aufwendungen nur dann ersetzt, wenn der Deliktstatbestand gerade das Vertrauen in die Aufwendungen schützt.
  288. Garantie
    Vertragliche Vereinbarung, durch die die Rechte des Garantieneh- mers (i.d.R. Käufers) im Vergleich zu seinen gesetzlichen Gewährleistungsrechten ( Gewährleistung) verstärkt werden. Siehe auch Garantiearten.
  289. Garantiearten
    Bei Garantien ist nach der Person des Garantiegebers zwischen Hersteller- und Verkäufergarantien, nach dem Inhalt der Garantieerklärung zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien und nach der Abhängigkeit von den gesetzl. Mängelrechten zwischen selbst- und unselbstständigen Garantien zu differenzieren.
  290. Gattungsschuld
    [§ 243] Schuld, bei der – anders als bei der Stückschuld – der Leistungsgegenstand von den Parteien nur nach generellen Merkmalen bestimmt ist. Die Auswahl der konkret zu leistenden Sachen obliegt dem Schuldner. Erfüllungstauglich sind aber nur zur Gattung gehörende Sachen von mittlerer Art und Güte (§ 243 I, § 360 HGB). Zur Beschränkung der Schuld auf bestimmte Stücke Konkretisierung. mehr..
  291. Gebäudehaftung
    [§ 836] Haftung des Eigenbesitzers eines Grundstückes für Körper- oder Sachschäden, die durch den Einsturz oder die Ablösung des gesamten oder eines Teils des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes oder eines sonstigen mit dem Grundstück verbundenen Werkes verursacht werden. Die Haftung beruht auf vermutetem Verschulden und greift nicht ein, wenn sich der Eigenbesitzer exkulpieren kann ( Entlastungsbeweis).
  292. Gebäudeteil
    [§ 836] Ein Gebäudeteil ist eine Sache, die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist oder bei der sich eine Zugehörigkeit zu dem Gebäude aus einem festen baulichen Zusammenhang ergibt.
  293. Gebrauchsvorteile
    [§ 100] Vorteile, welche der Gebrauch einer Sache gewährt, ohne dass es sich dabei um Früchte i.S.v. § 99 handelt; Beispiel: Wohnvorteil.
  294. Gefährdungshaftung
    Zum Schadensersatz verpflichtende, verschuldensunabhängige Haftung des Verantwortlichen, die sich daraus ergibt, dass sich in dem schädigenden Ereignis eine bestimmte, von dem Verantwortlichen verursachte Gefahr verwirklicht hat. Zurechnungsgrund ist keine rechtswidrig und schuldhaft begangene unerlaubte Handlung, sondern die Schaffung eines bestimmten (erlaubten) Risikos für andere durch das Betreiben einer bestimmten Anlage. Beispiele: Haftung des Halters eines Kfz (§ 7 StVG) oder Haftung für Fehler von Produkten (§§ 1 ff. ProdHaftG).
  295. Gefälligkeit
    Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn jemand für einen anderen tätig wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache aufbewahrt, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Eine bloße Gefälligkeit begründet weder Erfüllungs- noch Aufwendungsersatzansprüche. Auslegungskriterien für die Frage, ob eine Gefälligkeit oder ein Gefälligkeitsvertrag vorliegt, sind: Wert der Sache, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, erkennbares Interesse des Begünstigten sowie das durch den Gefälligen übernommene Risiko.
  296. Gefälligkeitsverhältnis
    Bei einem Gefälligkeitsverhältnis werden ebenfalls keine Leistungspflichten begründet. Anders als bei einer bloßen Gefälligkeit bestehen wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Gefälligkeit aber Sorgfaltspflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann.
  297. Gefälligkeitsvertrag
    Beim Gefälligkeitsvertrag verpflichtet sich der Schuldner mit Rechtsbindungswillen, für den Gläubiger unentgeltlich (und fremdnützig) tätig zu werden. Anders als bei einer bloßen Gefälligkeit besteht ein Erfüllungsanspruch.
  298. Gefahrtragung
    Verteilung der Risiken einer zufälligen, d.h. von keiner Partei des Schuldverhältnisses zu verantwortenden Störung der Leistung. Zu differenzieren ist zwischen Leistungsgefahr (Sachgefahr) und Gegenleistungsgefahr ( Preisgefahr).
  299. Gefahrübergang
    Übergang der Preisgefahr durch besondere Gefahrtragungsre- geln (§ 446: Übergabe; § 447: Versendung; § 357 II 2: Rücksendung; § 644: Abnahme; § 645: Verantwortlichkeit des Bestellers).
  300. Gegenseitigkeit
    Synallagma
  301. Gegenstände
    Sachen und Rechte.
  302. geheimer Vorbehalt
    (Mentalreservation) [§ 116 S. 1] Fall eines bewussten Willensmangels bei einer Willenserklärung, der darin besteht, dass der Erklärende sich bei Abgabe der Erklärung insgeheim vorbehält, die Rechtsfolgen der Erklärung nicht zu wollen.
  303. Geheißperson
    Person, die bei der Übertragung des Eigentums an einer beweg- lichen Sache bei der Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers mitwirkt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler zu sein. Geheißperson des Erwerbers ist, wer auf seinen Geheiß den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an der Sache erwirbt. Geheißperson des Veräußerers ist, wer auf Veranlassung des Veräußerers den Besitz an den Erwerber o. an dessen Geheißperson überträgt. Der Besitzverlust bzw. Besitzerwerb bei einer Geheißperson wird dem Verkäufer bzw. Erwerber zugerechnet.
  304. Gehilfe
    [§ 830 II] Gehilfe ist, wer ohne eigenen Täterwillen dem Täter in irgendeiner Form bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorsätzlich Hilfe leistet (vgl. § 27 StGB).
  305. Geldschuld
    Das Gesetz enthält keine umfassende Regelung der Geldschuld; zu unterscheiden sind Geldsummenschuld, Geldwertschuld sowie Gattungsschuld.
  306. Geldsummenschuld
    (Geldbetragsschuld) Normale Geldschuld, bei der die geschuldete Geldleistung ausschließlich summenmäßig in Währungseinheiten festgelegt wird (z.B. 50 €). Die Leistungspflicht des Geldsummenschuldners richtet sich ausschließlich nach dem Nennbetrag der Schuld und nicht nach dem Wert des Geldbetrages.
  307. Geldwertschuld
    Die Geldwertschuld ist auf den in Geld zu berechnenden Wert eines Gegenstandes oder eines Vermögensanteils gerichtet, nicht aber von vornherein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. mehr..
  308. gemeinschaftliches Testament
    (Ehegattentestament) [§§ 2265 ff., § 10 IV LPartG] Testament, in dem Ehegatten oder Lebenspartner gemeinschaftlich letztwillige Verfügungen treffen können. Es besteht die Formerleichterung, dass das Testament nur einer der Partner in der nach § 2247 vorgeschriebenen Form errichten muss und der andere die Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet (§ 2267).
  309. Genehmigung
    [§ 184] Nachträgliche Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft, die zum rückwirkenden Wirksamwerden führt (§ 184 I). Die Genehmigung ist wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich, kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 119 ff. angefochten werden.
  310. Gesamtgläubigerschaft
    [§ 428] Mehrheit von Gläubigern, bei der jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner die Leistung aber nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Der Schuldner kann nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten; Erfüllungswirkung tritt ggü. allen ein.
  311. Gesamtgut
    Das beim Güterstand der Gütergemeinschaft den Ehegatten ge- meinsam gehörende Vermögen. Den Ehegatten individuell gehörendes Vermögen wird als Vorbehaltsgut bezeichnet.
  312. Gesamthandsberechtigung
    Gemeinsame Berechtigung mehrerer an einem Gegenstand, sodass jeder Beteiligte am Ganzen berechtigt ist, jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen. Der Einzelne hat einen quotenmäßigen Anteil am Recht. Privatrechtlich gibt es fünf Gesamthandsrechtsverhältnisse: Personengesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine, Miterbengemeinschaft (§ 2032 I), Gütergemeinschaft (§ 1416), fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1485 ff.).
  313. Gesamtrechtsnachfolge
    Übergang aller Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere Person (Beispiel: Erbfall, § 1922 I).
  314. Gesamtschuld
    [§ 421] Mehrheit von Schuldnern, bei der jeder Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist. Übernehmen mehrere vertraglich die Verpflichtung zu einer Leistung, so liegt im Zweifel eine Gesamtschuld vor (§ 427). Voraussetzungen einer Gesamtschuld sind: Verpflichtung auf dasselbe Leistungsinteresse, einmaliges Leistungsrecht des Gläubigers, Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten (Gleichrangigkeit der Haftung). Eine gesamtschuldnerische Haftung wird außerdem in folgenden Fällen gesetzlich angeordnet: Schuldner einer unteilbaren Leistung (§ 431), mehrere Verantwortliche für denselben Schaden aus unerlaubter Handlung (§ 840 I) und auch: §§ 42 II 2, 53, 54 S. 2, 1664 II, 1833 II, 2219 II, § 5 ProdHaftG oder § 33 I AtomG.
  315. Gesamtvertretung
    Mehreren Personen nur gemeinsam zustehende Vertretungsmacht (z.B. § 1629 I 2, Eltern oder §§ 714, 709, GbR-Gesellschaft).
  316. Geschäft für den, den es angeht
    Ausnahme vom vertretungsrechtlichen Offenkundigkeitsprinzip, bei Bargeschäften des täglichen Lebens, mit der Folge, dass es sich nicht um ein Eigengeschäft des Vertreters handelt, sondern der Vertrag mit dem Vertretenen zustande kommt.
  317. geschäftsähnliche Handlung
    Private Willensäußerung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge – anders als bei der Willenserklärung – unabhängig vom Willen des Äußernden knüpft. Geschäftsähnliche Handlungen sind z.B. die Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung (§§ 108 II, 177 II, 1366 III), das verjährungsunterbrechende Anerkenntnis (§ 212 I Nr. 1), die Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (§ 281 I 1) und die verzugsbegründende Mahnung (§ 286 I 1). Grds. finden die Vorschriften für Rechtsgeschäfte auf geschäftsähnliche Handlungen entspr. Anwendung.
  318. Geschäftsanmaßung
    [§ 687 II] Bewusste Führung eines fremden Geschäfts als eigenes in Kenntnis der fehlenden Berechtigung. Eine Geschäftsanmaßung ist rechtswidrig und führt zu delikts- und bereicherungsrechtl. Ansprüchen des Geschäftsherrn sowie zu Anspr. aus GoA (§§ 677, 678, 681, 682).
  319. Geschäftsbesorgung (i.e.S.)
    Beim (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675) wird der Begriff eng verstanden: Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art und im fremden Interesse. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn sie Raum für eigenverantwortliche Überlegungen und Willensbildung des Geschäftsbesorgers lässt. Beispiel: Vermögensverwaltung.
  320. Geschäftsbesorgung (i.w.S.)
    Beim Auftrag und bei der Geschäftsführung ohne Auftrag wird der Begriff weit verstanden: Er umfasst jede Tätigkeit in fremdem Interesse.
  321. Geschäftsbesorgungsvertrag
    [§ 675] Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung (i.e.S.) zum Inhalt hat. Auf ihn finden neben dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht kraft Verweisung in § 675 I viele Vorschriften über den Auftrag Anwendung. Sonderfälle: Überweisungsvertrag und Girovertrag (§§ 676 d ff. und §§ 676 f ff.).
  322. Geschäftsfähigkeit
    [§§ 104 ff.] Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen. Geschäftsfähig ist jeder, der nicht geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist ( beschränkte Geschäftsfähigkeit). Geschäftsunfähig sind Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 104).
  323. Geschäftsführung ohne Auftrag
    [§§ 677 ff.] Besorgung eines Geschäfts für einen anderen ohne dessen Auftrag oder sonstige Berechtigung ihm gegenüber.
  324. Geschäftsführung ohne Auftrag (Tatbestandsvoraussetzungen)
    • Vorliegen einer Geschäftsbesorgung i.w.S.,
    • Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers,
    • Fehlen eines Auftrags oder einer sonstigen Berechtigung im Verhältnis zum Geschäftsherrn.
    • Die Rechtsfolgen richten sich danach, ob die Geschäftsführung berechtigt ( berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag) oder nicht berechtigt ( nicht berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag) übernommen wurde.
  325. Geschäftsgrundlage
    [§ 313] Die Geschäftsgrundlage bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse, deren Vorhandensein und Fortdauer erforderlich ist, damit der Vertrag nach Intention beider Vertragspartner noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (obj. Geschäftsgrundlage, § 313 I). Geschäftsgrundlage sind auch die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut und diese Umstände nicht sogar Vertragsinhalt geworden sind (subj. Geschäftsgrundlage, § 313 II). Einseitige Motive, die eine Partei zum Vertragsschluss bewogen haben, sind unerheblich. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann Vertragsanpassung oder Rücktritt bzw. Kündigung verlangt werden.
  326. Geschäftswille
    Wille zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge durch eine Willenserklärung. Leidet eine Willenerklärung auf Ebene des Geschäftswillens an einem Fehler, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht, aber der Erklärende kann sich durch Anfechtung aus der Bindung lösen, haftet dann aber u.U. auf Ersatz des Vertrauensinteresses (§ 122).
  327. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    (GbR) [§§ 705 ff.] Auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zwecks. Die GbR ist Grundform der Personengesellschaft; für die OHG verweist § 105 III HGB und für die KG § 161 II i.V.m. § 105 III HGB auf die §§ 705 ff. Die GbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags; dieser bedarf keiner besonderen Form. Nach h.A. ist die GbR als Außengesellschaft rechts- und parteifähig. Umstritten ist die Grundbuchfähigkeit.
  328. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    (GmbH) Die GmbH ist eine selbstständige juristische Person des Privatrechts in der Form einer Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft selbst kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, klagen und verklagt werden (§ 13 I GmbHG). Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, auch zu nicht wirtschaftlichen Zwecken.
  329. gesetzliche Erbfolge
    Gesamtrechtsnachfolge der gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt hat oder eine Verfügung von Todes wegen unwirksam ist. Gesetzliche Erben sind die Verwandten (§§ 1924–1929), der Ehegatte (§ 1931), der Lebenspartner (§ 10 LPartG) und der Staat (§ 1936).
  330. gesetzliches Schuldverhältnis
    Pflichtenbegründende Sonderbeziehung, die z.B. in folgenden Fällen zustande kommt: Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung, Bruchteilsgemeinschaft, Fund, E-B-V etc.
  331. Gestaltungserklärung
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Gestaltungserklärungen sind unwiderruflich und bedingungsfeindlich.
  332. Gestaltungsrecht
    Subjektives Recht, das dem Inhaber die Rechtsmacht verleiht, ohne die Mitwirkung eines anderen durch einseitige Gestaltungserklärung auf die bestehende Rechtslage einzuwirken u. ein Rechtsverhältnis zu begründen, inhaltlich zu bestimmen, abzuändern oder aufzuheben. Gestaltungsrechte unterliegen nicht der Verjährung, ihre Ausübung kann aber durch eine Ausschlussfrist begrenzt sein (vgl. § 218). mehr..
  333. gestörtes Gesamtschuldverhältnis
    An sich bestehende Gesamtschuld, deren Haftungs- und Ausgleichssystem durch Beschränkung der Haftung eines Schuldners im Verhältnis zum Gläubiger gestört ist.
  334. Gesundheitsverletzung
    [§ 823 I] Jede medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Schockschäden sind grds. dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen; eine Gesundheitsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn ein medizinisch diagnostizierbares Krankheitsbild besteht.
  335. Gewährleistung
    Haftung wegen einer mangelhaften Leistung im Kauf-, Werk-, Mietund Reisevertragsrecht. Die Gewährleistungsvorschriften sind Sonderregeln im Verhältnis zu den Leistungsstörungsvorschriften im allgemeinen Schuldrecht.
  336. Gewährleistung im Kaufrecht [§§ 434 ff.]
    Die Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel beginnt gem. § 434 I 1 mit dem Gefahrübergang, wenn die Kaufsache in diesem Zeitpunkt einen Sachmangel aufweist. Die Gewährleistungsrechte des Käufers ergeben sich aus § 437: Danach steht dem Käufer primär ein Anspruch auf Nacherfüllung u. sekundär ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung sowie ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Gewährleistung für Rechtsmängel beginnt ab Rechtserwerb (str.) und richtet sich ebenfalls nach § 437.
  337. Gewährleistung im Mietrecht [§§ 535 ff.]
    Rechte bei Vorliegen eines Mietmangels: Der Mieter kann Beseitigung des Mangels verlangen, § 535. Gem. § 536 tritt bei einer nicht unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit kraft Gesetzes eine Minderung der Miete ein. Schadensersatz kann der Mieter verlangen, wenn ein Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag, § 536 a I, 1. Var., bei nachträglich auftretenden Mängeln muss Vertretenmüssen des Vermieters hinzutreten, § 536 a I, 2. Var., oder der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug geraten. Außerdem steht einem Mieter, dem der vertragsgemäße Gebrauch nicht gewährt oder entzogen wird, gem. § 543 I i.V.m. II Nr. 1 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags zu.
  338. Gewährleistung im Reiserecht [§§ 651 c ff.]
    Bei einem Reisemangel stehen dem Reisenden folgende Rechte zu: Abhilfeverlangen (§ 651 c II), Selbstabhilfe und Aufwendungsersatzanspruch (§ 651 c III), Minderung des Reisepreises (§ 651 d I), außerordentliche Kündigung (§ 651 e), Schadensersatz (§ 651 f).
  339. Gewährleistung im Werkrecht [§§ 633 ff.]
    Die Gewährleistung des (Werk-)Unternehmers beginnt mit Abnahme des Werkes (§ 640 bzw. § 646), wenn es in diesem Zeitpunkt einen Sachmangel oder einen Rechtsmangel aufweist. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers ergeben sich aus § 634: Danach steht dem Besteller primär ein Anspruch auf Nacherfüllung und sekundär ein Recht zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung, zum Rücktritt oder zur Minderung sowie ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu.
  340. Gewährleistungsausschluss
    Rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Regelung, die bewirkt, dass der Käufer/Besteller/Reisende/Mieter die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer/ Reiseveranstalter/Vermieter nicht oder nur eingeschränkt geltend machen kann. Ein Gewährleistungsausschluss kann begründet werden durch individualvertragliche Vereinbarung, allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine gesetzliche Regelung (z.B. § 442 I oder § 377 HGB).
  341. Gewerbe (i.S.d. Handelsrechts)
    Jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist. Umstritten ist, ob und inwieweit die Tätigkeit erlaubt sein muss.
  342. gewillkürte Erbfolge
    Bestimmung der Erben und ihrer Erbteile durch den Erblasser gewillkürte Erbfolge in einer Verfügung von Todes wegen. Die gewillkürte Erbfolge verdrängt die gesetzliche Erbfolge, wenn sie wirksam und rechtlich tatsächlich durchführbar ist.
  343. gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
    [§ 434 I 2 Nr. 2] Liegt weder eine Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit noch eine besondere vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache vor, so ist die Kaufsache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache auch erwarten kann. Zur Feststellung der üblichen Beschaffenheit ist auf die Verkehrsanschauung, gesetzliche Beschaffenheitsvoraussetzungen sowie öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder seines Gehilfen (§ 434 I 3) abzustellen.
  344. Gläubiger
    Person, die kraft eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist (§ 241 I).
  345. Gläubigergemeinschaft
    Mehrheit von Gläubigern, bei der die Forderung den Gläubigern nur gemeinschaftlich zusteht und die Leistung nur an alle Gläubiger gemeinsam erbracht werden kann.
  346. Gläubigermehrheit
    Beteiligung mehrerer Gläubiger an einem Schuldverhältnis.
  347. Gläubigerverzug
    Annahmeverzug
  348. Globalzession
    Abtretung einer Mehrheit von Forderungen gegen einen Drittschuldner zur Sicherung eines Gläubigers. Die Globalzession kann sich auf schon bestehende oder auch auf künftig erst noch entstehende Forderungen beziehen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist allerdings zu beachten und eine Übersicherung zu vermeiden.
  349. grammatische Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand der vom Gesetzgeber verwendeten Ausdrücke (Wortauslegung).
  350. grobe Fahrlässigkeit
    Verletzung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße, wenn unbeachtet geblieben ist, was in der entsprechenden Situation jedermann hätte einleuchten müssen.
  351. Grundbuch
    Bei den Grundbuchämtern (Amtsgericht) geführtes öffentliches Register über das Bestehen und die Rangverhältnisse der dinglichen Rechte an Grundstücken, sowie über das Bestehen von Verfügungsbeschränkungen. mehr..
  352. Grundbuchberichtigungsanspruch
    [§ 894] Dinglicher Anspruch des Inhabers eines dinglichen Rechts an einem Grundstück auf Herstellung einer dem materiellen Recht entsprechenden Grundbucheintragung.
  353. Grunddienstbarkeit
    [§§ 1018–1029] Dingliche Grundstücksbelastung, nach welcher der Eigentümer eines Grundstücks (dienendes Grundstück) einzelne Benutzungen dulden muss oder einzelne tatsächliche Handlungen auf dem Grundstück nicht vornehmen oder einzelne aus dem Eigentum fließende Rechte nicht ausüben darf. Berechtigter kann im Unterschied zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nur der Eigentümer eines anderen (des herrschenden) Grundstücks sein. Praktischer Anwendungsfall: Wegerecht am belasteten Grundstück zugunsten des Nachbargrundstücks.
  354. Grundpfandrechte
    Dingliche Verwertungsrechte an einem Grundstück. Zu unterscheiden sind Hypothek (§§ 1113 ff.), Grundschuld (§§ 1191 ff.) und Rentenschuld (§§ 1199 ff.).
  355. Grundschuld
    [§§ 1191 ff.] Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch, sondern abstrakt. Auf die Grundschuld sind die für die Hypothek geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sich nicht aus der Abstraktheit der Grundschuld etwas anderes ergibt (§ 1192 I). Eine Ausnahme besteht gem. § 1192 I a für Sicherungsgrundschulden, bei denen ein gutgläubiger einredefreier Erwerb gem. § 1157 S. 1 nicht mehr möglich ist. Die Grundschuld verpflichtet den Eigentümer nicht zur Zahlung, sondern er muss lediglich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden (§ 1147). mehr..
  356. Grundschuldbestellung
    Zur Bestellung einer Grundschuld ist gem. §§ 873, 1191, 1192 erforderlich, dass sich der Eigentümer und der Grundschulderwerber über die Bestellung der Grundschuld einigen und die Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wird. Bei der Briefgrundschuld muss zusätzlich die Übergabe des Grundschuldbriefes erfolgen (§§ 1192, 1117). Sofern die Parteien nicht gem. § 873 II schon vor Eintragung an die Einigung gebunden sind, müssen sie sich noch im Zeitpunkt der Eintragung über die Grundschuldbestellung einig sein. Der Besteller der Grundschuld muss zur Bestellung berechtigt sein ( Verfügungsmacht).
  357. Grundschuldübertragung
    Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundschuld durch den Berechtigten setzt gem. §§ 1192, 1154 die Einigung über die Übertragung der Grundschuld und bei der Briefgrundschuld zusätzlich Schriftform der Abtretungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefes voraus. Ist die Erteilung eines Grundschuldbriefs ausgeschlossen, so ist statt Übergabe des Grundschuldbriefs die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich. Bei der Übertragung der Grundschuld durch einen Nichtberechtigten kann die fehlende Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb gem. § 892 überwunden werden. Einreden gegen die Grundschuld wirken gem. § 1157 S. 1 auch gegenüber dem Erwerber, es sei denn, dieser hat die Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben (§§ 1192 I, 1157 S. 2, 892). Ausnahme: Sicherungsgrundschulden, § 1192 I a.
  358. Grundstück
    Katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als Grundstück geführt wird. Zum Grundstück gehören stets auch die von ihm nicht getrennten wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94), soweit sie nicht gem. § 95 Scheinbestandteile sind.
  359. Grundstücks-(kauf-)vertrag
    Wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung gem. § 311 b I formbedürftiger (Kauf-)Vertrag, durch den eine Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, von entsprechenden Miteigentumsanteilen, zur Bestellung eines Erbbaurechts oder zu Einräumung von Wohnungseigentum begründet wird. Die Form der notariellen Beurkundung ( Beurkundung, notarielle) gilt für jeden Vertrag, durch den eine bindende Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstückseigentum oder grundstücksgleichen Rechten begründet wird. Formbedürftig ist stets der gesamte Vertrag inkl. etwaiger Nebenabreden. Ein unter Verstoß gegen das gesetzliche Formerfordernis abgeschlossener Grundstückskaufvertrag wird jedoch gem. § 311 b I 2 wirksam, wenn der Formmangel durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch, also durch Erfüllung des Kaufvertrags, geheilt wird.
  360. Gütergemeinschaft
    Vertraglicher Güterstand der Ehegatten, bei dem das Vermögen der Eheleute grds. kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen (sog. Gesamtgut) wird, ohne dass es dazu eines Übertragungsaktes bedürfte. Das Gesamtgut haftet für die Verbindlichkeiten beider Ehegatten. Von der gemeinsamen Verwaltung ausgenommen sind das sog. Sondergut und das Vorbehaltsgut.
  361. Gütertrennung
    Vertraglicher Güterstand, für den das Fehlen jeglicher güterrechtli- cher Beziehungen charakteristisch ist und das beiderseitige Vermögen der Ehegatten daher getrennt und unabhängig verwaltet wird.
  362. gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten [§§ 932 ff.]
    Für den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts; Legitimation durch den Rechtsschein des Besitzes gem. §§ 932 ff.; Gutgläubigkeit des Erwerbers; kein Abhandenkommen i.S.v. § 935. Die Gutgläubigkeit i.S.v. §§ 932 ff. wird gesetzlich vermutet; sie ist gem. § 932 II bei positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis ausgeschlossen.
  363. gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vom Nichtberechtigten [§§ 892 ff.]
    Für den gutgläubigen Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts, Unrichtigkeit des Grundbuchs, Legitimation des Verfügenden aufgrund der Grundbuchlage, Gutgläubigkeit des Erwerbers (wird vermutet), kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen. Beachte: Der gute Glaube wird anders als bei § 932 II nur bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgeschlossen.
  364. gutgläubiger Hypothekenerwerb [§§ 892 ff., 1138]
    Die fehlende Berechtigung des Abtretenden hinsichtlich der Hypothek kann unter den Voraussetzungen des § 892 über den gutgläubigen Erwerb überwunden werden. Ist der Abtretende nicht Inhaber der gesicherten Forderung (und wegen der Akzessorietät der Hypothek daher auch nicht Inhaber der Hypothek), so wird ein gutgläubiger Forderungserwerb (den das Gesetz nicht vorsieht) zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek fingiert, §§ 1138, 892.
  365. gutgläubiger lastenfreier Erwerb [§ 936]
    Erwerb eines dinglichen Rechts frei von Lasten Dritter. Der Erwerber muss Eigentum erlangt haben. Dabei ist es gleichgültig, ob er es vom Eigentümer oder gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben hat. Hat der Erwerber Eigentum vom Berechtigten erlangtmuss er zum lastenfreien Erwerb dieselbe Rechtsposition erhalten, wie beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 932–934. Ferner darf die Sache dem dinglich Berechtigten nicht abhanden gekommen sein. Ausnahme: gutgläubiger lastenfreier Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs. Im Grundstücksrecht wird nicht zwischen gutgläubigem Eigentumserwerb und gutgläubig lastenfreiem Erwerb differenziert, sodass er sich unmittelbar nach den §§ 891–893 richtet.
  366. gutgläubiger lastenfreier Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs [§ 936 III]
    Der gutgläubige lastenfreie Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgt und der Inhaber des dinglichen Rechts die Sache im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz hat (Merke: Ein mit Sachbesitz verbundenes Sachenrecht braucht dem guten Glauben des Erwerbers nicht zu weichen).
  367. Haftung des Fahrzeugführers
    [§ 18 StVG] Der Führer eines Kfz haftet für Unfälle, die von dem von ihm geführten Fahrzeug (mit-)verursacht wurden. Im Gegensatz zur Haftung des Fahrzeughalters handelt es sich um eine Haftung wegen vermuteten Verschuldens des Fahrzeugführers.
  368. Haftung des Fahrzeughalters
    [§ 7 StVG] Der Halter eines Kfz haftet für Unfälle, die von seinem Fahrzeug (mit-)verursacht wurden aus Gefährdungshaftung, wenn der Schaden bei Betrieb des Kfz eingetreten ist. Die Haftung des Halters ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.
  369. Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
    [§ 839 a] Deliktische Haftung des vom Gericht in einem Prozess zur Erstellung eines Gutachtens als Beweismittel benannten Sachverständigen gegenüber den Verfahrensbeteiligten.
  370. Haftung mehrerer Personen
    [§ 840] Sind mehrere Personen im Rahmen einer unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie dem Geschädigten als Gesamtschuldner.
  371. haftungsausfüllende Kausalität
    Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden ( Kausalität).
  372. haftungsbegründende Kausalität
    Ursachenzusammenhang zwischen Handlung des Schädigers und Rechtsgutverletzung ( Kausalität).
  373. Haftungsbeschränkung
    [z.B. §§ 300, 521, 599, 680, 690, 708, 968, 1359, 2131] Rechtsgeschäftl. oder gesetzl. Modifizierung des Verschuldensmaßstabs, sodass nicht bereits jede Fahrlässigkeit eine Haftung begründet. Gesetzl. Haftungsbeschränkungen auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten sieht das Gesetz insbes. vor, wenn zwischen den Beteiligten ein besonderes Näheverhältnis besteht. Rechtsgeschäftl. Haftungsbeschränkungen sind aufgrund der Privatautonomie möglich.
  374. Haftungsschaden
    Schaden, der dem Besitzer einer Sache daraus entsteht, dass er dem Eigentümer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist (z.B. i.d.R. beim Kfz-Leasing).
  375. Haftungsverband einer Hypothek / Grundschuld
    [§§ 1120 ff.] Umfang der Haftung eines Grundstückseigentümers i.R.d. Zwangsvollstreckung. In den Haftungsverband fallen das Grundstück mit seinen ungetrennten Bestandteilen. Wesentliche Bestandteile fallen stets in den Haftungsverband, andere Bestandteile nur dann, wenn an ihnen keine Sonderrechte bestehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse und die sonstigen vom Grundstück getrennten Bestandteile, sowie im Eigentum des Grundstückseigentümers stehendes Zubehör.
  376. Haltbarkeitsgarantie
    [§ 443] Garantie dafür, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit behält. Über die gesetzliche Regelung der Sachmängelfreiheit hinaus, nach der ein Sachmangel bei Gefahrübergang bereits vorgelegen haben muss, haftet der Garantiegeber dafür, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraums oder einer bestimmten Nutzungsdauer sachmängelfrei bleibt.
  377. Halter eines Kfz
    [§ 7 StVG] Derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt besitzt. Dies wird i.d.R. der Eigentümer sein, bei längerer Gebrauchsüberlassung kann es jedoch auch der Mieter oder Leasingnehmer eines Fahrzeugs sein.
  378. Halterhaftung
    Haftung des Fahrzeughalters mehr..
  379. Handelsgeschäfte
    [§§ 343 ff. HGB] Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Gem. § 344 I HGB gelten alle von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte als Handelsgeschäfte.
  380. Handelsgewerbe
    [§§ 1 ff. HGB] Jeder Gewerbebetrieb ( Gewerbe), es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB).
  381. Handelskauf
    Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff. über Waren oder Wertpapiere, der für Handelskauf mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft (§ 345 HGB) ist. Ist der Handelskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft, bleiben insbes. Gewährleistungsrechte nur bei rechtzeitiger Mängelrüge erhalten (§ 377 HGB).
  382. Handelsregister
    Öffentliches Verzeichnis bestimmter für den Handelsverkehr rechtserheblicher Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Es dient der Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse eines Kaufmanns (Publizitätswirkung).
  383. Handelsregistereintragungen
    Eintragungen im Handelsregister haben in der Regel nur deklaratorischen Charakter, d.h. sie wirken lediglich rechtsbekundend. In besonderen Fällen kommt ihnen rechtsbegründende ( konstitutive) Wirkung zu (z.B. Eintragung eines Kleingewerbetreibenden oder Entstehung der GmbH und der AG).
  384. Handlung
    Handeln ist jedes menschliche Verhalten, das der Bewusstseins- Handlung kontrolle und Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist. Beherrschbarkeit fehlt bei Reflexbewegungen, bei Bewegungen im Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeit sowie bei Verhalten, das mit unwiderstehlicher Gewalt erzwungen wurde (vis absoluta).
  385. Handlungswille
    Bewusstsein, eine willensgetragene Handlung vorzunehmen. Grundvoraussetzung für eine Willenserklärung. Fehlt dem Erklärenden der Handlungswille, wird ihm die Erklärung nicht zugerechnet. Es liegt bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vor.
  386. Hauptleistungspflichten
    Pflichten, derentwegen der Vertrag geschlossen wurde. Bei gegenseitigen Verträgen stehen die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis ( Synallagma). Jede Partei hat ihre Pflicht nur übernommen, um dafür die Gegenleistung zu erhalten. Die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungspflichten ist insbes. für die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 bedeutsam.
  387. Hauptsache
    [§ 947 II] Eine Hauptsache liegt vor, wenn nach der Verkehrsauffassung die übrigen Bestandteile fehlen können, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird.
  388. Haustürgeschäft
    [§ 312] Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und in einer Haustürsituation angebahnt wurde. Bei einem Haustürgeschäft steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu ( Widerruf). Für Klagen aus Haustürgeschäften besteht ein besonderer Gerichtsstand im Bezirk, in dem der Verbraucher z.Z. der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, § 29 c ZPO.
  389. Haustürsituation
    [§ 312] Eine solche liegt vor, wenn der Verbraucher durch mündliche Erklärungen am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt wurde, es sei denn, die Verhandlungen wurden auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt. Dem stehen gleich: Abgabe der Erklärung anlässlich einer Freizeitveranstaltung (sog. Kaffee- oder Butterfahrten) sowie Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen.
  390. Hemmung der Verjährung
    [§ 209] Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung, der dazu führt, dass die Zeit der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird. Hemmungsgründe sind Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch (§ 203) und Rechtsverfolgungsmaßnahmen (§ 204 I). Weitere Hemmungsgründe s. §§ 205–208.
  391. Herausgabe des Erlangten
    [§§ 812 ff.] Bereicherungsansprüche führen grds. dazu, dass der Bereicherte das durch die Bereicherung Erlangte ( erlangtes Etwas) herauszugeben hat. Die Herausgabepflicht umfasst auch Nutzungen und Surrogate. Ist eine Herausgabe nach der Natur des Erlangten von vornherein oder wegen nachträglicher Umstände unmöglich, so ist Wertersatz zu leisten.
  392. Herrenlosigkeit
    An einer Sache bestand bisher kein Eigentum, oder an einer Sache vorhandenes Eigentum wurde durch Dereliktion gemäß § 959 aufgegeben, oder der Eigentümer hat nach § 960 II u. III an gefangenen wilden Tieren unfreiwillig den Besitz verloren.
  393. Hersteller
    [§ 950] Hersteller ist, wer nach der Verkehrsanschauung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien derjenige ist, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt. Die Herstellereigenschaft ist umstritten, wenn jemand die Herstellung neuer Sachen für einen anderen vornimmt und dieser aufgrund einer Vereinbarung Eigentümer werden soll. Nach der Rspr. kann die Herstellereigenschaft durch eine Vereinbarung bestimmt werden. Die h.Lit. lehnt dies wegen der Zuordnungsfunktion des § 950 ab. In einer Vereinbarung der Parteien über die Herstellereigenschaft liegt jedenfalls konkludent eine antizipierte Übereignung, sodass ein Eigentumserwerb an der hergestellten Gesamtsache im Wege des Durchgangserwerbs vom Hersteller erfolgt.
  394. Hersteller eines Produktes
    (ProdHaftG) Hersteller i.S.d. ProdHaftG ist jeder, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt des fehlerhaften Produkts hergestellt hat. Gem. § 4 I 2 ProdHaftG sind Quasi-Hersteller den Herstellern gleichzusetzen. Quasi-Hersteller ist derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich damit als Hersteller dieses Produkts ausgibt. Ebenso gilt der Importeur von Produkten als Hersteller.
  395. Hinterlegung
    Ablieferung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Urkunden oder Hinterlegung sonstigen Kostbarkeiten bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle oder Hinterlegungskasse zur Aufbewahrung bis zur Herausgabe an einen berechtigten Empfänger. Gründe für die Hinterlegung sind: Erfüllungssurrogat (§§ 372 ff.), Hinterlegung als unmittelbar geschuldete Leistung (vgl. z.B. §§ 432 I S. 2, 660 II, 1077 I S. 2, 1281 S. 2, 2039 S. 2, 2114 S. 2) und die Hinterlegung als Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO). mehr..
  396. historische Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand ihrer geschichtlichen historische Auslegung Entwicklung (Unterfall: genetische Auslegung: Ermittlung des Inhalts einer Norm nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes).
  397. höhere Gewalt
    Außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Höhere Gewalt schließt regelmäßig Ansprüche aus Gefährdungshaftung aus (vgl. §§ 1 II, 2 III Nr. 3 HaftpflichtG, § 7 II StVG, § 4 UmwelthaftG, § 22 II 2 WasserhaushaltsG). In anderen Fällen bewirkt das Vorliegen höherer Gewalt eine Haftungsbeschränkung, vgl. § 651 j II 2, 3 Eine Haftung trotz höherer Gewalt besteht ausnahmsweise im Schuldnerverzug (§ 287) oder bei Sachentziehung (§ 848).
  398. Hypothek
    [§§ 1113 ff.] Belastung eines oder mehrerer Grundstücke in der Weise, dass eine Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Der Eigentümer des Grundstücks ist aus der Hypothek nicht zur Zahlung, sondern zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet (§ 1147). Im Gegensatz zur Grundschuld handelt es sich bei der Hypothek um ein akzessorisches Grundpfandrecht ( Akzessorietät).
  399. Hypothekenbestellung
    Die rechtsgeschäftliche Bestellung einer Hypothek setzt voraus: Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer über die Bestellung der Hypothek; Eintragung der Hypothek in das Grundbuch; Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung (falls nicht schon vorher Bindung gem. § 873 II eingetreten ist); Bestehen der zu sichernden Forderung in der Person des Hypothekengläubigers; Übergabe des Hypothekenbriefs (sofern nicht Brieferteilung gem. § 1117 wirksam ausgeschlossen wurde) und Berechtigung des Bestellers. Ist der Besteller zur Bestellung der Hypothek nicht berechtigt, so kommt ein Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 878, 892 in Betracht.
  400. Hypothekenbrief
    (Bedeutung Zur Übertragung der Briefhypothek ist gemäß § 1154 I die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich. Zur Geltendmachung der Briefhypothek ist gemäß § 1160 I die Vorlegung des Hypothekenbriefes erforderlich. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt Zug um Zug gegen Aushändigung des Hypothekenbriefes (§ 1144). Bei der Pfändung einer Briefhypothek ist erforderlich, dass der Hypothekenbrief an den Pfandgläubiger übergeben wird (§ 830 I 1 u. 2 ZPO).
  401. Hypothekenübertragung
    [§§ 1153 ff.] Die Übertragung der Hypothek durch den Berechtigten erfolgt gem. § 1154, indem die gesicherte Forderung formgerecht abgetreten wird, mit der Folge, dass die Hypothek gem. § 1153 kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht ( Forderungsübergang). Für die Briefhypothek genügt schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefs; gem. § 1154 II kann die Schriftform der Abtretung durch die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch ersetzt werden. Zur Übertragung einer Buchhypothek ist gem. § 1154 III die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich. Der Abtretende muss Inhaber der Forderung und Inhaber der Hypothek sein, oder es müssen die Voraussetzungen des gutgläubigen Hypothekenerwerbs vorliegen.
  402. Ikea-Klausel
    [§ 434 II] Umgangssprachliche Bezeichnung für die Vorschrift des § 434 II, nach der beim Kauf einer zur Montage bestimmten Sache eine fehlerhafte Montageanleitung hinsichtlich der Rechtsfolgen einem Sachmangel gleichgesetzt wird ( Montageanleitung, mangelhafte).
  403. in Ausführung der Verrichtung
    [§ 831] Der Verrichtungsgehilfe handelt in Ausführung der Verrichtung, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Verletzungshandlung besteht und das Verhalten des Verrichtungsgehilfen nicht aus dem Kreis oder allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe herausfällt. Ein Handeln des Verrichtungsgehilfen „bei Gelegenheit“ reicht nicht aus.
  404. in fremdem Namen
    (Offenkundigkeitsgrundsatz) [§ 164] Der Offenkundigkeitsgrundsatz ist gewahrt, wenn der Vertreter deutlich macht, dass die Rechtsfolgen aus dem Rechtsgeschäft nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen. Wird der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend deutlich, so liegt ein Eigengeschäft des Vertreters vor (§ 164 II), ohne dass der Vertreter seine Erklärung anfechten könnte. Der Offenkundigkeitsgrundsatz wird eingeschränkt beim Geschäft für den, den es angeht. Der Offenkundigkeitsgrundsatz wird eingehalten bei unternehmensbezogenen Geschäften.
  405. Inanspruchnahme von besonderem persönlichen Vertrauen
    [§ 311 III 2] Der Vertreter/Sachwalter bietet eine von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Erfüllung des Geschäfts, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist. Eine besondere persönliche Sachkunde reicht dagegen für die Begründung eines Schuldverhältnisses nicht aus. Als ungeschriebene Fallgruppe entsteht ein Vertrag zu einem Dritten auch bei einem eigenen wirtschaftlichen Interesse, wobei er wirtschaftlich gleichsam in eigenem Interesse tätig werden muss.
  406. Inhaberpapier
    Wertpapier, das auf den Inhaber lautet und diesen legitimiert. Der Besitz des Papieres begründet die widerlegbare Vermutung für die materielle Berechtigung des Inhabers. Die Übertragung erfolgt durch Übereignung nach §§ 929 ff. (Merke: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Papier). Zu den Inhaberpapieren zählt u.a. der Überbringer-Scheck.
  407. Inhaltsirrtum
    [§ 119 I, 1. Fall] Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt oder Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Die Erklärung entspricht dem Willen des Erklärenden, er täuscht sich aber über die Bedeutung der Erklärung (Merke: Der Erklärende weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt). Zu den Rechtsfolgen: Irrtumsanfechtung. mehr..
  408. Inhaltskontrolle (von AGB)
    [§§ 305 ff.] Gem. §§ 307–309 unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle. Es ist zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309), bei denen die Klauseln im Falle des Verstoßes ohne Weiteres unwirksam sind, und Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308), bei denen die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel eine richterliche Wertung erfordert, zu unterscheiden. Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, richtet sich die Inhaltskontrolle gem. § 310 I ausschließlich nach der Generalklausel des § 307, wobei gem. § 310 I 2 die §§ 308, 309 Indizwirkung für einen Verstoß entfalten.
  409. Insichgeschäft
    [§ 181] Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst vornimmt. Nur i.R.d. Stellvertretung denkbar, wenn formal für eine Partei ein Vertreter handelt, der selbst die andere Partei ist. Zu unterscheiden sind das Selbstkontrahieren (die Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im eigenen Namen mit dem von ihm Vertretenen) und die Mehrvertretung (Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im Namen eines von ihm Vertretenen gegen einen anderen von ihm Vertretenen). Beides ist gem. § 181 rechtlich ausgeschlossen (der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht), soweit das Rechtsgeschäft nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient oder lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  410. Integritätsinteresse
    (Erhaltungsinteresse) Interesse des Eigentümers an der Erhaltung einer Sache im einwandfreien Zustand. Die Verletzung des Integritätsinteresses stellt eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I dar. Bei der Lieferung mangelhafter Sachen kann die Abgrenzung zum Äquivalenzinteresse problematisch sein. Es gelten die Grundsätze über weiterfressende Mängel.
  411. Integritätszuschlag
    Einschränkung des schadensersatzrechtlichen Wirtschaftlichkeitspostulats i.R.d. Schadensersatzes gemäß § 249 II. Bei der Reparatur von Kfz-Schäden dürfen die Reparaturkosten danach bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen, ohne dass der Geschädigte auf die Anschaffung eines gleichwertigen Autos anstatt der Reparatur verwiesen werden darf.
  412. Interessewegfall
    [§§ 281 I 2, 323 V 2] Ein Interessewegfall liegt vor, wenn die Erbringung der Teilleistung gegen eine entsprechende Gegenleistung für den Gläubiger ohne Interesse ist. Interessewegfall ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei teilweiser Erfüllung (§ 281 I 2) und für den Rücktritt vom Vertrag (§ 323 V 1). Auf den Interessewegfall muss sich der Gläubiger berufen und ihn ggf. beweisen, während die Unerheblichkeit durch den Schuldner dargelegt und bewiesen werden muss.
  413. invitatio ad offerendum
    (lat.) „Aufforderung zur Angebotsabgabe“
  414. Irrtumsanfechtung
    [§ 119] Unterliegt der Erklärende einem Erklärungsirrtum oder einem Inhaltsirrtum ist die Willenserklärung zwar wirksam, der Erklärende kann sie aber durch Anfechtung mit ex tunc-Wirkung vernichten, muss dann aber ggf. dem gutgläubigen Erklärungsempfänger den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122).
  415. ius dispositivum
    (lat.) „abwandlungsfähiges, nachgiebiges Recht“
  416. juristische Person
    Zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfä- juristische Person higkeit verliehen hat und die damit wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Im Unterschied zu rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaften ist die juristische Person selbstständiges Rechtssubjekt, das nicht durch seine Mitglieder, sondern durch eine eigene Handlungsorganisation (Drittorganschaft) vertreten wird.
  417. Kalkulationsirrtum
    (Berechnungsirrtum) Irrtum über Berechnungsgrundlagen, die dem Inhalt einer Willenserklärung zugrunde liegen. Ein einseitiger (interner) Kalkulationsirrtum des Erklärenden ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum erkannt hat, besteht keine Berechtigung zur Anfechtung. Bei beiderseitigem Kalkulationsirrtum kann eine Korrektur des Rechtsgeschäfts nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) erfolgen.
  418. Kaufmann
    [§ 1 HGB] Der Betreiber eines Handelsgewerbes. Die Eintragung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung. Gem. § 2 HGB gilt darüber hinaus jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, selbst wenn es nicht schon nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen gelten als Handelsgewerbe, wenn sie gem. § 3 II i.V.m. § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen wurden. Gem. § 5 HGB kann bei einer Eintragung ins Handelsregister gegenüber demjenigen, der sich darauf beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei (sog. Fiktivkaufmann). mehr..
  419. kaufmännisches Bestätigungsschreiben
    Schreiben, mit dem im kaufmännischen Verkehr ein Vertragsschluss bestätigt wird. Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen, Vertragsverhandlungen geführt haben und in dem Schreiben muss ein Vertragsschluss bestätigt werden. Ferner muss das Schreiben den wesentlichen Inhalt des Vertrags wiedergeben, dem Vertragspartner alsbald, d.h. in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen, zugegangen sein und der Empfänger darf nicht unverzüglich widersprochen haben. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt zustande, wie er im Bestätigungsschreiben niedergelegt ist.
  420. Kaufvertrag
    [§§ 433 ff.] Im Gegenseitigkeitsverhältnis ( Synallagma) stehender schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) eine Verpflichtung zum Austausch eines Kaufgegenstandes gegen Hingabe des Kaufpreises begründen. Der Kaufvertrag ist grds. form- und genehmigungsfrei (Ausnahmen: § 311 b, § 15 GmbHG). Mindestanforderungen (essentialia negotii) sind eine Einigung der Vertragsparteien über einen bestimmten Kaufgegenstand und einen bestimmten Kaufpreis. mehr..
  421. Kaufvertrag (Hauptleistungspflichten)
    Hauptleistungspflichten des Verkäufers sind gem. § 433 I Übergabe und Eigentumsverschaffung an der sach- und rechtsmängelfreien Kaufsache. Hauptleistungspflicht des Käufers ist gem. § 433 II die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises; die Abnahme des Kaufgegenstandes ist eine Pflicht des Käufers, aber nur Hauptleistungspflicht, wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse daran hat.
  422. Kausalität (Kausalzusammenhang)
    Zusammenhang von Ursache und Wirkung. Eine Ursache ist im Sinne der Äquivalenztheorie kausal, wenn sie conditio sine qua non ist. Die weitreichende Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie wird durch die Erforderlichkeit von Adäquanz eingeschränkt. Die Schadensersatzhaftung setzt voraus, dass zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem schädigenden Ereignis haftungsbegründende Kausalität und zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden haftungsausfüllende Kausalität besteht.
  423. Körperverletzung
    [§ 823] Äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen. Die Körperverletzung stellt eine Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 I dar, die zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Nach deliktsrechtlicher Wertung ist auch ein ärztlicher Heileingriff eine Körperverletzung, deren Rechtswidrigkeit im Falle einer (mutmaßlichen) Einwilligung entfällt.
  424. Kollusion
    Missbrauch der Vertretungsmacht
  425. Konfusion
    Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person durch Rechtsnachfolge des Schuldners in die Forderung oder des Gläubigers in die Schuld.
  426. konkludente Erklärung
    (schlüssiges Verhalten Handlung, mit der unmittelbar ein anderer Zweck als der Ausdruck eines Rechtsfolgewillens verfolgt wird, bei der aber aus den Begleitumständen geschlossen werden kann, dass sie mittelbar einen solchen Willen ausdrückt.
  427. Konkretisierung
    [§ 243 II] Beschränkung der Leistungspflichten bei einer Gattungsschuld auf bestimmte, individuelle Sachen ( Stückschuld). Tritt ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte aus der geschuldeten Gattung getan hat (§ 243 II). Folge der Konkretisierung ist der Übergang der Sachgefahr (§§ 243 II, 300 II) auf den Gläubiger.
  428. Konnexität
    [§ 273 I] Konnexität ist gegeben, wenn beide Ansprüche aus einem einheitlichen, innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis herrühren und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
  429. Konsens
    (lat.) „Übereinstimmung“: Gegenteil zu Dissens
  430. konstitutiv
    (lat.) „rechtsbegründend“: Durch einen konstitutiven Akt wird ein Rechtserfolg begründet. Beispiele: Eine GmbH entsteht erst mit Eintragung; die Eintragung in das Partnerschaftsregister begründet die Partnerschaft (§§ 4, 5 PartGG). Gegenteil: deklaratorisch
  431. Kontrahierungszwang
    Pflicht zum Abschluss eines Vertrags aufgrund öffentlichen Interesses (z.B. § 22 PersBefG, § 5 II PflichtVersG, §§ 48, 49 BRAO) oder wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gem. § 20 I GWB. Eine Verpflichtung zum Abschluss besteht gem. § 826 i.V.m. § 249 I, wenn es um Güter, Leistungen und Rechtspositionen geht, die für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung sind, und der Anspruchsgegner sein Bedürfnis anderweitig überhaupt nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen befriedigen kann, und kein sachlich rechtfertigender Grund zur Vertragsverweigerung besteht.
  432. Kostenanschlag
    [§ 650] (Umgangssprachlich auch Kostenvoranschlag) Unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung eines Werkes. Ein Kostenanschlag ist nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 632 III im Zweifel nicht zu vergüten Garantiert der Werkunternehmer die Summen des Kostenanschlags (Festpreis), kann er höchstens diese verlangen. Übernimmt er keine Garantie und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist (eine solche wird bei etwa 20% angenommen), hat der Unternehmer den Besteller unverzüglich davon zu unterrichten (§ 650 II). Dem Besteller steht ein Kündigungsrecht zu; der Unternehmer kann in diesem Fall nur eine Teilvergütung verlangen.
  433. Kündigung
    Gestaltungserklärung, durch die ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft einseitig beendet werden kann. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht allgemein bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen. Ein Recht zur außerordentlichen (oder fristlosen) Kündigung setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus, vgl. § 314.
  434. Kündigung eines Mietverhältnisses (Grundstück, Geschäftsräume, bewegl. Sachen)
    [§ 580 a] Mietverhältnisse über andere Sachen als Wohnräume können in den Fristen des § 580 a gekündigt werden. Für die besonders relevante Geschäftsraummiete gilt nach § 580 a II, dass zum Quartalsende gekündigt werden kann, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 2 Quartalen.
  435. Kündigung eines Mietverhältnisses (Wohnraum)
    Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses ist stets an die Einhaltung von Fristen gebunden. Beim Wohnraummietvertrag muss nach § 573 c eine Kündigung bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen. Für den Mieter verbleibt es stets bei dieser 3-Monats-Frist, während sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate verlängert. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt voraus, dass dieser gem. § 573 ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mieters geltend macht und im Kündigungsschreiben darlegt. Der Mieter kann der ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde, §§ 574 f.
  436. Leasing
    Oberbegriff für Verträge, durch die Wirtschaftsgüter gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts (Leasingraten) zum Gebrauch überlassen werden. Im Unterschied zum Mietvertrag trägt jedoch regelmäßig der Leasingnehmer die Lasten für die Instandhaltung und auch die Gefahr für Untergang und Beschädigung. Die Risikoverteilung ist ähnlich dem Kaufvertrag. mehr..
  437. Lebenspartnerschaft (eingetragene)
    [LPartG] Dauerhafte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen. Die Lebenspartner können wie Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wählen (§ 6 LPartG); die §§ 1364–1390 gelten entsprechend. Alternativ können die Partner durch notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Die Partner haben die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen; auch ein Doppelname ist zulässig.
  438. lediglich rechtlich vorteilhaft
    [§ 107] Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft, wenn durch seine Vornahme keine Rechtsnachteile eintreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsgeschäft wirtschaftlich von Vorteil ist oder nicht. Von § 107 nicht erfasst werden Rechtsnachteile, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen. Ob rechtlich neutrale Geschäfte unter § 107 fallen, ist umstritten.
  439. Legaldefinition
    Die in einer Rechtsnorm beschriebene Begriffsbestimmung eines Legaldefinition zumeist in Klammern angeführten Begriffs (vgl. § 194 „Anspruch“).
  440. Legalzession
    Forderungsübergang
  441. Leihe
    (Leihvertrag) [§§ 598 ff.] Vertrag, durch den sich der Verleiher einer (bewegl. oder unbewegl.) Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu überlassen. Von der Miete unterscheidet sich die Leihe durch die Unentgeltlichkeit.
  442. Leistung (i.w.S.)
    Unter einer Leistung wird tlw. die Leistungshandlung verstanden (§§ 241, 269), tlw. aber auch der Leistungserfolg (§ 362). Leistungshandlung ist jedes Verhalten einer Person, das von einer anderen Person gefordert werden kann.
  443. Leistung (Bereicherungsrecht)
    [§§ 812 ff.] Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens durch den Entreicherten. In Mehrpersonenverhältnissen bestimmt sich die Frage, ob eine Leistung vorliegt und wer Leistender ist, aus dem Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers (Fallgruppen: Anweisungsfälle; verkürzte Lieferung; Vertrag zugunsten Dritter; Abtretung; Zahlung auf eine nicht bestehende fremde Schuld).
  444. Leistung an Erfüllungs statt
    [§ 364 I] Bewirkung einer anderen als der geschuldeten Leistung zum Zwecke der Erfüllung der tatsächlich geschuldeten Leistung. Sie führt als Erfüllungssurrogat zum Erlöschen der geschuldeten Leistung, wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbaren.
  445. Leistung erfüllungshalber
    [§ 364 II] Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung zu dem Zweck, dass der Gläubiger Befriedigung zunächst aus dem Leistungsgegenstand sucht. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber liegt eine Abrede der Parteien, nach der der Gläubiger die erfüllungshalber hingegebene Leistung treuhänderisch verwertet, bzgl. der geschuldeten Leistung eine auf die vorrangige Befriedigung aus der Leistung erfüllungshalber gerichtete Stundung besteht und mit der Befriedigung des Gläubigers aus der Leistung erfüllungshalber der Anspruch erlischt.
  446. Leistungsgefahr
    (Sachgefahr) Leistungsgefahr ist das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes. Liegt die Leistungsgefahr beim Schuldner, muss er Ersatz beschaffen bzw. die Leistungshandlung wiederholen, was insbes. bei einer Gattungs- oder Geldschuld der Fall ist. mehr..
  447. Leistungskondiktion
    Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff., wenn die Bereicherung durch eine Leistung eingetreten ist. Fälle der Leistungskondiktion: Es besteht von vornherein kein rechtlicher Grund ( condictio indebiti, § 812 I 1, 1. Fall); ein zunächst vorhandener rechtlicher Grund fällt nachträglich weg ( condictio ob causam finitam, § 812 I 2, 1. Fall); der mit einer Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein ( condictio causa data, causa non secuta, § 812 I 2, 2. Fall); der Verbindlichkeit, auf die geleistet wird, steht eine dauernde Einrede entgegen ( condictio indebiti, § 813) oder der Empfänger einer Leistung verstößt durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten ( condictio ob turpem vel iniustam causam, § 817 S. 1).
  448. Leistungsort
    Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. (Beachte: In §§ 447 I, 448 I, 644 II, §§ 29, 1005 ZPO wird der Leistungsort als Erfüllungsort bezeichnet). Der Leistungs-/Erfüllungsort ist vom Erfolgsort zu unterscheiden, an dem der Erfolg der geschuldeten Leistung eintritt.
  449. Leistungs- und Erfolgsort
    Es können grds. folgende Fallkonstellationen unterschieden werden: – Bei der Holschuld liegen sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort gemeinsam beim Schuldner. – Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort einheitlich beim Gläubiger. – Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner, während der Erfolgsort beim Gläubiger liegt (z.B. Versendungskauf).
  450. Leistungsstörung
    Sammelbezeichnung für die Fälle der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ( Pflichtverletzung). Leistungsstörungen des allgemeinen Schuldrechts sind Unmöglichkeit, Verzug, Nichtleistung nach Fristsetzung, Schlechtleistung und Verletzung sonstiger (Neben-)Pflichten.
  451. Leistungsverweigerung
    [§§ 281, 323] Eine Leistungs- (auch Erfüllungs-)verweigerung liegt vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen lässt.
  452. Leistungsverweigerung (Rechtsfolgen)
    Die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners macht gem. § 286 II Nr. 3 eine Mahnung und gem. § 281 II und § 323 II Nr. 1 eine Fristsetzung des Gläubigers entbehrlich. Der Gläubiger kann dann ohne Mahnung Schadensersatz gem. §§ 280 I u. II, 286 und ohne Fristsetzung gem. §§ 280 I u. III, 281 Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gem. § 323 I ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
  453. Leistungszeit
    [§ 271] Zeitpunkt, zu dem eine geschuldete Leistung vom Gläubiger verlangt ( Fälligkeit) und vom Schuldner bewirkt werden kann (Erfüllbarkeit). Die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeit ist eine Pflichtverletzung des Schuldners, die den Gläubiger berechtigt, nach §§ 280 I u. III, 281 Schadensersatz zu verlangen oder gem. § 323 den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag zu erklären. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, also Ersatz des Verspätungsschaden, kann er nur unter den zusätzl. Voraussetzungen des § 286 ( Verzug) verlangen. mehr..
  454. lex posterior derogat legi priori
    (lat.) „Das später erlassene Gesetz geht dem älteren vor.“
  455. lex specialis derogat legi generali
    (lat.) „Das besondere Gesetz geht dem allgemeinen vor.“
  456. Luxustiere
    [§ 833] Luxustiere sind Tiere, die nicht als Haustiere anzusehen oder nicht der Berufstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.
  457. Luxusverwendungen
    Verwendungen, die weder zu den notwendigen, noch zu den werterhöhenden Verwendungen zählen. Sie sind dem unrechtmäßigen Besitzer nicht nach den §§ 994 ff. ( E-B-V) zu ersetzen.

    • Mängeleinrede
    • [§ 320] Einrede des Käufers einer mangelhaften Sache, die er gegen die Kaufpreisforderung geltend machen kann. Die Mängeleinrede ergibt sich aus § 320 I, da es zu den synallagmatischen Hauptleistungspflichten des Verkäufers gehört, seine Leistung frei von Sachund Rechtsmängeln zu erbringen, § 433 I 2. Nach Gefahrübergang hat der Käufer einer mangelhaften Sache grds. einen ebenfalls im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439. Hat der Käufer bei Verjährung der Mängelansprüche noch nicht gezahlt, steht ihm die Rücktrittseinrede zu.
  458. Mahnung
    [§ 286] Die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, die geschuldete fällige Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung.
  459. Maklervertrag
    [§ 652] Vertrag, durch welchen der Auftraggeber verspricht, dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Lohn (Mäklerlohn) zu zahlen. Der Maklervertrag begründet für den Makler keine Verpflichtung zum Tätigwerden.
  460. Mangelfolgeschaden
    Schaden an anderen Rechtsgütern als einer Kaufsache, der jedoch durch deren Mangelhaftigkeit verursacht wurde. Während der eigentliche Mangelschaden nach den Regeln über den Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig ist, wird der Mangelfolgeschaden als Schaden an anderen Rechtsgütern gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I als Schadensersatz neben der Leistung ersetzt (str.).
  461. Mangelschaden
    Unmittelbarer durch den Mangel verursachter Schaden einer mangelhaften Kaufsache, der von Mangelfolgeschäden abzugrenzen ist. mehr..
  462. merkantiler Minderwert
    Wertminderung einer bei einem Unfall beschädigten Sache, die ihr auch nach vollständiger oder erfolgreicher Reparatur anhaftet. Besonders relevant im Zusammenhang mit Kfz-Schäden, da die Charakterisierung als Unfallwagen den Verkaufswert des Autos senkt.
  463. Miete
    (Mietvertrag) [§§ 535 ff. Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Vermieter zur Überlassung des Gebrauchs an einer Sache, der Mieter zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet. In Abgrenzung zur Leihe ist die Miete entgeltlich. Bei der Pacht wird nicht lediglich der Gebrauch, sondern auch das Recht zum Fruchtgenuss gewährt. Für alle Mietverträge gelten die Vorschriften der §§ 535–548. Die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse stehen im Mittelpunkt der gesetzlichen Normierung (§§ 549–577 a). Für Mietverhältnisse über Grundstücke, Räume und eingetragene Schiffe enthalten die §§ 578 ff. weitere Sonderregeln. Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.
  464. Mieterhöhung
    [§§ 557 ff.] Recht des Vermieters, bei einem Wohnraummietvertrag durch einseitige formbedürftige Erklärung eine Erhöhung der Miete zu verlangen. Eine höhere Miete kann durch den Vermieter verlangt werden, wenn die Parteien eine sog. Staffelmiete i.S.d. § 557 a vereinbart haben. Kraft Gesetzes kann der Vermieter durch einseitiges, begründetes Mieterhöhungsverlangen in Textform Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter den Voraussetzungen der §§ 557 ff. verlangen.
  465. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    Gesetzliches Mieterhöhungsverlangen. Voraussetzungen: Die Miete muss vor dem Erhöhungszeitpunkt 15 Monate unverändert gewesen sein, die letzte Mieterhöhung liegt mindestens 1 Jahr zurück, die ortsübliche Vergleichsmiete ( Mietspiegel) darf nicht überschritten werden und die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20% erhöht werden.
  466. Mietmangel
    [§ 536] Die Mietsache ist fehlerhaft, wenn die Ist-Beschaffenheit ungünstig von der Soll-Beschaffenheit abweicht (subjektiver Fehlerbegriff). Folge dieser Abweichung muss zudem eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs sein.
  467. Mietspiegel
    [§§ 558 c f.] Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die für eine Mieterhöhung maßgeblich ist. Der einfache Mietspiegel wird von der Gemeinde oder von Interessenvertretern von Mietern und Vermietern erstellt oder anerkannt. Bei einem qualifizierten Mietspiegel ist eine Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erforderlich. Gem. § 558 d III wird bei einem qualifizierten Mietspiegel vermutet, dass die Werte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
  468. Minderjährigkei
    Geschäftsfähigkeit
  469. Minderlieferung
    (Mankolieferung) [§ 434 III, 2. Var. Die Lieferung einer zu geringen Menge liegt vor, wenn der Verkäufer mit der Lieferung erkennbar seine ganze Leistungsverpflichtung erfüllen wollte, aber die Lieferung nach Zahl, Maß oder Gewicht von der vereinbarten Menge abweicht. Bei einer Minderlieferung bestehen Nacherfüllungsansprüche, bei Teilleistung (§ 266) bleibt es dagegen beim ursprünglichen Erfüllungsanspruch.
  470. Minderung (Kauf- und Werkrecht)
    Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Sach- oder Rechtsmangels gem. §§ 437 Nr. 2, 441 bzw. Herabsetzung der Vergütung des Werkunternehmers wegen mangelhafter Herstellung des Werkes gem. §§ 634 Nr. 3, 638. Das Recht auf Minderung wird durch Erklärung des Käufers/Bestellers geltend gemacht, die mit Zugang beim Verkäufer/Unternehmer wirksam wird. Für eine Minderung müssen grds. die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen (§§ 441 I 1, 638 I 1: „statt zurückzutreten“). mehr..
  471. Minderung (Mietrecht)
    Im Mietrecht mindert sich die vom Mieter geschuldete Miete bei Vorliegen eines Mietmangels von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Erklärung des Mieters bedürfte, § 536. Neben einem Mangel ist eine Tauglichkeitsminderung erforderlich, die die Eignung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Die Rückzahlung bereits entrichteter Mietzahlungen richtet sich nach h.M. nach den §§ 812 ff. mehr..
  472. Minderung (Reiserecht)
    Im Reiserecht mindert sich der Reisepreis kraft Gesetzes bei Vorliegen eines Mangels (§ 651 c I). Die Rückzahlung des meist im Voraus gezahlten Reisepreises richtet sich gem. § 651 d I 2 nach § 638 IV i.V.m. §§ 346 ff. mehr..
  473. Missbrauch der Vertretungsmacht
    Nichteinhaltung von Beschränkungen aus dem der Vertretungsmacht im Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Handeln Vertreter und Geschäftsgegner kollusiv in der Absicht zusammen, den Vertretenen zu schädigen, so ist das Vertretergeschäft sittenwidrig (§ 138). Eine Berufung auf Vertretungsmacht ist dem Geschäftsgegner gem. § 242 zudem verwehrt, wenn er den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Der Vertreter wird dann wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt.
  474. missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung
    [§ 242] Niemand darf ein ihm zustehendes Recht ohne Berücksichtigung auf berechtigte Interessen der Gegenseite in grob unbilliger und allein eigennütziger Weise ausüben (z.B. Kündigung zur Unzeit).
  475. Mitbürgen
    [§ 769] Mehrere Personen, die sich für die gleiche Forderung verbürgt haben. Diese haften als Gesamtschuldner.
  476. Miteigentum
    Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an einer Sache, in Form von Bruchteilseigentum ( Bruchteilsgemeinschaft) oder in Form von Gesamthandseigentum ( Gesamthandsberechtigung). mehr..
  477. Miteigentumsanteil
    Anteil eines einzelnen Wohnungseigentümers am gemeinschaftli- chen Eigentum bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
  478. Mittäterschaft
    [§ 830] Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolges (§ 25 II StGB).
  479. mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte
    [§ 99 III] Mittelbare Sach- oder Rechtsfrüchte sind die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht aufgrund eines auf Nutzung oder Gebrauch gerichteten Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Miete).
  480. mittelbare Stellvertretung
    Rechtsgeschäftliches Handeln im Auftrag eines anderen, aber im eigenen Namen. Anders als bei der (offenen) Stellvertretung treffen den Handelnden die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft, während sich nur aus dem Innenverhältnis zwischen Handelndem und Geschäftsherrn ergibt, dass die Folgen des Geschäfts wirtschaftlich den Geschäftsherrn treffen sollen. Anwendungsfall: Übereignung durch mittelbare Stellvertretung und antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis.
  481. mittelbarer Besitz
    [§ 868] Besitz, der von dem unmittelbaren Besitz eines anderen (des Besitzmittlers) abgeleitet wird. Voraussetzungen: Eine andere Person muss die tatsächl. Gewalt über die Sache als unmittelbarer Besitzer (§ 854) ausüben, zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Besitzer muss ein Besitzmittlungsverhältnis (auch Besitzkonstitut) bestehen, ferner muss der unmittelbare Besitzer den tatsächlichen Willen haben, den Besitz für den mittelbaren Besitzer auszuüben (sog. Fremdbesitzerwille).
  482. Mitverschulden
    [§ 254] Mitwirkung des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens, d.h. Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt, mit der ein verständiger Mensch handeln würde, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (sog. mitwirkendes Verschulden, Verschulden gegen sich selbst). War das Mitverschulden für den Schadenseintritt mitursächlich, so führt dies zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs ggü. dem Fremdschädiger. Gem. § 254 II 2 wird dem Geschädigten auch ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 zugerechnet.
  483. Montage, unsachgemäße
    [§ 434 II 1] Lieferung einer an sich mangelfreien Sache, die sich jedoch infolge der durch den Verkäufer vorgenommenen Montage (Zusammenbau bzw. Anbringen, Anschließen der Kaufsache) nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. keine übliche Beschaffenheit mehr aufweist.
  484. Montageanleitung, mangelhafte
    [§ 434 II 2] Mangelhaft ist eine Montageanleitung, wenn der (laienhafte) Käufer durch sie nicht in die Lage versetzt wird, die Sache fehlerfrei zu montieren. Eine mangelhafte Montageanleitung begründet einen Sachmangel der Kaufsache, es sei denn, die fehlerfreie Montage ist dem Käufer trotz mangelhafter Anleitung gelungen.
  485. Motivirrtum
    Willensmangel bei der Willensbildung für die Abgabe einer Motivirrtum Willenserklärung, der in fehlerhaften oder fehlgeschlagenen Erwartungen, Vorüberlegungen und anderen Gründen, die Veranlassung zur Abgabe der Willenserklärung waren, liegt. Ein einseitiger Motivirrtum ist unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung. Ausnahmsweise beachtlich ist ein Motivirrtum nur als Eigenschaftsirrtum. Bei beiderseitigem Motivirrtum kann i.S.d. § 119 II eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) vorliegen.
  486. nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich
    [§ 1 HGB] Maßgeblich ist, ob der Betrieb nach seiner Art (z.B. Vielfalt der Geschäftsgegenstände, Komplexität der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme von Kreditzahlungen und Teilnahme am Wechselund Scheckverkehr) oder Umfang (z.B. Umsatzhöhe, Anzahl der Beschäftigten, Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens) im Gesamtbild einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert.
  487. Nacherbe
    [§§ 2100 ff.] Person, die erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist. Im Nacherbfall wird der Nacherbe unmittelbarer Nachfolger des Erblassers, nicht des Vorerben. Bereits mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft. Der Vorerbe ist gesetzlich in seinen Verfügungsbefugnissen in gewissem Umfang beschränkt, sofern er nicht ausdrücklich von diesen Beschränkungen befreit wurde (sog. befreiter Vorerbe). mehr..
  488. Nacherbfall
    Vom Erblasser bestimmtes Ereignis oder Tod des Vorerben, mit dem der Nachlass vom Vorerben auf den Nacherben übergehen soll.
  489. Nacherfüllung im Kaufrecht [§ 439]
    Vorrangiger Gewährleistungsanspruch des Käufers, nach seiner Wahl gerichtet auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (§§ 437 Nr. 1, 439 I). Anspruch auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht, wenn diese gem. § 275 I unmöglich ist oder der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung als unzumutbar verweigern kann (§§ 275 II u. III, 437 III). Über die Nacherfüllung hinausgehende Gewährleistungsrechte ( Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung) stehen dem Käufer grds. erst dann zu, wenn eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist ( Nachfristsetzung), es sei denn, eine Fristsetzung war ausnahmsweise entbehrlich.
  490. Nacherfüllung im Werkrecht [§ 635]
    Endgültige Herstellung eines mangelfreien Werks. Im Werkvertragsrecht besteht ein Nacherfüllungsanspruch des Bestellers, bei dem der Unternehmer wählen kann, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt (§ 635 I). Weitergehende Gewährleistungsrechte kann der Besteller grds. erst dann beanspruchen, wenn eine dem Unternehmer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist ( Nachfristsetzung).
  491. Nachfristsetzung
    [§§ 281, 323] Aufforderung des Gläubigers, eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung nunmehr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu bewirken (§ 281 I 2). Erforderlich ist die Angabe eines Zeitpunktes oder Zeitraums.
  492. nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
    Er liegt vor, wenn der Käufer, ohne den Eigentumsvorbehalt offen zu legen, die Sache seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.
  493. Nachlass
    Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod als Ganzes auf die Erben übergeht.
  494. Nachlasserbenschulden
    Geht der Erbe eigene Verbindlichkeiten i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ein, so liegen darin Nachlasserbenschulden.
  495. Nachlassgläubiger
    Personen, denen der Erbe aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten verpflichtet ist.
  496. Nachlassverbindlichkeiten
    [§ 1967] Alle Schulden, für die der Erbe mit dem Nachlass haftet ( Erblasserschulden, Erbfallschulden, Erbschaftsverwaltungsschulden und Nachlasserbenschulden).
  497. Nachlassverwaltung
    Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger, mit der der Erbe seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken kann.
  498. Name
    [§ 12] Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Das Namensrecht ist ein absolutes Recht und, soweit es die Privatsphäre des Namensträgers schützt, ein Persönlichkeitsrecht.
  499. Naturalobligation
    [§ 762] Naturalobligationen sind unvollkommene Verbindlichkeiten. Sie können freiwillig erfüllt, nicht aber gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden. Das auf eine Naturalobligation Geleistete kann nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden.
  500. Naturalrestitution
    [§ 249] Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Gem. S. 1 wird grds. eine Wiederherstellung durch den Schädiger persönlich vorgesehen. Gem. S. 2 kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung/Körperverletzung den Schaden aber auch selbst beheben und vom Schädiger die Kosten ersetzt verlangen.
  501. natürliche Person
    Abstrakter juristischer Begriff für den Menschen; Gegenstück ist der Begriff der juristischen Person.
  502. Nebenbesitz
    Im Gesetz nicht geregelte Form des Besitzes, dessen Anerken- nung umstritten ist. In der Lit. wird teilweise die Ansicht vertreten, dass in Fällen, in denen ein Besitzmittler den Besitz in zweifacher Richtung vermittelt, zwei gleichstufige mittelbare Nebenbesitzer bestehen. Nach h.M. ist der Nebenbesitz als besondere Besitzform nicht anzuerkennen. Der unmittelbare Besitzer könne den Besitz nur einem mittelbaren Besitzer gegenüber mitteln.
  503. Nebenleistungspflichten
    Pflichten zur Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolgs bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht.
  504. Nebenpflichten
    [§ 241 II] Pflichten zur Absicherung der Hauptpflicht und Abwicklung des Schuldverhältnisses (Leistungstreue-, Schutz- und Aufklärungspflichten).
  505. negatives Interesse
    (Vertrauensinteresse) [§§ 122, 179] Interesse an der Beibehaltung des status quo und an der Abwehr von Beeinträchtigungen bereits vorhandener Rechte und Rechtsgüter. Vor allem auf Schutz vor entsprechenden Vermögensdispositionen gerichtet. Ersatzfähig bei Vertrauen auf das Zustandekommen einer Verbindlichkeit, z.B. §§ 122, 179, oder bei Zustandekommen einer Verbindlichkeit durch Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Vertrauen gar nicht erst geweckt worden wäre.
  506. neu für alt
    [§§ 249 ff.] Kürzung eines Schadensersatzanspruchs, wenn bei einer Sachbeschädigung die Reparatur oder der Austausch der Sache zu einer Wertsteigerung führt, die ohne die Schädigung nicht eingetreten wäre. Der Schadensersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung zu reduzieren.
  507. Neubeginn der Verjährung
    [§ 212] Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung, bei der der Lauf der Verjährung mit der vollen Verjährungsfrist neu beginnt (Beispiel: Anerkenntnis des Anspruchs).
  508. neue bewegliche Sache
    [§ 950] Ob im Rahmen der Verarbeitung eine neue bewegliche Sache hergestellt wurde, wird nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte festgestellt. Eine neue Sache liegt vor, wenn das Produkt der Verarbeitung eine eigenständige, gegenüber den einzelnen Sachen weitergehende Funktion erfüllt oder auf sonstige Weise die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache eine völlig andere ist.
  509. nicht berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
    Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der die Übernahme nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht und auch nicht genehmigt wurde.
  510. nicht erheblich geringer
    [§ 950] Der Wert der Verarbeitung darf für einen originären Eigentumserwerb gem. § 950 nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert. Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand, sondern auf den Differenzbetrag zwischen Wert der neuen Sache und Wert des verarbeiteten Ausgangsstoffes vor der Herstellung an. Ein erheblich geringerer Wert der Verarbeitung liegt vor, wenn sich der Verarbeitungswert zum Stoffwert wie 60 zu 100 verhält.
  511. nicht so berechtigter Besitzer
    Besitzer einer Sache, der sein Besitzrecht überschreitet (Exzess des rechtmäßigen Fremdbesitzers). Nach der Lehre vom nicht so berechtigten Besitzer wird der rechtmäßige Besitzer in diesem Falle zum unrechtmäßigen Besitzer i.S.d. §§ 987 ff. Nach h.M. entsteht durch die Überschreitung eines Besitzrechts kein unrechtmäßiger Besitz, da der Eigentümer ausreichend durch vertragliche Ansprüche geschützt ist. Von einem „Fremdbesitzerexzess“ ist dagegen i.d.R. die Rede, wenn ein unberechtigter Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet.
  512. Nichtehe
    Eine wirksame Ehe ist nicht zustande gekommen. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um zwei Personen verschiedenen Geschlechts handelt, wenn eine Eheschließungserklärung fehlt oder wenn die Ehe ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen wurde.mehr..
  513. Nichtigkeit
    Die mit einem Rechtsgeschäft beabsichtigten Rechtswirkungen treten von Anfang an nicht ein. Nichtigkeitsgründe sind z.B.: Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden (§ 105), das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 I), die Nichteinhaltung einer besonderen Form des Rechtsgeschäfts (§ 125), der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts (§ 138) und eine wirksame Anfechtung (§ 142 I).
  514. Nichtleistungskondiktion
    Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff., wenn die Bereicherung nicht durch eine Leistung eingetreten ist (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). Fälle der Nichtleistungskondiktion: Wirksame und entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht (§ 816 I 1), wirksame aber unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht (§ 816 I 2), Entgegennahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (§ 816 II), erweiterte Herausgabepflicht eines Dritten bei unentgeltlicher Zuwendung einer Bereicherungsansprüchen unterliegenden Sache (§ 822), allgemeine Nichtleistungskondiktion („in sonstiger Weise“) (§ 812 I 1, 2. Fall). Bei der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 I 1, 2. Fall wird nach der Art des Bereicherungsvorgangs zwischen der Eingriffskondiktion, der Verwendungskondiktion und der Rückgriffskondiktion unterschieden.
  515. Nießbrauch
    Dienstbarkeit, durch welche der Berechtigte die Nutzungen aus dem Belastungsgegenstand (Sache, Recht, Vermögen) ziehen darf. Als höchstpersönliches Recht ist der Nießbrauch unvererblich und unübertragbar.
  516. Notwehr (Zivilrecht)
    [§ 227] Zur Abwehr eines Angriffs auf sich oder einen anderen gebotene Verteidigungshandlung. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig, sodass weder verbotene Eigenmacht (§ 858) noch ein Delikt (§§ 823 ff.) vorliegt. Voraussetzungen: Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die eigenen Rechtsgüter oder die eines Dritten (Notwehrlage) und die Vornahme einer objektiv erforderlichen Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen.
  517. notwendige Verwendung
    [§§ 994 f.] Notwendige Verwendungen sind vermögenswerte Aufwendungen, die bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeit zu sichern. Auch Aufwendungen zum Bestreiten von Lasten gehören zu den notwendigen Verwendungen. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind aus E-B-V nicht ersatzfähig, soweit dem Besitzer die Nutzungen verbleiben.
  518. nützliche Verwendungen
    [§ 996] Nützliche Verwendungen sind vermögenswerte Aufwendungen, die eine objektive Wertsteigerung der Sache für den Eigentümer bewirken, nicht jedoch Luxusverwendungen.
  519. numerus clausus
    (lat.) „beschränkte Zahl“: Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem die im Sachenrecht möglichen dinglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind (s. auch Typenzwang).
  520. Nutztiere
    [§ 833] Nutztiere sind alle Haustiere, die überwiegend der Berufstätigkeit, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Halters dienen.
  521. Nutzungen
    [§ 100] Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Es ist zwischen unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchten zu unterscheiden.
  522. Nutzungsausfallschaden
    Schaden, der entsteht, wenn der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte aufgrund der Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nicht in der Lage ist, die Sache so zu nutzen, wie er es normalerweise könnte.
  523. Nutzungsersatzanspruch (E-B-V)
    [§§ 987 ff.] Regelungen darüber, ob und in welchem Umfang der unrechtmäßige Besitzer einer Sache verpflichtet ist, dem Eigentümer die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der unrechtmäßige Besitzer haftet auf Nutzungsersatz, wenn er bösgläubig oder verklagt ist. Ein Nutzungsersatzanspruch besteht außerdem ggü dem unrechtmäßigen bösgläubigen Fremdbesitzer, der für einen Dritten besitzt, §§ 991 I, 990, 987. Gem. § 988 haftet der gutgläubige unentgeltliche Besitzer nach den Regelungen des Bereicherungsrechts. Ferner ist der gutgläubige unverklagte Besitzer verpflichtet, gem. § 993 I, 1. Halbs. gezogene Übermaßfrüchte an den Eigentümer herauszugeben. Für den Fall des deliktischen Besitzerwerbs haftet der Besitzer gem. §§ 992, 823 auch hinsichtlich solcher Nutzungen, die der Eigentümer nicht gezogen hätte.
  524. Obliegenheit
    Im eigenen Interesse zu beachtende Verhaltensanordnung, deren Missachtung nachteilige Folgen für die belastete Partei hat. Bei Obliegenheiten handelt es sich nicht um einklagbare Verhaltenspflichten, sodass eine Verletzung keine Schadensersatzansprüche auslöst. Typisches Beispiel für eine Obliegenheit ist die Rügeobliegenheit des Käufers beim beiderseitigen Handelskauf gem. § 377 I HGB.
  525. offener Dissens
    [§ 154 I] Ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach dem erklärten Willen zumindest einer Partei eine Einigung erforderlich ist.
  526. öffentliche Beglaubigung
    Bescheinigung eines Notars über die Urheberschaft einer bestimmten Person für eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen unter einer schriftlichen Erklärung. Unterschrift oder Handzeichen sind in Gegenwart des Notars entweder zu vollziehen oder anzuerkennen. Der Notar hat sich Gewissheit über die Person des Unterzeichners zu verschaffen und fertigt über den Vorgang einen Beglaubigungsvermerk, der von ihm zu unterzeichnen und zu siegeln ist. Bei der öffentlichen Beglaubigung handelt es sich nur um einen Identitätsnachweis; die Urkunde bleibt im Gegensatz zur notariellen Beurkundung trotzdem Privaturkunde ( Beurkundung, notarielle).
  527. ohne rechtlichen Grund
    [§ 812] Eine Leistung erfolgt ohne rechtlichen Grund, wenn der Zweck der Leistung, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, nicht erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn eine Verbindlichkeit nicht besteht oder der Schuldner eine Leistung erbringt, ohne dass Erfüllung eintritt.
  528. Organhaftung
    [§§ 31, 89] Haftung einer juristischen Person für Schäden, die durch eines ihrer Organe in Ausführung seiner Tätigkeit einem Dritten zugefügt wurden. Es handelt sich nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern um eine Zurechnungsnorm. mehr..
  529. Organisationspflicht
    Trotz Abwälzung einer Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten verbleibende Schutzpflicht des eigentlich Verkehrssicherungspflichtigen. Der Übertragende muss dafür sorgen, dass der Dritte der Verkehrssicherungspflicht in gehöriger Weise nachkommt. Bei Verletzungen dieser Organisationspflicht kommt eine Haftung aus § 823 I wegen Organisationsverschulden in Betracht.
  530. Pacht
    (Pachtvertrag) [§§ 581 ff.] Gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter zur Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstandes und des Fruchtgenusses, der Pächter zur Entrichtung der vereinbarten Pacht verpflichtet wird. Die Pacht ist im Wesentlichen durch Verweis auf die Vorschriften der Miete geregelt. Von dieser unterscheidet sich der Pachtvertrag dadurch, dass neben Sachen auch Rechte verpachtet werden können und dem Pächter sämtliche Nutzungen, also neben den Gebrauchsvorteilen auch die Früchte i.S.d. § 99 gebühren.
  531. pacta sunt servanda
    [§ 241] (lat.) „Verträge sind einzuhalten.“ Bereits aus dem römischen Recht stammender Grundsatz, nach dem Verträge einzuhalten (zu erfüllen) sind. Für das Zivilrecht hat dieser Grundsatz in § 241 Ausdruck gefunden, wonach der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung zu bewirken.
  532. petitorische Besitzansprüche
    [§ 1007] Herausgabeanspruch des besser berechtigten Besitzers gegenüber dem schlechter berechtigten Besitzer. Gem. Abs. 1 besteht der Anspruch bei Bösgläubigkeit des Besitzers nach Abs. 2, wenn dem Anspruchsteller die Sache abhanden gekommen ist und der Besitzer nicht Eigentümer ist.
  533. Pfandrecht (gesetzliches)
    [§ 1257] Pfandrecht, das aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen zustande kommt. Zu unterscheiden sind gesetzliche Besitzpfandrechte (Werkunternehmerpfandrecht, § 647; Pfandrecht des Kommissionärs, § 397 HGB; Pfandrecht des Lagerhalters, § 475 HGB; Pfandrecht des Frachtführers, § 441 HGB) und gesetzliche besitzlose Pfandrechte (Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht, §§ 562, 592; Gastwirtpfandrecht, § 704).
  534. Pfandrecht (vertragliches)
    [§§ 1204 ff.] Vertraglich eingeräumtes dingliches Recht an einer fremden beweglichen Sache oder an einem Recht, das den Gläubiger berechtigt, sich durch Verwertung des Pfandes aus dem Erlös für eine zu sichernde Forderung zu befriedigen ( Akzessorietät).
  535. Pfandrechtsbestellung
    [§ 1205] Die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts setzt voraus, dass der Eigentümer dem Gläubiger die Sache übergibt ( Übergabe) und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Gem. 1204 I kann das Pfandrecht zur Sicherung einer gegenwärtigen, nach § 1204 II aber auch zur Sicherung einer künftigen oder auch bedingten Forderung bestellt werden. Gehört die verpfändete Sache nicht dem Verpfänder, so kann der Pfandgläubiger nach Maßgabe der §§ 1207, 932, 934, 935 das Pfandrecht gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben.
  536. Pfandrechtsentstehung bei gesetzlichem Pfandrecht
    Die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts setzt voraus, dass die zu sichernde Forderung besteht. Bei den Besitzpfandrechten muss der Gläubiger im Besitz der Sache sein; bei den besitzlosen Pfandrechten genügt die Einbringung der Sache in die Sphäre des Pfandgläubigers. Ferner muss der Schuldner Eigentümer der Sache sein. Ist der Schuldner nicht Eigentümer, so kann nach h.M. ein Besitzpfandrecht nicht vom Nichtberechtigten erworben werden, da § 1207 keine (entsprechende) Anwendung findet. Ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht unterliegt gem. § 1257 den Grundsätzen des Vertragspfandrechts (z.B. Pfandverwertung).
  537. Pfandverwertung
    [§ 1228] Gem. § 1228 I erfolgt die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand durch Verkauf. Voraussetzung hierfür ist der Eintritt der Pfandreife. Diese ist gem. § 1228 II 1 dann eingetreten, wenn die gesicherte Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Für das Pfandrecht an Rechten gelten die §§ 1273–1296.
  538. Pflichtteil
    [§§ 2303 ff.] Schuldrechtlicher Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, für den Fall, dass er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde ( Enterbung). Der ordentliche Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2). Pflichtteilsansprüche werden vor ihrer wertmäßigen Beeinträchtigung durch den Erblasser durch die Gewährung eines Pflichtteilsrestanspruchs (§ 2305) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff.) geschützt.
  539. Pflichtteilsberechtigter
    Abkömmling, Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil des Erblas- sers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers werden durch nähere Abkömmlinge vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.
  540. Pflichtteilsergänzungsanspruch
    [§ 2325] Außerordentlicher Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Zahlung einer Ergänzung zu seinem Pflichtteil für den Fall, dass der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte gemacht hat. Der ergänzte Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses unter Hinzurechnung des Wertes des verschenkten Gegenstandes.
  541. Pflichtteilsrestanspruch
    [§ 2305] Außerordentlicher Pflichtteilsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben gegen die Miterben auf Zahlung eines Zusatzpflichtteils für den Fall, dass ihm vom Erblasser ein Erbteil zugewandt wurde, der weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also seines Pflichtteils) beträgt.
  542. Pflichtverletzung
    Objektive Verletzung einer aus einem Schuldverhältnis bestehenden Pflicht. Die in Betracht kommenden Pflichten ergeben sich aus § 241: Verletzt werden können sowohl Primäransprüche aus dem Schuldverhältnis ( Hauptleistungspflichten) als auch Nebenpflichten in Form von Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 II. Die Verletzung von Pflichten kann zu Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung führen. Umstritten ist, ob der Begriff handlungsbezogen zu verstehen ist (nur ein aktives Tun oder eine Unterlassung kann eine Pflichtverletzung darstellen) oder erfolgsbezogen (auch der objektive Nichteintritt eines bestimmten Erfolgs kann eine Pflichtverletzung darstellen).
  543. positives Interesse
    Erfüllungsinteresse
  544. possessorischer Besitzschutzanspruch
    [§§ 861, 862] Allein aus dem Besitz abgeleiteter und von einem Besitzrecht unabhängiger Besitzschutzanspruch für bewegliche und unbewegliche Sachen, dem nur entgegengehalten werden kann, dass bereits der entzogene Besitz fehlerhaft war.
  545. Preisgefahr
    (Gegenleistungsgefahr) [§§ 326 I, II, 446, 447 I, 616, 644 II, 645 I] Die Gegenleistungsgefahr regelt das Risiko, wer die durch den Untergang des Leistungsgegenstandes eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile zu tragen hat. Liegt sie beim Schuldner, verliert er seinen Gegenleistungsanspruch; ist sie bereits auf den Gläubiger übergegangen, muss dieser die Gegenleistung bewirken, ohne die Leistung fordern zu können.
  546. Produktfehler
    (ProdHaftG) Ein Produktfehler liegt vor, wenn das Produkt zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entspricht. Vom Produktfehler sind Fabrikations-, Instruktions- und Konstruktionsfehler umfasst, nicht jedoch Produktbeobachtungsfehler.
  547. Produkthaftung
    Im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelte verschuldensun- abhängige Haftung des Herstellers von Produkten für bestimmte Schäden, die durch den Fehler eines seiner Produkte entstanden sind. Haftungsvoraussetzungen: Anwendbarkeit des ProdHaftG in zeitlicher Hinsicht gem. § 16 ProdHaftG, Rechtsgutverletzung des Anspruchstellers i.S.d. § 1 I ProdHaftG (Leben, Körper, Gesundheit oder eine andere Sache als das Produkt selbst müssen beschädigt worden sein). Die Rechtsgutverletzung muss durch einen Produktfehler verursacht worden sein. Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller des Produktes. Schließlich darf keiner der Haftungsausschlussgründe des § 1 II, III ProdHaftG eingreifen. Ist ein Hersteller nicht zu ermitteln, so haftet ersatzweise der Lieferant (§ 4 III ProdHaftG). Lieferant ist jeder, der das Produkt vertreibt.
  548. Produzentenhaftung
    Von der Produkthaftung zu unterscheidende Haftung des Produzenten für Schäden, die durch fehlerhafte, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte verursacht werden. Es handelt sich um eine spezielle Ausprägung der Haftung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i.R.d. § 823 I. Wesentlicher Unterschied zur Produkthaftung ist, dass einerseits Verschulden erforderlich ist, andererseits aber keine Haftungshöchstbeträge bestehen. Die Produzentenhaftung wird begründet durch Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions-, Produktbeobachtungs- oder Befundsicherungsfehler. Besonderheit der Produzentenhaftung ist eine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten: Bei Fabrikations- und Konstruktionsfehlern werden das Verschulden und die obj. Pflichtwidrigkeit widerlegbar vermutet.
  549. Prokura
    [§§ 49 ff. HGB] Besondere handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang. Sie kann nur durch einen Kaufmann persönlich und ausdrücklich einer natürlichen Person erteilt werden und ist gem. § 53 I HGB in das Handelsregister einzutragen. Der Umfang der Prokura umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
  550. protestatio facto contraria (non valet)
    [§ 242] (lat.) „Ein Vorbehalt oder eine Verwahrung entgegen eigenes tatsächliches Handeln [ist unbeachtlich].“ sozialtypisches Verhalten.
  551. Publizität des Handelsregisters
    [§ 15 HGB] Schutz des guten Glaubens eines Dritten an die Vollständigkeit des Handelsregisters, mit der Folge, dass der Eintragungsverpflichtete, der die Eintragung einer Tatsache versäumt, diese dem Dritten nur entgegenhalten kann, wenn dieser positive Kenntnis von der nicht eingetragenen Tatsache hatte (§ 15 I HGB, negative Publizität). § 15 II u. III HGB regeln Fälle der so genannten positiven Publizität, nach der ein Dritter eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, er beweist bei einer Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen seit Bekanntmachung, dass er die Tatsache weder kannte noch fahrlässig nicht kannte.
  552. quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch
    [§ 1004 analog] Analog § 1004 I 2 bestehender Unterlassungsanspruch bei zu besorgender Wiederholung der Verletzung eines der über § 823 I oder § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz geschützten Rechte oder Rechtsgüter. Der Schutz der in den §§ 823 ff. aufgeführten Rechte und Rechtsgüter wäre nur unvollständig, wenn nur nachträglich Schadensersatz bei Verletzungen und nicht vorbeugend auch Unterlassung verlangt werden könnte. Voraussetzungen für einen quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch sind eine rechtswidrige, nicht notwendigerweise schuldhafte Beeinträchtigung eines der geschützten Rechte oder Rechtsgüter sowie Wiederholungsoder ernsthaft drohende Erstbegehungsgefahr.
  553. Quittung
    [§ 368 S. 1] Schriftliches Empfangsbekenntnis für den Empfang einer geschuldeten Leistung.
  554. Rahmenrecht
    Einer bestimmten Person zugeordnete Rechtsposition, die jedoch im Gegensatz zu den absoluten Rechten nicht umfassend gegen Eingriffe anderer geschützt ist. Rahmenrechte sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
  555. Rangverhältnis
    Rechtsposition, die ein dingliches Recht im Verhältnis zu anderen dinglichen Rechten einnimmt. Bestehen an einem Grundstück mehrere beschränkt dingliche Rechte, so besteht unter diesen Rechten ein vereinbartes oder gesetzliches Rangverhältnis. Das Rangverhältnis entscheidet darüber, ob das eine oder das andere Recht bevorzugt zu behandeln oder eine Gleichbehandlung geboten ist. Treffen die Parteien keine Rangvereinbarung, gilt das Prioritätsprinzip gem. § 879 I.
  556. Ratenlieferungsvertrag
    Vertrag, welcher die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat, soweit das Entgelt ebenfalls in Teilzahlungen zu erbringen ist. Zu Besonderheiten siehe § 505.
  557. Realakt
    Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge knüpft. Da die Rechtsfolge nicht von einer Willensäußerung abhängt, ist der Realakt nicht Rechtsgeschäft, sondern Rechtshandlung, auf die die Vorschriften für Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden. Insbes. bedarf es keiner Geschäftsfähigkeit des Handelnden. Realakte sind z.B. Besitzveränderungen (§§ 854, 856), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946 ff.).
  558. Reallast
    Beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück, aus dem der Reallastberechtigte von dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks eine wiederkehrende Leistung verlangen kann.
  559. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
    Recht auf störungsfreie Entfaltung des unternehmerischen Tätigkeitskreises, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I deliktischen Schutz vor betriebsbezogenen Eingriffen genießt. Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung oder der Willensrichtung des Verletzers gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Anders als bei den benannten Rechten und Rechtsgütern wird die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht indiziert, sondern muss im Einzelfall aus den Umständen und der Abwägung berechtigter Interessen abgeleitet werden (Fallgruppen: unbegründete Schutzrechtsverwarnung; Blockade; Boykottaufruf; einem Unternehmen abträgliche Werturteile).
  560. Recht zum Besitz [§ 986]
    Rechtsposition, die den Besitzer berechtigt, ggü. dem Eigentümer die Herausgabe der Sache zu verweigern. Es ist zwischen eigenem und abgeleitetem Besitzrecht zu unterscheiden.
  561. Recht zum Besitz (abgeleitetes)
    [§ 986 I 1, 2. Var.] Ein abgeleitetes Recht zum Besitz steht dem Besitzer zu, wenn der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem Dritten, der nicht Eigentümer ist, ableitet, der Dritte, von dem der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht ableitet, dem Eigentümer ggü. zum Besitz berechtigt ist und der Dritte dem Eigentümer gegenüber zur Weitergabe des Besitzes befugt ist.
  562. Recht zum Besitz (eigenes)
    [§ 986 I 1, 1. Var.] Ein eigenes Besitzrecht kann sich entweder aus einem dinglichen Recht an der Sache (z.B. Pfandrecht gem. § 1204) oder aus einem schuldrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer (z.B. Mietvertrag) ergeben. Umstritten ist, ob auch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 oder § 1000 ein Recht zum Besitz begründet. Nach h.M. handelt es sich um ein die Herausgabe hinderndes selbstständiges Gegenrecht.
  563. Rechtfertigungsgrund
    Erlaubnistatbestand, bei dessen Vorliegen ein normalerweise rechtswidriges Verhalten gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht sind: Notwehr (§ 227), Verteidigungsnotstand (§ 228), Aggressivnotstand (§ 904), Selbsthilfe (§§ 229 ff.), Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB), nach der Rspr. auch verkehrsrichtiges Verhalten, Einwilligung, bewusste Selbstgefährdung.
  564. rechtmäßiges Alternativverhalten
    Rechtfertigungsgrund im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß §§ 823 ff., der eine Haftung des Schädigers ausschließt, wenn es auch bei rechtmäßigem Verhalten zu den Schäden gekommen wäre.
  565. Rechtsbedingung
    (conditio iuris) Zukünftiger, ungewisser Umstand, von dessen Eintritt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach seiner Natur, seinem Gegenstand oder kraft besonderer Rechtsvorschriften abhängt. Sie ist streng von der rechtsgeschäftlich vereinbarten Bedingung i.S.d. §§ 158 ff. zu unterscheiden. Für sie gelten nicht die Regelungen der §§ 158 ff. und auch ansonsten bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte können unter Rechtsbedingungen stehen.
  566. Rechtsfolgenirrtum
    (Rechtsirrtum) Fehlerhafte Vorstellung des Erklärenden über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung. Handelt es sich um eine Rechtsfolge, die unmittelbar aus dem Gesetz folgt und unabhängig vom Willen des Erklärenden eintritt, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Gehört die Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung, liegt ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum vor.
  567. Rechtsgeschäft
    Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie u.U. aus weiteren Tatbestandsmerkmalen (z.B. der Übergabe bei § 929 S. 1) besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten privatrechtlichen Erfolgs knüpft.
  568. Rechtsgeschäft, abstraktes
    Rechtsgeschäft, das vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst ist; der Rechtsgrund ist nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts, sondern liegt in dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft. Fehlt es an einem Rechtsgrund, ist das abstrakte Rechtsgeschäft wirksam, kann aber nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung rückabgewickelt werden.
  569. Rechtsgeschäft, einseitig empfangsbedürftiges
    Einseitig empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte betreffen den Rechtskreis anderer Personen, sodass eine an eine andere Person gerichtete Willenserklärung erforderlich ist (Beispiele: Vollmachtserteilung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Kündigung und sonstige Gestaltungserklärungen). Für einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte bestehen gesetzliche Sonderregelungen, die den Erklärungsempfänger schützen. Minderjährige und Vertreter können einseitige Rechtsgeschäfte nicht ohne vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. ohne Vertretungsmacht vornehmen.
  570. Rechtsgeschäft, einseitiges
    Rechtsgeschäft, das durch Willenserklärung einer einzelnen Person vorgenommen werden kann. Zu differenzieren ist zwischen streng einseitigem Rechtsgeschäft und einseitigem empfangsbedürftigem Rechtsgeschäft.
  571. Rechtsgeschäft, kausales
    Rechtsgeschäft, das den Rechtsgrund für ein abstraktes Rechtsgeschäft bildet und für die bereicherungsrechtliche Beständigkeit dieses Rechtsgeschäfts sorgt.
  572. Rechtsgeschäft, mehrseitiges
    Rechtsgeschäft, das aus aufeinander bezogenen Willenserklärungen mehrerer Personen besteht. Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Vertrag und der Beschluss.
  573. Rechtsgeschäft, streng einseitiges
    Bei einem streng einseitigen Rechtsgeschäft ist nur der Rechtskreis des Handelnden betroffen, sodass die Willenserklärung nicht einem anderen gegenüber abzugeben und daher nicht empfangsbedürftig ist (Beispiele: Stiftungsgeschäft, Auslobung, Eigentumsaufgabe [ Dereliktion], Testamentserrichtung).
  574. Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
    [§ 311 II, III] Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sind Sonderverbindungen, die zwar keine Leistungspflichten gemäß § 241 I begründen, bei denen aber Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 II bestehen. Dies ist zum einen das vorvertragliche Schuldverhältnis (§ 311 II) sowie das durch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bzw. das durch außerordentliches eigenes, wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss begründete Schuldverhältnis zu einem Dritten.
  575. Rechtshängigkeit
    [§ 253 I ZPO] Schweben eines Streits über einen prozessualen Anspruch in einem Urteilsverfahren. Die Rechtshängigkeit beginnt (anders als die Anhängigkeit) mit Klageerhebung, d.h. mit Zustellung der Klageschrift.
  576. Rechtsmangel
    [§§ 435, 633 III] Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den unbeschränkten Gebrauch des Gegenstandes beeinträchtigen können und der Käufer/Besteller diese Beeinträchtigung vertraglich nicht übernommen hat.
  577. Rechtsnachfolge
    (Sukzession) Übergang von Rechten und Pflichten auf eine andere Person. Bei der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) erfolgt der Übergang nur hinsichtlich einzelner subjektiver Rechte und Pflichten. Die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist demgegenüber ein Übergang aller Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere Person. Sie tritt insbes. im Erbfall ein (§ 1922 I).
  578. Rechtsschein des Besitzes
    Der Rechtsschein des Besitzes wird – bei Veräußerung nach § 929 S. 1 durch Übergabe (§ 932 I 1); – bei Veräußerung nach § 929 S. 2 durch Übergabe bereits vor der Einigung (§ 932 I 2); – bei Veräußerung gem. § 930 durch nachträgliche Übergabe (§ 933); – und bei Veräußerung gem. § 931 ausnahmsweise durch Verschaffung mittelbaren Besitzes, wenn Veräußerer tatsächlich mittelbarer Besitzer war, andernfalls durch Übergabe (§ 934) dokumentiert.
  579. Rechtswidrigkeit
    Rechtswidrig ist jede Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht. Die Rechtswidrigkeit ist im Recht der Unerlaubten Handlung Haftungsvoraussetzung. Das BGB geht davon aus, dass jeder Eingriff in die von § 823 I geschützten Rechtsgüter zu missbilligen ist und die Rechtswidrigkeit indiziert (Ausnahme: Verletzung von Rahmenrechten). Jede Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs ist daher rechtswidrig, soweit kein Rechtfertigungsgrund eingreift (sog. Lehre vom Erfolgsunrecht).
  580. Rechtzeitigkeit der Rüge
    [§ 377 HGB] Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge unterscheidet das Gesetz zwischen offenen und versteckten Mängeln: Offene Mängel sind Fehler, die, wenn auch erst nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung, erkennbar sind. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu rügen. Versteckte Mängel sind hingegen Fehler, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind. Sie sind unverzüglich anzuzeigen, sobald sie entdeckt worden sind (§ 377 III HGB).
  581. Reisevertrag
    [§§ 651 a ff.] Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der Reise, der Reisende zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Gegenstand des Reisevertrages muss eine Gesamtheit von Reiseleistungen sein, sodass mindestens zwei Einzelleistungen, die als Gesamtprogramm angeboten werden, vorliegen müssen. Typischer Fall ist die Pauschalreise, die neben der Beförderung zum Ferienort die Unterkunft erfasst. Die unmittelbaren Erbringer der Reiseleistungen werden als Leistungsträger bezeichnet, die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sind. Regelmäßig sind die (Werk-)Verträge zwischen dem Reiseveranstalter und den Leistungsträgern als Verträge zugunsten Dritter mit der Folge ausgestattet, dass der Reisende einen eigenen Erfüllungsanspruch gegen den Leistungsträger erhält.
  582. relative Unwirksamkeit
    Rechtsgeschäft, das nur einer bestimmten Person gegenüber unwirksam, allen anderen gegenüber aber wirksam ist. Ist etwa die Verfügung über einen Gegenstand relativ unwirksam, wird der Erwerber zwar Inhaber, doch ist der Erwerb dem Geschützten gegenüber unwirksam, sodass dieser den Gegenstand herausverlangen kann (Beispiele: Verstöße gegen §§ 135, 465, 883 II, 1124 II, 1126 S. 2).
  583. relative Verfügungsbeschränkung
    Durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung angeordnete Verfügungsbeschränkung, welche bewirkt, dass eine Verfügung des betroffenen Eigentümers nur im Verhältnis zum geschützten Personenkreis unwirksam (im Übrigen aber wirksam) ist.
  584. relatives Fixgeschäft
    Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung nach der für sie be- stimmten Zeit noch möglich, die Einhaltung der Leistungszeit ist aber nach dem Vertrag so wesentlich, dass die nicht rechtzeitige Leistung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Nach Zeitablauf kann der Gläubiger ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 323 II Nr. 2). Schadensersatz statt der Leistung kann er aber nur unter den Voraussetzungen des § 281 II verlangen.
  585. Rentabilitätsvermutung
    Im wirtschaftlichen Verkehr geltende Vermutung, dass eine Auf- wendung, die im Zusammenhang mit der erwarteten Vertragserfüllung vom Gläubiger getätigt wurde, aber aufgrund des Nichtleistens des Schuldners nutzlos geworden ist, ohne das schädigende Ereignis rentabel gewesen wäre. Derartige Aufwendungen sind daher als Mindestschaden i.R.e. Schadensersatzanspruchs statt der Leistung ersatzfähig.
  586. richtlinienkonforme Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm dergestalt, dass die nationale Regelung, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde, so ausgelegt wird, dass sie den Vorgaben der Richtlinie nach Möglichkeit entspricht.
  587. richtlinienorientierte Auslegung
    Durch eine richtlinienorientierte Auslegung wird eine einheitliche Auslegung einer Norm sichergestellt, die auf Fallgestaltungen, die in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fallen, und auch auf andere Fallgestaltungen anwendbar ist. Die Wertungen der Richtlinie werden daher auf die Norm übertragen, auch wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie im konkreten Fall nicht eröffnet ist, um eine einheitliche Auslegung der Norm sicherzustellen.
  588. Rückgriffskondiktion
    Bereicherungsausgleich bei Leistungen, die neben dem Empfänger auch Dritten zugute kommen, soweit nicht auch hier Sonderregeln (z.B. Anspruch gegen den Dritten wegen cessio legis gemäß §§ 268 II, 426 II 1, 774 II 1, 1143 I, 1225 etc.) eingreifen (Fall der Nichtleistungskondiktion).
  589. Rücktritt
    Umgestaltung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige Rücktrittserklärung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, mit der Folge, dass die Parteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet sind. Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben ( Rücktrittsrecht, gesetzliches, §§ 321 II, 323, 324, 326 V, 437, 634).
  590. Rücktritt (Rechtsfolgen)
    [§§ 346 ff.] Rechtsfolge eines wirksam erklärten Rücktritts ist die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Parteien haben sich die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist die Rückgabe oder Herausgabe wegen der Natur des Erlangten ausgeschlossen oder hat der Rückgabeverpflichtete den Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet, oder hat sich der Gegenstand verschlechtert bzw. ist er untergegangen, tritt an die Stelle der Rückgewährpflicht automatisch eine Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist jedoch, dass die Rückgabe in Natur unmöglich ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann neben dem Rücktritt geltend gemacht werden (§ 325). Rücktritt und Minderung können nur alternativ beansprucht werden.
  591. Rücktrittseinrede
    [§§ 438 IV 2, 634 a IV 2] Leistungsverweigerungsrecht des Käufers bzw. des Bestellers hinsichtlich des Kaufpreises bzw. des Werklohnes nach Verjährung eines ansonsten wegen mangelhafter Leistung berechtigten Rücktritts.
  592. Rücktrittserklärung
    [§ 349] Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349), bei der es sich um eine Gestaltungserklärung handelt. Zwar unterliegen Gestaltungsrechte nicht der Verjährung, trotzdem wird ein erst nach Verjährung des Leistungs- bzw. Nacherfüllungsanspruchs erklärter Rücktritt unwirksam, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung der Ansprüche beruft (§§ 218 I, 438 IV, 634 a IV).
  593. Rücktrittsrecht, gesetzliches
    Gesetzliche Rücktrittsrechte bestehen bei Leistungsstörungen (§§ 321 II, 323, 324, 326 V, 437, 634), bei einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 III) und bei Geltendmachung der Rücktrittseinrede durch die Gegenseite (§§ 438 IV 3, 634 a IV 3).
  594. Rücktrittsrecht (Voraussetzungen)
    Voraussetzung für die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts bei Leistungsstörungen ist grds. der fruchtlose Ablauf einer dem Schuldner zur Nacherfüllung gesetzten Frist. Bei Teilleistung besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht (§ 323 V 1; Interessewegfall). Bei einer Schlechtleistung ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 V 2; Unerheblichkeit).
  595. Rügeobliegenheit
    [§ 377 HGB] Obliegenheit des Käufers, bei einem beiderseitigen Handelskauf die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Voraussetzungen: Es muss ein beiderseitiger Handelskauf vorliegen, die verkaufte Ware muss durch den Verkäufer abgeliefert worden sein und die Ware muss einen Mangel i.S.d. § 434 aufweisen. Eine Rügeobliegenheit entfällt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Andernfalls behält der Käufer seine Gewährleistungsrechte hinsichtlich des Mangels nur, wenn er dem Verkäufer einen etwa festgestellten Mangel unverzüglich anzeigt ( Rechtzeitigkeit der Rüge). Wird ein Mangel nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt.
  596. Sachdarlehensvertrag
    [§ 607] Vertrag, bei dem der Darlehensgeber verpflichtet ist, eine vertretbare Sache (nicht Geld) zu übereignen, und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, vertretbare Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Hauptanwendungsfälle: Wertpapierdarlehen und Überlassung von Mehrwegverpackungen.
  597. Sache
    [§ 90] Körperlicher Gegenstand, also alles, was sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgegrenzt ist. Sachen werden in bewegliche Sachen und Grundstücke eingeteilt. Elektrischer Strom und fließendes Wasser sind nicht als Sachen anzusehen, da es an einer festen Begrenzung fehlt. Nicht zu den Sachen zählen ferner der Körper des lebenden Menschen sowie körperliche Hilfsmittel. Tiere sind keine Sachen, stehen diesen gem. § 90 a jedoch weitgehend gleich.
  598. Sachmangel
    [§§ 434, 633] Eine Sache ist mangelhaft i.S.v. § 434 I, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Abs. 1 S. 1), sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (Abs. 1 S. 2 Nr. 1) oder zur gewöhnlichen Verwendung (Abs. 1 S. 2 Nr. 2) eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Einem Sachmangel stehen gemäß § 434 III die Lieferung einer anderen Sache ( Aliudlieferung) und eine Minderlieferung gleich. Dieser Mangelbegriff entspricht im Werkrecht § 633. Im Kaufrecht stehen einem Sachmangel ferner eine mangelhafte Montageanleitung und die unsachgemäße Montage gleich, § 434 II. Der Sachmangel ist von einem Rechtsmangel zu unterscheiden.
  599. Saldotheorie
    [§ 812] Bei einem Anspruch aus Leistungskondiktion i.R.d. Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages wird auch die Gegenleistung berücksichtigt. Bei gleichartigen Leistungen besteht nur ein Anspruch auf Herausgabe des Überschusses nach Saldierung der wechselseitigen Leistungen und die Sachleistungsgefahr hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der im Besitz der herauszugebenden Sache ist. Jeder kann seine Leistung nur insoweit zurückfordern, als er seinerseits zur Rückgewähr in der Lage ist. Die Saldotheorie wird eingeschränkt bei Leistungen eines Geschäftsunfähigen, eines beschränkt Geschäftsfähigen, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wenn die Sache infolge eines Mangels untergeht.
  600. Schadensersatz statt der Leistung (Voraussetzungen)
    [§§ 281 ff.] Schadensersatzanspruch, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt und das Erfüllungsinteresse des Gläubigers befriedigen soll. Neben einer Pflichtverletzung ist das Vorliegen eines besonderen Tatbestandes erforderlich: Gem. § 311 a II anfängliche Unmöglichkeit; gem. § 283 die nachträgliche Unmöglichkeit; gem. § 281 die Nichterbringung einer fälligen Leistung oder Nacherfüllung nach angemessener Nachfristsetzung; gem. § 282 die Verletzung einer Schutzpflicht, sodass eine Leistung durch den Schuldner dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist.
  601. Schadensersatz statt der Leistung (Rechtsfolgen)
    [§§ 281 ff.] Zu ersetzen ist der Schaden, der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Gläubigers mit der Vermögenslage bei Leistung des Schuldners ergibt. Nach e.A. ist dafür auf den Zeitpuntk der Fälligkeit abzustellen und der Gläubiger so zu stellen, als ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Nach a.A. sind alle Schäden zu ersetzen, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung verursacht wurden, die also nach dem Schadensersatzverlangen entstehen (§ 281 IV). Nach einer dritten Ansicht sind die Schäden zu ersetzen, die durch die Nichtleistung bei Fristablauf entstanden sind.
  602. Schadensersatz statt der ganzen Leistung
    (großer Schadensersatz) [§ 281 I 2, 3] Vollständiger Schadensersatz anstelle der Primärleistung, obwohl der Schuldner eine Teilleistung oder eine Schlechtleistung erbracht hat. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der Gläubiger verlangen, wenn die erbrachte Teilleistung für ihn kein Interesse hat (§ 281 I 2) bzw. wenn die Schlechterfüllung nicht unerheblich ist (§ 281 I 3). Besteht kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so muss der Gläubiger die unvollständige oder fehlerhafte Leistung behalten und den Minderwert liquidieren (sog. kleiner Schadensersatz).
  603. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    [§§ 280 ff.] Zentrale Norm für Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Gem. § 280 I 1 kann jede Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch begründen; das Vertretenmüssen des Schuldners wird gem. § 280 I 2 vermutet. Gem. § 280 II u. III werden Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gewährt.
  604. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
    [§§ 280 I, II, 286] Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens erfordert als spezielle Pflichtverletzung den Verzug des Schuldners.
  605. Schadenskompensation
    [§ 251] Wertersatz in Geld für erlittene Vermögensschäden, die nicht durch Naturalrestitution ausgeglichen werden können oder müssen. Die Schadenskompensation ist subsidiär ggü. der Naturalrestitution. Die Berechnung des Schadens erfolgt durch einen Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde; die Differenz ist als Schaden zu ersetzen ( Differenztheorie).
  606. Scheidung
    [§§ 1564 ff.] Auflösung einer Ehe durch Urteil (Gestaltungsurteil). Die Auflösung der Ehe gilt ab prozessualer Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Scheidungstatbestände sind §§ 1565–1568 zu entnehmen. Eine Ehe kann gem. § 1565 I 1 geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Das Gesetz enthält verschiedene Zerrüttungsvermutungen je nach Dauer des Getrenntlebens.
  607. Scheinbestandteil
    [§ 95] Sache, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden ist. Bestandteile teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Grundstücks, mit dem sie verbunden sind, während Scheinbestandteile Gegenstand selbstständiger Rechte sein können. Maßgeblich ist, ob die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht, was nach der Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung zu beurteilen ist, sofern dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist.
  608. Scheingeheißperson
    Jemand, der bei der Übergabe einer Sache an den Erwerber im Rahmen einer Übereignung tatsächlich keine Geheißperson des Veräußerers ist, sondern nur aus Sicht des Erwerbers als eine solche erscheint. Umstritten ist, ob bei Auftreten einer Scheingeheißperson eine zur Übereignung gem. § 929 S. 1 erforderliche Übergabe vom Veräußerer an den Erwerber vorliegt, was insbes. für einen gutgläubigen Erwerb gem. § 932 I 1 bedeutsam ist. Nach Auffassung des BGH ist nicht der innere Wille des Übertragenden entscheidend, sondern der Empfängerhorizont des Erwerbers, sodass auch bei Auftreten einer Scheingeheißperson eine Übergabe i.S.v. § 929 S. 1 vorliegt und ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem. § 932 I 1 möglich ist.
  609. Scheingeschäft
    [§ 117] Einvernehmliches Hervorrufen des äußeren Scheins eines Rechtsgeschäftes, ohne dass die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung von den Parteien gewollt wird.
  610. Schenkung
    [§§ 516 ff.] Unentgeltliche Vermögenszuwendung. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Beschenkte keine Gegenleistung im weitesten Sinne erbringen muss.
  611. Schenkung (Form)
    Gem. § 518 ist für das Schenkungsversprechen (also die Erklärung des Schenkers) eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ein formnichtiges Schenkungsversprechen wird durch Bewirken der geschuldeten Leistung geheilt.
  612. Schenkung auf den Todesfall
    [§ 2301] Schenkungsversprechen, welches unter der aufschiebenden Befristung des Todes des Schenkers und gleichzeitig unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten abgegeben wird. Für die Schenkung auf den Todesfall gelten die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Wird die Schenkung auf den Todesfall noch zu Lebzeiten des Schenkers von ihm selbst vollzogen ( Vollzug), unterliegt sie den Vorschriften über Schenkungen.
  613. Scherzerklärung
    [§ 118] Willenserklärung, deren Rechtsfolge vom Erklärenden nicht ernstlich gewollt ist, und die in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernstlichkeit vom Empfänger auch nicht verkannt wird. Eine solche Erklärung ist nichtig. § 118 ist eine gegen den Gedanken des Verkehrsschutzes verstoßende Ausnahmevorschrift. Erkennt der Erklärende, dass der Gegner die Erklärung ernst nimmt, muss er ihn aufklären, § 242.
  614. Schlusserbe
    Person, die beim Einheitsprinzip i.R.d. Berliner Testaments erst nach dem Tode des Letztverstorbenen als Erbe des gesamten Nachlasses beider Ehegatten eingesetzt ist und beim Erbfall des Erstverstorbenen enterbt ist.
  615. Schmerzensgeld
    [§ 253 II] Ausgleich für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen, bei Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, werden nur dann ersetzt, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Gem. § 253 II wird Schmerzensgeld bei sämtlichen Schadensersatzansprüchen gewährt.
  616. Schriftform
    [§ 126] Besondere Form des Rechtsgeschäfts, deren Erforderlichkeit sich aus Gesetz oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ergeben kann. Die Schriftform ist eingehalten, wenn über den Inhalt des Rechtsgeschäfts eine Urkunde errichtet wird, die durch den Aussteller durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet wird. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde erfolgen, es sei denn, über den Vertrag werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen. Dann genügt die Unterzeichnung von jeweils einer Urkunde.
  617. Schuldanerkenntnis
    [§ 781] Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird. Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden, sodass alle rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen werden, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er rechnen konnte. Das konstitutive Schuldanerkenntnis soll unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht.
  618. Schuldbeitritt
    Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld gegenüber dem Gläubiger als eigene in der Weise übernimmt, dass er neben dem weiterhin verpflichteten bisherigen Schuldner haftet.
  619. Schuldner
    [§ 241 I] Person, die aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen.
  620. schuldrechtliche Sonderverbindung
    [§ 311 II, III] Die für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II) erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien. Sie wird begründet durch die Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen (Nr. 1), aber auch durch die bloße Anbahnung eines Vertrages (Nr. 2, z.B. durch das Betreten eines Geschäfts in Kaufabsicht) oder durch einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt (Nr. 3, z.B. durch Betreten eines Geschäfts ohne konkrete Kaufabsicht, aber nicht nur, um sich dort aufzuwärmen oder gar etwas zu stehlen). Ein Schuldverhältnis kommt zu Dritten durch Inanspruchnahme von besonderem persönlichen Vertrauen (§ 311 III 2) oder durch ein außerordentliches eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss zustande.
  621. Schuldübernahme, befreiende
    [§§ 414, 415] Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld gegenüber dem Gläubiger als eigene in der Weise übernimmt, dass er an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
  622. Schuldverhältnis
    Pflichtenbegründende Sonderbeziehung zwischen zwei oder mehreren Personen. Zu unterscheiden sind rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sowie gesetzliche Schuldverhältnisse.
  623. Schuldversprechen
    [§ 780] Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Leistung selbstständig begründen soll.
  624. Schutzgesetz
    [§ 823 II] Jedes Gesetz im materiellen Sinne (Art. 2 EGBGB = jede Rechtsnorm), das ein Ge- oder Verbot ausspricht und zumindest auch die Interessen einzelner Personen oder Personenkreise gegen die Verletzung von Rechtsgütern schützen soll (Individualschutz). Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz setzt voraus, dass der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, der Geschädigte zum vom Schutzgesetz geschützten Personenkreis gehört und der entstandene Schaden vom Schutzzweck des Schutzgesetzes erfasst wird.
  625. schwebend unwirksames Rechtsgeschäft
    Rechtsgeschäft, das bis zu seiner Genehmigung ( Zustimmung) unwirksam ist, durch deren Erteilung aber rückwirkend wirksam werden kann. Während des Schwebezustands sind die Parteien grds. an das Rechtsgeschäft gebunden (Ausnahmen: §§ 109, 178, 1830), können sich also nicht einseitig lossagen, sodass nur eine Anfechtung in Betracht kommt. Eine Genehmigung ist wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich.
  626. Schweigen im Rechtsverkehr
    Schweigen ist – soweit nicht die Voraussetzungen einer konkludenten Erklärung vorliegen – keine Willenserklärung. Ausnahmsweise wird dem Schweigen gesetzlich Erklärungswert beigemessen: vgl. §§ 108 II 2, 177 II 2, 516 II 2, § 362 HGB.
  627. seinerseits Erforderliche
    [§ 243 II] Das seinerseits Erforderliche hat der Schuldner getan, wenn er alles getan hat, was von seiner Seite zur Erfüllung einer Gattungsschuld notwendig ist. Was im Einzelfall notwendig ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Bei einer Holschuld hat der Schuldner die von ihm zur Erfüllung ausgewählten Sachen der Gattung auszusondern. Bei der Schick- oder Bringschuld hat der Schuldner die Sache in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten.
  628. Selbsthilfe
    [§ 229] Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs mittels privater Gewalt. Selbsthilfe ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie zur Sicherung eines eigenen, tatsächlich existierenden Anspruchs erfolgt, obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne sofortiges Handeln die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre. Zum Selbsthilferecht des Besitzers gem. §§ 859 ff. verbotene Eigenmacht.
  629. selbstständige Garantie
    [§ 443] Im Gegensatz zur unselbstständigen Garantie schaffen selbstständige Garantien ein eigenes Haftungsregime außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung; es kommt ein vom Kaufvertrag zu unterscheidender Garantievertrag zustande.
  630. Selbstvornahme
    (der Nacherfüllung) Mängelbeseitigung durch den Gläubiger des Gewährleistungsanspruchs. Im Werkrecht ist die Selbstvornahme in § 637 geregelt, im Kaufrecht jedoch nicht vorgesehen. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, hat er weder Anspruch auf Ersatz eigener Aufwendungen aus § 637 analog noch aus GoA oder aus den §§ 812 ff., weil das Gewährleistungsrecht abschließende Sonderregelung ist. Teilweise wird angenommen, dass sich der Verkäufer ersparte Aufwendungen analog § 326 II 2 anrechnen lassen muss.
  631. Sicherungsgrundschuld
    [§ 1192 I a] Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist. Bei der Sicherungsgrundschuld ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb i.S.d. § 1157 S. 2 ausgeschlossen. Außerdem kann der Eigentümer erst nach einer Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist in Anspruch genommen werden, § 1192 I 3, II 2.
  632. Sicherungseigentum (Rechtsverhältnisse)
    Es sind folgende Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt, die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums gem. §§ 929, 930 sowie ein Sicherungsvertrag, in dem vereinbart wird, welche Rechte und Pflichten die Parteien haben und der den Rechtsgrund für die Übereignung darstellt.
  633. Sicherungsübereignung
    Übereignung einer Sache zur Sicherung einer Forderung. Die Sicherungsübereignung hat die Verpfändung weitgehend verdrängt, weil diese grds. die Übergabe der verpfändeten Sache an den Pfandgläubiger voraussetzt. Demgegenüber verbleibt bei Sicherungsübereignung der Schuldner im Besitz der Sache, da diese durch Vereinbarung eines Besitzkonstitutes ( Besitzmittlungsverhältnis) übereignet wird.
  634. Sittenwidrigkeit
    [§ 138 I] Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ein objektiver Sittenverstoß kann sich aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, seinem Zweck oder den Beweggründen der Parteien bei der Vornahme ergeben. In subjektiver Hinsicht bedarf es der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände.
  635. Sitz
    [§ 24] Der Sitz einer juristischen Person entspricht dem Wohnsitz der natürlichen Person; er ist maßgeblich für den Gerichtsstand (§ 17 ZPO) und das auf die juristische Person anwendbare Recht.
  636. Sondereigentum
    [§ 3 WEG] Alleineigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Das Sondereigentum stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Das Gegenstück zum Sondereigentum bildet das Gemeinschaftseigentum.
  637. sonstiges Recht
    [§ 823 I] Jedes absolute, d.h. gegenüber jedermann, wirkende Recht. Als sonstige Rechte sind anerkannt: beschränkt dingliche Rechte, dingliche Anwartschaftsrechte, absolute Immaterialgüterrechte sowie Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH oder an einem eingetragenen Verein. Keine sonstigen Rechte sind insbes. das Vermögen und Forderungsrechte. Problematisch ist die Einordnung als sonstiges Recht beim Besitz, dem Recht am Arbeitsplatz und den Familienrechten.
  638. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
    (eigenübliche Sorgfalt, diligentia quam in suis) [§ 277] Sorgfaltsmaßstab, der nicht objektiv abstrakt bestimmt ist, sondern die persönlichen Eigenarten des betreffenden Schuldners berücksichtigt. Nur für eigenübliche Sorgfalt einzustehen haben der unentgeltliche Verwahrer (§ 690), Gesellschafter untereinander (§ 708), Ehegatten untereinander (§ 1359), Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1664 I).
  639. sozialtypisches Verhalten
    Nach der früher vertretenen Lehre vom sozialtypischen Verhalten wurde angenommen, dass die rein tatsächliche Inanspruchnahme einer im modernen Massenverkehr öffentlich angebotenen Leistung mangels eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins nicht als Willenserklärung anzusehen sei. Sie sei aber als Vorgang zu werten, der nach seiner sozialtypischen Bedeutung die gleiche Rechtsfolge habe wie ein rechtsgeschäftliches Handeln. Nach heute h.M. kommt ein Vertragsschluss nur in Betracht, soweit das Verhalten der Beteiligten als konkludente Erklärung ihres Willens zu werten ist. Evtl. fehlendes Erklärungsbewusstsein wird dadurch ersetzt, dass das Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und auch tatsächlich so verstanden wird.
  640. stellvertretendes Commodum
    [§ 285 I] Ersatz oder Ersatzanspruch, den der Schuldner infolge des Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 I–III nicht zu erbringen braucht, von einem Dritten für die Leistung erlangt hat. Der Gläubiger kann vom Schuldner unter Anrechnung auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch und unter Aufrechterhalten der Gegenleistungspflicht (§ 326 III) Herausgabe dieses sog. stellvertretenden Commodums verlangen.
  641. Stellvertretung
    [§§ 164 ff.] Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen. Zu unterscheiden sind aktive Stellvertretung, bei der jemand als Vertreter eine Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt und die passive Stellvertretung, bei der jemand als Empfangsvertreter eine empfangsbedürftige Willenserklärung für einen anderen entgegennimmt (§ 164 III). Folge der Stellvertretung ist, dass die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen.
  642. Stellvertretung (Voraussetzungen)
    Voraussetzung der Stellvertretung ist, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, im Namen des Vertretenen handelt (Offenkundigkeitsprinzip) und Vertretungsmacht hat. Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip gilt beim Geschäft für den, den es angeht.
  643. Stiftung
    Juristische Person, die einen von einem Stifter bestimmten Zweck mithilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern ausschließlich Nutznießer (sog. Destinatäre), die aber keinen Einfluss auf die Geschäfte der Stiftung haben.
  644. Störung der Geschäftsgrundlage
    (clausula rebus sic stantibus) [§ 313] Nachträgliche Änderung von zur Grundlage eines Vertrages gewordenen Umständen (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bzw. anfängliche, zur Grundlage eines Vertrages gewordene Fehlvorstellung (Fehlen der Geschäftsgrundlage), die so wesentlich ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen bzw. ihre Fehlvorstellung erkannt hätten.
  645. Stückschuld
    (Speziesschuld) Schuld, bei der im Gegensatz zur Gattungsschuld der Leistungsgegenstand von den Parteien individuell bestimmt ist. Existiert der Leistungsgegenstand nicht oder geht er vor Gefahrübergang unter, so erlischt die Leistungspflicht des Schuldners (§ 275 I, Unmöglichkeit).
  646. Stundung
    Anfängliches oder nachträgliches Hinausschieben der Fälligkeit Stundung einer Forderung durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung.
  647. subjektiv dingliches Recht
    Dingliches Recht, welches dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zusteht und welches bei Übertragung des Eigentums ohne weiteres als Bestandteil einer Sache i.S.d. § 96 mit übergeht.
  648. Substanzschaden
    Der in der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache liegende Schaden. Grds. ist der Substanzschaden nur dem Eigentümer als Träger des Integritätsinteresses zu ersetzen. Ausnahmsweise muss dem Besitzer der Substanzschaden ersetzt werden, wenn dieser das Risiko für die Unversehrtheit der Sache trägt ( Haftungsschaden).
  649. Surrogationsmethode
    Methode zur Berechnung des Erfüllungsinteresses beim Schadensersatz statt der Leistung. Bei der Surrogationsmethode wird nur auf das Leistungsinteresse des Gläubigers an der ausgefallenen Leistung abgestellt. Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt bestehen und der Schadensersatzanspruch tritt an die Stelle des entfallenen Primäranspruchs. Alternative: Differenzmethode. Nicht zu verwechseln mit der Unterscheidung von großem und kleinem Schadensersatz im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung.
  650. Synallagma
    (Gegenseitigkeit) [§§ 320–326] Gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrag („do ut des“ = „Ich gebe, damit du gibst.“). Die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung soll sicherstellen, dass keine Partei leisten muss, ohne dass sie die Gegenleistung erhält.
  651. systematische Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des entsprechenden Abschnitts oder des gesamten Gesetzestextes.
  652. Taschengeldparagraph
    (Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln) [§ 110] Vorschrift, nach der ein von einem Minderjährigen ohne die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt. Nach h.M. handelt es sich um einen Sonderfall der (konkludent erteilten) Einwilligung, die von den gesetzlichen Vertretern jederzeit widerrufen werden kann.
  653. Tatsache
    [§ 824] Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Demgegenüber sind Werturteile Stellungnahmen und Beurteilungen, die durch Elemente des persönlichen Dafürhaltens geprägt sind und darauf gerichtet sind, im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung eine Überzeugung zu bilden.
  654. tatsächliches Angebot
    [§ 294] Ordnungsgemäßes, d.h. zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise erfolgendes Angebot einer Leistung in der Weise, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht. Nichtannahme begründet Annahmeverzug des Gläubigers.
  655. Tauschvertrag
    [§ 480] Gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die Vertragsparteien zur Eigentumsübertragung eines bestimmten Gegenstandes gegen Übereignung eines anderen bestimmten Gegenstandes verpflichten. Im Gegensatz zum Kaufvertrag wird der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis also durch einen dem Kaufpreis entsprechenden Tauschgegenstand ersetzt.
  656. teleologische Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand ihres Sinnes und Zweckes.
  657. teleologische Reduktion
    Nichtanwendung einer Norm auf einen Fall, obwohl dieser nach dem Wortlaut von den Voraussetzungen erfasst wird. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm nach ihrem Sinn und Zweck dient der Schließung von Regelungslücken, die in dem Fehlen einer Ausnahmeregelung bestehen.
  658. Testament
    (letztwillige Verfügung) Einseitiges Rechtsgeschäft, in dem der Erblasser Anordnungen für seinen Todesfall treffen kann, insbes. einen Erben bestimmen (§ 1937), ein Vermächtnis zuwenden, eine Auflage anordnen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
  659. Testament (Wirksamkeitsvoraussetzungen)
    [§ 2231] Der Erblasser muss mit Testierwillen gehandelt haben, testierfähig gewesen sein, und das Testament muss formgerecht abgefasst worden sein (ein ordentliches Testament kann der Erblasser entweder eigenhändig oder als öffentliches Testament unter Mitwirkung eines Notars errichten).
  660. Testamentsvollstrecker
    [§§ 2197 ff.] Person, die der Erblasser zur Vollziehung seiner letztwilligen Verfügungen oder zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingesetzt hat.
  661. Testierfähigkeit
    Testierfähig sind: Volljährige sowie Minderjährige nach Vollen- dung des 16. Lebensjahres (§ 2229 I, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; möglich ist dabei nur die Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Erklärung gegenüber dem Notar oder die Übergabe einer offenen Schrift).
  662. Testierfreiheit
    Von Art. 14 I 1 GG garantierte Freiheit des Erblassers, durch Ver- fügung von Todes wegen zu bestimmen, wer nach seinem Tod in seine vermögensrechtliche Stellung eintreten soll. Die Testierfreiheit ist Ausdruck der Privatautonomie. Beschränkt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht gem. §§ 2303 ff. ( Pflichtteil).
  663. Textform
    [§ 126 b] Form des Rechtsgeschäfts, die lediglich der Dokumentation und Information dient. Für ihre Einhaltung muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung mit Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
  664. Tierhalter
    [§ 833] Derjenige, dem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, der aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko trägt.
  665. Tierhalterhaftung
    [§ 833] Gefährdungshaftung des Tierhalters für von Tieren verursachte Schäden am Leib, Leben oder Eigentum Dritter. Der entstandene Schaden muss auf einer spezifischen Tiergefahr beruhen, da Haftungsgrund die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgütern anderer ist. Zu differenzieren ist zwischen der verschuldensunabhängigen Haftung für Luxustiere und der Haftung für Nutztiere, für die lediglich eine Verschuldensvermutung besteht.
  666. Trennungsprinzip
    Gestaltungsmöglichkeit beim Berliner Testament, bei dem jeder den Partner zum Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzt und, für den Fall, dass der andere Partner zuerst sterben sollte, den Dritten zum Ersatzerben. Verstirbt der erste Partner, sind beim Überlebenden zwei getrennte Vermögensmassen zu unterscheiden, nämlich das eigene Vermögen sowie das vom Partner erworbene Vermögen, hinsichtlich dessen er die Stellung eines Vorerben und der Dritte die eines Nacherben hat.
  667. Treu und Glauben
    (bona fides) [§ 242] Herrschende sozialethische Vorstellung von Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die zugleich als Rechtsprinzip der Rechtsausübung Schranken setzt und rechtliche Verhaltensanforderungen postuliert. Treu und Glauben bestimmen den Inhalt von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und deren Ausübung sowie die Vertragsauslegung. Jede Ausübung von Rechten und Pflichten innerhalb von Sonderrechtsbeziehungen und darüber hinaus im gesamten Rechtsleben ist an Treu und Glauben auszurichten.
  668. turpitudinem suam allegans nemo auditur
    [§ 242 (lat.) „Niemand wird gehört, der aus seiner eigenen Schändlichkeit (vorteilige Rechtsfolgen) herleiten will.“: Niemand darf aus einem durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte gegen den Anderen herleiten (z.B. Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Dritten).
  669. Typenzwang
    Im Sachenrecht besteht, anders als im Schuldrecht, keine Privatautonomie; vielmehr müssen sich die Parteien der im Sachenrecht geregelten dinglichen Berechtigungen bedienen (Typenzwang). Der Inhalt der möglichen Berechtigungen ist zwingend durch das Gesetz festgelegt (Typenfixierung).
  670. typisches Transportrisiko
    [§ 447] Darunter sind all diejenigen Schäden zu verstehen, die typischerweise bei der Versendung des Kaufgegenstandes durch äußere Umstände oder Fehler des Versandpersonals auftreten können.
  671. Überbau
    [§ 912 I] Sachenrechtliche Regelung über die Eigentumsverhältnisse für den Fall, dass bei Errichtung eines Gebäudes das Bauwerk über die Grundstücksgrenze errichtet wurde. Fällt dem Eigentümer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist der Überbau zu dulden. Die Vorschrift ist entsprechend auf einen nachträglichen Überbau anzuwenden.
  672. Übereignung beweglicher Sachen
    [§§ 929 ff.] Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen. Voraussetzungen: Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber; Übergabe der Sache an den Erwerber oder Übergabesurrogat; Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs sowie Berechtigung des Veräußerers.
  673. Übereignung durch mittelbare Stellvertretung
    (verdeckte Vertretung) Wer im eigenen Namen für seinen Geschäftsherrn dessen Eigentum überträgt bzw. für ihn erwirbt, ist mittelbarer Vertreter. Übereignet der mittelbare Vertreter mit Einwilligung des Veräußerers die Sache, geht das Eigentum unmittelbar vom Veräußerer auf den Erwerber nach §§ 929, 185 I über. Will der mittelbare Vertreter Eigentum für den Geschäftsherrn erlangen, kann sich der Eigentumswechsel vom Veräußerer auf den Erwerber nach den Grundsätzen des Geschäftes für den, den es angeht oder durch Insichgeschäft vollziehen.
  674. Übereignung von Grundstücken
    [§ 873] Für die Eigentumsübertragung an einem Grundstück sind gemäß § 873 eine Auflassung und die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch erforderlich. Im Zeitpunkt der Eintragung müssen die Parteien noch einig und der Veräußerer berechtigt sein ( Berechtigung).
  675. Übergabe
    [§ 929] Eine Übergabe erfordert Besitzerwerb auf Erwerberseite, vollständigen Besitzverlust auf Veräußererseite und eine Veranlassung des Besitzwechsels durch den Veräußerer. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber persönlich den Besitz vom Veräußerer übertragen bekommt. Sowohl für Erwerber als auch Veräußerer können Besitzdiener (§ 855), Besitzmittler (§ 868) und Geheißpersonen eingeschaltet werden.
  676. Übergabesurrogate
    Eine Übergabe kann durch eines der folgenden Übergabesurrogate ersetzt werden: – Übergabe kurzer Hand (wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist, genügt die Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 2); – Vereinbarung eines Besitzkonstituts (wenn der Veräußerer auch nach der Eigentumsübertragung Besitzer der Sache bleiben soll, kann zwischen Veräußerer und Erwerber statt der Übergabe ein Besitzmittlungsverhältnis begründet werden, § 930); – Abtretung eines Herausgabeanspruchs (wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist, kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Veräußerer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten abtritt, § 931).
  677. Übermittlungsfehler
    [§ 120] Sonderfall des Erklärungsirrtums, bei dem eine Willenserklärung durch einen vom Erklärenden als Vermittler eingesetzten Dritten unrichtig übermittelt wird.
  678. Übersicherung
    Der realisierbare Wert des Sicherungseigentums ( Sicherungs- übereignung) übersteigt 110% der gesicherten Forderung. In analoger Anwendung von § 237 wird vermutet, dass nur 2/3 des Schätzwertes realisierbar sind. Daher besteht eine widerlegliche Vermutung, dass eine Übersicherung gegeben ist, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150% der gesicherten Forderung beträgt. Eine Sicherungsübereignung kann gem. § 138 I bzw. §§ 305 c, 307 unwirksam sein.
  679. Umgehungsgeschäft
    Rechtsgeschäft, das den von einem gesetzlichen Verbot missbillig- ten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen versucht, der vom Wortlaut der Verbotsnorm nicht erfasst ist. Einige gesetzliche Regelungen sehen ausdrücklich die Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit eines Umgehungsgeschäfts vor (vgl. z.B. §§ 306 a, 312 f S. 2, 487 S. 2).
  680. Unerheblichkeit
    [§§ 281 I 3, 323 V 2] Eine Pflichtverletzung ist nur dann unerheblich, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung, insbes. unter Berücksichtigung der Intensität der Pflichtverletzung und dem für die Beseitigung erforderlichen Aufwand, ein Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung unangemessen erscheint. Die Voraussetzungen der Unerheblichkeit hat der Schuldner zu beweisen.
  681. ungerechtfertigte Bereicherung
    [§§ 812 ff.] Gesetzliches Schuldverhältnis, das durch eine nach den Wertungen der Rechtsordnung nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung begründet wird und auf deren Ausgleich zielt (§§ 812–822). Einzelheiten siehe Leistungskondiktion bzw. Nichtleistungskondiktion.
  682. unmittelbare Sachfrüchte
    [§ 99 I] Unmittelbare Sachfrüchte sind die Erzeugnisse einer Sache und die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute.
  683. unmittelbarer Besitz
    [§ 854] Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Erforderlich ist, dass zwischen dem Besitzer und der Sache eine räumliche Beziehung von gewisser Dauer besteht, die es dem Besitzer unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken. Ferner muss der Besitzer den tatsächlichen Willen haben, die Sache zu besitzen.
  684. Unmöglichkeit
    [§ 275] Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistung, weil entweder niemand in der Lage ist, die Leistung zu erbringen (objektive Unmöglichkeit), oder nur der Schuldner nicht leisten kann (subjektive Unmöglichkeit ). Gem. § 275 I entfällt der Anspruch auf eine unmögliche Leistung. Der Unmöglichkeit steht die sog. faktische oder auch praktische Unmöglichkeit gem. § 275 II (die Leistung ist zwar theoretisch noch möglich, kann aber von einem vernünftigen Gläubiger nicht ernsthaft erwartet werden) gleich. Gem. § 275 III besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Schuldner persönliche Leistungen zu erbringen hat, die ihm nicht zumutbar sind.
  685. unrechtmäßiger Besitzer
    [§ 986] Unrechtmäßiger Besitzer ist, wer weder ein eigenes absolutes oder relatives Recht zum Besitz hat (z.B. dingliches Recht, Anwartschaftsrecht, obligatorisches Besitzrecht, gesetzliches Besitzrecht) noch ein solches von einem berechtigten Besitzer ableiten kann. Der unrechtmäßige Besitzer kann nach den Regeln des Eigentümer- Besitzer-Verhältnisses auf Schadens- oder Nutzungsersatz haften und einen Anspruch auf Verwendungsersatz haben.
  686. unselbstständige Garantie
    Unselbstständige Garantien modifizieren die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte zugunsten des Käufers; es handelt sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
  687. Unterbevollmächtigung
    Erteilung einer Vollmacht nicht durch den Vertretenen selbst, sondern durch dessen (Haupt-)Bevollmächtigten. Ob eine Unterbevollmächtigung von der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten umfasst wird, ist durch Auslegung der Hauptvollmacht zu ermitteln.
  688. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
    [§ 1004] Im Falle einer Eigentumsbeeinträchtigung kann der Eigentümer gem. § 1004 I von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung oder im Falle der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen Unterlassung verlangen. Im Falle einer Besitzentziehung greift § 985 als speziellere Vorschrift; ist das Eigentum an einem Grundstück dadurch beeinträchtigt, dass jemand zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist, so findet § 894 vorrangige Anwendung. Umstritten ist das Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch nach § 823 und Unterlassungsansprüchen. Durch § 1004 darf das Verschuldenserfordernis bei unerlaubten Handlungen nicht unterlaufen werden. § 1004 wird entsprechend bei Beeinträchtigungen bestimmter dinglicher Rechte und Immaterialgüterrechte angewendet ( quasi-negatorischer Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch).
  689. Unternehmer
    [§ 14] Jede natürliche bzw. juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Problematisch ist die Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer in Fällen, in denen die Anschaffung bzw. Veräußerung bestimmter Gegenstände nicht ausschließlich zu privaten oder gewerblichen bzw. freiberuflichen Zwecken erfolgt (sog. „dual- use-Fälle“). Nach h.M. ist auf den Schwerpunkt der Nutzung des Kaufgegenstandes sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf gemischt genutzter Gegenstände abzustellen.
  690. Unternehmer
    [§§ 631 ff.] Werkvertraglicher Unternehmer ist der Hersteller des vertraglich vereinbarten Werkes.
  691. Unternehmerpfandrecht
    [§ 647] Gesetzliches Pfandrecht des Werkunternehmers für seine Forderungen an den beweglichen Sachen des Bestellers, die in seinen Besitz gelangt sind. Ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts ist nach h.M. ausgeschlossen, da es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt. Bei der Reparatur fremder Sachen kann dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 1000, 994 zustehen.
  692. Unternehmerregress
    [§§ 478 ff.] Rückgriff des Unternehmers, der bei einem Verbrauchsgüterkauf als Letztverkäufer neu hergestellter Sachen eine mangelhafte Kaufsache zurücknehmen musste oder auf die Minderung des Kaufpreises in Anspruch genommen wurde. Im Wesentlichen handelt es sich um Erleichterungen der Gewährleistungsrechte aus § 437. Gem. § 478 I kann der Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten Regress nehmen, ohne dass es der ansonsten erforderlichen Fristsetzung bedarf. § 478 II gibt dem Unternehmer einen eigenständigen Anspruch hinsichtlich des Ersatzes derjenigen Aufwendungen, die er im Verhältnis zum Verbraucher i.R.d. Mängelbeseitigung gem. § 439 II zu tragen hatte.
  693. Untrennbarkeit
    [§ 947] Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Sachen künftig unlösbar und ununterscheidbar sind oder wenn ihre Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  694. unverzüglich
    (Legaldef.) [§ 121 I 1] Ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so schnell, wie nach den jeweiligen Umständen bei Berücksichtigung einer angemessenen Bedenkfrist (subjektiv) zumutbar.
  695. unwahr
    [§ 824] Unwahr ist eine Tatsache, wenn sie zur Zeit der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
  696. unzulässige Rechtsausübung
    (auch: Rechtsmissbrauch, Arglisteinrede) [§ 242] Dem Gebot der Beachtung von Treu und Glauben widersprechende Ausübung subjektiver Rechte bzw. Ausnutzung einer durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumten formalen Rechtsstellung. Fallgruppen: venire contra factum proprium, turpitudinem suam allegans nemo auditur; dolo agit qui petit quod statim redditurus est.
  697. Vater
    [§ 1592] Gem. § 1592 Nr. 1 gilt als Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder war. Gem. § 1592 Nr. 2 ist Vater derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat; ansonsten ist gem. § 1592 Nr. 3 eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich.
  698. venire contra factum proprium
    (widersprüchliches Handeln) [§ 242] Derjenige, der durch seine Erklärungen oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen hat und verlassen durfte, darf sich nicht später durch neue Erklärungen oder Handlungen in Widerspruch hierzu setzen (Unterfall: Verwirkung).
  699. Veräußerungsverbot
    [§§ 135, 136] Auf gesetzlicher oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung beruhendes Verbot der Vornahme einer Verfügung über einen bestimmten Gegenstand. Absolute Veräußerungsverbote, die den Interessen der Allgemeinheit dienen, haben die Wirkung eines gesetzlichen Verbots, sodass ein verbotswidrig vorgenommenes Geschäft gem. § 134 nichtig ist. Die meisten Veräußerungsverbote führen jedoch nur zu einer relativen Unwirksamkeit des verbotswidrig vorgenommenen Geschäfts zugunsten des durch das Verbot Geschützten. Der Erwerber eines entgegen einem relativen Veräußerungsverbot übertragenen Gegenstands wird durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt, wenn er das Veräußerungsverbot nicht kannte oder kennen musste (§ 135 II).
  700. Verarbeitung
    [§ 950] Zielgerichtete, auf die Herstellung einer neuen Sache ausgerichtete menschliche Tätigkeit. Wird eine Sache aus einem fremden Stoff hergestellt, so kann gem. § 950 der Hersteller an ihr originär Eigentum erwerben. Voraussetzungen: Es muss eine neue bewegliche Sache hergestellt worden sein, der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert und der Verarbeitende muss Hersteller der neuen Sache sein.
  701. verbotene Eigenmacht
    [§ 858] Besitzentziehung oder Besitzstörung ohne oder gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung (z.B. Selbsthilferechte gemäß §§ 227–229, 859).
  702. Verbraucher
    [§ 13] Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Einzelheiten zur Abgrenzung von Unternehmer und Verbraucher Unternehmer).
  703. Verbrauchsgüterkauf
    [§§ 474 ff.] Kaufvertrag über eine bewegliche Sache zwischen einem Verbraucher auf der Käuferseite und einem Unternehmer auf der Verkäuferseite. Auf den Verbrauchsgüterkauf finden neben den allgemeinen Regeln des Kaufrechts die Sonderregelungen der §§ 474 ff. Anwendung.
  704. Verbreiten
    [§ 824] Verbreiten ist Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne Identifizierung des Weitergebenden mit der Äußerung.
  705. Verein
    [§§ 21 ff.] Auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen (i.d.R. nicht wirtschaftlichen) Zweck.
  706. verfassungskonforme Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm dergestalt, dass bei verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten die Norm nicht so ausgelegt werden darf, dass sie gegen die Verfassung verstößt und damit ungültig ist.
  707. Verfügung
    Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. Gegenstand einer Verfügung können sowohl Sachen als auch Rechte sein. Verfügungen unterliegen den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen. Bis zum Vollzug der Rechtsänderung sind sachenrechtliche Einigungen grds. jedoch frei widerruflich (Umkehrschluss aus §§ 873 II, 929 S. 1). Anders als bei der Einigung über den Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes, bei der der Bestimmbarkeitsgrundsatz gilt, ist bei der sachenrechtlichen Einigung der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten.
  708. Verfügungsmacht
    Berechtigung
  709. Vergleich
    [§ 779] Schuldrechtlicher Vertrag zur Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben.
  710. Verjährung
    Zeitablauf, der dem aus einem Anspruch Verpflichteten das Recht gibt, die Leistung zu verweigern (§§ 194 I, 214 I). Die Verjährung dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Gegenstand der Verjährung sind nur Ansprüche (§ 194 I). Hinderungsgründe für den Eintritt der Verjährung sind die Hemmung der Verjährung, die Ablaufhemmung der Verjährung und der Neubeginn der Verjährung. Wirkung einer eingetretenen Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, das dieser als Einrede geltend machen kann (§ 214 I). Der verjährte Anspruch bleibt aber bestehen; eine gleichwohl erbrachte Leistung kann daher nicht zurückgefordert werden (§§ 214 II, 813 II).
  711. Verjährungsbeginn und Höchstfrist
    [§§ 195, 199] Die regelmäßige Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 I). Unabhängig von der Kenntnis tritt die Verjährung aber spätestens in 10 Jahren ab Anspruchsentstehung ein (§ 199 III 1 Nr. 1, IV).
  712. Verjährungsfrist
    Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195). Ansprüche Verjährungsfrist auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in 10 Jahren (§ 196). Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte bzw. vollstreckbar titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197). Sondervorschriften bestehen insbes. für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht (§ 438) und im Werkrecht (§ 634 a). Die Verjährungsfrist kann neu beginnen ( Neubeginn der Verjährung) oder gehemmt ( Hemmung der Verjährung) werden.
  713. Verkehrsgeschäft
    Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auch auf Veräußererseite beteiligt ist (Gegenbeispiel: Alleingesellschafter einer GmbH überträgt ein Grundstück der GmbH auf sich als Privatperson).
  714. Verkehrssicherungspflicht
    Für konkrete Situationen und Gefahrenlagen vorgeschriebene Verhaltensweise, deren Verletzung eine Haftung nach deliktsrechtlichen Vorschriften nach sich zieht. Grundsatz: Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet hat oder andauern lässt, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren und Schäden von Dritten abzuwenden. Im Wesentlichen bestehen vier Gruppen von Verkehrssicherungspflichten: Haftung für die Sicherheit des eigenen Betriebs, Haftung für die Übernahme einer Aufgabe, Haftung für vorangegangenes gefährliches Tun sowie Amtsoder Berufshaftung.
  715. verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person
    [§ 119 II] Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person sind deren natürliche Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer den Anschauungen des Verkehrs entsprechend Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch in gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
  716. verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache
    [§ 119 II] Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind deren natürliche Beschaffenheit sowie die außerhalb der Sache selbst liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind. Beachte: Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.
  717. verlängerter Eigentumsvorbehalt
    Sonderform des Eigentumsvorbehalts, bei dem vereinbart wird, dass der Käufer zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt ist und die aus der Weiterveräußerung resultierende Kaufpreisforderung im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer zu dessen Sicherheit abtritt (sog. Vorausabtretungsklausel).
  718. Verlieren
    [§§ 965 ff.] Verloren sind Sachen, die zwar besitzlos, nicht aber herrenlos sind. Nicht besitzlos sind liegen gebliebene oder versteckte Sachen oder Sachen, deren Lage bekannt ist und jederzeit ein Wiedererlangen möglich ist, sowie gestohlene oder verlegte Sachen, deren Lage noch nicht endgültig vergessen ist.
  719. Verlöbnis
    [§ 1297] Wechselseitig gegebenes Eheversprechen von zwei Personen verschiedenen Geschlechts und dadurch begründetes personenrechtliches Dauerrechtsverhältnis. Nach h.M. handelt es sich bei einem Verlöbnis um einen Vertrag, sodass die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte anwendbar sind (Ausnahmen: Anfechtung, Stellvertretung). Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden; ebenso wenig ist ein Eheversprechen vollstreckbar (§ 888 III ZPO).
  720. Vermächtnis
    [§ 1939] Vermögensvorteil, den der Erblasser einem anderen zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall nicht Rechtsinhaber des ihm zugewandten Vermögenswertes, sondern erhält einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übertragung gegen den Beschwerten (§ 2147).
  721. Vermieterpfandrecht
    [§§ 562 ff.] Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den dem Mieter gehörenden, in die Mietsache eingebrachten Sachen zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
  722. Vermischung, Vermengung
    [§ 947] Gesetzliche Eigentumszuordnung bei untrennbarer Vermischung oder Vermengung mehrerer beweglicher Sachen. Werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen), so sind gem. § 947 die Vorschriften über die Fahrnisverbindung anzuwenden. Ist keine der Mengen Hauptsache, so tritt Miteigentum nach Bruchteilen ein; andernfalls erwirbt der Eigentümer der Hauptsache das Eigentum an der gesamten Menge.
  723. Vermögensschaden
    Minderung des Vermögens durch das zurechenbare Verhalten einer anderen Person. Ein reiner Vermögensschaden ist vom Schutz des § 823 I nicht umfasst. Ein Ersatz von Vermögensschäden ist hingegen gem. §§ 823 II, 826 möglich.
  724. Vermutung
    Eine (widerlegliche) Vermutung hat zur Folge, dass der von der Vermutungswirkung Belastete vollen Gegenbeweis für die vermuteten Umstände erbringen muss. Bei einer Fiktion ist ein Gegenbeweis demgegenüber nicht möglich.
  725. Verpflichtungsgeschäft
    Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I begründet. Die Wirksamkeit von Verpflichtungen und Verfügungsgeschäften ist voneinander unabhängig. Anders als bei der Verfügung gibt es bei den Verpflichtungsgeschäften keinen numerus clausus und keinen Typenzwang.
  726. Verrichtungsgehilfe
    [§ 831] Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. Weisungsgebundenheit liegt dann vor, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Begeht der Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Verrichtung rechtswidrig (nicht notwendig schuldhaft) eine unerlaubte Handlung, so haftet der Geschäftsherr hierfür gem. § 831, wenn er sich nicht exkulpieren kann.
  727. Verschulden
    [§ 276] Subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens eines Verschuldensfähigen. Verschuldensgrade sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.
  728. Verschuldensfähigkeit
    Fähigkeit, die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Verhaltens zu tragen. Einzelheiten s. Deliktsfähigkeit. Eine juristische Person muss sich das Verschulden ihrer Organe gem. §§ 31, 89 zurechnen lassen. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird gem. § 278 zugerechnet. Demgegenüber handelt es sich bei § 831 um eine eigenständige Anspruchsgrundlage.
  729. Versendungskauf
    [§ 447] Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer auf ausdrückliches oder konkludentes Verlangen des Käufers den Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet (sog. Bestimmungsort). Beim Versendungskauf geht in Abweichung von der allgemeinen kaufrechtlichen Gefahrtragungsregel des § 446 die Gefahr des zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung (sog. Transport- oder Beförderungsgefahr) der Kaufsache bereits dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache am Erfüllungsort an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergibt und sich ein typisches Transportrisiko verwirklicht. Gem. § 474 II findet die Gefahrtragungsregel des § 447 beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.
  730. versteckter Dissens
    [§ 155] Dissens, der von den Parteien im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Willenserklärungen nicht bemerkt wurde und der sich auch durch Auslegung der Erklärungen nicht beseitigen lässt. Folge: Grds. ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Ausnahme: Dissens betrifft nur einen Nebenpunkt des Vertrages und es ist anzunehmen, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne diese Regelung geschlossen hätten.
  731. Verstrickung
    Mit der Pfändung beweglicher Sachen oder der Beschlagnahme eines Grundstücks begründetes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, das durch § 136 I StGB geschützt ist. Zivilrechtlich begründet die Verstrickung zugunsten des Gläubigers ein relatives Veräußerungsverbot.
  732. Vertrag
    Mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch miteinander korrespondierende Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommt und eine die Beteiligten rechtlich bindende Einigung enthält. Der Vertragsbegriff umfasst alle privatrechtlichen Einigungen. Von bes. Bedeutung ist er im Schuldrecht (Schuldverträge, vgl. § 311 I), im Sachenrecht (z.B. die Einigung, §§ 873, 929), im Familienrecht (z.B. Ehevertrag, §§ 1408 ff.) u. im Erbrecht (z.B. Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff.).
  733. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
    Vertrag, in dessen Schutzbereich am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte dritte Personen derart mit einbezogen sind, dass der Schuldner ihnen zwar nicht zur Leistung, wohl aber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Voraussetzungen: Leistungsnähe des Dritten (der Dritte muss bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig mit der Hauptleistung in Berührung kommen), schutzwürdiges Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten, Erkennbarkeit für den Schuldner, Schutzbedürftigkeit des Dritten (zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben).
  734. Vertrag zugunsten Dritter
    [§ 328 I] Vertrag, bei dem der Schuldner (= Versprechender) sich gegenüber dem Gläubiger (= Versprechensempfänger) verpflichtet, die vertragliche Leistung an einen Dritten zu erbringen. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erlangt der Dritte daher das Recht, selbst die Leistung vom Versprechenden zu fordern. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter besteht kein eigener Anspruch des Dritten gegen den Schuldner; vielmehr ist der Versprechende vom Versprechensempfänger ermächtigt, dessen Anspruch durch Leistung an den Dritten zu erfüllen.
  735. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
    [§§ 328, 331] Echter Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte den Anspruch erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwerben soll. Rechtsgrund für den Vertrag zugunsten Dritter ist regelmäßig ein Schenkungsvertrag zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten, das als Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht unter die Formvorschriften des § 2301 fällt.
  736. vertraglich vorausgesetzte Verwendung
    [§ 434 I 2 Nr. 1] Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dann, wenn sich die Parteien bei Vertragsschluss nicht über eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, sondern über eine bestimmte (besondere) Verwendung geeinigt haben. Die Einigung kann auch konkludent erfolgen, wobei an Verwendungsvereinbarungen hohe Anforderungen zu stellen sind, da andernfalls der Tatbestand der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung kaum einen Anwendungsbereich hätte.
  737. Vertrauensinteresse
    negatives Interesse
  738. vertretbare Sachen
    [§ 91] Bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
  739. Vertreter ohne Vertretungsmacht
    [§ 177] Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und wird das Geschäft vom Vertretenen auch nicht genehmigt, entfaltet es für ihn keine Rechtsfolgen. Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gegenüber nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Ersatz des Vertrauensinteresses.
  740. Vertretungsmacht
    Rechtsmacht, durch rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertre- ter Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen herbeizuführen. Die Vertretungsmacht kann sich aus Gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht), einer Organstellung (organschaftliche Vertretungsmacht) oder einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder aus Rechtsscheinstatbeständen ( Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht) ergeben. Soweit die Vertretungsmacht des Vertreters (sein rechtliches „Können“) reicht, verpflichten und berechtigen seine Willenserklärungen den Vertretenen (§ 164 I 1). Die Vertretungsmacht ist zu dem zugrunde liegenden Innenverhältnis abstrakt, sodass eine sich nur aus dem Innenverhältnis ergebende Beschränkung (das rechtliche „Dürfen“ des Vertreters) sich nicht auf die Vertretungsmacht auswirkt. Ausnahme: Missbrauch der Vertretungsmacht.
  741. Verwahrungsvertrag
    [§ 688] Vertrag, mit dem sich der Verwahrer entgeltlich oder unentgeltlich verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
  742. Verwendung
    [§§ 994 ff.] Aufwendungen, welche der Sache zu Gute kommen. Nach engem Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, ohne die Sache dabei grundlegend zu verändern oder umzugestalten. Nach weitem Verwendungsbegriff sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, Verwendungen.
  743. Verwendungsersatzanspruch
    Bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist der Eigentümer dem gutgläubigen Besitzer zum Ersatz seiner notwendigen und nützlichen Verwendungen verpflichtet (§§ 994 I, 996), dem bösgläubigen Besitzer jedoch nur zum Ersatz interessengerechter Verwendungen (§ 994 II).
  744. Verwendungskondiktion
    Bereicherungsausgleich, wenn auf eine fremde Sache Verwendungen gemacht wurden, die nicht nach Sonderregeln (Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 994 ff. bei Verwendungen des unrechtmäßigen Besitzers) zu erstatten sind.
  745. Verwirkung
    [§ 242] Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die in der verspäteten Geltendmachung von Rechten besteht. Gegenstand der Verwirkung kann jedes subjektive Recht sein. Verwirkung setzt voraus, dass bei dem Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (Zeit- und Umstandsmoment).
  746. Verzögerungsschaden
    [§§ 280 I u. II, 286] Schaden, der infolge der Verzögerung der Leistung eingetreten ist und der bei Nachholung der Leistung nicht mehr entfällt. Er wird nur bei Verzug des Schuldners ersetzt. Dazu gehören Mehraufwendungen infolge verspäteter Herstellung, entgangener Gewinn, wenn der Gewinn wg. der Verspätung scheitert, Kosten der Rechtsverfolgung, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind (nicht hingegen die Kosten für die verzugsbegründende Mahnung) sowie Zinsverluste.
  747. Verzug
    [§ 286] Der Schuldner einer Leistung kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit ausgesprochene Mahnung nicht leistet. Voraussetzungen: Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs, Mahnung oder deren Entbehrlichkeit gem. § 286 II, III, Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung sowie Vertretenmüssen der Nichtleistung.
  748. Verzugszinsen
    [§ 288] Der Gläubiger einer Geldschuld kann grds. als unwiderlegbar vermuteten Mindestschaden Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Bei Unternehmergeschäften beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen gem. § 288 II 8%-Punkte über dem Basiszinssatz.
  749. Vindikation
    Eigentumsherausgabeanspruch
  750. Vollendung der Geburt
    [§ 1] Vollendet ist die Geburt mit dem vollst. Austritt aus dem Mutterleib; die Lösung der Nabelschnur ist nicht erforderlich.
  751. Vollerbe
    Erbe, der in Abgrenzung zum Vorerben keiner Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des geerbten Vermögens unterliegt. Berliner Testament
  752. Vollmacht
    [§ 166 II 1] Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt. Die Vollmacht ist zu dem ihr zugrunde liegenden Innenverhältnis (z.B. Auftrag, Dienstvertrag) abstrakt, sodass die Wirksamkeit des jeweils einen Rechtsgeschäfts für das jeweils andere grds. ohne Bedeutung ist.
  753. Vollmacht (Erlöschen)
    Das Erlöschen der Vollmacht kann sich aus ihrem Inhalt ergeben (z.B. Befristung oder Bedingung), durch ihren Widerruf oder mit dem Ende des der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnisses (§ 168 S. 1). Der Widerruf ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, der auf dem gleichen Wege wie die Vollmachterteilung erfolgen kann. Der Geschäftsgegner, der das Erlöschen der Vollmacht nicht kennt, genießt Vertrauensschutz hinsichtlich einer Vollmacht, die durch Erklärung ihm ggü. oder durch allgemeine Kundgabe begründet oder durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen wurde (§ 173).
  754. Vollmacht (Erteilung)
    [§ 167] Die Erteilung einer Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf drei Arten erfolgen kann: Als Innenvollmacht kann sie durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt werden (§ 167 I, 1. Fall), als Außenvollmacht kann sie durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner erteilt werden (§ 167 I, 2. Fall) und sie kann durch öffentliche Bekanntmachung erteilt werden (arg. § 171 I). Die Vollmachterteilung ist grds. formlos möglich und bedarf insbes. nicht der Form des Rechtsgeschäfts, zu dem sie erteilt wurde (§ 167 II).
  755. Vollzug
    [§ 2301] Verlangt wird ein „gewisser dinglicher Vollzug“ der Schenkung, der nach h.M. regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Schenker ein Vermögensopfer bereits zu Lebzeiten erbracht und alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes tun konnte. Nicht erforderlich ist eine vollendete Übertragung.
  756. Vorerbe
    Person, die vom Zeitpunkt des Erbfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe wird. Danach geht die Erbschaft auf den Nacherben über (§ 2139).
  757. Vorkaufsrecht
    [§§ 463-473, 1094 ff.] Ein Vorkaufsrecht räumt dem Vorkaufsberechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Gegenstandes durch den Vorkaufsverpflichteten an einen Dritten durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zwischen sich und dem Vorkaufsverpflichteten einen Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen herbeizuführen. Zu unterscheiden sind das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463–473) und das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff.)
  758. Vormerkung
    [§§ 883 ff.] Sicherungsrecht zur Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung an einem Grundstück. Verfügungen, die den geschützten Anspruch gefährden, sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam (§ 883 II).
  759. Vormerkung (Begründung)
    Die Begründung der Vormerkung setzt einen bestehenden Anspruch auf dingl. Rechtsänderung an einem Grundstück oder Grundstücksrecht, eine Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von diesem Anspruch betroffen wird (§ 885 II), die Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch und die Berechtigung des Bewilligenden voraus.
  760. Vormerkung (Übertragung)
    Die Übertragung der Vormerkung richtet sich nach den Regeln über die Übertragung akzessorischer Sicherungsrechte, sodass die Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Ob ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung möglich ist, ist umstritten, da § 892 nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb anwendbar ist. Zwar geht die Vormerkung kraft Gesetzes über, doch beruht dies meist auf einem Rechtsgeschäft, sodass die h.M. eine Anwendbarkeit bejaht.
  761. Vormerkung (Wirkung)
    Beeinträchtigende Zwischenverfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen werden, sind insoweit unwirksam, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§§ 883 II, 888).
  762. Vormundschaft
    [§§ 1773–1895] Umfassende Sorge für eine minderjährige Person. Eine Vormundschaft wird gem. § 1773 in drei Fällen angeordnet: wenn der Minderjährige überhaupt nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern des Minderjährigen weder in den seine Person noch in den sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu seiner gesetzlichen Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (sog. Findelkind).
  763. vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
    [§ 826] Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Der eingetretene Schaden muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein, wobei bedingter Vorsatz, d.h. die billigende Inkaufnahme eines als möglich vorgestellten Schadens, genügt. Wichtige Fallgruppen sind: arglistige Täuschung bei Eingehung eines Vertrags, Verleitung zum Vertragsbruch oder sonstige Fälle der Vereitelung fremder Forderungsund Vertragsrechte, die missbräuchliche Ausnutzung rechtskräftiger Vollstreckungstitel sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung.
  764. Vorsatz
    Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss den Erfolg vorausgesehen und ihn in seinen Willen aufgenommen haben; nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder gar beabsichtigt war. Da im Zivilrecht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zum Vorsatz gehört (Vorsatztheorie), schließt jeder Irrtum, gleich ob es sich um einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum handelt, den Vorsatz aus. Bei einem vermeidbaren Irrtum kommt jedoch eine Fahrlässigkeitshandlung in Betracht. Zu unterscheiden sind wie im Strafrecht Absicht (dolus directus 1. Grades), direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) sowie bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
  765. Vorvertrag
    Schuldrechtlicher Vertrag i.S.v. § 311 I, durch den sich die Vertrags- parteien bereits bindend zum Abschluss eines späteren Hauptvertrags verpflichten. Mindestinhalt sind jedenfalls bestimmbare Hauptleistungspflichten. Der Vorvertrag bedarf immer der für den Hauptvertrag vorgeschriebenen Form.
  766. Wahlschuld
    (obligatio alternativa) [§§ 262–265] Schuldverhältnis, bei dem mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nach späterer Wahl des Schuldners oder des Gläubigers nur die gewählte zu erbringen ist.
  767. wechselbezügliche Verfügung
    Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nur deswegen getroffen werden, weil der andere Ehegatte oder Lebenspartner ebenfalls eine Verfügung getroffen hat. Im Zweifel liegt Wechselbezüglichkeit vor, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig bedenken oder einer, anstatt zugunsten des anderen zu verfügen, im Gegenzug eine mit diesem verwandte oder ihm nahe stehende Person bedenkt (§ 2270 II).
  768. Wegfall der Bereicherung
    [§ 818 III] Einrede des Schuldners eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sowohl den Herausgabeanspruch als auch den Wertersatzanspruch ausschließt. Weggefallen ist die Bereicherung, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr beim Bereicherten vorhanden ist und der hierfür auch keinen Gegenwert erlangt hat. Einzelheiten ungerechtfertigte Bereicherung.
  769. Wegnahmerecht
    [§ 997] Recht desjenigen, der eine Sache an einen anderen herauszugeben hat, auf Wegnahme und Aneignung einer Einrichtung, mit der er die Sache verbunden hat.
  770. weit überwiegende Verantwortlichkeit
    [§ 326 II 1, 1. Alt.] Weit überwiegend ist der Gläubiger für die Unmöglichkeit verantwortlich, wenn eine Abwägung nach § 254 trotz eines Verursachungsbeitrages des Schuldners zu einer Alleinverantwortlichkeit des Gläubigers führen würde. Folge: Der Gegenleistungsanspruch bleibt trotz Unmöglichkeit bestehen.
  771. weiterfressender Mangel
    Durch Lieferung einer mangelhaften Sache entstehender Schaden, der über den Mangelunwert, den die Sache von vornherein hatte, hinausgeht und das Integritätsinteresse verletzt. Abgrenzung zwischen Verletzung des Äquivalenzinteresses und des Integritätsinteresses erfolgt über das Kriterium der Stoffgleichheit: Ist der Mangelunwert, den die Sache von Anfang an wegen des Fehlers hatte, mit dem entstandenen Schaden stoffgleich, so ist nur das Äquivalenzinteresse verletzt. Andernfalls bestehen Ersatzansprüche gem. § 823 I.
  772. Werkvertrag
    [§§ 631 ff.] Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks gegen eine vom Besteller zu erbringende (als stillschweigend vereinbart geltende) Vergütung verpflichtet. Das vom Unternehmer zu erbringende Werk kann in der Herbeiführung jedes Erfolgs liegen (z.B. Reparaturarbeiten an einer Sache, geistige Tätigkeit, Beförderungsleistung).
  773. Wertersatz
    (Rücktritt) [§§ 346 ff.] Ersatz des Wertes des aus einem Rückgewährschuldverhältnis zurückzugewährenden Gegenstandes, wenn die Herausgabe ausgeschlossen ist ( Rücktritt [Rechtsfolgen]).
  774. Wertpapier
    Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann.
  775. wesentliche Bestandteile
    [§ 93] Bestandteile einer einheitlichen Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Gem. § 94 II sind die zur Herstellung eines Gebäudes und damit des Grundstücks eingefügten Sachen unabhängig von der Festigkeit der Verbindung wesentliche Bestandteile des Grundstücks.
  776. wichtiger Grund (für eine Kündigung)
    [§ 314 I 2] Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bzw. bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist.
  777. widerrechtliche Drohung
    [§ 123] Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Zweckmittelrelation verwerflich sind.
  778. Widerruf [§§ 109, 130]
    Durch einen Widerruf werden die Rechtsfolgen einer noch nicht endgültig wirksamen Willenserklärung rückwirkend beseitigt.
  779. Widerruf (Verbraucherrecht)
    Rückwirkende Auflösung eines Verbrauchervertrags durch einseitige Erklärung des Verbrauchers aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers bestehen bei Haustürgeschäften (§ 312 I), beim Fernabsatzvertrag (§ 312 d I), beim Teilzeitwohnrechtevertrag (§ 485 I), beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 I), beim Verbraucherfinanzierungsleasingvertrag (§ 500), beim Verbraucherteilzahlungsgeschäft (§ 501) und beim Ratenlieferungsvertrag (§ 505 I). Rechtsfolge des Widerrufs ist die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis entsprechend den Vorschriften über den Rücktritt. Allerdings bestehen gem. § 357 I 2, II, III Sonderregelungen für die Rückabwicklung.
  780. Widerrufsfrist
    [§ 355 I 2] Der Widerruf muss innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen, wobei die Absendung innerhalb der Frist ausreicht. Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist einschließlich der Angaben über den Adressaten des Widerrufs in Textform erhalten hat.
  781. Wille des Geschäftsherrn
    [§§ 677 ff.] Ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag dem Willen des Geschäftsherrn entspricht, beurteilt sich zunächst nach dem wirklich geäußerten Willen des Geschäftsherrn und nur wenn es keine Willensäußerung gibt, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Dieser ist nicht subjektiv aus der Sicht des Geschäftsführers zu ermitteln, sondern danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Geschäftsführung einen solchen geäußert haben würde. Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, wenn die Geschäftsführung in der rechtzeitigen Erfüllung einer Pflicht des Geschäftsherrn, die von öffentlichem Interesse ist oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, besteht (§ 679).
  782. Willenserklärung
    Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Der äußere Erklärungstatbestand muss den Schluss zulassen auf einen Handlungswillen, einen Rechtsbindungswillen, sowie einen bestimmten Geschäftswillen. Spiegelbildlich dazu sind für eine fehlerfreie Willenserklärung im inneren Erklärungstatbestand Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (auch: Rechtsbindungswille) sowie ein bestimmter Geschäftswille erforderlich.
  783. Willensmängel
    Fehler einer Willenserklärung, die entweder in einer Divergenz zwischen objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem oder auch in einer fehlerhaften Willensbildung liegen können (fehlender Handlungswille, fehlendes Erklärungsbewusstsein, fehlender oder fehlerhafter Geschäftswille).
  784. wörtliches Angebot
    [§ 295] Geschäftsähnliche Handlung, durch die Annahmeverzug des Gläubigers begründet wird, wenn er bereits vorher erklärt hat, die Leistung nicht anzunehmen, oder er die Sache abzuholen hat.
  785. Wohnraummietvertrag
    Mietvertrag über Wohnraum, der der Schriftform bedarf, wenn er für längere Zeit als 1 Jahr geschlossen wurde. Bei Verstoß gegen dieses Formerfordernis gilt der Vertrag jedoch in Abweichung zu § 125 nicht als nichtig, sondern als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, § 550.
  786. Wohnsitz [§ 7]
    Wohnsitz ist der räumliche Schwerpunkt (Mittelpunkt) der gesamten Lebensverhältnisse einer Person.
  787. Wucher
    [§ 138 II] Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
  788. Zession
    [§ 398 S. 1] Abtretung
  789. Zubehör
    [§ 97] Bewegliche Sachen die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.
  790. Zugang (einer Willenserklärung)
    Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis erlangt.
  791. Zurechnung [§ 166]
    Für etwaige Willensmängel oder die Frage des Vorliegens eines bestimmten Wissens bei Abgabe der Willenserklärung kommt es allein auf die Person des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen an (§ 166 I; Ausnahme für die Kenntnis bestimmter Umstände bei Handeln des rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten auf Weisung des Vertretenen, § 166 II).
  792. Zurückbehaltungsrecht [§ 273]
    Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bis zur Bewirkung eines fälligen Gegenanspruches aus demselben rechtlichen Verhältnis auf dem die Verpflichtung des Schuldners beruht. Voraussetzungen: Der Gläubiger macht einen Anspruch geltend, es besteht ein wirksamer und fälliger Gegenanspruch des Schuldners und es liegt Konnexität der Ansprüche vor.
  793. Zurückbehaltungsrecht [§ 320]
    Synallagma
  794. Zurückbehaltungsrecht, dingliches [§ 1000]
    Recht des unrechtmäßigen Besitzers, die Herausgabe an den Eigentümer vom Ersatz seiner Verwendungen abhängig zu machen. Im Unterschied zum Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 ist kein fälliger Gegenanspruch erforderlich (vgl. § 1001 S. 1, wonach der Anspruch des unrechtmäßigen Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen erst fällig wird, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt hat).
  795. zurücknehmen musste [§ 478 I]
    Die Zurücknahmeverpflichtung des Unternehmers kann darauf beruhen, dass der Verbraucher Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I verlangt hat, der Verbraucher vom Kaufvertrag gem. §§ 437 Nr. 2, 323 zurückgetreten ist oder der Verbraucher (großen) Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff. verlangt hat.
  796. Zustimmung
    [§ 182] Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das Einverständnis zu einem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft erteilt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft ist. Gesetzliche Zustimmungserfordernisse ergeben sich aus §§ 107 ff., 177, 180, 185. Die Zustimmung ist formfrei möglich und kann jeder der Parteien des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts gegenüber erklärt werden. Zu unterscheiden sind die vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilte Einwilligung und die nachträglich erklärte Genehmigung.
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Anonymous
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15867
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Jura Definitionen Zivilrecht A-Z
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